TE Vwgh Erkenntnis 1999/2/17 96/12/0178

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Veröffentlicht am 17.02.1999
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Index

63/07 Personalvertretung;

Norm

PVG 1967 §20 Abs14;
PVWO 1967 §22;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/12/0179 E 17. Februar 1999

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde

1. der Wählergruppe "Fraktion Sozialdemokratischer Gewerkschafter/innen (FSG)" für die Wahl des Dienststellenausschusses an der regionalen Geschäftsstelle Mürzzuschlag des Arbeitsmarktservice Steiermark,

2. der Wählergruppe "Fraktion Sozialdemokratischer Gewerkschafter/innen (FSG)" für die Wahl zum Fachausschuß bei der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark und

3. der Wählergruppe "Fraktion Sozialdemokratischer Gewerkschafter/innen (FSG)" für die Wahl zum Zentralausschuß beim Arbeitsmarktservice Österreich,

alle vertreten durch Mag. P, dieser vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Zentralwahlausschusses für den Zentralausschuß beim Arbeitsmarktservice Österreich vom 14. März 1996 (ohne Zahl) betreffend Abweisung der Anfechtung der am 29. und 30. November 1995 durchgeführten Wahlen zu den obgenannten Personalvertretungs-Organen (mitbeteiligte Partei zu 2.:

Wählergruppe "Fraktion Christlicher Gewerkschafter - FCG", vertreten durch Dr. O, per Adresse Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark, 8021 Graz, Annenstraße 60),

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Das Verfahren betreffend die Wahlen zu den in den Punkten 1. und 3. genannten Personalvertretungs-Organen wird als gegenstandslos eingestellt;

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die drei genannten Wählergruppen nahmen an der am 29. und 30. November 1995 stattgefundenen Personalvertretungswahl jeweils bei der Wahl zum Dienststellenausschuß an der regionalen Geschäftsstelle Mürzzuschlag des Arbeitsmarktservice (AMS) Steiermark (im folgendenn kurz: DA) sowie des übergeordneten Fach- und Zentralausschusses (FA und ZA) teil.

Unbestritten wurden die Unterlagen für die Briefwahl den betroffenen Wahlberechtigten ordnungsgemäß übermittelt.

Am 29. November 1995 langte beim Dienststellenwahlausschuß bei der Landesgeschäftsstelle des AMS Steiermark (im folgenden kurz D-WA) ein Kuvert mit der handschriftlichen Aufschrift "PVW 1995" mit folgendem Inhalt ein:

1. Begleitschreiben der regionalen Geschäftsstelle M. vom 28. November 1995. Dieses lautet:

"Betrifft: Personalvertretungswahl 1995

Um das Wahlgeheimnis zu wahren übersenden wir die grauen und braunen Kuverts getrennt, und nicht in dem mit Namen versehenen Umschlag. Anbei auch eine Liste der Personen, die ihre Stimme im

AMS M. ... abgegeben haben bzw. deren Stimmzettel sich im Kuvert

befinden.

Der Geschäftsstellenleiter

Im Auftrag

Arbeitsmarktservice M. (es folgt die Anschrift)

unleserliche Unterschrift"

2. Liste der Personen, die ihre Stimmen in der regionalen Geschäftsstelle M. abgegeben haben.

Diese Liste umfaßt 18 Namen.

3. 18 an den D-WA adressierte leere Briefumschläge, auf denen jeweils handschriftlich die Namen der in der Liste genannten Personen angeführt werden.

4. Neun verschlossene und neun unverschlossene Wahlkuverts (letztere enthalten drei ausgefüllte Amtliche Stimmzettel für die Wahl zum DA, FA und ZA).

