TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/5 G313 2188795-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.02.2019
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Entscheidungsdatum

05.02.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §67
FPG §70

Spruch

G313 2188795-1/12E

Schriftliche Ausfertigung des am 29.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Tschechische Republik, vertreten durch RA Dr. Wolfgang WEBER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 14.12.2017 wurde ihr vorgehalten, dass sie im Verdacht stehe, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben, und beabsichtigt sei, im Falle einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegen sie ein Aufenthaltsverbot zu erlassen.

2. Mit Urteil eines inländischen Strafgerichts von Jänner 2018 wurde die BF wegen Suchtgifthandels und unerlaubten Umgangs mit Suchtgift rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafrechtlich verurteilt.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.02.2018 wurde gegen die BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) gemäß § 70 Abs. 3 FPG der BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu die Dauer des gegen die BF verhängten Aufenthaltsverbotes herabzusetzen.

5. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 12.03.2018 vorgelegt.

6. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 13.03.2018 wurde nach durchgeführter Grobprüfung der gegenständlichen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 11.01.2019 wurde die BF über den RV zur mündlichen Verhandlung am 29.01.2019 geladen und die Ladung im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) zugestellt.

7. Mit Schreiben des Rechtsvertreters der BF vom 22.01.2019, eingelangt beim BVwG am 23.01.2019, wurde dem BVwG bekannt gegeben:

"In obiger Angelegenheit erlaube ich mir mitzuteilen, dass ich die Verhandlung am 29.1.2019 nicht besuchen werde. Das Vollmachtverhältnis bleibt aber aufrecht. (...)."

8. Am 29.01.2019 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

Die zu dieser Verhandlung geladene BF ist unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen und ihr Rechtsvertreter hat ausdrücklich auf die Teilnahme an dieser Verhandlung verzichtet.

Bei Verhandlungseröffnung wurde von der verhandelnden Richterin Folgendes festgehalten:

"Die VR stellt fest, dass die Parteien des Verfahrens und die sonstigen Anwesenden zur Verhandlung rechtzeitig durch persönliche Verständigung geladen wurden (siehe die im Akt einliegenden Nachweise).

Nach Aufruf der Sache um 09:00 Uhr ist die BF nicht zur Verhandlung erschienen.

Mit dem Beginn der Verhandlung wird zugewartet.

Nach neuerlichem Aufruf der Sache um 09:07 Uhr ist die BF noch immer nicht erschienen.

Der RV hat ausdrücklich auf die Teilnahme verzichtet, und auch keine Verlegung der Verhandlung beantragt. Ausdrücklich weist der RV im Schreiben vom 23.01.2019 darauf hin, dass sein Vollmachtverhältnis zur BF aufrecht bleibt. Festgehalten wird, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung mittels ERV dem RV am 11.01.2019 zugestellt wurde.

(...)

Die VR ordnet daraufhin gemäß § 42 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der BF an.

(...)

Aufgrund des Nichterscheinens der BF bzw. ihres RV Dr. (...) kann sich das BVwG keinen persönlichen Eindruck über die BF machen. Die Entscheidung erfolgt aufgrund der Aktenlage."

Die mündliche Verkündung der Entscheidung erfolgte im Anschluss.

9. Am 01.02.2019 wurde die Zustellung einer Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung am 29.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses an den Rechtsvertreter der BF beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist tschechische Staatsangehörige und im Besitz eines bis September 2027 gültigen tschechischen Reisepasses.

1.2. Sie war bereits einmal im Jahr 2009 in Österreich aufhältig, reiste zuletzt im Mai 2017 in das österreichische Bundesgebiet ein und war ab 27.10.2017 im Bundesgebiet gemeldet.

1.3. Die BF war auch im Jahr 2016 in Österreich und ging bis Ende des Jahres 2016 in Österreich einer Tätigkeit als Prostituierte nach. Kurz vor ihrer Strafhaft, nach der Ladung zur Einvernahme vor dem BFA war die BF auf Arbeitssuche und hat sich diesbezüglich an das Arbeitsmarktservice gewandt. Mit einem Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 28.11.2017 wurde die BF zur Veranstaltung "Zukunft mit Wiedereinstieg - Wiedereinstieg mit Zukunft - SÜD" am 06.12.2017 eingeladen, wobei es dazu nicht mehr kam.

