TE Vwgh Erkenntnis 2005/6/1 2002/10/0169

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2005
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Grundrechte;
72/13 Studienförderung;

Norm

B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
StudFG 1992 §6 Z4;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des G V in W, vertreten durch Dr. Peter Lessky, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Landesgerichtsstraße 7, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 26. August 2002, Zl. 54.022/4-VII/D/4a/2002, betreffend Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des G römisch fünf in W, vertreten durch Dr. Peter Lessky, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Landesgerichtsstraße 7, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 26. August 2002, Zl. 54.022/4-VII/D/4a/2002, betreffend Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Für den vorliegenden Beschwerdefall ist folgender Sachverhalt entscheidungsrelevant:

Der am 7. Oktober 1943 geborene Beschwerdeführer nahm im Sommersemester 1989 das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien auf, das er seitdem betrieben hat. Am 23. April 2002 beantragte er die Gewährung einer Studienbeihilfe.

Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 26. April 2002 wurde dieser Antrag unter Berufung auf § 6 Z. 4 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305 (in der Folge: StudFG), abgewiesen. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 26. April 2002 wurde dieser Antrag unter Berufung auf Paragraph 6, Ziffer 4, des Studienförderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 (in der Folge: StudFG), abgewiesen.

Die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mittels Vorstellungsvorentscheidung der Stipendienbehörde vom 27. Juni 2002 abgewiesen.

Auf Grund eines Vorlageantrages des Beschwerdeführers wurde die Vorstellung mit Bescheid des Senates der Stipendienstelle Wien vom 25. Juli 2002 abgewiesen.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schriftsatz vom 14. August 2002 Berufung. Dabei machte er auch den Übergang der Entscheidungspflicht hinsichtlich des Umstandes geltend, dass seine Vorstellungen vom 2./3. Jänner 2002 (gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 12. Dezember 2001) bzw. vom 16./18. Juni 2002 (gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 26. April 2002) unerledigt geblieben seien.

Mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. August 2002 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Senates der Stipendienstelle vom 25. Juli 2002 gemäß den §§ 6 Z. 4 und 18 Abs. 2 StudFG sowie § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. August 2002 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Senates der Stipendienstelle vom 25. Juli 2002 gemäß den Paragraphen 6, Ziffer 4 und 18 Absatz 2, StudFG sowie Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen (Spruchpunkt 1.).

Mit Spruchpunkt 2. wurde der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 14. August 2002 gemäß § 73 AVG zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt 2. wurde der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 14. August 2002 gemäß Paragraph 73, AVG zurückgewiesen.

Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgeschehens und der angewendeten Rechtsgrundlagen vertrat die belangte Behörde im Wesentlichen die Auffassung, dass der Beschwerdeführer sowohl wegen der Überschreitung der Altersgrenze zu Studienbeginn als auch wegen Überschreitung der Studienzeit - das Sommersemester 2002 sei das insgesamt 17. Semester (richtig wohl: 27. Semester) des Doktoratsstudiums - keinen Anspruch auf Studienbeihilfe habe. Die Berufung des Beschwerdeführers sei daher abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Als "Beschwerdepunkte" macht der Beschwerdeführer ausdrücklich Folgendes geltend:

"Durch den angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in dem ihm

a) durch § 37 AVG 1991 gewährleisteten Recht, dass die Behörde den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben hat, sowie in dem a) durch Paragraph 37, AVG 1991 gewährleisteten Recht, dass die Behörde den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben hat, sowie in dem

b) durch § 60 AVG 1991 gewährleisteten Recht, dass die Behörde in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung relevanten Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen hat b) durch Paragraph 60, AVG 1991 gewährleisteten Recht, dass die Behörde in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung relevanten Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen hat

verletzt.

Hiedurch wurde dem Beschwerdeführer zu Unrecht der Anspruch auf Gewährung der Studienbeihilfe entzogen bzw. verwehrt."

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Vom ausdrücklich bezeichneten Beschwerdepunkt (vgl. dazu etwa den Beschluss vom 8. August 1996, Zl. 96/10/0073) ist die Zurückweisung des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers vom 14. August 2002 (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides) nicht erfasst. Diesbezüglich könnte der Beschwerdeführer nur in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt sein. Auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen war daher nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist dieser Spruchpunkt mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. April 2003 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben worden.1. Vom ausdrücklich bezeichneten Beschwerdepunkt vergleiche , dazu etwa den Beschluss vom 8. August 1996, Zl. 96/10/0073) ist die Zurückweisung des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers vom 14. August 2002 (Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides) nicht erfasst. Diesbezüglich könnte der Beschwerdeführer nur in seinem Recht auf Sachentscheidung verletzt sein. Auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen war daher nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist dieser Spruchpunkt mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. April 2003 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben worden.