Der D-WA erklärte diese 18 Stimmen für ungültig. Am 6. Dezember 1995 wurde das Wahlergebnis dieser Personalvertretungswahlen kundgemacht.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 1995 focht die Wählergruppe "Fraktion Sozialdemokratischer Gewerkschafter/innen (FSG)" die Wahlen zum DA, FA und ZA" der regionalen Geschäftsstelle M. gemäß § 20 Abs. 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) in Verbindung mit § 28 der Bundes-Personalvertretung-Wahlordnung (PVO-WO) zur Gänze an. Begründet wurde dies damit, daß die Mehrzahl der Kollegen und Kolleginnen auf Grund des Mißtrauens bezüglich der Wahrung des Wahlgeheimnisses nicht die übliche Form der Briefwahlabgabe eingehalten habe, sondern die Wahlkuverts samt einer Namensliste unter Angabe der Wähler, die ihr Wahlrecht ausgeübt hätten, in einem Sammelkuvert dem D-WA übermittelt hätten. Die erwähnte Namensliste bzw. die Stimmabgabe sei durch Unterschrift des Kollegen S. beurkundet worden. Dadurch seien Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt worden. Diese Rechtswidrigkeit habe Einfluß auf das Wahlergebnis haben können, weil die Mandatsverteilung im FA mit einem geringen Stimmenüberhang für das fünfte Mandat zugunsten der FCG durch den Fach-Wahlausschuß erfolgt sei. Abschließend findet sich folgender Passus:

"Wir stellen somit den Antrag

der Zentralwahlausschuß wolle die am 29. und 30. November 1995 erfolgte Wahl des obgenannten Dienststellen-, Fach- und Zentralausschusses gemäß § 20 Abs. 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes zur Gänze für ungültig erklären bzw. die vorhandenen noch nicht geöffneten Wahlkuverts für die Feststellung der Stimmen für die einzelnen Fraktionen für alle drei PV-Organe heranziehen zu lassen und damit die Mandatsverteilung im Sinne unserer Anfechtung neu vorzunehmen."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14. März 1996 gab die belangte Behörde diesen beiden Anträgen keine Folge. Nach Ausführung der Rechtsgrundlagen und der Darstellung des Inhaltes des am 29. November 1995 beim D-WA eingelangten Sammelkuverts führte sie in der Begründung aus, im Beschwerdefall liege wohl eine Verletzung der für die Ausübung der Briefwahl vorgesehenen Formerfordernisse des § 22 PV-WO durch die Wahlberechtigten vor. Die Verletzung dieser Vorschrift könne jedoch nur zur Ungültigerklärung der abgegebenen bzw. dem D-WA formwidrig übermittelten Stimmen führen. Wenn der Briefwähler von der ihm eingeräumten Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe tatsächlich Gebrauch mache, so solle die im Gesetz vorgesehene Vorgangsweise (Übermittlung des Wahlkuverts im - den Namen des Wählers tragenden - Briefumschlag an den D-WA; Pflichten des Vorsitzenden des D-WA den Briefumschlag unter Verschluß zu halten; Öffnung des Briefumschlages erst vor dem Wahlausschuß; Einlegen der Wahlkuverts in die Wahlurne) sicherstellen, daß der im Wahlkuvert befindliche Stimmzettelt des Briefwählers so in die Wahlurne gelange, daß eine Fälschung oder Unterdrückung des Wählerwillens ausgeschlossen sei, also grundsätzlich nicht anders als im Falle der persönlichen Wahl. Durch die im Beschwerdefall festgestellte Vorgangsweise der Stimmabgabe sei eine Identifizierung der Wahlberechtigten und der die Stimme abgebenden Person nicht möglich und somit dem Grundsatz der Persönlichkeit des Wahlrechtes nicht Rechnung getragen und eine mögliche Manipulation nicht ausgeschlossen. Die Ungültigkeit der abgegebenen Stimmen sei daher zu Recht erfolgt. Was die Beeinflussung des Wahlergebnisses durch die angefochtene Wahlhandlung anbelange, sei festzuhalten, daß eine Änderung des Mandatsstandes wohl im DA, nicht jedoch im FA und ZA eintreten könnte. Eine Verletzung von Bestimmungen des Wahlverfahrens liege im Beschwerdefall nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Noch vor Einleitung des Vorverfahrens zogen die Erst- und Drittbeschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück. Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes gab die Zweitbeschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei bekannt, die sich als einzige Wahlgruppe neben der Zweitbeschwerdeführerin an der Wahl zum FA beteiligt habe.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit Kostenbegehren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aus § 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes - (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, ergibt sich, daß jeweils für die Personalvertretungs-Organe DA, FA und ZA Wahlvorschläge bis zu einem bestimmten Termin vor dem Wahltag einzubringen sind, über deren Zulassung die zuständigen Wahlausschüsse (Dienststellen-, Fach- und Zentralwahlausschuß) zu entscheiden haben. Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.

Nach § 20 Abs. 7 PVG ist das Wahlrecht grundsätzlich persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post ist auch zulässig, wenn der Wahlberechtigte am Wahltage nicht an dem Ort, an dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend sein kann. In diesem Falle sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Dienststellenwahlausschuß einzusenden, daß sie vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschusse einlangen. Später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen.

Gemäß § 20 Abs. 16 PVG sind die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen durch Verordnung zu erlassen.

§ 11 der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung - PV-WO, BGBl. Nr. 215/1967, regelt die "Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post". Sein Absatz 3 lautet:

(3) Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl berechtigt ist, so hat er ihm mittels eingeschriebenen Briefes zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen:

a) einen gleichen wie für die übrigen Wähler aufliegenden leeren Umschlag (Wahlkuvert, § 14),

b)

einen amtlichen Stimmzettel (§ 15) und

c)

einen bereits freigemachten (frankierten) und mit der Adresse des Dienststellenwahlausschusses sowie mit dem Vor- und dem Zunamen des Wahlberechtigten versehenen und besonders gekennzeichneten zweiten Umschlag (Briefumschlag)."

§ 22 PV-WO regelt näher die "Briefwahl". Er lautet:

"(1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind (§ 11), können ihre ausgefüllten Stimmzettel dem Dienststellenwahlausschuß durch die Post einsenden. Der Stimmzettel muß sich in dem vom Dienststellenwahlausschuß übermittelten Umschlag (Wahlkuvert) befinden, der zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Dieser Umschlag ist in den vom Dienststellenwahlausschuß ebenfalls übermittelten zweiten Umschlag (Briefumschlag) zu legen und im Postwege dem Dienststellenwahlausschuß zu übermitteln. Bedienstete mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die bei einer Dienststelle im Ausland verwendet werden, dürfen ihre Stimme auch unter Benützung der Dienst- oder Kurierpost abgeben.

(2) Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, daß er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Dienststellenwahlausschuß einlangt.

(3) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm uneröffnet unter Verschluß bis zu deren Eröffnung gemäß Abs. 4 aufzubewahren.

(4) Nach Beendigung der Stimmabgabe (§ 23 Abs. 1) hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses vor diesem Ausschuß die übermittelten Briefumschläge zu öffnen und das uneröffnete Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (§ 21 Abs. 3) mit dem Hinweis "Briefwähler" einzutragen. Der Briefumschlag ist vom Dienststellenwahlausschuß zu den Wahlakten zu nehmen. Zu spät einlangende Briefumschläge, Briefumschläge von Bediensteten, die ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuß bereits unmittelbar ausgeübt haben (§ 21 Abs. 4) und Briefumschläge von Bediensteten, die gemäß § 15 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes das Wahlrecht am Wahltag nicht besitzen, sind uneröffnet mit dem Vermerk "Zu spät eingelangt" oder "Wahlrecht unmittelbar ausgeübt" oder "Nicht wahlberechtigt" zu den Wahlakten zu legen; der Vorgang ist in der Niederschrift (§ 19 Abs. 1) zu vermerken."

Nach § 20 Abs. 13 PVG kann die Gültigkeit der Wahl binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuß angefochten werden; die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren ist das AVG, BGBl. Nr. 52/1991, anzuwenden. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben.

Gemäß Abs. 14 dieser Bestimmung ist auf Grund dieser Anfechtung die Wahl so weit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde der Erst- und Drittbeschwerdeführerin war das Verfahren, soweit es die Wahl zum DA und ZA betrifft, gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Die Zweitbeschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Durchführung der Personalvertretungswahlen zum Fachausschuß bei der Landesgeschäftsstelle des AMS Steiermark unter Einhaltung aller gesetzlichen Rechtsvorschriften des PVG (insbesondere dessen § 20 Abs. 7) und der PV-WO (insbesondere § 11) sowie in ihrem Recht auf Zuteilung jener Anzahl an Mandaten verletzt, die sich auf Grund einer ordnungsgemäßen Wahldurchführung (vor allem Stimmabgabe und Stimmenzählung) ergebe, durch unrichtige Anwendung der genannten Rechtsvorschriften sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Sie räumt ein, es stehe außer Streit, daß die Unterlagen für die Briefwahl den Wahlberechtigten ordnungsgemäß übermittelt worden seien und es auch richtig sei, daß die 18 als ungültig behandelten Stimmen von Briefwählern bei der Wahlbehörde nicht jeweils im Briefumschlag, sondern stattdessen im Sammelkuvert eingelangt seien. Das von der belangten Behörde ins Treffen geführte Argument, es stehe bei dieser Vorgangsweise nicht fest, daß Wahlberechtigte und Wähler ein und dieselbe Person gewesen seien, hätte näherer Ermittlungen bedurft. Seien die "Identitätsbedenken" der Behörde allerdings berechtigt, sei einzuräumen, daß eine Einbeziehung dieser Stimmen nicht habe stattfinden dürfen, wenn die vorschriftswidrige Vorgangsweise in den Verantwortungsbereich der Wähler falle. Habe aber das Handeln eines Dritten - wie im Beschwerdefall - dazu geführt, daß die Wahlkartenstimmen letztlich nicht wirksam geworden seien, habe dieser den Wahlausgang beeinflußt, was als Verletzung des Wahlverfahrens nach § 20 Abs. 14 PVG anzusehen sei. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides gehe hervor, daß es offensichtlich "die Dienststelle" regionale Geschäftsstelle M. gewesen sei, die die im Beschwerdefall eingehaltene Vorgangsweise herbeigeführt habe. Dabei sei es unerheblich, wer dieser Dritte (z.B. ein Außenstehender wie ein Einbrecher oder die Dienststelle) gewesen sei, der letztlich die ordnungsgemäße Abwicklung der Wahl beeinflußt habe. Im Beschwerdefall hätten die 18 Briefwähler gültig wählen wollen; es sei auf Grund der aufgezeigten Umstände auch nicht als ein ihnen zuzurechnender Fehler anzulasten, daß sie eine Vorgangsweise gewählt hätten, die ihre Stimmabgabe unwirksam gemacht habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre daher in allen 19 (richtig wohl 18) Fällen vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Stattgebung der Wahlanfechtung auszugehen gewesen. Die bloße Behauptung der belangten Behörde, daß bei Berücksichtigung der strittigen Stimmen unter anderem eine Auswirkung auf den Mandatsstand im FA nicht möglich sei, sei ohne nähere Angabe (über Stimmen und Mandate) erfolgt und außerdem unrichtig.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Vorab ist festzuhalten, daß die unter der Bezeichnung der Wählergruppe "Fraktion Sozialdemokratischer Gewerkschafter/innen (FSG)" mit Schreiben vom 13. Dezember 1995 bei der belangten Behörde eingebrachte Wahlanfechtung auf Grund ihres Inhaltes (Anfechtung der Wahlen zum DA, FA und ZA) und der durchgängige verwendeten Bezeichnung "wir" die Auslegung zuläßt, daß die aus Anlaß der Personalvertretungswahlen 1995 jeweils zu den genannten Personalvertretungs-Organen gebildete Wählergruppe in dieser die politische Richtung angebenden Bezeichnung die Wahlen zu dem ihnen jeweils zuordenbaren Personalvertretungs-Organ angefochten hat. Auch der angefochtene Bescheid, der über diesen Antrag abgesprochen hat, hat diesen Inhalt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 20 Abs. 14 PVG ausgesprochen hat, ist unter Wahlergebnis im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich nur die Mandatsverteilung und die Zuweisung der Mandate auf die Kandidaten, nicht aber auch die Feststellung der Anzahl der für eine Wählergruppe abgegebenen Stimmen zu verstehen (vgl. z.B. die hg.

Erkenntnisse vom 12. September 1984, 84/09/0099 = Slg. N.F.

Nr. 11.512/A, und vom 26. September 1984, 84/09/0101 =

Slg. N.F. Nr. 11.533/A). Dem entspricht die Wahlanfechtung der Zweitbeschwerdeführerin, wurde doch im Antrag vom 13. Dezember 1995 auf die wegen der Stimmenverhältnisse bei der Personalvertretungswahl 1995 möglichen Auswirkungen der Nichtberücksichtigung der 18 Briefwahlstimmen auf die Mandatsverteilung im FA bei der Landesgeschäftsstelle des AMS Steiermark hingewiesen.

Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die unbestritten gebliebene Vorgangsweise der zwingenden Vorschrift des § 22 Abs. 1 PV-WO widerspricht. Die in § 22 Abs. 1 bis 4 PV-WO vorgeschriebene Vorgangsweise soll die Manipulation mit Briefwählerstimmen ausschließen. Im Falle der Nichteinhaltung einer dieser Bestimmungen besteht keine Gewähr dafür, daß eine allfällige Manipulation mit einer Briefwählerstimme auszuschließen ist (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1984, 84/09/0117). Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß in diesem Fall zu prüfen ist, ob es tatsächlich zu einer Manipulation mit einer Briefwählerstimme gekommen ist. Die diesbezügliche Verfahrensrüge der Zweitbeschwerdeführerin geht daher ins Leere.

Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Rechtsauffassung der Zweitbeschwerdeführerin zutrifft, daß eine Nichtberücksichtigung der abgegebenen Stimmen wegen gesetzwidriger Ausübung des Briefwahlrechtes durch die Wähler deshalb zur erfolgreichen Wahlanfechtung zu führen hat, weil letztere von einem Dritten herbeigeführt wurde. Im Begleitschreiben vom 28. November 1995 und in der Wahlanfechtung unter anderem auch durch die Zweitbeschwerdeführerin wurde die von den Wählern eingeschlagene Verhaltensweise ausschließlich mit ihrem Mißtrauen bezüglich der Wahrung des Wahlgeheimnisses begründet. Jeglicher Ansatzpunkt dafür, daß ihr Verhalten auf den Einfluß eines Dritten zurückzuführen ist, fehlt. Der bloße Umstand, daß im Kopf und in der Fertigung des Begleitschreibens vom 28. November 1995 die regionale Geschäftsstelle M. aufscheint, reicht vor dem Hintergrund dieser Erklärungen nicht einmal für einen derartigen Verdacht aus. Die erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgestellte Behauptung, die Ungültigkeit der Briefwahl durch die 18 Bediensteten der regionalen Geschäftsstelle M. sei durch Dritte verursacht worden, ist daher eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (§ 41 Abs. 1 VwGG).

Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 (belangte Behörde) und Abs. 3 Z. 1 (mitbeteiligte Partei) und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994. Der Kostenzuspruch bezüglich der mitbeteiligten Partei beschränkt sich aus folgender Erwägung auf den Ersatz von Stempelgebühren: da nach § 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997) dem Beschwerdeführer Schriftsatzaufwand nur dann gebührt, wenn er tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war, hat schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen Gleiches für die anwaltlich nicht vertretene mitbeteiligte Partei zu gelten (vgl. dazu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 1998, 94/17/0385, oder vom 19. November 1998, 98/06/0058).

Wien, am 17. Februar 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996120178.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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