1.4. Die BF war nie im Besitz einer Anmeldebescheinigung.

1.5. Die BF wurde einmal von einem inländischen Strafgericht rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar

- mit Urteil von Jänner 2018 wegen Suchtgifthandels und unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, wobei ein Teil dieser Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

1.5.1. Dieser strafrechtlichen Verurteilung lagen folgende strafbare Handlungen der BF zugrunde:

Die BF hat im Bundesgebiet vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Pico alias Pervitin alias Chrystal Meth, enthaltend Methamphetamin,

A./ in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge nach § 28b SMG von Anfang November 2016 bis Ende Mai 2017

I./ in (...) in zahlreichen Angriffen, teilweise gemeinsam mit anderen, aus der Slowakei aus- und nach Österreich eingeführt, indem sie insgesamt 200g Pico, enthaltend eine Reinsubstanz von zumindest 120g Methamphetamin, dass sie überwiegend von (...) angekauft hatte, aus Bratislava mit dem Bus, dem Zug und mit dem PKW nach Österreich transportierte;

II./ in (...) in zahlreichen Angriffen gewinnbringend (mit Gewinnaufschlag zwischen ca. EUR 5,- und EUR 10,- pro Gramm) an (...) (zumindest 5 ccm³), (...), (...) (zumindest 20g), (...), (...) und weitere Abnehmer (unbekannte Freier) überlassen, indem sie den Genannten Pico gewinnbringend verkaufte, und zwar insgesamt 100g, enthaltend 60g Reinsubstanz Methamphetamin;

III./ am 27.3.2017 in (...) einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes angeboten, und zwar 250g Pico, enthaltend zumindest 60g Methamphetamin, um EUR 30,- pro Gramm;

B./ in mehrfachen Angriffen von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2010 bis zumindest Juni 2017 ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen.

Die BF erzielte durch den Verkauf von Suchtgift Vermögenswerte in Höhe von EUR 4.500,-.

1.5.2. Bei der Strafbemessung dieses Strafrechtsurteils wurde "eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen und das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge" erschwerend, und "das umfassende reumütige Geständnis" mildernd berücksichtigt.

1.6. Die Eltern und zwei minderjährige Kinder der BF leben in Tschechien. Die BF hat ihrem Beschwerdevorbringen zufolge zu ihren in Tschechien lebenden Familienangehörigen bereits jahrelang keinen Kontakt mehr. Im Bundesgebiet hat die BF keine familiären Anknüpfungspunkte. Mitte Mai 2017 ging die BF eine Lebensgemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten ein, mit welchem sie bis zu ihrer Strafhaft ab 29.11.2017 in gemeinsamem Haushalt zusammenlebte. Die BF wurde von ihrem Lebensgefährten und dessen Familie auch in Strafhaft besucht und hatte nach ihrem Beschwerdevorbringen die Absicht, ihren Lebensgefährten im Jänner 2018 zu heiraten.

1.7. Am 29.03.2018 wurde die BF nach Verbüßung einer viermonatigen unbedingten Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus ihrer Strafhaft entlassen und an demselben Tag noch in ihren Herkunftsstaat abgeschoben.

1.8. Da die rechtlich vertretene und ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 29.01.2019 vor dem BVwG, Außenstelle Graz, geladene BF unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung am 29.01.2019 erschienen ist und ihr Rechtsvertreter ausdrücklich auf die Teilnahme an dieser Verhandlung verzichtet hat, wurde die mündliche Verhandlung am 29.01.2019 in Abwesenheit der BF und ihres Rechtsvertreters durchgeführt und im Zuge eines mündlich verkündeten Erkenntnisses die Beschwerde der BF als unbegründet abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des nunmehr vorliegenden Gerichtsaktes.

2.2. Zur Person der BF:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese insbesondere auf den im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme der BF vor dem BFA am 14.12.2017 vorgelegten bis September 2027 gültigen tschechischen Reisepass (AS 2, 18).

2.2.2. Dass sich die BF bereits erstmals im Jahr 2009 im Bundesgebiet aufgehalten hat, beruht auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben in niederschriftlicher Einvernahme vor dem BFA am 14.12.2017 (AS 19), ebenso wie die Tatsache, dass die BF über keine Anmeldebescheinigung verfügt.

2.2.3. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der BF beruhen auf ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem BFA (AS 20) und in ihrer Beschwerde (AS 58).

2.2.4. Dass die BF ab Mitte Mai 2017 bis zu ihrer Haft ab 29.11.2017 mit ihrem Lebensgefährten in gemeinsamem Haushalt zusammenlebte, von diesem und dessen Familie auch in Strafhaft besucht wurde, und ihren Lebensgefährten im Jänner 2018 zu heiraten beabsichtigte, wurde in gegenständlicher Beschwerde bekannt gegeben.

2.2.5. Dass die BF bis Ende des Jahres 2016 im Bundesgebiet einer Tätigkeit als Prostituierte nachgegangen ist, hat sie glaubhaft vor dem BFA (AS 19) und in ihrer Beschwerde (AS 57) vorgebracht. Dass die BF vor ihrer Strafhaft auf Arbeitssuche war und sich diesbezüglich auch an das Arbeitsmarktservice gewandt hat, beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde. Dass sie folglich mit einem Schreiben des Arbeitsmarktservice vom 28.11.2017 und damit einen Tag vor ihrer Festnahme am 29.11.2017 zur Veranstaltung "Zukunft mit Wiedereinstieg - Wiedereinstieg mit Zukunft - SÜD" am 06.12.2017 eingeladen wurde, beruht auf dem diesbezüglichen der gegenständlichen Beschwerde beigeschlossenen Schreiben.

2.2.6. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung der BF von Jänner 2018 beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem österreichischen Strafregister und einer dem Verwaltungsakt einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung von Jänner 2018 (AS 29ff). Die Feststellung zur am 29.03.2018 bedingt auf eine dreijährige Probezeit bedingte Entlassung der BF aus ihrer Strafhaft beruht auf einem dem Verwaltungsakt einliegenden Beschluss eines inländischen Strafgerichts von März 2018, in welchem festgehalten wurde, dass der BF, nachdem sie einen Teil von vier Monaten verbüßt hat, der Rest der Freiheitsstrafe von zwei Monaten nachgesehen werde und die BF am 29.03.2018 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren zu entlassen sei (AS 7). Dass die BF nach ihrer Strafhaftentlassung noch an demselben Tag am 29.03.2018 in ihren Herkunftsstaat abgeschoben wurde, war aus einem gegenständlichem Akt einliegenden Auszug aus dem österreichischen Fremdenregister ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Anzuwendendes Recht:

Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.1.2. Die Beschwerde war abzuweisen, was folgendermaßen begründet wird:

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 23.02.2018 wurde gegen die BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Da die BF, die aufgrund ihrer tschechischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht erfüllt, war sie doch zwar bereits erstmalig im Jahr 2009 in Österreich, ist sie dann jedoch immer wieder nach Tschechien aus- und Österreich eingereist, bevor sie letztmals im Mai 2017 in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, kommt für die BF der Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.

Gegen die BF ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens der BF bei einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet von einer aktuellen, tatsächlichen und erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden kann.

Gemäß § 53 Abs. 1 NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen.

Dies tat die BF jedoch nicht. Sie stellte im Bundesgebiet nie einen Antrag auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung. Nach Ablauf von drei Monaten nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Mai 2017 - ab August 2017 - war ihr Aufenthalt im Bundesgebiet jedenfalls nicht mehr rechtmäßig.

Der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 23.02.2018 mit einem über die BF verhängten fünfjährigen Aufenthaltsverbot wurde aufgrund der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung der BF von Jänner 2018 erlassen.

Dieser strafrechtlichen Verurteilung der BF lag Suchtgifthandel und unerlaubter Umgang mit Suchtgift zugrunde. Die BF hat von Anfang November 2016 bis Ende Mai 2017 oftmals und teilweise grenzüberschreitend von der Slowakei aus Suchtgifthandel betrieben und dabei einmal im März 2017 auch einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes im Bundesgebiet Suchtgift angeboten, und mehrmals von einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2010 bis zumindest Juni 2017 Suchtgift zwar auch zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen, aber auch mit dem Verkauf des Suchtmittels EUR 4500 verdiente, und dahingehend auch Suchtgifthandel zur Abdeckung von Schulden betrieben hat.

Das Strafgericht berücksichtigte bei der Strafbemessung "eine "einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge" erschwerend und "das umfassende reumütige Geständnis" mildernd.

Hinsichtlich dieser strafrechtlichen Verurteilung der BF weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Fest steht im gegenständlichen Fall, dass die BF über einen langen Zeitraum von 2010 bis Juni 2017 Suchtgift vorzugsweise zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat und im Zeitraum von Anfang November 2016 bis Ende Mai 2017, teilweise grenzüberschreitend, Suchtgifthandel betrieben hat, jedoch damit auch einen nicht unbeträchtlichen Vermögenszuwachs von EUR 4500 erwirtschaftet hat und damit auch Mietschulden gezahlt hat.

Die BF wurde wegen diesen Straftaten am 29.11.2017 fest - und in Haft genommen und im Jänner 2018 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafrechtlich verurteilt und am 29.03.2018 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus ihrer Strafhaft entlassen.

Die BF gab in ihrer Beschwerde vom 07.03.2018 und damit während noch aufrechter Strafhaft an, ab Mitte Mai 2017 mit ihrem Lebensgefährten in gemeinsamem Haushalt zusammen gelebt zu haben und von diesem und dessen Familie in Strafhaft besucht worden zu sein. Seit Aufnahme ihrer Lebensgemeinschaft habe die BF keine Drogen mehr konsumiert, obwohl sie "davor relativ süchtig" gewesen sei.

Entgegen dieses Beschwerdevorbringens ist die BF jedoch auch nach Eingehen ihrer Lebensgemeinschaft Mitte Mai 2017 weiterhin ihren kriminellen Machenschaften in Zusammenhang mit Suchtgift nachgegangen, und hat sie dem Strafrechtsurteil von Jänner 2018 zufolge im langen Gesamtzeitraum von 2010 bis zumindest Juni 2017 Suchtgift auch zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen und demnach offensichtlich auch nach Eingehen ihrer Lebensgemeinschaft Mitte Mai 2017 länger als ein Monat lang weiterhin Suchtgift konsumiert.

Wie auch immer sich die Beziehung der BF zu ihrem Lebensgefährten ab Mitte Mai 2017 gestaltete, wurde diese im Wissen über einen unsicheren Aufenthaltsstatus und eine mögliche Strafhaft eingegangen, nach nur sechsmonatiger Dauer durch die Strafhaft der BF ab 29.11.2017 unterbrochen und konnte diese bis zur bedingten Strafhaftentlassung und Abschiebung der BF am 29.03.2018 nur mehr über Besuche in Haft aufrecht gehalten werden.

Von einer aufrechten besonderen Beziehungsintensität kann im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht mehr ausgegangen werden, da die Beziehung erst kurz vor ihrer Strafhaft geschlossen wurde, die BF auch nach eingegangener Lebensgemeinschaft Mitte Mai 2017 weiterhin einen halben Monat lang bis Ende Mai 2017 Suchtgifthandel betrieben und auch bis zumindest Juni 2017 Suchtgift zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hat und somit der Lebensgefährte die BF nicht zu einer Abkehr von ihrem strafbaren Verhalten bewegen konnte.

Die mündliche Verhandlung am 29.01.2019 vor dem BVwG, Außenstelle Graz, wurde demzufolge in Abwesenheit der BF auf Grundlage des gegenständlichen Akteninhaltes durchgeführt. Im Zuge eines mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde von der verhandelnden und nunmehr erkennenden Richterin die gegenständliche Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Bei der Interessensabwägung hervorzuheben ist im gegenständlichen Fall jedenfalls die besondere Gefährlichkeit der von der BF im Bundesgebiet über einen langen Gesamtzeitraum von 2016 bis zumindest Juni 2017 in Bereicherungsabsicht begangenen strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift für die Öffentlichkeit.

Wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität wiegt das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der EGMR Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof verwendete die Diktion "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.6.2008,1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]) und schließlich streicht der VwGH die der Suchmittelkriminalität inhärenten, besonders ausgeprägten Wiederholungsgefahr hervor (vgl. VwGH 29.09.1994, 94/18/0370; VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" brachte auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für das restriktive Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

Hinzu kommt, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die von der BF begangene Suchtgiftdelinquenz - auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben - ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und besteht an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053).

Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Bekämpfung dieser gefährlichen Kriminalitätsform, das sowohl unter dem Blickwinkel der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, als auch unter dem Gesichtspunkt anderer im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen - insbesondere des Schutzes der Gesundheit - gegeben ist (VwGH vom 16.06.2000, Zl. 2000/21/0034).

Es darf zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist. Im Übrigen judizierte der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt, bei derart schweren Verbrechen nach dem SMG stehe weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot (bzw. einem Einreiseverbot) entgegen (VwGH 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0022 mwN).

Im gegenständlichen Fall wurde die BF nach ihrer Strafhaftentlassung am 29.03.2018 noch an demselben Tag in ihren Herkunftsstaat abgeschoben. Das Wohlverhalten der BF im Bundesgebiet nach ihrer Haftentlassung ist aber in jedem Fall als zu kurz anzusehen.

Zu beachten ist, dass sich die BF zuletzt nur ab Mai 2017 und demnach bis zu ihrer Strafhaft ab 29.11.2017 nur etwas mehr als sechs Monate lang im Bundesgebiet aufgehalten hat und während dieser kurzen Aufenthaltsdauer gar keine besonderen sozialen Integrationsschritte im Bundesgebiet setzen konnte. Vor dem Hintergrund angeführter VwGH-Judikatur würde außerdem auch eine über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgende soziale Integration mit den sich daraus ergebenden privaten Interessen der BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift eindeutig in den Hintergrund treten.

Vor dem Hintergrund, dass es sich beim von der BF im Bundesgebiet begangenen Verbrechen des Suchtgifthandels um ein für die Menschheit besonders gefährliches Delikt handelt und allgemein bei Straftaten in Zusammenhang mit Suchtgift eine hohe Wiederholungsgefahr besteht, kann im gegenständlichen Fall aufgrund des langen Zeitraums von Anfang November 2016 bis Ende Mai 2017, in welchem die BF im Bundesgebiet Suchtgifthandel betrieben hat, der Tatsache, dass die BF bereits einschlägig vorbestraft ist und im Bundesgebiet nie um Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ansuchte oder sich ernsthaft und mit Nachdruck um legalen Einkommenserwerb bemühte, sondern demgegenüber offenbar den von ihr betriebenen Suchtgifthandel als illegale Einkommensquelle bevorzugte und nach Kontaktaufnahme mit dem AMS erst kurz vor ihrem Strafhaftantritt mit Schreiben des AMS vom 28.11.2017 zu einer Berufswiedereinstiegsveranstaltung eingeladen wurde, und der Tatsache, dass die BF zunächst - bis zum Ende ihrer Straftaten im Juni 2017 - auch von ihrem Lebensgefährten nicht von weiteren strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit Suchtgift abgehalten werden konnte, im gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt nicht von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden.

Es war demnach zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt von einer bei einem weiteren Verbleib der BF im Bundesgebiet aktuell bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG auszugehen, weshalb im gegenständlichen Fall die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes grundsätzlich gerechtfertigt ist.

Da der Erlassung eines Aufenthaltsverbots keine berücksichtigungswürdigen familiären oder sonstigen berücksichtigungswürdigen privaten Interessen der BF entgegenstehen, sondern im Gegenteil aus dem strafrechtlichen und dem gesamten persönlichen Verhalten der BF im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hervorgeht, war das von der belangten Behörde ausgesprochene Aufenthaltsverbot sowohl dem Grunde als auch der fünfjährigen Dauer nach zu bestätigen und die gegenständliche Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person der BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde der BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass die BF durch ihr bisheriges strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln der BF hintanzuhalten. Dem entsprechend ist die sofortige Abschiebung der BF geboten gewesen.

Auch vom BVwG konnte nach durchgeführter Grobprüfung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Interessenabwägung, öffentliche Sicherheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G313.2188795.1.00

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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