TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/11 I422 1266206-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.03.2019
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Entscheidungsdatum

11.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
StGB §127
StGB §129
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 1266206/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Marokko, vertreten durch RA Dr. Wolfgang WEBER, Wollzeile 12/1/27, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2018, Zl. IFA 150291407/152052565, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unbekannten Zeitpunktes in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.05.2005 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2005, Zahl: 05 07.152-EAST Ost, negativ entschieden wurde und mit dem zugleich auch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokkos für zulässig erklärt wurde. Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.06.2006, Zahl: 266.206/0-V/13/05, als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieser nach Ausschöpfung des höchstgerichtlichen Instanzenzuges in Rechtskraft.

2. Am 04.08.2009 stellte der Beschwerdeführer beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte", den er mit Schriftsatz vom 16.11.2011 in einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" modifizierte. Diesen Antrag beschied das Amt der Wiener

Landesregierung mit Bescheid vom 13.11.2014, Zahl: MA35-9/2855138-01 negativ. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Verwaltungsgericht

Wien mit Erkenntnis vom 09.05.2015, GZ: VGW-151/080/34885/2014-20, statt und wurde der angefochtene Bescheid infolge der örtlichen Unzuständigkeit des Amtes des Amtes der Wiener Landesregierung behoben.

3. Mit Formularvordruck vom 01.02.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK zur "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens". In einer dazugehörigen Stellungnahme führte der Beschwerdeführer hiezu im Wesentlichen aus, dass er seit 1994 ununterbrochen in Österreich lebe, jedoch erst seit 2002 aufrecht in Österreich gemeldet sei. In Österreich habe er sich gut eingelebt, teile sich mit einem Freund eine Mietwohnung und sei gut integriert. Seine Deutschkenntnisse könne er durch ein B1-Diplom bestätigen. Er arbeite geringfügig in einer Pizzeria und versichere er sich selbst aus seinem Einkommen. Zu seinem Herkunftsstaat habe er keinerlei Beziehungen mehr und würde er sich dort nunmehr sehr schwer zurechtfinden. Hinsichtlich seiner strafgerichtlichen Verurteilungen führte er aus, dass diese lange zurückliegen würden, er seine Strafe verbüßt und auch seine Lehren daraus gezogen habe. Seit 2006 sei er nicht mehr straffällig geworden.

4. Am 06.06.2018 vernahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer niederschriftlich ein.

5. Mit Bescheid vom 05.02.2018, Zahl: IFA 150291407/152052565 wies belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine besondere soziale, berufliche und private Integration im Bundesgebiet nicht stattgefunden habe. Ein behauptetes Familienleben habe der Beschwerdeführer nicht verifizieren können. Zudem resultiere die Dauer des Aufenthaltes aus einer Missachtung der Ausreiseverpflichtungen des Beschwerdeführers.

6. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 25.02.2019 unsubstantiiert Beschwerde. Er verwies im Wesentlichen darauf, dass seine strafgerichtlichen Verurteilungen bereits 12 Jahre zurückliegen. Er sei als Pizzakoch geringfügig beschäftigt. Er habe Deutschzeugnisse erworben, weshalb davon auszugehen sei, dass er auch sehr gut Deutsch spreche. Zudem sei er in Österreich integriert und habe er zahlreiche Bekannte und Freunde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Marokko und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer reiste unbekannten Datums illegal in das Bundesgebiet ein. Es kann nicht festgestellt werden, dass er sich seit 1994 ununterbrochen in Österreich aufhält. Bestätigt ist, dass er sich seit (spätestens) 26.06.2002 in Österreich aufhält.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er weist eine mehrjährige Schulbildung auf und verdiente sich seinen Lebensunterhalt in seinem Herkunftsstaat bis zu seiner Ausreise durch diverse Hilfstätigkeiten. In Österreich war der Beschwerdeführer in diversen Handels- und Gastronomiebetrieben beschäftigt. Zuletzt war der Beschwerdeführer vom 05.11.2018 bis zum 05.02.2019 als geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer gemeldet. Gegenwärtig befindet sich der Beschwerdeführer in keinem aufrechten Arbeitsverhältnis. Eine mit 31.8.2018 datierte Einstellungszusage liegt vor. Aufgrund der in Österreich erworbenen Arbeitserfahrung hat der Beschwerdeführer eine Chance im Arbeitsmarkt seines Herkunftsstaates unterzukommen.

Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Marokko. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen tiefergreifenden privaten und über keine familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich mehrfach vorbestraft:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 09.10.1996,

Zahl: XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach § 12 Abs 1 und Abs 2 SGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 09.08.2001, Zahl: XXXX wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Suchtgifthandels nach § 28 Abs 2 und 3 SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.

Drittmalig verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 30.07.2002, Zahl: XXXX rechtskräftig wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls nach den §§ 127, 129 StGB zu einer Haftstrafe in der Dauer von drei Monaten unbedingt, sechs Monaten bedingt und einer Probezeit von drei Jahren.

Am 05.05.2003 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien, Zahl: XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig begangenen Einbruchsdiebstahls nach den §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt.

Zuletzt verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 21.04.2006, Zahl: XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiftmitteln nach den §§ 27 Abs 1 erster und zweiter Fall sowie nach Abs 2 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr.

Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse des Sprachniveaus B1. Darüber hinaus weist er in Österreich jedoch über keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher und kultureller Hinsicht auf.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 05.02.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" (Stand 10.10.2018) zu Marokko vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat. Es ist politisch wie sicherheitspolitisch ein stabiles Land. Marokko ist fähig und willig, seine Bürger zu schützen. Justiz und Sicherheitsapparate funktionieren. Die Justiz ist gemäß der geltenden Verfassung unabhängig. Ein rechtsstaatliches, faires Verfahren mit dem Recht, Berufung einzulegen, ist gesetzlich gewährleistet. Über Beeinflussung der Gerichte durch Korruption oder durch außergerichtliche Einflussmaßnahmen wird berichtet. Der Sicherheitsapparat besteht aus Polizei- und paramilitärischen Organisationen Eine zivile Kontrolle über Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Folter steht unter Strafe, wobei Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen bestehen. Die in Marokko verbreitete Korruption steht unter Strafe, welche aber nicht effektiv vollzogen wird. Eine Reform der Korruptionsbekämpfungsbehörde ist geplant, aber noch nicht verwirklicht.

Marokko verfügt über einen umfassenden Grundrechtebestand, lediglich das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit fehlt. Die Grundrechte werden durch den Vorbehalt in Bezug auf die Monarchie, den islamischen Charakter von Staat und Gesellschaft und die territoriale Integrität beschränkt. Ferner fehlen zT Durchführungsgesetze. Allgemein bestehen grundrechtliche Probleme hinsichtlich der Sicherheitskräfte sowie schlechter Haftbedingungen. Staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer religiösen Überzeugung können nicht festgestellt werden. Die Haftbedingungen sind generell schlecht und entsprechen nicht internationalen Standards. Hygienische Verhältnisse und die medizinische Versorgung in Gefängnissen sind nicht gut. Gefängnisse sind in Marokko überbelegt. Es existieren Berichte über folterähnliche Praktiken in Gefängnissen. Die Todesstrafe wird weiterhin in Marokko verhängt. Seit 1993 wurden aber keine Todesstrafen mehr vollstreckt.

Eine nach Marokko zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko mit Stand 10.10.2018.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand, Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

Nachdem der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.

Gleiches gilt für den von ihm behaupteten seit 1994 bestehenden, ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich. Dies ist mangels Dokumente nicht verifiziert. Berücksichtigt wird jedoch, dass der Beschwerdeführer bereits 1996 strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist und er somit in diesem Zeitraum (zumindest zeitweise) in Österreich aufhältig gewesen ist. Durch das Zentrale Melderegister ist nachweislich belegt, dass sich der Beschwerdeführer seit 26.06.2002 in Österreich aufhält.

