TE Bvwg Beschluss 2019/4/29 L501 2004904-1

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Veröffentlicht am 29.04.2019
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Entscheidungsdatum

29.04.2019

Norm

ASVG §412
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L501 2004904-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über den Antrag der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 24.06.2013, den Einspruch des Herrn XXXX , geboren XXXX , vertreten durch die RAeGmbH Ferner, Hornung & Partner, gegen den Bescheid vom 06.12.2012, GZ. XXXX , als teilweise unbegründet abzuweisen, beschlossen:

A)

Der Antrag der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 24.06.2013 wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 06.12.2012, GZ. XXXX , wurde Herr XXXX (in der Folge Herrn S.) gemäß § 67 Abs. 3 und 10 ASVG zur Zahlung einer ausständigen Forderung in Höhe von EUR 20.363,65 und von Verzugszinsen ab 19.10.2012 bis zur Einzahlung in Höhe von 8,88% p.a. aus EUR 19.838,51 verpflichtet. Gegen diesen Bescheid wurde von dem rechtsfreundlich vertretenen Herrn S. fristgerecht Einspruch erhoben.

Mit Bescheid vom 31.01.2013 ‚verfügte' die Salzburger Gebietskrankenkasse nach Prüfung des Einspruchbegehrens die Einspruchsvorentscheidung und hob den bekämpften Bescheid vom 06.12.2012 auf. Unter der Überschrift "Begründung" wird ausgeführt, dass der bisher bescheidmäßig vorgeschriebene Beitragsrückstand laut Rückstandsaufstellung vom 06.12.2012 unter offensichtlich erkennbar unrichtigen Voraussetzungen verhängt worden sei und nachträglich dahingehend abzuändern sei, dass der Rückstand rechtmäßig auf EUR 11.827,98 für die Beitragszeiträume Mai bis September 2011 zu lauten habe. Ein Vorlageantrag wurde seitens Herrn S. nicht eingebracht. Von der Salzburger Gebietskrankenkasse wurde die Einspruchsvorentscheidung mit dem Stempel "rechtskräftig und vollstreckbar am 16.02.2013" versehen und versucht, den Betrag im Exekutionsweg einzubringen.

Mit Schreiben vom 24.05.2013 wurde die Salzburger Gebietskrankenkasse von Herrn S. aufgefordert, die Exekutionshandlungen einzustellen, da im Spruch der Einspruchsvorentscheidung keine rechtsgültige Verpflichtung zu einer Leistung innerhalb einer bestimmten Frist auferlegt worden sei, die Einspruchsvorentscheidung somit kein Verpflichtungsbescheid und damit kein gültiger Exekutionstitel sei. Mit Schreiben vom 18.06.2013 führte Herr S. aus, dass aus diesem Grund kein Vorlageantrag, sondern der Antrag gestellt werde, die von der Salzburger Gebietskrankenkasse am ‚01.02.2013' erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit der Einspruchsvorentscheidung vom 31.01.2013 aufzuheben.

Mit Schreiben vom 24.06.2013 legte die Salzburger Gebietskrankenkasse den gegen den Bescheid vom 06.12.2012 eingebrachten Einspruch vom 20.12.2012 der zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Landeshauptfrau von Salzburg vor und beantragte, den Einspruch als teilweise unbegründet abzuweisen. Im Vorlagebericht wurde auf das Einspruchsvorbringen vom 20.12.2012 inhaltlich eingegangen und u.a. folgende Anlagen beigelegt: Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 18.06.2013, Einspruchsvorentscheidung vom 31.01.2013. Ein als Beilage angeführtes Schreiben vom 06.12.2012 liegt im Akt hg. nicht auf.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.01.2019 wurde die Salzburger Gebietskrankenkasse um Stellungnahme zur ergangenen Einspruchsvorentscheidung ersucht, woraufhin die mit dem o.a. Stempel versehene Einspruchsvorentscheidung übermittelt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts wird auf den Verfahrensgang verwiesen.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der Salzburger Gebietskrankenkasse sowie den Gerichtsakt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage und ist unstrittig.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Antragszurückweisung

II.3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:

§ 412 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der bis 31.12.2013 geltenden

Fassung lautet:

§ 412. (1) Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen können binnen einem Monat nach der Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden. Der Einspruch hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtet, und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten. Der Einspruch ist beim Versicherungsträger, der den Bescheid erlassen hat, einzubringen. Ein beim Landeshauptmann eingebrachter Einspruch gilt als beim Versicherungsträger eingebracht und ist an diesen unverzüglich weiterzuleiten.