2. Gemäß § 75 Abs. 8 erster Satz StudFG idF BGBl. I Nr. 76/2000 ist auf Studierende, welche das Studium, für das sie Studienbeihilfe beantragen, vor dem Studienjahr 1996/97 aufgenommen haben, oder zur darauf vorbereitenden Studienberechtigungsprüfung vor Beginn des Studienjahres 1996/97 zugelassen worden sind, § 6 Z. 4 in der bis 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, erster Satz StudFG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2000, ist auf Studierende, welche das Studium, für das sie Studienbeihilfe beantragen, vor dem Studienjahr 1996/97 aufgenommen haben, oder zur darauf vorbereitenden Studienberechtigungsprüfung vor Beginn des Studienjahres 1996/97 zugelassen worden sind, Paragraph 6, Ziffer 4, in der bis 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 6 Z. 4 StudFG in der bis 31. August 1996 geltenden Fassung lautete: Paragraph 6, Ziffer 4, StudFG in der bis 31. August 1996 geltenden Fassung lautete:

"§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, dass der Studierende ...

4. das Studium für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 40. Lebensjahres aufgenommen hat."

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Studienbeihilfe unter anderem wegen Überschreitung der Altersgrenze abgewiesen. Nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen hat der am 7. Oktober 1943 geborene Beschwerdeführer sein Doktoratsstudium im Sommersemester 1989, somit erst nach Vollendung des 45. Lebensjahres, aufgenommen. Schon mangels Erfüllung der in § 6 Z. 4 StudFG geforderten Voraussetzung erweist sich die Abweisung seines Antrages auf Gewährung von Studienbeihilfe daher nicht als rechtswidrig. Auf die Frage, ob der im Sommersemester 2002 im 27. Semester seines Studiums befindliche Beschwerdeführer auch einen für die Gewährung einer Studienbeihilfe erforderlichen günstigen Studienerfolg nachweist, braucht somit nicht weiter eingegangen werden. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Studienbeihilfe unter anderem wegen Überschreitung der Altersgrenze abgewiesen. Nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen hat der am 7. Oktober 1943 geborene Beschwerdeführer sein Doktoratsstudium im Sommersemester 1989, somit erst nach Vollendung des 45. Lebensjahres, aufgenommen. Schon mangels Erfüllung der in Paragraph 6, Ziffer 4, StudFG geforderten Voraussetzung erweist sich die Abweisung seines Antrages auf Gewährung von Studienbeihilfe daher nicht als rechtswidrig. Auf die Frage, ob der im Sommersemester 2002 im 27. Semester seines Studiums befindliche Beschwerdeführer auch einen für die Gewährung einer Studienbeihilfe erforderlichen günstigen Studienerfolg nachweist, braucht somit nicht weiter eingegangen werden.

Soweit der Beschwerdeführer eine Erhöhung der Altersgrenze für "Selbsterhalter gemäß § 27 StudFG" behauptet, ist ihm zu erwidern, dass eine solche Möglichkeit nach der bis zum 31. August 1997 geltenden, im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des § 6 Z. 4 nicht vorgesehen ist. Die erst mit der Novelle BGBl. I Nr. 71/1998 geschaffene Regelung des § 6 Z. 4 lit. a und b StudFG hat im Übrigen zur Voraussetzung, dass der Studierende sein Studium vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Soweit der Beschwerdeführer eine Erhöhung der Altersgrenze für "Selbsterhalter gemäß Paragraph 27, StudFG" behauptet, ist ihm zu erwidern, dass eine solche Möglichkeit nach der bis zum 31. August 1997 geltenden, im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung des Paragraph 6, Ziffer 4, nicht vorgesehen ist. Die erst mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1998, geschaffene Regelung des Paragraph 6, Ziffer 4, Litera a und b StudFG hat im Übrigen zur Voraussetzung, dass der Studierende sein Studium vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat.

Der Beschwerde kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie in der Altersgrenze von 40 Jahren unter Hinweis auf das "Erfordernis lebenslänglichen Lernens" eine unzulässige Diskriminierung älterer Studierender erblickt, ist doch eine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers nicht zu erkennen, wenn er die Studienförderung auf jene Gruppe konzentriert, die eine qualifizierte Ausbildung noch durch eine längere Zeit beruflich nützen kann (vgl. dazu etwa die Ausführungen der Regierungsvorlage zum Strukturanpassungsgesetz 1996, 72 BlgNR. XX. GP, Art. 89 Z. 1). Der Beschwerde kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie in der Altersgrenze von 40 Jahren unter Hinweis auf das "Erfordernis lebenslänglichen Lernens" eine unzulässige Diskriminierung älterer Studierender erblickt, ist doch eine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers nicht zu erkennen, wenn er die Studienförderung auf jene Gruppe konzentriert, die eine qualifizierte Ausbildung noch durch eine längere Zeit beruflich nützen kann vergleiche , dazu etwa die Ausführungen der Regierungsvorlage zum Strukturanpassungsgesetz 1996, 72 BlgNR. römisch zwanzig. GP, Artikel 89, Ziffer eins,).

Die Relevanz der in der Beschwerde behaupteten Inländerdiskriminierung hinsichtlich der Befreiung vom Studienbeitrag ist im gegebenen Zusammenhang, in dem die Gewährung einer Studienbeihilfe in Rede steht, nicht nachvollziehbar.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat abzuweisen war. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat abzuweisen war.

Wien, am 1. Juni 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002100169.X00

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten