TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/7 L515 2208788-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.01.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

07.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
BFA-VG §19
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §53 Abs3 Z4
FPG §55 Abs2
StGB §127
StGB §129
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L515 2208788-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., (alias XXXX , am XXXX geb., alias XXXX auch XXXX auch XXXX , am XXXX geb., alias XXXX , am XXXX geb.), StA. der Republik Georgien, vertreten durch Susanne JELENIK, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.9.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über

das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 9 Abs. 1, § 8 Abs. 4 AsylG, § 57, § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie §§ 52 Abs. 2 Z 4 und Abs. 9, 53, 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Die Dauer des Einreiseverbots beträgt gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG 10 Jahre.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als "bP" bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und war bisher als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich aufhältig.

In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Hervorhebungen nicht mit dem Original übereinstimmend):

"Sie sind vermutlich am 19.06.2013 illegal nach Österreich eingereist. Bei Ihrem Aufgriff behaupteten Sie, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein.

-

Am 20.06.2013 haben Sie dann einen Asylantrag gestellt, wobei Sie dann zu Protokoll gaben, XXXX zu heißen, aus Georgien zu stammen und am XXXX geboren zu sein.

-

Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 04.07.2013 vor der XXXX , gaben Sie zu Ihrem persönlichen Umfeld befragt an, dass Sie orthodoxen Glaubens sind, in der Stadt XXXX , Bezirk XXXX , geboren und aufgewachsen sind und der Volksgruppe der Osseten angehören. Zuletzt haben Sie in Tiflis gelebt.

Sie haben in XXXX über 4 Jahre eine Schule besucht. Ihr Vater ist im Jahre 2008 verstorben, ihre Mutter lebt nach wie vor in Tiflis.

Etwa Anfang Juni 2013 begaben Sie sich - versteckt in einem LKW - bis nach Österreich.

Zum Fluchtgrund befragt gaben Sie an, dass Sie nach dem Tod Ihres Vaters zu Problemen kam, weil der neue Mann Ihrer Mutter Sie aus der Wohnung geworfen hat. Niemand will sich um sie kümmern.

Bei einer Rückkehr nach Georgien befürchten Sie, wieder auf der Straße leben zu müssen und sich den Lebensunterhalt durch das Sammeln von Flaschen finanzieren zu müssen. Ihre Mutter würde sich nicht um sie sorgen.

-

Am 02.07.2013 langte ein Arztbrief der Kinder- und Jugendpsychiatrie XXXX vom 01.07.2013 bei der ho. Behörde ein.

-

Am 24.07.2013 wurden Sie einem Handwurzelröntgen im Röntgeninstitut XXXX in Baden zugeführt. Der diesbezügliche Befund (GP 30, 3) langte am 24.07.2013 bei der EASt-Ost ein.

-

Am 30.07.2013 wurde Ihr Verfahren zugelassen.

-

Am 01.08.2013 langte eine Weitergabe der Vollmacht der XXXX an die Diakonie bei der ho. Behörde ein.

-

Am 02.08.2013 langten Arztbriefe der Kinder- und Jugendpsychiatrie

XXXX vom 01.07.2013, 05.07.2013 und 25.07.2013 bei der ho. Behörde ein.

-

Am 19.08.2013 wurden Sie von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des BAA inhaltlich niederschriftlich einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:

LA:

Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit, entsprechende Angaben gemacht?

Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

AW: Ja, alles stimmt, was ich bis jetzt angegeben habe.

LA: Zunächst zu Ihrem Leben hier in Ö.:

LA: Wo und wie leben Sie derzeit?

AW: Ich wohne derzeit in einem Minderjährigenquartier in XXXX .

LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?

AW: Nein.

LA: Sind Sie verheiratet oder verlobt?

AW: Nein.

LA: Besuchen sie in Österreich Kurse oder machen Sie eine Ausbildung?

AW: Ich besuche seit 1 Woche jeden Tag einen Deutschkurs in der XXXX Schule in XXXX .

LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem verkehren Sie?

AW: Nichts.

LA: Haben Sie gesundheitliche Probleme?

AW: Ich nehme Schlaftabletten.

LA: Warum?

AW: Die habe ich von meinem Psychiater verschrieben bekommen, ich leide an Schlafstörungen.

LA: Haben sie diese Schlafstörungen schon länger?

AW: Ja.

LA: Haben sie in Georgien auch schon diesbezüglich Medikamente eingenommen?

AW: Ich hatte keine Gelegenheit dazu.

LA: Besuchen Sie aktuelle eine Therapie?

AW: Am 26.08. habe ich einen Termin bei einem Psychiater.

LA: Sind Sie in Österreich wegen einer strafbaren Handlung bereits angezeigt worden? Wenn ja, wann? Und wo?

AW: Nein.

LA: Wie sehr haben Sie sich hier in Österreich schon eingelebt?

AW: Ich fühle mich hier besser und bin beruhigter.

LA: Sie behaupteten bei ihrem Erstkontakt mit österreichischen Behörden am 19.06.2013 XXXX zu heißen, am XXXX geboren und russischer Staatsangehöriger zu sein. Warum das?

AW: Ich habe damals meinen richtigen Namen angegeben. Später haben sie es dann korrigiert.

LA: Warum sollte ein österreichischer Polizeibeamter protokollieren, dass Sie russischer Staatsangehöriger sind?

AW: Man hat mich gefragt, welche Sprache ich spreche und ich sagte, dass ich russisch spreche. Ich sagte ihnen damals, dass ich aus Ossetien bin.

LA: Können Sie Personaldokumente vorlegen, die belegen, dass Sie den nun angeführten Namen XXXX führen, am XXXX geboren und georgischer Staatsangehöriger sind?

AW: Nein, ich besaß eine Geburtsurkunde, die ich jedoch schon zu Hause verloren habe.

Zu ihren Lebensumständen im Heimatland:

LA: Verfügen sie über irgendeine Schul- oder Berufsausbildung?

AW: Ich habe vom Jahre 2003 bis ins Jahr 2007 die Grundschule in meinem Heimatdort XXXX besucht. Ich habe keinen Beruf erlernt.

LA: Welcher Beschäftigung gingen sie dann nach Beendigung Ihrer Schulausbildung im Jahre 2007 bis zu Ihrer Ausreise im Jahre 2013 nach?

AW: Von 2007 bis zu meiner Ausreise habe ich in einem Kindergarten gewohnt.

LA: Wie kann man in einem Kindergarten wohnen?

AW: 2008 brach bei uns Krieg aus. Ich und meine Mutter sind 2008 nach Tiflis gezogen. Dort haben wir als Flüchtlinge in einem Kindergarten gewohnt.

...

LA: Wie bestritt ihre Mutter den Lebensunterhalt?

AW: Meine Mutter hatte psychische Probleme. Sie leidet an einer Neurose. Als wir nach Tiflis gezogen bin, habe ich auf der Straße Flaschen gesammelt und sie abgegeben. So konnten wir uns über Wasser halten.

...

LA: Wie lange vor Ihrer Ausreise haben Sie schon nicht mehr bei ihrer Mutter gewohnt?

AW: Seit ca. 2010 bis zu meiner Ausreise lebte ich nicht mehr bei ihr.

LA: Gerade vorhin meinten sie, dass Sie mit ihrer Mutter gemeinsam im Kindergarten bis zur Ausreise gelebt haben!

AW: Bis 2010 lebten wir dort gemeinsam. Dann hat meine Mutter wieder geheiratet und ihr 2. Mann wollte mich nicht. Ich sah sie nur noch sehr selten.

LA: Sie blieben im Kindergarten mit den anderen Flüchtlingen wohnhaft?

AW: Nach 2010 ist meine Mutter zu diesem Mann gezogen. Ich war ab und zu dort, meistens habe ich auf der Straße oder in einem Waggon am Bahnhof übernachtet, weil der 2. Mann meiner Mutter mich nicht mochte.

LA: Warum konnten sie nicht weiter im Kindergarten leben?

AW: Weil er renoviert wurde und alle mussten ausziehen.

LA: Wurden Sie als Flüchtlinge in Tiflis von einer staatlichen Einrichtung oder auch nichtstaatlichen Organisation registriert?

AW: Das weiß ich nicht. Meine Mutter hat sich um solche Sachen gekümmert.

LA: In welchen Verhältnissen (Haus, Wohnung) lebt ihre Mutter in Tiflis?

AW: Sie lebt mit ihrem 2. Mann in einer Wohnung in Tiflis.

LA: Hat ihre Mutter versucht zwischen Ihnen und ihrem 2. Mann den Streit zu schlichten?

AW: Meine Mutter sagte ihm immer, dass ich ihr Sohn bin und dass sie möchte, dass ich bei ihnen möchte. Der Mann war aber oft alkoholisiert und hat meine Mutter auch bedroht. Er war dagegen.

LA: Haben Sie Bemühungen unternommen, in Tiflis sich eine Lehrstelle oder eine Arbeitsstelle zu suchen?

AW: 2008 habe ich eine Schule in Tiflis, im Bezirk XXXX aufgesucht. Ich wollte die Schule besuchen. Sie haben mich ausgelacht, weil ich keine ordentliche Kleidung hatte.

LA: Waren Sie an der Schule aufgenommen worden?

AW: Ja, das schon. Ein Monat lang besuchte ich die Schule, dann habe ich sie freiwillig verlassen.

LA: Haben Sie sich diesbezüglich an staatliche MJ-Einrichtungen oder staatliche Einrichtungen gewandt?

AW: Ich war nicht informiert. Als ich nach Tiflis kam, war ich 10 Jahre alt.

LA: Sie haben von 2008 bis 2013 in Tiflis gelebt. Haben Sie aufgrund der langen Dauer nicht von Bekannten oder Freunden erfahren, wo man sich etwaige Hilfe holen kann?

AW: Solche Personen kannte ich nicht. Ich war zusammen mit obdachlosen Kindern. Ich habe Schrott oder Flaschen gesammelt, die zurückgegeben und von dem Geld Essen gekauft.

...

LA: Haben sie oder Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Georgien?

AW: Nein.

LA: Wie würden Sie die wirtschaftliche/finanzielle Situation ihrer Person bzw. Ihrer Mutter zuletzt in Georgien bezeichnen?

AW: Mir ging es sehr schlecht, meiner Mutter auch. Das Geld reichte nicht aus.

...

Zum Fluchtgrund:

LA: Aus welchen Gründen verließen Sie ihren Herkunftsstaat Georgien?

AW: Ich hatte in Georgien keine Möglichkeiten. Niemand konnte mir helfen. Als man erfahren hat, dass ich aus Ossetien bin, hat man mich immer ausgelacht und beleidigt. Nach dem Tod meines Vaters ging es mir besonders schlecht.

LA: Hatten sie je irgendwelche Probleme in Georgien mit staatlichen Einrichtungen bzw. Privatpersonen?

AW: Mit staatlichen Einrichtungen hatte ich nie Probleme. Ich wurde immer von anderen Kindern ausgelacht und beleidigt.

LA: Sind Sie je in Georgien straffällig geworden?

AW: Nein.

LA: Was würde bei aktueller (fiktiver) Heimkehr ins Heimatland Georgien, speziell nach Tiflis, passieren? Was würde Sie dort erwarten?

AW: Ich würde mich umbringen, ich würde dann nicht mehr leben wollen.

LA: Warum denn?

AW: Ich kann mich mit meinem Leben dort nicht mehr abfinden. Ich möchte so ein Leben, wie ich es hatte, nicht mehr leben. Ich wollte immer ein ordentliches Leben führen, aber ich hatte keine Möglichkeit dazu. Nach dem Tod meines Vaters war ich allen egal.

LA: Ich beende jetzt die inhaltliche Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

AW: Ich möchte nicht mich mehr daran erinnern, was ich erlebt habe. Deshalb habe ich mir Schlaftabletten verschreiben lassen. Ich träume immer davon, was ich in der Vergangenheit erleben musste. Ich möchte nicht mehr auf der Straße leben und nicht mehr an meine Vergangenheit erinnern werden.

Ich möchte, wie andere Kinder, in die Schule gehen, lernen und etwas unternehmen.

LA an RB: Wollen Sie noch Angaben tätigen?

Antwort RB: Nein, danke.

-

Am 20.08.2013 langte ein Entlassungsbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 12.08.2013 bei der ho. Behörde ein.

-

Am 20.08.2013 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation des BAA gestellt.

-

Am 28.08.2013 langte eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen Ihrer gesetzlichen Vertreterin bei der ho. Behörde ein.

-

Am 28.08.2013 langte ein Arztbrief der Kinder- und Jugendpsychiatrie XXXX vom 28.08.2013 und eine Deutschkursbesuchsbestätigung (für den Monat September) bei der ho. Behörde ein.

-

Am 24.09.2013 langte ein Ambulanzbefund der Kinder- und Jugendpsychiatrie XXXX vom 29.08.2013 bei der ho. Behörde ein.

-

Am 25.09.2013 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation bei der ho. Behörde ein.

-

Am 27.09.2013 wurde die Anfragebeantwortung im Rahmen des Parteiengehörs Ihrer gesetzlichen Vertreterin übermittelt.

-

Am 03.10.2013 langte ein Ambulanzbefund der Kinder- und Jugendpsychiatrie XXXX vom 18.09.2013 bei der ho. Behörde ein.

-

Am 17.10.2013 langte eine Stellungnahme zu der übermittelten Anfragebeantwortung Ihrer gesetzlichen Vertreterin bei der ho. Behröde ein.

-

Am 30.10.2013 langte ein Ambulanzbefund der Kinder- und Jugendpsychiatrie XXXX vom 08.10.20133 bei der ho. Behörde ein.

-

Am 04.12.2013 wurden Sie von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des BAA neuerlich ergänzend niederschriftlich einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme:

...

LA: Wie geht es Ihnen, wie haben Sie sich in XXXX eingelebt?

AW: Es geht mir gut, ich habe mich eingelebt.

LA: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie heute noch einmal die Möglichkeit haben, Angaben zu ihren Fluchtgründen zu tätigen.

AW: Ja, ich habe es verstanden.

LA: Warum haben Sie schlussendlich Ihre Heimat verlassen?

AW: Wie ich damals schon angegeben habe, hatte ich in Georgien keine Möglichkeit, ein ordentliches Leben zu führen.

In Georgien hatte ich kein Haus, mein Vater ist verstorben, meine Mutter hat mich im Stich gelassen, ich habe auf der Straße gelebt. Meine Mutter hat zum zweiten Mal geheiratet und sie hatte keine Zeit mehr für mich. Ich habe sie manchmal aufgesucht. In Georgien hatte ich Probleme.

LA: Welche denn?

AW: Es ist mir peinlich darüber zu sprechen.

LA: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass die Möglichkeit besteht, dass ein männlicher Referent mit einem männlichen Dolmetscher mit Ihnen eine weitere Einvernahme durchführt.

Wollen Sie das?

AW: Nein. Ich will nur wissen, ob niemand davon erfährt. Ich will nicht, dass andere Georgier davon erfahren.

LA: Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass niemand von ihrem Vorbringen erfährt. Die Einvernahme wird protokolliert und nur dem Bescheid zu Grunde gelegt.

AW: Gut, das glaube ich. Ich will jetzt darüber reden.

Ich habe in einem Zugwaggon zusammen mit anderen Georgiern genächtigt. Ich weiß nicht, was die anderen angestellt haben, aber eines Nachts sind zu uns unbekannte Männer in den Waggon gekommen. Andere konnten fliehen. Ich schlief im Waggon und sie haben mich alleine erwischt. Sie wollten von mir die Namen von anderen Georgiern erfahren. Sie sagten mir, wenn ich ihre Namen nicht sage, werden sie mich vergewaltigen. Ich war gezwungen Ihnen die Namen der Georgier zu sagen. Daraufhin haben sie sich lustig über mich gemacht und mich bedroht. Sie drohten mir, dass sie mich vergewaltigen werden und es filmen werden. Zu der Handlung kam es zum Glück nicht, weil ich ihnen ja die Namen genannt hatte. Eine Person hat mir gesagt, dass ich demnächst was machen soll, was sie mir sagen.

Ich wollte mich erhängen. Ich hatte Angst vor diesen unbekannten Personen, andererseits von den Georgiern, die ich verraten hatte.

LA: Welche Namen welcher Georgier sollten sie nennen? Haben sie mit ihnen im Waggon genächtigt?

AW: Ja, sie haben mit mir im Waggon genächtigt. Sie waren älter als ich und ich habe oft mit ihnen im Waggon geschlafen.

...

LA: Sie sind seit Ihrer Ankunft in Österreich in psychologischer Behandlung. Hatten Sie auch schon in Georgien diesbezügliche Probleme?

AW: Ich hatte in Georgien nicht die Möglichkeit, behandelt zu werden.

LA: Hatten Sie Georgien schon psychische Probleme, auch vor dem Vorfall im Waggon?

AW: Ja, ich hatte auch vor dem Vorfall psychische Probleme. Nach dem Tod meines Vaters war mein Leben nicht mehr intakt. Sie können sich nicht vorstellen, welche Schwierigkeiten ich in Georgien auf mich genommen habe.

LA: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie bei einer etwaigen Bedrohung sich sofort an ihren Bezugsbetreuer bzw. hier in Ö an die Polizei richten können!

AW: Ja, das weiß ich, aber diese Personen haben keine Angst vor der Polizei.

LA: In welche Machenschaften glauben sie, waren diese Personen verwickelt, die sie verraten haben?

AW: Das weiß ich nicht, ich habe nur mit ihnen im Waggon geschlafen. Manchmal haben sie mir Kleidung geschenkt. Ich habe sie gefragt, woher sie diese Dinge haben und sie haben mir gesagt, dass ich das nicht unbedingt wissen muss.

...

LA: Besuchen sie in Österreich aktuell Kurse oder machen Sie eine Ausbildung?

AW: Ja, ich besuche aktuell einen Deutschkurs in XXXX .

LA: Besuchen Sie regelmäßig eine Psychotherapie bzw. nehmen sie aktuell Medikamente ein?

AW: Ich nehme abends ein Schlafmittel und jeden Morgen eine Antidepressiva "Fresol" und besuche einmal pro Monat meinen Psychiater. Ich werde in Zukunft eine Psychotherapie in Anspruch nehmen und habe schon einen Termin. Mein Betreuer hat mir das gesagt.

...

-

Im Zuge dieser Einvernahme legte Ihre gesetzliche Vertreterin einen Sozialbericht Ihre Betreuungseinrichtung vor.

-

Mit Bescheid vom 11.12.2013 wurden Ihnen in Österreich subsidiärer Schutz (bis 11.12.2014) gewährt, Ihr Antrag auf intern. Schutz wurde abgewiesen.

-

Der subsidäre Schutz wurde Ihnen aufgrund Ihrer damals akuten psychischen Erkrankung (schwere posttraumatische Belastungsstörung) in Verbindung mit Ihrer Minderjährigkeit gewährt.

-

Am 26.11.2014 langte ein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bei der ho. Behörde und mehrere med. Befunde (die ihre psychische Behandlung dokumentierten) ein.

-

In weiterer Folge wurde Ihnen die befristete AB mit Bescheid vom 02.12.2014 bis 11.12.2016 erteilt.

-

Am 28.02.2016 versuchten Sie mit dem Flixbus von XXXX nach Hannover bis nach Berlin (lt. Ticket) zu gelangen. Bei der Einreisekontrolle nach Deutschland wurden Sie kontrolliert, Ihnen die Einreise verweigert und Sie nach Tschechien rücküberstellt, die sie wiederum nach Österreich rücküberstellten. .

-

Am 08.10.2016 und am 30.12.2016 wurden Sie wegen Diebstahl in XXXX angezeigt.

-

Am 27.12.2016 und am 28.12.2016 langten Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung, mit der Begründung, dass sie noch immer an ihren chronischen, psychischen Problemen leiden würden, bei der ho. Behörde ein

-

In weiterer Folge wurde Ihnen die befristete AB mit Bescheid vom 10.01.2017 bis 11.12.2018 erteilt.

-

Am 02.03.2017 wurden Sie wegen Diebstahls angezeigt.

-

Am 20.06.2017 wurden Sie wegen Diebstahls angezeigt.

-

Am 17.07.2017 wurden sie vom BG XXXX , Zahl XXXX wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 280 Euro, bedingt, Probezeit, 3 Jahre, verurteilt.

-

Am 05.09.2017, 26.09.2017 und 29.07.2017 wurden Sie erneut wegen mehrfachen Diebstahls bzw. gewerbsmäßigen Diebstahls angezeigt.

-

Mit Schreiben vom 30.11.2017 wurden Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs die Einleitung des Aberkennungsverfahrens mitgeteiltund ihnen aktuelle Länderfeststellungen übermittelt. Außerden konnten Sie Angaben zu Ihren persönlichen Umständen tätigen.

Dieses Parteiengehör wurde Ihnen auf die von Ihnen genannten XXXX " XXXX XXXX ", via PI XXXX , versucht zuzustellen. Die Verständigung über die Hinterlegung eines Dokumentes auf der PI bzw. die Abholung des Schriftstückes nahmen Sie jedoch nicht wahr. .

-

Am 07.11.2017 wurden Sie wegen Diebstahls angezeigt.

-

Am 15.12.2017 wurden Sie mit Beschluss des LG XXXX wegen Diebstahls und gewerbsmäßigen Diebstahls in U-Haft (JA XXXX ) genommen.

-

Am 18.01.2018 wurden Sie mit Urteil des LG XXXX , Zahl: XXXX , wegen Diebstahls und gewerbsmäßigem Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.

-

Mit Schreiben vom 24.01.2018 wurden Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs die Einleitung des Aberkennungsverfahrens mitgeteiltund ihnen aktuelle Länderfeststellungen übermittelt. Außerden konnten Sie Angaben zu Ihren persönlichen Umständen tätigen.

-

Am 25.01.2018 haben Sie dieses Parteiengehör nachweislich übernommen. Bis dato ist keine diesbezügliche Stellungnahme bei der ho. Behörde eingelangt.

-

Am 30.01.2018 langte ein Bericht des BKA bei der ho. Behörde ein, wonach Sie von Interpol Tbilisi unter der Nationale XXXX , geb. XXXX , StA.: Georgien, identifiziert wurden.

-

Am 13.04.2018 wurden Sie aus der Haft entlassen.

-

Am 29.06.2018 stellten Sie unter der Nationale: XXXX , geb. XXXX , StA.: Georgien, in der Schweiz einen Asylantrag. Dort führten Sie aus, bereits am 15.03.2012 Georgien verlassen und vom 21.03.2013 bis zu Ihre Ankunft in Österreich am 19.06.2013 in Italien gelebt zu haben.

-

Am 20.08.2018 wurden Sie erneut beim Diebstahl betreten.

-

Am 27.08.2018 wurden Sie in mit Beschluss des XXXX XXXX in U-Haft genommen.

-

Am 28.08.2018 kam es zur Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft XXXX wegen Diebstahls und Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen.

-

Am 28.08.2018 wurden von der ho. Behörde med. Anfragen (etwaige psychische Erkrankungen bzw. Behandlung) an die JA XXXX bzw. JA XXXX Josefstadt übermittelt.

-

Noch am gleichen Tag langte die Antwort der JA- XXXX , XXXX , wo sie sich bis dato aufhalten, bei der ho. Behörde ein. Demzufolge bekommen sie während ihres dortigen Aufenthaltes Schmerzmittel, Schlafmittel und einmal täglich ein Medikament gegen Depressionen.

-

Am 29.08.2018 langte die Antwort der JA XXXX (wo Sie 16.01.2018 - 30.04.2018 aufgehalten haben) bei der ho. Behörde ein.

Demzufolge wurden Sie in diesem Zeitraum medikamentös mit Schlafmitteln, Beruhigungsmitteln (Baldrian) und Schmerzmitteln versorgt.

..."

I.2.1. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der bP der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG aberkannt und gem. § 9 Abs. 4 die Aufenthalts-berechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berück-sichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf die Republik Georgien gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG mit 14 Tagen festgelegt.

I.2.2. Die belangte Behörde führte Folgendes aus:

"...

Sie als Person sind völlig unglaubwürdig.

Sie sind georgischer Staatsangehöriger, volljährig, gehören der Volksgruppe der Osseten an und sind orthodoxen Glaubens.

Sie sind in XXXX , XXXX geboren, jedoch in Tiflis aufgewachsen.

Ihr Vater ist 2008 verstorben, ihre Mutter hat wieder geheiratet und lebt in Tiflis.

Sie haben in Georgien 4 Jahre eine Grundschule besucht.

Sie haben Georgien ohne Reisedokumente verlassen und reisten illegal nach Ö ein, wo Sie am 04.07.2013 einen Antrag auf Internationalen Schutz stellten. In weiterer Folge wurden Ihnen in Österreich subsidiärer Schutz gewährt.

Sie sind ledig und kinderlos.

Sie leiden an psychischen Problemen, die Sie mit Medikamenten (die tägliche Einnahme eines Antidepressiva und Schlafmittel) im Griff haben. Sie besuchen keine Psychotherapie.

Sie sind ein junger Mann im erwerbsfähigen Alter und werden vom österreichischen Staat versorgt.

Sie haben keine Verwandten in Österreich.

Eine Integration Ihrer Person im besonderen Ausmaß liegt bei Ihnen nicht vor.

Sie wurden in Österreich bereits mehrfach straffällig:

So wurden Sie insgesamt schon 10 x wegen Diebstahls, gewerbsmäßigen Diebstahls und Diebsthahl durch Einbruch oder mit Waffen betreten und auch diesbezüglich verurteilt:

So wurden Sie mit Urteil des XXXX vom 17.07.2017 wegen versuchten Diebstahls zu einer Geldstrafe von 280 Euro verurteilt.

Mit Urteil des LG XXXX vom 18.01.2018 wurden Sie wegen Diebstahls und Gewerbsmäßigem Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.

Sie befinden sich seit 20.08.2018 in U-Haft der Haftanstalt der Justizanstalt XXXX .

...

Aufgrund Ihrer Verurteilung wegen des Deliktes der mehrfachen Vergehen des Diebstahls und gewerbsmäßigen Diebstahls, war gegenständliches Aberkennungsverfahren einzuleiten.

Der seinerzeit für die Gewährung des subsidiären Schutzes maßgebliche Grund ist zwischenzeitig nicht mehr gegeben und ist Ihnen eine Rückkehr in Ihr Heimatland grundsätzlich zuzumuten.

...

Sie verfügen über keine Verwandten in Österreich.

Sie halten sich nunmehr seit Juli 2013 in Österreich auf. Ihr derzeitiger Aufenthalt stützt sich auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten.

Sie beherrschen die deutsche Sprache auf sehr einfachem Niveau.

Sie bestreiten ihren Lebensunterhalt gänzlich vom österreichischen Staat.

Sie befinden sich aktuell nach wie vor in Haft.

Sie gehen bzw. gingen bis dato keiner Erwerbstätigkeit nach.

Bei Ihnen konnte keine besondere Integration bzw. auch keine Bereitschaft dazu festgestellt werden.

...

Sie als Person sind gänzlich unglaubwürdig, weil Sie der ho. Behörde unzählige Identitäten präsentierten.

Die Identität XXXX , geb. XXXX wurde durch georgische Behörden (via BKA) bestätigt.

Sie haben aber Sie bis zur Bescheiderlassung keine als echt zu klassifizierenden heimatstaatlichen Personaldokumente im Original in Vorlage gebracht.

Soweit im Bescheid und Verfahren Ihr Name und Ihr Geburtsdatum genannt werden, dient dies nur zur Individualisierung und stellt Ihre Verfahrensidentität dar.

Bezüglich der Feststellung, dass Sie an psychischen Probleme leiden, diese aber nur minimal medikamentös behandeln besteht kein Zweifel, zumal dies Informationen von den Haftanstalten nachweislich dokumentiert wurden und der ho. Behörde übermittelt wurden.

Lt. Berichten der Haftanstalten besuchen Sie keine Psychotherapie.

Sie selbst fanden es - trotz mehrmaliger Aufforderung - nicht der Mühe wert aktuelle med. Unterlagen der ho. Behörde in Vorlage zu bringen.

Die Feststellung bezüglich der nicht vorhandenen besonderen Integration in Österreich basiert auf die Tatsache, dass sie bis dato einmalig vor vielen Jahren kurzfristig einen Deutschkurs besucht haben und bis dato keinerlei weiteren Integrationsunterlagen in Vorlage brachten.

Die Feststellungen hinsichtlich Ihrer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung beruht auf der Einsichtnahme ins Strafregister bzw. der im Verwaltungsakt befindlichen Urteilsausfertigung des Landesgerichtes XXXX .

...

Aufgrund der Tatsache, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen in Kombination mit Ihrer rechtskräftigen Verurteilungen wegen der mehrfachen Vergehen im Diebstahlsbereich, war ein Verfahren zur Aberkennung des Ihnen zuerkannten Status des subsidiä

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten