TE Bvwg Beschluss 2019/5/9 W124 1434800-3

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Veröffentlicht am 09.05.2019
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Entscheidungsdatum

09.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W124 1434800-3/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der BF, Staatsangehöriger von Indien, reiste XXXX nach Österreich unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Mit Bescheid vom XXXX wurde dieser Antrag gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

1.3. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, XXXX vom XXXX gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG idgF abgewiesen.

1.4. Am XXXX wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass gegen diese die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetztes sei, da sich dieser trotz Ausweisung seit dem XXXX unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten würde.

2. Gegenständliches Verfahren

2.1. In der Folge stellte der BF am XXXX einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK. Dieser wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX , gemäß § 55 AsylG iVm § 58 Abs. 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

2.2. Am XXXX wurde der BF und seine in der Niederschrift vom XXXX als Ehefrau angegebene Person wegen des Vergehens des Eingehens und der Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften nach § 117 Abs. 1 und Abs. 4 FPG zu einer Geldstrafe von 100 Euro Tagessätzen zu 8 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen verurteilt. Eine dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zurückgewiesen.

2.3. Am XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB vom Landesgericht XXXX verurteilt.

2.4. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom XXXX wurde der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gem. § 54 Abs. 7 iVm § 57 NAG iVm § 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs-, und Aufenthaltsgesetztes zurückgewiesen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom XXXX als unbegründet abgewiesen.

2.5. Am XXXX wurde der BF im Zuge einer Lenker-, und Fahrzeugkontrolle nach § 120 Abs. 1 a FPG iVm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 FPG wegen unrechtmäßigen Aufenthalt angezeigt.

2.6. Mit Bescheid vom XXXX wurde gemäß § 77 Abs. 1 und 3 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den BF das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Beginnend mit XXXX habe sich der BF jeden 2. Tag in der Zeit zwischen 15.00-18.00 Uhr bei der Polizeiinspektion Pappenheimgasse regelmäßig zu finden. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

2.7. Mit Bescheid vom XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchunkt II.). Gleichzeitig wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.) und der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 23.10.2015 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2.8. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde u.a. gerügt, dass die aktuellen Länderberichte bezüglich Indien untersucht werden hätten müssen bzw. auf das konkrete Vorbringen und zu den Befürchtungen des BF bezüglich einer Rückkehr hin Recherchen angestellt werden hätten müssen. Das BFA habe im angefochtenen Bescheid keine Angaben über die Situation in Indien getätigt und keine Analyse der Länderberichte durchgeführt.

Der BF habe daher weiter realistisch befürchten müssen, dass der BF von Seiten der indischen Behörden menschrechtswidriger Behandlung ausgesetzt gewesen sei. Auch auf Grund der schlechten Sicherheits-, und Menschrechtslage und wegen der sich durch die bereits lange Abwesenheit des BF ergebende Entwurzelung aus seiner Heimat. Ein soziales Auffangnetz bestehe in seiner Heimat für den BF nicht und sei im Falle einer Rückkehr davon auszugehen, dass eine Verletzung der durch Art 2 bzw. 3 EMRK geschützten Rechte vorliegen würde.

2.9. Mit Beschluss vom XXXX wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A):

2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH vom 06.07.2016, Ra 2015/01/0123):

"In § 28 VwGVG 2014 ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg cit vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist (Hinweis E vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN). Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Hinweis E vom 27. Jänner 2015, Ra 2014/22/0087, mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (Hinweis E vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, mwN)."

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013 zu Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).

2. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des §28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.

Wie bereits im Beschluss des BVwG vom XXXX zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgeführt, wurde zwar im Zuge der Beweiswürdigung zu den Feststellungen des Herkunftslandes darauf verwiesen, dass diese auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA basieren würden und diese gemäß § 5 Abs. 2 BFA-VG zur Objektivität verpflichtet sei, doch geht im gegenständlichen Verfahren nicht hervor, auf welche konkrete Fassung der Länderberichte von Indien sich das BFA in der gegenständlichen Entscheidung berufen hat. Daran ändert auch die Ausführung im Bescheid des BFA, dass die aktuellen Länderberichte beim BFA eingesehen werden könnten, nichts.

Gleichzeitig geht aus den dem BVwG vorgelegten Verwaltungsakt nicht hervor, inwieweit dem BF bzw. dessen Vertreter, die von der Behörde in Betracht gezogenen Länderberichte, im Rahmen der Möglichkeit der Abgabe einer diesbezüglichen schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme, tatsächlich eingeräumt wurden, als sich diesbezüglich weder in der mit dem BF am XXXX aufgenommenen Niederschrift noch in einem sonstigen entsprechenden Vermerk Anhaltspunkte dafür ergeben haben.

Insofern kann den im Bescheid getroffenen Feststellungen, dass die Staatendokumentation des BFA hinreichend im Hinblick auf die Rückkehr des BF geprüft und als Beweismittel herangezogen wurden, auf Grund der Aktenlage nicht gefolgt werden und lässt unter diesen Umständen entgegen den Ausführungen des gegenständlichen Bescheides nicht erkennen, dass keinerlei Bedenken zur Abschiebung in sein Heimatland vorliegen würden, als diesem weder bis dato eine entsprechende Möglichkeit zu einer diesbezüglichen Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt wurde noch mit diesem erörtert wurde. Die Begründung des gegenständlichen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des BF hinsichtlich einer Gefährdung nach Art 2 oder 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe keine derartige Gefährdung ergeben würde, kann daher nicht nachvollzogen werden.

Abgesehen davon, dass das BVwG dem BFA beipflichtet, dass der BF vor allem durch die rechtskräftige Verurteilung des Vergehens des Eingehens und der Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften nach § 117 Abs. 1 FPG schwerwiegende Umgehungshandlungen gesetzt hat, um die gesetzlichen Niederlassungsbestimmungen auszuhebeln, wird das BFA, um eine entsprechende Feststellung treffen zu können, dass für den BF im Falle einer Rückkehr nach Indien keine Gefährdung i.S.d. Art 2 oder 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vorliege, dies mit dem BF unter Heranziehung der dem Verfahren zugrunde legenden aktuellen Länderberichten zu erörtern haben, nicht hinwegkommen.

2.3. Angesichts derart gravierender Ermittlungslücken erscheint eine sachgerechte Beurteilung der Beschwerde hinsichtlich der erlassenen Rückkehrentscheidung auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde als völlig ausgeschlossen, wobei hinsichtlich der Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist.

Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor dem BFA ist - wie oben dargestellt - mit massiven Mängeln behaftet. Zentrale Ermittlungsschritte, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach erstmals durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten konnte in Summe nur der Eindruck entstehen, dass das Bundesamt in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt nicht ermittelt hat, sodass vom Vorliegen besonders gravierender Ermittlungslücken auszugehen ist.

Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal das BFA als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Aus der Aktenlage ergeben sich weiters auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Vielmehr ist angesichts der Einrichtung und Ausstattung des Bundesamtes als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde vom Gegenteil auszugehen.

2.4. Im gegebenen Zusammenhang handelt es sich sohin um einen wesentlichen Verfahrensmangel, der mit besonders gravierenden Ermittlungslücken einhergeht, deren Behebung nur durch Befragung des BF und einer Nachholung der verabsäumten Ermittlungen zu bewirken ist. Auch vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.

Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt zurückzuverweisen.

2.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Kassation,
mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W124.1434800.3.01

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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