Die Feststellung hinsichtlich seiner familiären Situation in seinem Herkunftsstaat ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom 06.06.2018. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Zusätzlich legte der Beschwerdeführer im Rahmen seines Antrages bzw. im Rahmen seiner Beschwerde eine Wohnrechtsvereinbarung, Kopien seiner Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 36b AsylG und seiner ecard, eine mit 31.08.2018 datierte Einstellungszusage sowie zwei Kopien der Deutschprüfungszeugnisse Niveau A2 und B1 vor.

Aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in seinem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren resultiert die Feststellung zu seiner Schulbildung und dem Verdienst seines Lebensunterhaltes in seinem Herkunftsstaat. Die Feststellungen hinsichtlich seiner bisherigen und derzeitigen Beschäftigungssituation ergibt sich aus der Einsichtnahme in einen aktuellen Versicherungsdatenauszug. Daraus resultiert auch die Feststellung, dass er seine in Österreich erworbenen Arbeitserfahrungen in seinem Herkunftsstaat umsetzen und dort einer Beschäftigung nachgehen kann.

Die Feststellungen über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 06.03.2019 sowie den sich im Verwaltungsakt befindlichen Urteilen.

2.3. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Marokko mit Stand 10.10.2018 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der dieser Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 55 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK ist demgemäß einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen zu erteilen ist, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist.

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers geboten ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Eine Ausweisung darf dann nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Dabei muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG normierten Kriterien ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden. In die gebotene Gesamtbeurteilung sind alle gemäß Art 8 EMRK relevanten Umstände seit der Einreise des Fremden einzubeziehen.

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Zunächst ist zu prüfen, ob ein schutzwürdiges Privat- und Familienleben besteht. Ein Familienleben ist in Österreich nicht gegeben. Der Beschwerdeführer bestätigte in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 06.06.2018, dass er ledig und kinderlos ist. Auch das Bestehen einer Beziehung verneinte er, in dem er angab: "Ich hatte fünf Jahre eine Lebensgefährtin. Sie lebt in Polen, [...]". Hinsichtlich des Bestehens eines Privatlebens ergibt sich bereits aus der mehrjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich zwangsläufig ein Privatleben. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt somit einen Eingriff in den Schutzbereich des Privatlebens dar.

Die in weiterer Folge vorzunehmende Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des § 9 BFA-VG in Verbindung mit Art 8 Abs 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes, führt jedoch zum Ergebnis, dass die für die aufenthaltsbeendende Maßnahme sprechenden öffentlichen Interessen schwerer wiegen als die persönlichen Interessen der Beteiligten. Dies aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens bis zu seiner Ausreise (spätestens 1996) im Herkunftsstaat verbracht. Dort ist er aufgewachsen und sozialisiert. Nach wie vor verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Marokko. Zudem spricht er Arabisch und ist er mit den kulturellen Eigenheiten seines Herkunftsstaates vertraut. Es kann daher nicht von einer vollkommenen Entfremdung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Zudem verfügte er zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte den Aufenthalt auf seinem Antrag auf internationalen Schutz und nach dessen rechtskräftig negativer Erledigung auf einem unrechtmäßigen Verbleib in Österreich. Der Beschwerdeführer durfte von Anfang an nicht damit rechnen, dass ihm unabhängig vom Ausgang seines Asylverfahrens eine weitere Niederlassung im Bundesgebiet bewilligt wird (vgl. VwGH vom 21.01.2010, 2009/18/0258).

Schwer ins Gewicht fällt auch die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsvorschriften sowie die Begehung verschiedener Straftaten, auf die unter Punkt 3.2. noch ausführlicher eingegangen wird.

Wie unter Punkt 3.2. noch eingehend erläutert wird, überwiegen bei der Interessenabwägung klar die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK sind daher nicht gegeben und eine "Aufenthaltsberechtigung" mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 1 AsylG nicht zu erteilen.

Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen und war gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage:

Gemäß § 10 Abs 3 AsylG ist eine Entscheidung, wonach der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde negativ abgeschlossen und erwuchs nach Ausschöpfung des höchstgerichtlichen Instanzenzuges am 05.05.2009 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, verblieb im Bundesgebiet und hielt sich somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die belangte Behörde hat sich somit zutreffend auf § 52 Abs 1 FPG gestützt.

Der nachweislich seit 26.06.2002 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte dessen ungeachtet auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Ebenfalls nicht außer Acht gelassen wird der Umstand, dass ein nicht unbeachtlicher Teil seines Aufenthaltes in Österreich auf der Verbüßung von Freiheitsstrafen fußt.

Wie bereits unter Punkt 3.1. angeführt, wird das Gewicht seiner privaten Interessen dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).

Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und hat eigenen Angaben nach, keine familiäre Beziehung in Österreich. Aus seinem (zumindest) rund siebzehnjährigen Aufenthalt in Österreich begründet sich zweifelsfrei ein Privatleben des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Seinen Integrationsbemühungen fehlt es diesem Zusammenhang an einer maßgeblichen Intensität. Angaben die auf ein besonders tiefgreifendes und berücksichtigungswürdiges Privatleben hinweisen, tätigt der Beschwerdeführer nicht. Seine dahingehenden Ausführungen erschöpfen sich lediglich dahingehend, dass er österreichische und arabische Freunde hat und er freitags die Moschee besucht. Nähere Angaben zu seinem Freundeskreis und die Ausgestaltung seiner sonstigen Freizeitaktivitäten tätigt der Beschwerdeführer nicht. Unterstützungs- und Empfehlungsschreiben werden nicht vorgelegt. Die Frage nach einer allfälligen Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Partei verneint der Beschwerdeführer. Eine sonstige allfällige freiwillige Hilfstätigkeit liegt ebenfalls nicht vor. Auch wenn der Beschwerdeführer die Absolvierung der Führerscheinprüfung und eines Computerkurses beabsichtigt, ist eine Umsetzung trotz seines Aufenthaltes bislang nicht erfolgt. Von einem maßgeblichen und außerordentlichen Privatleben sowie einer aktiven Teilnahme am sozialen Leben in Österreich kann - auch im Hinblick auf die Dauer seines Aufenthaltes - somit nicht gesprochen werden. Demgegenüber steht seine Teilnahme am Erwerbsleben. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2007 zeitweise in diversen Beschäftigungsverhältnissen. Ein beinahe lückenloses Beschäftigungsverhältnis liegt allerdings nicht vor und weist der Versicherungsdatenauszug immer wieder zeitliche Unterbrechungen auf. Berücksichtigt wird auch der Umstand, dass es sich bei den Tätigkeiten oftmals auch um geringfügige Beschäftigungen handelt. Die beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers werden grundsätzlich positiv bewertet, allerdings weisen jedoch im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0459) keine derartige Intensität auf, die eine besonders starke berufliche Integration des Beschwerdeführers belegen. Hinsichtlich der von ihm vorgelegten Einstellungszusage vom 31.08.2018 vermochte die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kaum zu stärken. Die Einstellungszusage knüpft sich nämlich an die Bedingung eines rechtmäßigen Aufenthaltes und einer Arbeitsberechtigung. Ungeachtet dessen lasst sich allgemein aus einer Einstellungszusage bzw. einem Arbeitsvorvertrag keine Garantie auf (Weiter) Beschäftigung ableiten (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl auch das VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065, mwN). Auch die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers verleihen einem Interesse an seinem Verbleib in Österreich keine Gewichtung. Dies liegt einerseits daran, dass die Behauptung des Beschwerdeführers - "sehr gut" Deutsch zu sprechen - nicht zutrifft. Der Beschwerdeführer legte zwar zwei Deutschprüfungszeugnisse über das Niveau A2 und B1 vor. Eine ausreichende Kommunikation mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache war der belangten Behörde nicht möglich und erfolgte die niederschriftliche Einvernahme nach anfänglichem Versuch die Befragung auf Deutsch durchzuführen schlussendlich unter Beiziehung eines Dolmetschers. Andererseits ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach der Grad der Integration eines Fremden im Bundesgebiet auch dann nicht als besonders ausgeprägt anzusehen ist, wenn man berücksichtigt, dass er über gute Deutschkenntnisse verfügt (VwGH 23.03.2010, 2010/18/0046).

Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte. Von einer vollkommenen Entfremdung und Entwurzelung kann somit nicht ausgegangen werden. Ungeachtet dessen, können gute Deutschkenntnisse sowie ein großer Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bei gleichzeitigem Fehlen nennenswerter aufrechter Sozialkontakte im Herkunftsstaat keine ausreichende Verstärkung der maßgebenden Interessen der Fremden bewirken (vgl. VwGH vom 27.02.2007, 2005/21/0371).

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.

Im Fall des Beschwerdeführers, der - abgesehen von der zeitlichen Komponente - keine maßgeblichen und nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, er mehrfach rechtskräftig verurteilt wurde und eine Tilgung dieser Strafen bislang nicht eingetreten ist.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 09.10.1996, Zahl: XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des gewerbsmäßigen Verkaufes von Suchtmitteln nach § 12 Abs 1 und Abs 2 SGG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtskräftig verurteilt. Mildernd wertete das Landesgericht für Strafsachen Wien das Teilgeständnis des Beschwerdeführers und seinen bisher ordentlichen Lebenswandel, erschwerend die Tatwiederholung.

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 09.08.2001, Zahl: XXXX, wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Suchtgifthandels nach § 28 Abs 2 U 3 SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Hierbei erachtete das Landesgericht für Strafsachen das Geständnis und die Tatsache, dass es teilweise bei einem Versuch geblieben ist, als mildernd. Erschwerend wirkte hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens.

Drittmalig verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 30.07.2002, Zahl: XXXX, rechtskräftig wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls nach den §§ 127, 129 StGB zu einer Haftstrafe in der Dauer von drei Monaten unbedingt, sechs Monaten bedingt und einer Probezeit von 3 Jahren. Zwei nichteinschlägige Vorverurteilungen erachtete das Landesgericht für Strafsachen als erschwerend.

Am 05.05.2003 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien, Zahl: XXXX, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig begangenen Einbruchsdiebstahls nach den §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt. Dabei wurden das reumütige Geständnis mildernd und die einschlägige Vorstrafe als erschwerend berücksichtigt.

Zuletzt verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteilt vom 21.04.2006, Zahl: XXXX, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiftmitteln nach den §§ 27 Abs 1 erster und zweiter Fall sowie nach Abs 2 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr.

Mit den rechtskräftigen Verurteilungen und den festgestellten Übertretungen gegen das StGB und das SMG hat der Beschwerdeführer jeweils Verhalten gesetzt, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 3 AsylG und § 52 Abs 1 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 1 Z 1 FPG abzuweisen war.

3.3. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.):

3.3.1. Rechtslage:

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer weder die Flüchtlingseigenschaft noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Wie bereits umseits ausgeführt, stellt sich die Lage in Marokko derart dar, dass eine nach Marokko zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt wird. Ungeachtet dessen verfügt der Beschwerdeführer in Marokko über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form seines Bruders. Der Beschwerdeführer ist volljährig und gesund. Bis zu seiner Ausreise war er in seinem Herkunftsstaat zur Sicherung seines Lebensunterhaltes imstande. Auch im Hinblick seiner in Österreich erworbenen beruflichen Erfahrungen ist von der Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.

3.4. Zum Ausspruch, dass eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Rechtslage:

Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des § 55 Abs 2 FPG schließen ließen. Weder aus dem Verwaltungsakt, noch in der mündlichen Verhandlung sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände" im Sinne des § 55 Abs 2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.

Zu Recht hat daher die belangte Behörde § 55 Abs 1 FPG zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht knappe fünf Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf und richtet sich ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung. Er ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK, Ausreiseverpflichtung,
Diebstahl, Gewerbsmäßigkeit, Haftstrafe, illegaler Aufenthalt,
Integration, Interessenabwägung, mangelnde Integrationsverfestigung,
öffentliche Interessen, Privat- und Familienleben, private
Interessen, Rückkehrentscheidung, Straffälligkeit, Strafhaft,
strafrechtliche Verurteilung, Straftat, Suchtgifthandel,
Suchtmitteldelikt, Verbrechen, Vorstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I422.1266206.2.00

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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