TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/12 W129 2196765-1

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Veröffentlicht am 12.03.2019
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Entscheidungsdatum

12.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
StudFG §6 Z4
UG §51 Abs2 Z12
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W129 2196765-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , Matrikelnummer XXXX , gegen den Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde vom 14.03.2018, Dok.Nr. 398499001, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der am 05.07.1986 geborene Beschwerdeführer begann im Wintersemester 2017/18 das Doktoratsstudium der Philosophie an der Universität Wien.

Am 01.09.2017 beantragte der Beschwerdeführer erstmals die Gewährung einer Studienbeihilfe für das genannte Studium.

2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 09.10.2017 wurde der Antrag aufgrund der überschrittenen Altersgrenze (§ 6 Z 4 StudFG) abgewiesen.

3. Mit Schreiben vom 23.01.2018 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gegen den genannten Bescheid und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:

Die Argumentation der belangten Behörde beruhe auf einer verfassungswidrigen Interpretation des Gesetzes und auf einer Verletzung seines Rechts auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz. § 6 StudFG differenziere zwischen Master- und Doktoratsstudien und ermögliche es, dass sich die Altersgrenze für Studierende eines Masterstudiums um fünf Jahre erhöhe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die höher qualifizierende Ausbildung nicht einer Förderbarkeit unter denselben Kriterien unterliege.

4. Mit Bescheid des an der Stipendienstelle Wien eingerichteten Senates der Studienbeihilfenbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14.03.2018, Dok.Nr. 398499001 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag vom 20.09.2017 auf Gewährung einer Studienbeihilfe abgewiesen und dies auf das Wesentlichste zusammengefasst mit dem Überschreiten der Altersgrenze des § 6 Abs 4 StudFG begründet.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 13.04.2018.

5. Mit Schriftsatz vom 09.05.2018 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde und begründete die Beschwerde - hier auf das Wesentlichste zusammengefasst - (erneut) wie folgt:

Die Argumentation der belangten Behörde beruhe auf einer verfassungswidrigen Interpretation des Gesetzes und auf einer Verletzung seines Rechts auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz. § 6 StudFG differenziere zwischen Master- und Doktoratsstudien und ermögliche es, dass sich die Altersgrenze für Studierende eines Masterstudiums um fünf Jahre erhöhe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die höher qualifizierende Ausbildung nicht einer Förderbarkeit unter denselben Kriterien unterliege.

6. Mit Begleitschreiben vom 24.05.2018, eingelangt am 29.05.2018, wurde die Beschwerde von der belangten Behörde, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen, samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am 05.07.1986 geborene Beschwerdeführer begann im Wintersemester 2017/18 (01.10.2017) das Doktoratsstudium der Philosophie an der Universität Wien.

Am 01.09.2017 beantragte der Beschwerdeführer erstmals die Gewährung einer Studienbeihilfe für das genannte Studium.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.

Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt ist unstrittig und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Studienförderungsgesetzes (StudFG) lauten (auszugsweise) wie folgt:

Voraussetzungen

§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende

1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),

2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,

3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),

4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich

a) für Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,

b) für Studierende gemäß § 28, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,

c) für behinderte Studierende gemäß § 29 um fünf Jahre,

d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.3. Nach der Regelung des § 6 Abs 4 StudFG ist Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe, dass der Studierende das Studium, das Studium, für welches Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich

a) für Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,

b) für Studierende gemäß § 28, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um fünf Jahre,

c) für behinderte Studierende gemäß § 29 um fünf Jahre,

d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.

3.4. Aus den Feststellungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer am 05.07.1986 geboren wurde und sein zu förderndes Doktoratsstudium der Philosophie (erst) mit 01.10.2017, somit nach Erreichung der gesetzlichen Altersgrenze, aufgenommen hat. Die mit einer Erhöhung der Altersgrenze verbundenen Tatbestände (§ 6 Abs 4 lit a bis d StudFG) liegen nicht vor.

3.5. Die Altersgrenze im § 6 Z 4 StudFG verfolgt das Ziel, die Studienförderung auf jene Gruppe Studierender zu konzentrieren, die ihre qualifizierte Ausbildung noch längere Zeit beruflich nutzen kann. Weiters soll die grundsätzlich nicht rückzahlbare Studienförderung dem Staat auf dem Umweg über höhere Steuerleistungen auf Grund eines höher qualifizierten Berufes zumindest teilweise zurückfließen (vgl. RV zum Strukturanpassungsgesetz 1996, 72 BlgNR, 20. GP zu Art. 89 Z 2). Zur Erreichung dieses Zieles ist die Festsetzung einer Altersgrenze als Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe einerseits notwendig, andererseits bestehen angesichts der die persönlichen und familiären Umstände der Studierenden berücksichtigenden Altersgrenze des § 6 Z 4 StudFG auch keine Bedenken, dass diese Festsetzung zur Erreichung des angestrebten Zieles nicht angemessen wäre. Von einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers durch die Altersgrenze gemäß § 6 Z 4 StudFG kann daher keine Rede sein. In diesem Sinn hat auch bereits der Verfassungsgerichtshof im Beschluss vom 2. Dezember 2008, B 1642/08, ausgesprochen, dass er unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebotes gegen die Altersgrenze des § 6 Z 4 StudFG keine Bedenken hegt (VwGH 31.03.2011, 2009/10/0048). Auch aus den Gesetzesmaterialien ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht dadurch überschreitet, dass er die Studienförderung auf jene Gruppe konzentriert, die eine qualifizierte Ausbildung noch durch eine längere Zeit beruflich nützen kann (VwGH 01.06.2005, 2002/10/0169 mit Verweis auf die RV zum Strukturanpassungsgesetz 1996, 72 BlgNR. XX. GP, Art. 89 Z. 1).

3.6. Soweit der Beschwerdeführer auf die Höherwertigkeit des Doktoratsstudiums im Vergleich zu einem Masterstudium und auf die aus seiner Sicht gegebene Ungleichbehandlung von Studierenden eines Doktoratsstudiums im Vergleich zu jenen eines Masterstudiums verweist, verkennt er, dass der Gesetzgeber im Universitätsgesetz bei Masterstudien und Doktoratsstudien unterschiedliche Ausbildungsziele verfolgt. Gemäß § 51 Abs 2 Z 5 UG sind Masterstudien "die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung oder Berufsausbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen."

Doktoratsstudien sind nach § 51 Abs 2 Z 12 UG hingegen "die ordentlichen Studien, die der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie der Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen." In den Masterstudien findet somit im Gegensatz zu den Doktoratsstudien eine Berufsvorbildung bzw. Berufsausbildung statt, sodass die Ausweitung der Altersgrenze des § 6 Z 4 StudFG für Studierende eines Masterstudiums gerade im Sinne der obzitierten Judikatur zum beruflichen Nutzen der qualifizierten Ausbildung erfolgt.

3.7. Zusammengefasst ist die belangte Behörde somit im angefochtenen Bescheid gesetzeskonform vom Überschreiten der Altersgrenze ausgegangen, weswegen die gegenständliche Beschwerde abzuweisen war.

3.8. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Erhalt einer Studienbeihilfe für sein Masterstudium erfüllt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

3.9. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und kann sich auf eine eindeutige Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Altersgrenze, Doktoratsstudium, Studienbeihilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W129.2196765.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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