(2) Der Versicherungsträger kann auf Grund des Einspruches und allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zwei Monaten nach Einbringung (Einlangen) des Einspruches den Bescheid im Sinne des Einspruchsbegehrens abändern, ergänzen oder aufheben (Einspruchsvorentscheidung).

(3) Binnen zwei Wochen nach Zustellung der Einspruchsvorentscheidung kann beim Versicherungsträger der Antrag gestellt werden, daß der Einspruch dem Landeshauptmann zur Entscheidung vorgelegt werden möge (Vorlageantrag). In der Einspruchsvorentscheidung ist auf die Möglichkeit eines solchen Vorlageantrages hinzuweisen. Mit dem Einlangen eines rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrages tritt die Einspruchsvorentscheidung außer Kraft. Die Parteien sind über das Außerkrafttreten der Einspruchsvorentscheidung zu verständigen.

§ 3 VVG 1991, BGBl. Nr. 53/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

§ 3. (1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.

(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.

II.3.2. Antrag der Salzburger Gebietskrankenkasse auf teilweise Abweisung des Einspruchs vom 20.12.2012

Die Salzburger Gebietskrankenkasse sprach über den fristgerecht erhobenen Einspruch gegen den Haftungsbescheid vom 06.12.2012 mit Einspruchsvorentscheidung vom 31.01.2013 ab. Es wurde von Herrn S. kein Vorlageantrag gestellt, die Gebietskrankenkasse versah die Einspruchsvorentscheidung mit dem Stempel "rechtskräftig und vollstreckbar am 16.02.2013". Offenbar anlässlich des Antrages vom 18.06.2013 auf Aufhebung der auf der Einspruchsvorentscheidung aufgebrachten Vollstreckbarkeitsbestätigung legte die Salzburger Gebietskrankenkasse den Einspruch vom 20.12.2012 der Landeshauptfrau vor und beantragte die teilweise Abweisung.

§ 412 Abs. 3 ASVG in der damals gültigen Fassung erlaubte dem Versicherungsträger binnen zwei Monaten nach Einbringung eines Einspruches seinen Bescheid im Sinne des Einspruchsbegehrens abzuändern, ergänzen oder aufzuheben. Wurde die Einspruchsvorentscheidung nicht rechtzeitig mit einem zulässigen Vorlageantrag der Partei bekämpft, beendete sie vollwirksam das Rechtsmittelverfahren und erwuchs - wie jeder andere Bescheid auch - in Rechtskraft.

Seitens Herrn S. wurde zu keiner Zeit der Antrag gestellt, sein Einspruch möge der Landeshauptfrau zur Entscheidung vorgelegt werden; die Einspruchsvorentscheidung der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 31.01.2013 erwuchs folglich in Rechtskraft. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es daher verwehrt, neuerlich in der Sache zu entscheiden, auch wenn die Aufhebung des bekämpften Bescheides vielleicht zu Unrecht ausgesprochen worden sein sollte. Der Antrag der Salzburger Gebietskrankenkasse, den Einspruch vom 20.12.2012 als teilweise unbegründet abzuweisen, ist daher zurückzuweisen.

II.3.3. Zu dem dem Vorlagebericht beigelegten Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 18.06.2013

Ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit für einen der im § 1 Z. 13 EO, BGBl. Nr. 53/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, oder im § 3 Absatz 2 VVG angeführten Exekutionstitel gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, so sind Anträge auf Aufhebung der Bestätigung gemäß § 7 Abs. 4 EO bei jener Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.

Die Salzburger Gebietskrankenkasse hat der Einspruchsvorentscheidung vom 31.01.2013 die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt. Herr S. hat daher seinen Antrag vom 18.06.2013 in zulässiger Weise an die Gebietskrankenkasse gerichtet, da diese Titelbehörde gewesen ist und eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit unbestritten erteilt wurde. Daraus folgt, dass die Salzburger Gebietskrankenkasse zur Entscheidung über den bei ihr eingebrachten Antrag vom 18.06.2013 zuständig ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde gemäß Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.

Schlagworte

Einspruch, Rechtskraft, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L501.2004904.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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