TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/7 I406 2209297-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.01.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

07.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z5
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
StGB §127
StGB §83 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I406 2209297-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Marokko, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass das in Spruchpunkt IV. gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von sieben Jahren befristet wird

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Marokko, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen erstmals im Jahr 2011 in das Bundesgebiet ein und brachte einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Er gab dabei an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Marokko und am XXXX geboren zu sein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2011 wurde dieser Antrag abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.09.2011 rechtskräftig abgewiesen.

2. Sowohl vor als auch nach dieser Entscheidung wurde der Beschwerdeführer mehrfach im österreichischen Bundesgebiet straffällig, wobei er ab dem 12.06.2012 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet war und untergetaucht ist, um sich dem Zugriff der österreichischen Behörden zu entziehen.

3. Am 19.05.2018 wurde der Beschwerdeführer von Italien an Österreich ausgeliefert und anschließend in die JA Salzburg eingeliefert. Am selben Tag wurde gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt.

4. Am 22.06.2018 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Verfahren zur Prüfung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Mit Parteiengehör vom 22.06.2018 (zugestellt am selben Tag) informierte das BFA den Beschwerdeführer aufgrund der Verhängung der Untersuchungshaft, dass im Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sowie in eventu die Verhängung der Schubhaft beabsichtigt sei. Auch wurde darauf hingewiesen, dass das Verfahren ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt werde, sollte er zur beabsichtigten Vorgangsweise der Behörde nicht Stellung nehmen. Dem Beschwerdeführer wurde eine 10-tägige Frist zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt, welche er ungenützt verstreichen ließ. Auch später langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum gegenständlichen Verfahren ein.

5. Am 02.08.2018 langte eine Verständigung des Bundeskriminalamtes über die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers durch die marokkanischen Behörden als XXXX, geboren am XXXX, StA. Marokko ein.

6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.08.2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 und 4 Z 3 SMG, des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 Z 4 StGB, des Vergehens der Annahme und des Besitzes entfremdeter unbarer Zahlungsmittel nach § 241f StGB und des Vergehens des Diebstahles nach § 127 StGB unter Bedachtnahme auf ein Urteil des Gerichtes von Turin vom 07.07.2015 zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei davon 16 Monate unter Bestimmung einer 3-jährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Ab dem 19.05.2018 befand sich der Beschwerdeführer in Strafhaft.

7. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2018, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt II.) Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei aufgrund seiner Straffälligkeit in Österreich nicht mehr rechtmäßig. Der Beschwerdeführer sei in Österreich weder beruflich noch sozial stark verankert, noch verfüge er über derart enge familiäre oder private Bindungen in Österreich, welche geeignet wären, von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung abzusehen. Es sei von einer besonderen kriminellen Neigung des Beschwerdeführers auszugehen und auch eine Verhaltensprognose falle gegen ihn aus. Durch sein Verhalten sei die öffentliche Ordnung und Sicherheit nachhaltig gefährdet. Im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers erforderlich. Die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes entspreche jenem Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel des Beschwerdeführers zu den österreichischen Rechtsvorschriften zu erwarten sei.

8. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 19.10.2018 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

9. Im Zuge der für den 24.10.2018 vorgesehenen Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer europaweit zur Festnahme zwecks Auslieferung gemäß § 35 Eu-PolKG ausgeschrieben war, weshalb am 24.10.2018 zur Zl. XXXX, die Übergabehaft zur Auslieferung des Beschwerdeführers nach Italien verhängt wurde.

10. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 05.11.2018 Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

11. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Marokkos. Seine Identität steht fest. Er führt den Namen XXXX, ist Staatsbürger von Marokko und am XXXXgeboren.

Er reiste erstmals im Jahr 2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.07.2011 abgewiesen wurde. Zugleich wurde er nach Marokko ausgewiesen. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der derzeitige Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ist nicht rechtmäßig.

Der Beschwerdeführer verwendete zur Verschleierung seiner Identität verschiedene Aliasidentitäten. Er verfügte seit Juni 2012 - abgesehen von seinem Aufenthalt in der JA XXXX - über keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich, kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und entzog sich dem Verfahren durch Untertauchen.

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und leidet weder an einer schweren Krankheit, noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer ist ledig und ohne Sorge- bzw. Unterhaltspflichten. Er verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Marokko.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht auf.

Er verfügt in Österreich über keine Sozial- und Krankenversicherung, befindet sich nicht in Grundversorgung und geht keiner erlaubten und gemeldeten Erwerbstätigkeit nach, weshalb er als mittellos anzusehen ist.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich straffällig.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.08.2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 und 4 Z 3 SMG, des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 StGB, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 Z 4 StGB, des Vergehens der Annahme und des Besitzes entfremdeter unbarer Zahlungsmittel nach § 241f StGB und der Vergehen des Diebstahles nach § 127 StGB unter Bedachtnahme auf ein Urteil des Gerichtes von XXXX vom 07.07.2015 zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei davon 16 Monate unter Bestimmung einer 3-jährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden.

1.2. Zur Situation in Marokko:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 19.10.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass Marokko ein sicherer Herkunftsstaat ist und dass der Beschwerdeführer keine Gründe bekanntgab, die gegen seine Rückkehr nach Marokko sprechen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Der Beschwerdeführer hat den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert bestritten, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Personenidentifizierung durch das Bundeskriminalamt (AS 49-53) fest.

Die Feststellungen zu seiner Einreise sowie seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinem Asylverfahren lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem am 02.01.2018 eingeholten ZMR-Auszug entnehmen, ebenso die Tatsache, dass der Beschwerdeführer verschiedene Aliasidentitäten verwendete und sich dem Verfahren durch Untertauchen entzog. Nachdem der Beschwerdeführer keine der in § 31 FPG genannten Voraussetzungen erfüllt, war die entsprechende Feststellung zu treffen, dass sein Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet nicht rechtmäßig ist.

Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Aktenlage sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben tätigte, welche auf eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung oder auf eine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit schließen lassen würden.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich resultieren aus dem Verwaltungsakt. In seinem Asylverfahren im Jahr 2011 hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass seine gesamte Familie in Marokko lebe.

Der Beschwerdeführer machte von der ihm am 22.06.2018 eingeräumten Möglichkeit, eine Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben abzugeben, keinen Gebrauch, obwohl er im Zuge der behördlichen Verständigung darüber informiert worden war, dass ansonsten das Verfahren aufgrund der Aktenlage und ohne nochmalige Anhörung fortgeführt werde. Er brachte auch in der gegenständlichen Beschwerde keine konkreten Angaben vor, welche die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Auch gehen aus der Beschwerde keine Hinweise auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben oder erfolgte Integrationsschritte des Beschwerdeführers in Österreich hervor.

Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers leitet sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 02.01.2018 sowie dem sich im Akt befindlichen Strafurteil ab.

2.3. Zu den Länderfeststellungen:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Marokko samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der im Bescheid angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Marokko ist gemäß § 1 Ziffer 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung BGBl. II Nr. 177/2009 ein sicherer Herkunftsstaat.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.1.3. Prüfungsumfang:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG).

Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Familienleben in Österreich und hat ein solches auch nicht behauptet.

Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der im Jahr 2011 eingereiste und zwischen Juni 2012 und Mai 2018 untergetauchte Beschwerdeführer in Österreich aufhält, kann eine von Art. 8 EMRK geschützte Aufenthaltsverfestigung noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354).

Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer den bei weitem größten Teil seines Inlandsaufenthaltes entweder sich dem Zugriff der Behörden durch Untertauchen entzogen hat oder im Gefängnis verbrachte sowie angesichts der rechtskräftigen Ausweisung vom 26.09.2011 ist unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers stark ausgeprägt und das Interesse an der Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer überaus schwach:

Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs besucht, in Österreich an keinen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen, keine nachgewiesene legale Erwerbstätigkeit ausgeübt und aktuell keine engen Bezüge zu ÖsterreicherInnen. Er hat weder gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt, noch konnte er andere außergewöhnliche Umstände ins Treffen führen. Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden nicht vorgelegt.

Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von starken Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Marokko ausgegangen werden, zumal er dort einen Großteil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist. Es kann im gegenständlichen Fall nicht von einer Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mit den durch das LG Salzburg am 10.08.2018 rechtskräftig festgestellten Übertretungen gegen das SMG und das StGB wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, des Vergehens der schweren Körperverletzung, des Vergehens der Annahme und des Besitzes entfremdeter unbarer Zahlungsmittel und der Vergehen des Diebstahles ein Verhalten gesetzt hat, welches keine Achtung der strafrechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt.

Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. das Erkenntnis vom 20. August 2013, 2013/22/0082 und das Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).

Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11. 1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97).

Erst kürzlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).

Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, zumal in Anbetracht der Delinquenz des Beschwerdeführers nicht von Bagatelldelikten, sondern von mit hoher krimineller Energie begangenen Taten gesprochen werden muss.

Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), bei weitem schwerer als die überaus schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG unzulässig, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG abzuweisen war.

3.2.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Durch die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit - wenn auch zu Beginn nur in Form von Gelegenheitsjobs oder Hilfstätigkeiten - sollte er in seinem Herkunftsstaat zukünftig zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Marokko in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Marokko besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Marokko keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine derartige Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Marokko ist ein sicheres Herkunftsland. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem Länderinformationsblatt für Marokko, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2.4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Die belangte Behörde hat über den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Ziffer 1 FPG 2005 verhängt.

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist.

Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen. (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Im gegenständlichen Fall stellte die belangte Behörde zu Recht fest, dass § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist.

Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde am 10.08.2018 von einem Strafgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt, des Vergehens der schweren Körperverletzung, des Vergehens der Annahme und des Besitzes entfremdeter unbarer Zahlungsmittel und der Vergehen des Diebstahles unter Bedachtnahme auf ein Urteil des Gerichtes von XXXX vom 07.07.2015 zu einer teilbedingt nachgesehenen zusätzlichen Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

Diese Verbrechen und Vergehen stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar.

Insbesondere ist dabei zu beachten, dass nach der Judikatur der Höchstgerichte die gravierenden Folgen von Suchtgift für Leib und Leben besonders schwer zu gewichten sind und daher ein hohes öffentliches Interesse an der Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers bewirken.

Zudem hat sich der Beschwerdeführer schon vor seiner Verurteilung durch Untertauchen dem Verfahren entzogen und ein Leben im Verborgenen geführt und sich schließlich der Kriminalität zugewandt, anstatt die Unterstützung und Hilfe des österreichischen Staates in Anspruch zu nehmen.

Der belangten Behörde war sohin - wie im angefochtenen Bescheid aufgezeigt - beizupflichten, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, zumal auch auf Grund der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers, welcher außerhalb des Herkunftsstaates über kein - legales - Einkommen verfügt, eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann bzw. von einer solchen aufgrund der dargelegten Begründung für seine Tat geradezu zwingend auszugehen ist.

Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände (fehlendes Fuß-Fassen auf dem Arbeitsmarkt, keine intensiven sozialen Bindungen im Bundesgebiet, nicht nachgewiesene Deutschkenntnisse, strafbares Verhalten, rund zweijähriger Aufenthalt in Österreich, davon ein großer Teil in Justizanstalten), des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die Verhinderung weiterer Verbrechen und die Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074), als gegeben angenommen werden. Gerade bei der Suchtmittelkriminalität handelt es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität. Auch kann der Verdacht hinsichtlich einer Tatwiederholungsgefahr nicht bestritten werden.

Die Verhinderung strafbarer Handlungen stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.

Das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten legt nahe, dass dieser im Grunde kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen und sohin auch nicht an einer Integration in die österreichische Gesellschaft hegt. Den öffentlichen Interessen zuwider, agierte er unter Missachtung gültiger Rechtsnormen.

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Eine längere Phase des Wohlverhaltens liegt nicht vor, zumal die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers vor wenigen Monaten, und zwar am 10.08.2018 erfolgte.

Angesichts des konkreten Unrechtsgehaltes der durch den Beschwerdeführer begangenen Straftaten muss daher auf eine erhebliche, vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden.

Der seit der letzten Tat des Beschwerdeführers vergangene Zeitraum erweist sich zudem als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers in Zukunft schließen zu können.

In der Beschwerde wird moniert: "Unverhältnismäßig erscheint, dass die belangte Behörde hauptsächlich aufgrund einer einmaligen Verurteilung des Landesgerichtes XXXX ein zehnjähriges Einreiseverbot verhängt."

Unter Berücksichtigung des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers war das von der belangten Behörde verhängte Einreiseverbot jedoch auf sieben Jahre herabzusetzen.

Der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG festgelegten Anweisung ergibt sich aus den unionsrechtlichen Bestimmungen und erfasst somit jene Staaten, für die die RückführungsRL gilt. In diesem Sinne ist der in § 53 Abs. 1 FPG verwendete Begriff "Hoheitsgebiet der MS" auszulegen (VwGH, 22.5.2013, 2013/18/0021).

Die Festlegung eines anderen räumlichen Geltungsbereiches bzw. eine Beschränkung des Einreiseverbots auf Österreich liegt nicht in der Kompetenz des Bundesamtes. Weder im FPG noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ist vorgesehen, dass die Mitgliedsstaaten bei der Erlassung eines Einreiseverbotes dessen Geltung für ein bestimmtes Gebiet der Union aussetzen könnten.

Zu prüfen ist aber auch ein etwaiges Familien- oder Privatleben für den sonstigen Raum der Europäischen Union. Erst im Rahmen der Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, eine Ehefrau und Kinder in Italien zu haben.

Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer von seiner Möglichkeit, noch während des Verfahrens eine Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben abzugeben nicht Gebrauch gemacht hat, stattdessen bis zu seiner Beschwerde abwartete und auch keine Unterlagen vorlegte, um dieses Vorbringen zu beweisen, wird diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich eine Ehefrau und Kinder in Italien haben, belegt diese alleinige Tatsache zudem noch keine besondere, beachtenswürdige Nahebeziehung zu diesen.

Außerdem schließt ein Einreiseverbot die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung durch Italien nicht absolut aus (vgl. insbesondere Art. 11 Abs. 4 der Rückführungsrichtlinie).

3.2.5. Keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat die belangte Behörde von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides)

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Dies begründet die belangte Behörde zu Recht mit den Verurteilungen des Beschwerdeführers; wie unter Punkt 3.2.2. und 3.2.4. aufgezeigt wurde, rechtfertigen nach der Bestimmung des § 53 FPG derartige Verurteilungen die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung.

Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall folglich erfüllt.

Zudem kommt der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat, womit auch die Voraussetzung des § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erfüllt ist.

Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltstitel, aufschiebende Wirkung
- Entfall, berücksichtigungswürdige Gründe, Diebstahl,
Einreiseverbot, falsche Angaben, freiwillige Ausreise, Frist,
Gefährdung der Sicherheit, Gefährdungsprognose, Gesamtbetrachtung,
Haftstrafe, Identitätsfeststellung, Interessenabwägung,
Körperverletzung, öffentliche Interessen, öffentliche Ordnung,
öffentliche Sicherheit, Privat- und Familienleben, private
Interessen, Rückkehrentscheidung, schwere Straftat, sicherer
Herkunftsstaat, Straffälligkeit, Strafhaft, strafrechtliche
Verurteilung, Täuschung, Untersuchungshaft, Untertauchen,
Verhältnismäßigkeit, Vorstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I406.2209297.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten