Entscheidungsdatum
09.05.2019Norm
AsylG 2005 §9 Abs1Spruch
G311 1410720-2/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2018, Zahl: XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 28.02.2019, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 13.04.2018, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2011, Zahl XXXX, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.10.2016, Zahl XXXX, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG (Spruchpunkt VI.) eingeräumt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.). Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der geänderten Situation im Herkunftsland nicht mehr vorlägen und dem Beschwerdeführer eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung in seinem Herkunftsland möglich bzw. zumutbar seien. Serbien gelte aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicheres Herkunftsland. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der bereits in Österreich verschiedene berufliche Tätigkeiten ausgeübt habe, und verfüge weiters über eine abgeschlossene Mechaniker-Ausbildung. Es sei davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt im Falle einer Rückkehr nach Serbien jedenfalls durch Gelegenheitsarbeiten verdienen könnte. Er könne weiters die Hilfe seines Heimatlandes in Anspruch nehmen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Roma angehöre, könne nicht dazu führen, dass sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers als unzulässig erweisen würde, wenn das Bundesamt auch anerkenne, dass Roma zu einer Randgruppe zählen und gesellschaftlicher Ausgrenzung unterliegen würden. Dagegen würden jedoch von Serbien staatliche Maßnahmen gesetzt werden. Der serbische Staat sei in der Lage und auch Willens, seine Bürger zu schützen. Es bestehe ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr, Strafverfolgung und unabhängigen Gerichtsbarkeit. Der Beschwerdeführer sei in Österreich bereits zweimal strafgerichtlich verurteilt worden und sei aufgrund dieser Gesetzesverstöße davon auszugehen, dass mit einem weiteren Zuwiderhandelnd des Beschwerdeführers gegen österreichische Gesetze zu rechnen sei. Aufgrund der familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich (Lebensgefährtin und gemeinsames minderjähriges Kind) bestehe ein erhebliches familiäres und privates Interesse des Beschwerdeführers an seinem Verbleib im Bundesgebiet. Das gegenständliche befristete "Aufenthaltsverbot" (sic!) hindere jedoch nicht den weiteren Kontakt zur Familie über moderne Kommunikationsmittel oder Besuche in Serbien. Dem Beschwerdeführer sei die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter lediglich aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen im Heimatland erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe den "überwiegenden Teil seines Lebens" im Heimatland verbracht und durch sein wiederholtes Fehlverhalten die öffentliche Sicherheit und das Wohl der Allgemeinheit gefährdet. Eine besondere Integrationsverfestigung sei nicht ersichtlich, weshalb die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers überwiegen würden. Aus den strafgerichtlichen Verurteilungen resultiere weiters das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 14.05.2018, beim Bundesamt am 15.05.2018 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG für weitere zwei Jahre erteilen und feststellen, dass die gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen und diese von Amts wegen erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen; in eventu die ordentliche Revision zulassen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Spruch des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides mangelhaft sei, da entgegen zitierter Judikatur lediglich auf § 9 Abs. 1 AsylG verwiesen worden sei, ohne einen genauen Tatbestand heranzuziehen. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren wie auch die festgestellten Länderberichte seien mangelhaft, zumal der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Roma angehöre und deshalb besonderer Diskriminierung und Misshandlung im Herkunftsstaat ausgesetzt sei. Im angefochtenen Bescheid würden keinerlei Feststellungen getroffen werden, inwiefern sich die maßgeblichen Umstände im Herkunftsland verändert hätten, zumal dem Beschwerdeführer bereits mehrfach (zuletzt 2016 mit Gültigkeit bis 2018) die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter verlängert worden sei. Es sei keinerlei Begründung zu entnehmen, welche Änderung im Vergleich zum Zeitpunkt der Erteilung des subsidiären Schutzes nunmehr vorliege. Der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt seit neuneinhalb Jahren in Österreich und lebe mit Lebensgefährtin und dem knapp sechsjährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt. Er sei für beide sorgepflichtig und habe eine fixe Arbeitsstelle. Er habe sich immer selbst erhalten, das Sozialsystem nicht belastet, spreche fließend Deutsch und engagiere sich bereits viele Jahre ehrenamtlich in der Nachbarschaftshilfe. Auch wenn der Beschwerdeführer strafgerichtliche Verurteilungen aufweise, stelle er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familie hätten gegenständlich die öffentlichen Interessen jedenfalls überwiegen müssen. Das Bundesamt verkenne in Willkür die Rechtslage. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seines subsidiären Schutzes sei bereits viermal positiv entschieden worden. Inwieweit sich seit der letzten Verlängerung im Oktober 2016 die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, in einem Maße verändert hätten oder nicht mehr bestünden, sodass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich sei, lass sich dem angefochtenen Bescheid in keiner Weise entnehmen. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Aberkennung des subsidiären Schutzes würden sich auch die anderen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig erweisen. Selbst wenn der Beschwerde gegen die Aberkennung des subsidiären Schutzes nicht stattgegeben werden sollte, so lägen jedoch jedenfalls die Voraussetzungen für eine dauerhaft unzulässige Rückkehrentscheidung und die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG vor. Damit erübrige sich auch das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot, bei welchem im Übrigen weder die familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich noch jene in Deutschland Berücksichtigung gefunden hätten.
Der Beschwerde beigefügt war eine Mitteilung über die endgültige Strafnachsicht bezüglich der zur Zahl XXXX des Landesgerichtes XXXX über den Beschwerdeführer ergangenen Verurteilung.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 18.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Am 21.12.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Verständigung von einer weiteren rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers vom XXXX2018 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge alle gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafurteile ein.
Am 28.02.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete auf eine Teilnahme.
Der Beschwerdeführer gab auf Befragen zusammengefasst an, er habe bis zu seinem zwölften Lebensjahr in Serbien gelebt. 1988 sei er zu seiner Mutter nach Deutschland gezogen und habe dort bis 2007 gelebt. In Deutschland habe er die Schule besucht und eine Lehre zum Automechaniker abgeschlossen. Mit seiner ersten Ehegattin habe er vier - inzwischen volljährige - Kinder. Die erste Ehegattin, von der er inzwischen geschieden sei, die vier erwachsenen Kinder und die Mutter des Beschwerdeführers würden nach wie vor in Deutschland leben. 2007 sei der Beschwerdeführer von Deutschland nach Serbien abgeschoben. Man habe die Abschiebung damit begründet, dass der Krieg in Serbien vorbei sei. Seine Familie habe in Deutschland bleiben dürfen. Er habe sich damals nur eine Woche in Serbien aufgehalten und sei dann nach Österreich eingereist, wo er seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Dem Beschwerdeführer sei schließlich subsidiärer Schutz zuerkannt worden. Er arbeite seitdem in Österreich, lebe mit seiner zweiten Lebensgefährtin (einer bulgarischen Staatsangehörigen) seit vielen Jahren in Österreich und habe mit ihr einen gemeinsamen minderjährigen Sohn im Kindergartenalter. Die Lebensgefährtin sei psychisch krank und nicht arbeitsfähig. Er helfe auch älteren Menschen in der Nachbarschaft. In Deutschland sei der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten. In Österreich lägen inzwischen drei strafgerichtliche Verurteilungen vor. Die dritte Verurteilung habe aus einer heftigen Reaktion seinerseits auf den sexuellen Missbrauch seines Sohnes im Kindergarten resultiert und sei er damals außer sich gewesen. Er habe sich bei der Betreuerin auch entschuldigt. Diese sei für seinen Sohn nicht mehr zuständig.
Im Zuge der Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer auch Beweismittel bezüglich des seinen Sohn betreffenden Vorfalls, und zwar:
-
Zeugeneinvernahme vor der LPD XXXX vom 15.10.2018
-
Kurzarztbrief des LKH XXXX vom 16.10.2018
-
Aufenthaltsbestätigung des LKH XXXX vom 13.10.2018-16.10.2018
vorgelegt.
Im Anschluss wurden von der verfahrensleitenden Richterin die im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat in das Verfahren eingebracht und dem Rechtsvertreter in Kopie zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ausgefolgt.
Auf die Fortsetzung der Verhandlung sowie die Verkündung der Entscheidung wurde verzichtet.
Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 13.03.2019, beim Bundesverwaltungsgericht am 14.03.2019 einlangend, nahm der Beschwerdeführer zum Verfahren insofern Stellung, als ausgeführt wurde, dass er sich bereits seit 10,5 Jahren im Bundesgebiet aufhalte und davon etwa sieben Jahre aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. Er spreche perfekt Deutsch und befinde sich in Österreich sein Lebensmittelpunkt. Er sei für die Lebensgefährtin und den gemeinsamen Sohn sorgepflichtig, verfüge über einen festen Arbeitsplatz und belaste das Sozialsystem nicht. Die Lebensgefährtin sei wegen ihrer psychischen Erkrankung nicht arbeitsfähig und auf das Einkommen des Beschwerdeführers angewiesen. Es bestünden weiters keine Bindungen mehr nach Serbien. Der Beschwerdeführer sei bestens integriert und werde auf die ständige Judikatur des VwGH zu einem zehn Jahre überdauernden Aufenthalt im Bundesgebiet verwiesen. Der angefochtene Bescheid sei bereits aufgrund des Umstandes, dass die belangte Behörde keine Subsumtion unter keinen konkreten Tatbestand vorgenommen habe, rechtswidrig.
Der Stellungnahme waren Kopie der bulgarischen Reisepässe der Lebensgefährtin und des Sohnes, des bulgarischen Personalausweises der Lebensgefährtin sowie zwei Unterstützungsschreiben beigefügt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger Serbiens, Angehöriger der Volksgruppe der Roma und bekennt sich zum serbisch-orthodoxen Glauben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Romanes und Serbisch (vgl aktenkundige Kopie des serbischen Staatsbürgerschaftsnachweises, AS 97 ff Verwaltungsakt II; sowie des Auszuges aus dem serbischen Geburtenregister, AS 101 ff Verwaltungsakt II; Niederschrift BPD vom 31.01.2009, AS 15 Verwaltungsakt I; Erstbefragung im Asylverfahren vom 31.01.2009, AS 21 ff Verwaltungsakt I; Niederschrift im Asylverfahren vom 20.04.2009, AS 121 ff Verwaltungsakt I).
Der Beschwerdeführer verbrachte in etwa die ersten fünfzehn Jahre seines Lebens in Serbien bzw. auch illegal in Bosnien und zog in weiterer Folge Ende der 1980er/Anfang der 1990er Jahre mit seinen Eltern, seiner ersten Ehegattin und den beiden ersten gemeinsamen Kindern nach Deutschland, wo er in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, die Schule besuchte und eine Lehre zum Automechaniker absolvierte. Der Mutter des Beschwerdeführers, seiner ersten Ehegattin sowie den beiden miteingereisten Kindern kam/kommt in Deutschland der Status anerkannter Flüchtlinge zu. In Deutschland wurden zwei weitere Kinder des Beschwerdeführers mit seiner ersten Ehegattin geboren, welchen dort eine Aufenthaltsberechtigung zukommt. Die Ehe des Beschwerdeführers ist inzwischen geschieden und sind die aus dieser Ehe stammenden Kinder inzwischen volljährig. Die Ex-Ehegattin, die vier volljährigen Kinder sowie die Mutter des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Deutschland. Der Vater des Beschwerdeführers wurde im Zuge der Kriegshandlungen im Kosovo 1999 erschossen (vgl Niederschrift BPD vom 31.01.2009, AS 15 Verwaltungsakt I; Erstbefragung im Asylverfahren vom 31.01.2009, AS 21 ff Verwaltungsakt I; Niederschrift im Asylverfahren vom 20.04.2009, AS 123 & 127 Verwaltungsakt I; Niederschrift im Asylverfahren vom 01.10.2009, AS 2003 Verwaltungsakt I; Angaben Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 28.02.2019, S 3 f).
Der Beschwerdeführer hielt sich 2007 für zwei Monate in Frankreich bei seiner Schwester auf. In der Folge wurde er nach seiner Rückkehr nach Deutschland am 22.10.2007 aus Deutschland nach Serbien ausgewiesen. Er reiste im September 2007 freiwillig von Deutschland nach Serbien. In Deutschland wurde weiters gegen den Beschwerdeführer ein bis 04.06.2012 gültiges Einreise-/Aufenthaltsverbot erlassen. (vgl Erstbefragung im Asylverfahren vom 31.01.2009, AS 29 Verwaltungsakt I; Niederschrift im Asylverfahren vom 20.04.2009, AS 125 & 127 Verwaltungsakt I; Aktenvermerk Grenzpolizei XXXX vom 06.05.2010, AS 369 Verwaltungsakt
I).
Mitte des Jahres 2008 reiste der Beschwerdeführer bei seinem Versuch, nach Deutschland zurückzukehren, mit einem gefälschten Ausweis illegal nach Ungarn ein, wurde dort festgenommen und am 10.06.2008 unter Erlassung eines bis 11.06.2011 gültigen Einreise-/Aufenthaltsverbotes wieder nach Serbien ausgewiesen (vgl Niederschrift im Asylverfahren vom 20.04.2009, AS 125 Verwaltungsakt I; Schreiben Ungarns im Dublin Verfahren vom 24.02.2009, AS 93 Verwaltungsakt I; Aktenvermerk Grenzpolizei XXXX vom 06.05.2010, AS 369 Verwaltungsakt I).
Der Beschwerdeführer reiste sodann am 30.01.2009 illegal über Ungarn in das Bundesgebiet ein, um nach Deutschland weiterzureisen, wurde sodann am 31.01.2009 im Bundesgebiet beim unbefugten Aufenthalt betreten, nach dem FPG festgenommen und angezeigt. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 31.01.2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (vgl Niederschrift BPD vom 31.01.2009, AS 13 Verwaltungsakt I; Anzeige vom 31.01.2009, AS 9 ff Verwaltungsakt I; Erstbefragung im Asylverfahren vom 31.01.2009, AS 21 ff Verwaltungsakt I).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA), Außenstelle Graz, vom 30.11.2009, Zahl XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.01.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich des Herkunftsstaates Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III.) (vgl aktenkundiger Bescheid, AS 273 ff Verwaltungsakt I).
Der vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2009 erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (AsylGH) vom 31.03.2011, Zahl B6 410.720-1/2009/4E, stattgegeben, der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend verwies der AsylGH insbesondere auf fehlende Ermittlungen und Feststellungen der konkreten Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers sowie allenfalls doch vorhandene Ausweisdokumente und darauf aufbauend, die notwendige Feststellung einer allfälligen Registrierung des Beschwerdeführers in Serbien. Diese sei Voraussetzung für den Zugang zu sozialen und gesundheitlichen Grundleistungen in Serbien, wobei der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie dem völligen Fehlen von Angehörigen einer schwierigen existentiellen Situation in Serbien ausgesetzt wäre. Aus einer relevanten Anfragebeantwortung gehe hervor, dass die Erfolgsaussichten, ohne Papiere und Geburtenbucheintragung die Verleihung der serbischen Staatsbürgerschaft zu erlangen, als "erschwert bis unmöglich" eingestuft werden würden, wobei insbesondere Roma von diesem Problem häufig betroffen wären. Angesichts der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur Situation der Volksgruppe der Roma in Serbien, die trotz eines Diskriminierungsverbotes und der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden dennoch verschiedenen Formen von Diskriminierungen und sogar physischen Übergriffen ausgesetzt wären, wobei sie nicht immer den vollen Schutz der Gesetze erhalten würden und einzelnen Benachteiligungen durch die Polizei ausgesetzt wären, reiche die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes letztlich nicht aus, die angeführten unterlassenen Ermittlungsschritte zu ersetzen (vgl aktenkundiges Erkenntnis des AsylGH, AS 461 ff Verwaltungsakt I).
Nach Durchführung eines mehrere Anfragen an die Staatendokumentation umfassenden Ermittlungsverfahrens und Feststellung der serbischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.01.2009 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2011, Zahl XXXX, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 20.10.2012 erteilt (Spruchpunkt III.) (vgl aktenkundigen Bescheid vom 21.10.2011, AS 525 ff Verwaltungsakt I).
Das Bundesasylamt traf in seinem Bescheid vom 21.10.2011 auszugsweise nachfolgende Feststellungen (vgl aktenkundigen Bescheid vom 21.10.2011, AS 537 Verwaltungsakt I):
"[...]
-
zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes:
Eine Ihre Person betreffende asylrelevante Verfolgung aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung konnten Sie nicht glaubhaft machen.
-
zu Ihrer Situation im Fall der Rückkehr:
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Sie nach einer Rückkehr in Ihr Herkunftsland in eine existenzielle Notlage geraten könnten. In Ihrem Fall kann von einem Nichtvorhandensein familiärer Anknüpfungspunkte gesprochen werden. Ihnen wird der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
-
zur Lage in Ihrem Herkunftsland:
[...]"
Zu den Feststellungen betreffend die Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr führte das Bundesasylamt in seinem Bescheid vom 21.10.2011 auszugsweise aus [Fehler im Original, Anm.] (vgl aktenkundigen Bescheid vom 21.10.2011, AS 550 Verwaltungsakt I):
"[...]
-
betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Aufgrund der allgemeinen schlechten wirtschaftlichen Situation in Ihrem Wohngebiet und der dortigen hohen Arbeitslosigkeit ergibt sich zum derzeitigen Zeitpunkt für Sie (noch) eine Situation, die einer unmenschlichen Behandlung nach einer Rückkehr in Ihre Heimat gleichzusetzen wäre.
Eine Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Lebensgestaltung hatten Sie somit nicht. Ihre gesamten nahen Familienangehörigen leben außerhalb Serbiens und kann in Ihrem Fall, unter Berücksichtigung der Umstände für Sie als Roma, wie auch in Ihrem AGH Erkenntnis vom 31.03.2011 Seite 8 (Zl. B6 410.720-1/2009/4E - § 66/2 Bescheidbehebung) angeführt von einer schwierigen existenziellen Situation in Serbien mit dem Fehlen von Angehörigen gesprochen werden.
Im vorliegenden Fall ergab sich somit, dass Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist."
Schließlich hielt das Bundesasylamt in der, die Zuerkennung des subsidiären Schutzes betreffenden, rechtlichen Beurteilung fest [Fehler im Original, Anm.] (vgl aktenkundigen Bescheid vom 21.10.2011, AS 553 Verwaltungsakt I):
"[...]
Im vorliegenden Fall ergab sich jedoch die Unzulässigkeit der Abschiebung und war Ihnen subsidiärer Schutz für ein Jahr zu gewähren.
Ein das Maß eines Aberkennungsgrundes gem. § 9 Abs. 2 AsylG i.V. § 8 Abs. 3a AsylG liegt in Ihrem Fall derzeit nicht vor.
Auch der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02) für ein Refoulementverbot spricht."
Der Beschwerdeführer beantragte in weiterer Folge mit Schreiben vom 19.09.2012, beim Bundesasylamt am 20.09.2012 einlangend (vgl AS 575 Verwaltungsakt I), mit Schreiben vom 13.09.2013, beim Bundesasylamt am 13.09.2013 einlangend (vgl AS 583 Verwaltungsakt I), mit Schreiben vom 29.09.2014, beim Bundesasylamt am 29.09.2014 einlangend (vgl AS 599 Verwaltungsakt I) und mit Schreiben vom 05.07.2016, beim Bundesasylamt am 05.07.2016 einlangend (vgl AS 615 Verwaltungsakt I) jeweils fristgerecht die Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG. Die Situation im Heimatland habe sich keineswegs verändert.
Aufgrund der fristgerecht gestellten Verlängerungsanträge wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers mit Bescheiden des Bundesasylamtes und in weiterer Folge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2012 bis zum 20.10.2013 (vgl AS 577 ff Verwaltungsakt I), vom 01.10.2013 bis zum 20.10.2014 (vgl AS 585 ff Verwaltungsakt I), vom 09.10.2014 bis zum 20.10.2016 (vgl AS 601 ff Verwaltungsakt I) und vom 17.10.2016 bis zum 20.10.2018 (vgl AS 635 ff Verwaltungsakt I) verlängert. In der Begründung der angeführten Bescheide wurde dabei jeweils wörtlich gleichlautend ausgeführt:
"[...]
Aufgrund der Ermittlungen zur allgemeinen Lage in Ihrem Herkunftsstaat in Verbindung mit Ihrem Vorbringen bzw. Ihrem Antrag konnte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als glaubwürdig gewertet werden.
[...]
Dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wurde, konnte gemäß § 58 Absatz 2 AVG eine nähere Begründung entfallen.
[...]"
Zuletzt stellte der Beschwerdeführer am 02.03.2018, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erneut fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes (vgl AS 641 Verwaltungsakt I).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 13.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.10.2016, Zahl 482.187.807-1100119, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG (Spruchpunkt VI.) eingeräumt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.) (vgl AS 127 ff Verwaltungsakt II).
Das Bundesamt stellte dabei auszugsweise fest [Fehler im Original, Anm.] (vgl AS 135 f Verwaltungsakt II):
"[...]
Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen nicht mehr vor.
Aufgrund der geänderten Situation in Ihrem Heimatland ist Ihnen eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung in Ihrem Heimatland möglich bzw. zumutbar.
Eine Rückkehr in Ihr Heimatland ist Ihnen als männlicher, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Berufserfahrungen zumutbar und Sie würden durch die Rückkehr in keine ausweglose Situation kommen.
Aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV wurde Serbien als sicherer Herkunftsstaat verifiziert.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben und Ihrem Aufenthalt in Österreich:
Mit Ihrer ersten Lebensgefährtin haben Sie vier Kinder die bereits erwachsen sind.
Mit Ihrer zweiten Lebensgefährtin XXXX geb. XXXX haben Sie ein Kind namens XXXX geb. XXXX.
Sie leben gemeinsam mit Ihrer Lebensgefährtin und Ihrem Kind in XXXX. Sowohl Ihr Kind als auch Ihre Lebensgefährtin besitzen eine Anmeldebescheinigung gemäß NAG.
Sie haben keine familiären Anknüpfungspunkte in Serbien. Ihre Mutter lebt in Deutschland. Ihr Vater ist verstorben.
Sie sind in keinen Vereinen aktiv.
Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat:
Serbien gilt als sicherer Drittstaat.
[...]"
Das Bundesamt traf weiters auszugsweise die nachfolgenden beweiswürdigenden Erwägungen [Fehler im Original, Anm.] (vgl AS 164 f Verwaltungsakt II):
"[...]
Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen.
Bei Ihnen handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann der bereits in Österreich verschiedene berufliche Tätigkeiten ausgeübt hat. Des weiteren ist bei Ihnen zu berücksichtigen, dass Sie eine abgeschlossene Mechanikerausbildung besitzen. Es ist daher auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr zumindest durch Gelegenheitsarbeiten sich Ihren Lebensunterhalt verdienen können. Darüber hinaus wäre es Ihnen möglich im Fall einer unerwarteten Not, Hilfsleistungen Ihres Heimatlandes in Anspruch zu nehmen.
Die Behauptung, dass Sie als Roma bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland die Bewohner wie auch die Behörden dies nicht möchten kann nicht geteilt werden. Aus dem Länderbericht zu Ihrem Heimatland ist zu entnehmen das 28 Gemeinden in Serbien lokale Unterstützungspläne für Roma verabschiedet haben. Die Hilfen beziehen sich auf Erziehung, Beschäftigung, Gesundheit und Wohnraumbeschaffung.
Es wird nicht verkannt, dass Roma zu einer Randgruppe zählen und gesellschaftlichen Ausgrenzungen unterliegen. Laut den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass diese Handlungsweisen von öffentlicher Seite geduldet, gefördert oder gar von staatlichen Institutionen selbst vorgenommen werden.
Was Roma betrifft, werden von staatlicher Seite im Bewusstsein jener Schwierigkeiten, mit welchen dies Volksgruppe konfrontiert ist, sehr wohl Maßnahmen zu deren Eindämmung gesetzt. So führte der in Belgrad stationierte Kommissar zum Schutz von Gleichstellung eine Initiative mit dem Ziel der direkten Kontaktaufnahme mit Roma-Gemeinschaften durch. Ebenso besucht unter der Führerschaft des stellvertretenden Ombudsmannes für die Rechte der nationalen Minderheiten ein Team des Ombudsmannes zumindest auf wöchentlicher Basis Roma-Siedlungen, um Informationen und Serviceleistungen zur Verfügung zu stellen. Die Roma sind, wie alle Einwohner der Republik Serbien, vor dem Gesetz gleich. In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republikebene, als auch auf lokaler Ebene, an die sich Roma im Falle des erlittenen Unrechts wenden können.
Weiters ist zu bemerken, dass der serbische Staat in der Lage und auch gewillt ist seine Bürger zu schützen. Es geht hervor, dass es ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und eine unabhängige Gerichtsbarkeit gibt. Auch im Falle von rechtswidrigen Akten der Sicherheitsdienste besteht die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an den Ombudsmann sowie an den serbischen Datenschutzbeauftragten.
Des weiteren wurde durch Verordnung der österreichischen Bundesregierung Ihr Heimatland Serbien als sicherer Herkunftsstaat eingestuft.
Sie wurden insgesamt wegen Verstößen des Suchtmittelgesetzes (§ 27 SMG) und des Strafgesetzbuches (§ 288-(4) falsche Beweisaussage; § 297 (1) 1. Fall - Verleumdung; § 298 (1) Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung) zu einem Jahr und vier Monaten bedingt rechtskräftig verurteilt. Aufgrund Ihrer mehrmaligen Verstöße und groben Missachtung der österreichischen Rechtsordnung kann angenommen werden, dass mit weiteren Zuwiderhandlungen der österreichischen Gesetze zu rechnen ist.
In Österreich leben Ihre Lebensgefährtin und Ihr minderjähriges Kind. Es besteht somit ein erhebliches familiäres und privates Interesse von Ihnen sich in Österreich aufzuhalten. Das gegenständliche befristete Aufenthaltsverbot bedingt zwar, dass Sie sich nicht mehr über einen gewissen Zeitraum in Österreich aufhalten dürfen, jedoch verhindert dies nicht die Kontaktaufnahme. Vielmehr steht es Ihnen frei unter Zuhilfenahme der grenzüberschreitenden Kommunikationsmittel oder durch Besuchsempfang im Heimatland den Kontakt aufrechtzuerhalten und zu pflegen.
Ihre Befürchtungen nicht nach Serbien zurückkehren zu können, weil Sie der Volksgruppenzugehörigkeit der Roma angehören, Ihre privaten Interessen wie auch Ihre Bedenken der eigenverantwortlichen Lebenserhaltung konnte von der entscheidenden Behörde nicht erkannt werden.
[...]"
Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet zumindest seit der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz am 31.01.2009 nicht verlassen und hält sich daher seit über zehn Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin XXXX XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit:
Bulgarien, zumindest seit 22.10.2010 in Österreich in einer aufrechten Lebensgemeinschaft und im gemeinsamen Haushalt. Aus dieser Beziehung stammt weiters der gemeinsame minderjährige Sohn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Bulgarien, der mit seinen beiden Eltern im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl aktenkundige Kopien der bulgarischen Reisepässe der Lebensgefährtin und des Sohnes des Beschwerdeführers; Kopie des bulgarischen Personalausweises der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers; Auszüge aus dem Zentralen Melderegister vom 25.04.2019).
Zumindest der Sohn des Beschwerdeführers verfügt im Bundesgebiet über eine Anmeldebescheinigung für EU-Bürger (vgl AS 89 Verwaltungsakt II). Er besucht in Österreich den Kindergarten. Die Lebensgefährtin kann aufgrund einer psychischen Erkrankung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Sie und der Sohn des Beschwerdeführers sind auf das Einkommen und die Unterstützung durch den Beschwerdeführer angewiesen. (vgl Angaben Beschwerdeführer, Verhandlungsprotokoll vom 28.02.2019, S 4; schriftliche Stellungnahme vom 13.03.2019).
Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet die nachfolgenden Meldedaten auf (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 25.04.2019):
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17.03.2009-30.12.2011 Hauptwohnsitz
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30.12.2011-21.08.2012 Hauptwohnsitz
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21.08.2012-laufend Hauptwohnsitz
Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom 25.04.2019 ergeben sich nachfolgende Versicherungszeiten:
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31.01.2009-12.03.2009 Asylwerber
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13.03.2009-01.05.2012 Asylwerber
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01.05.2012-31.10.2012 Arbeiter (Marktgemeinde)
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11.10.2012-11.10.2012 Arbeiter
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12.11.2012-03.05.2013 Arbeiter
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04.05.2013-31.10.2013 Arbeiter (Marktgemeinde)
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01.11.2013-20.11.2013 Arbeitslosengeldbezug
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21.11.2013-15.04.2014 Arbeiter
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01.05.2014-31.10.2014 Arbeiter (Marktgemeinde)
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01.11.2014-18.02.2015 Arbeitslosengeldbezug
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19.02.2015-22.02.2015 Krankengeldbezug
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23.02.2015-24.03.2015 Arbeitslosengeldbezug
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25.03.2015-28.05.2015 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
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02.06.2015-04.06.2015 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
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05.06.2015-07.06.2015 Arbeiter (Marktgemeinde)
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08.06.2015-06.08.2015 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
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08.08.2015-11.08.2015 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
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13.08.2015-02.09.2015 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
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03.09.2015-23.09.2015 Arbeiter
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30.01.2016-07.05.2016 geringfügig beschäftigter Arbeiter
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24.09.2015-17.04.2016 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
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18.04.2016-11.09.2016 Arbeiter
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12.09.2016-15.12.2016 Arbeiter
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16.12.2016-20.03.2017 Arbeiter
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29.03.2017-28.05.2017 Arbeitslosengeldbezug
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29.05.2017-31.07.2017 Arbeiter
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04.08.2017-01.10.2017 Arbeitslosengeldbezug
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02.10.2017-24.07.2017 Arbeiter
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25.07.2018-29.07.2018 Arbeitslosengeldbezug
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30.07.2017-03.08.2018 Arbeiter
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04.08.2018-06.08.2018 Arbeitslosengeldbezug
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07.08.2018-21.12.2018 Arbeiter
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22.12.2018-01.01.2019 Arbeitslosengeldbezug