TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/7 L503 2213994-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.02.2019
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Entscheidungsdatum

07.02.2019

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1
BSVG §2a
BSVG §2b
BSVG §23
BSVG §3
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L503 2213994-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX und XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Oberösterreich, vom 23.11.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.11.2018 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (im Folgenden kurz: "SVB") aus, dass die beiden Beschwerdeführer (bei denen es sich um Ehepartner handelt; im Folgenden kurz "BF") vom 1.1.2017 bis zum 31.3.2018 in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sind. Als Rechtsgrundlagen wurden im Spruch § 2 Abs 1 Z 1 und Abs 2, § 6 und § 7 sowie § 363 Abs 1 BSVG genannt.

Begründend führte die SVB nach Darstellung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, es sei unbestritten, dass der eine BF Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 4 KG K. und darüber hinaus gemeinsam mit der anderen BF (seiner Ehegattin) Eigentümer der Liegenschaft EZ 2, KG K. sei.

Seitens des Finanzamts sei am 12.12.2016 ein Wertfortschreibungsbescheid zum 1.1.2014 erlassen worden, mit dem beide Liegenschaften (EZ 2 und EZ 4) mit einer Fläche von 19,4218 ha und einem Einheitswert von Euro 4.600 rechtskräftig bewertet worden seien. Die Fläche bzw. der Einheitswert würden sich wie folgt zusammensetzen:

Kulturart Fläche Einheitswert

Landwirtschaftlich genutzte Fläche (LN)

10,0459

ha

EUR

2.505,06

Forstwirtschaftlich genutzte Fläche (FN)

9,3759

ha

EUR

1.226,47

Teichwirtschaft

 

 

EUR

506,97

Zuschl.-Christbaumkulturen

 

 

EUR

374,70

Gesamteinheitswert

 

 

EUR

4.613,20

Einheitswert gerundet gem. § 25 BewG

19,4218

ha

EUR

4.600.00

Aufgrund der Bestimmungen des § 23 Abs 5 BSVG habe dieser Einheitswertbescheid sozialversicherungsrechtlich mit dem Quartalsersten nach Zustellung, also mit 1.1.2017, seine Wirksamkeit erlangt.

Laut schriftlicher Bestätigung vom 15.2.2015 seien landwirtschaftliche Flächen im Ausmaß von 8,37 ha an Herrn W. A. verpachtet. Weitere 2,9175 ha landwirtschaftliche Flächen seien laut Bestätigung vom 9.3.2015 an den Sohn C. W. verpachtet.

Mit dem erwähnten Wertfortschreibungsbescheid zum 1.1.2014 vom 12.12.2016 seien vormals landwirtschaftlich bewertete Flächen in forstwirtschaftlich genutzte Flächen umbewertet worden. Dadurch habe sich im Pachtverhältnis mit dem Sohn C. W. eine Kulturartenänderung ergeben. Zudem sei in diesem Einheitswertbescheid erstmals eine Teichwirtschaft bewertet worden. Anlässlich einer Vorsprache bei der SVB am 10.9.2018 habe der BF mittels Niederschrift bekannt gegeben, dass die Angelfischerei (bzw. Teichwirtschaft) nicht an den Sohn verpachtet sei, sondern von ihm (dem BF) betrieben werde. Nach Berücksichtigung der Bewirtschaftungsverhältnisse ergebe sich daher per 1.1.2017 folgender selbstbewirtschafteter Einheitswert:

Wertfortschreibung zum 01.01.2014 19,4218 ha 4.600,00

Verpachtung A. W. (LN) 8,3700 ha -2.087,16

Verpachtung W. C. (LN) 1,6759 ha - 162,42

Verpachtung W. C. (FN) 1,2416 ha - 417,91

8,1343 ha 1.932,51

Mit Hauptfeststellung zum 1.1.2014/15 vom 15.12.2016 habe das Finanzamt den Einheitswert der Liegenschaften sodann mit Euro 4.300,- rechtskräftig festgestellt. Gemäß § 363 Abs 1 BSVG idF. BGBl I 7/2018 vom 4.4.2018 werde dieser Hauptfeststellungsbescheid sozialversicherungsrechtlich allerdings erst mit 1.4.2018 wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt sei der Einheitswert des zuletzt gültigen Einheitswertbescheides für die Berechnung und Vorschreibung der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsbeiträge heranzuziehen.

Somit verändere sich die Fläche bzw. der Einheitswert sozialversicherungsrechtlich per 1.4.2018 wie folgt:

Kulturart Fläche Einheitswert

Landwirtschaftlich genutzte Fläche

6,3407

ha

EUR

2.313,099

Forstwirtschaftlich genutzte Fläche

9,3762

ha

EUR

1.790,85

Angelfischerei Teichwirtschaft

 

 

EUR

216,00

Gesamteinheitswert

 

 

 

4.319,94

Einheitswert gerundet gem. § 25 BewG

15,7169

ha

EUR

4.300,00

Verpachtung A. W. (LN)

6,3407

ha

EUR

2.313,09

Verpachtung W. C. (FN)

2,9175

ha

EUR

557,24

 

7,6587

ha

EUR

1.429,67

Aufgrund

der Rechtsprechung des VwGH würden rechtskräftige Einheitswertbescheide eine bindende Grundlage für darauf basierende Berechnungen darstellen, so auch für die Feststellung der Pflichtversicherung bzw. der Beitragsgrundlage nach dem BSVG (VwGH vom 07.08.2002, ZI. 99/08/0139). Allfällige Einwendungen gegen die Feststellung des Einheitswertes seien ebenso wie der Eintritt von Änderungen in den Bewertungsgrundlagen bei dem dafür zuständigen Finanzamt geltend zu machen (VwGH vom 29.06.2005, ZI. 2001/08/0189). Die SVB habe daher die vom Finanzamt W. rechtskräftig festgestellten Einheitswerte entsprechend den gesetzlich festgelegten Wirksamkeitsbestimmungen zu berücksichtigen.

Da im Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.3.2018 der auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführte land(forst)wirtschaftliche Betrieb die für die Feststellung der Pflichtversicherung maßgebliche Einheitswertgrenze von Euro 1.500,- überschritten habe, sei für diesen Zeitraum Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung festzustellen.

2. Mit Schreiben vom 22.12.2018 erhoben die BF Beschwerde gegen den Bescheid der SVB vom 23.11.2018. In ihrer Beschwerde führten die BF lediglich aus, dem Finanzamt sei bei der Erstellung des Bescheids 2014 ein Fehler unterlaufen. Das Finanzamt habe nämlich mit Bescheid vom 28.8.2018 den vorherigen Bescheid rückwirkend aufgehoben bzw. korrigiert. Aus diesem Grunde könne seitens der SVB "nicht rückwirkend für eine real niemals vorhandene Situation eine Sozialversicherungsabgabe eingehoben werden".

Sonstige Ausführungen wurden in der Beschwerde nicht getätigt.

3. Am 29.1.2019 legte die SVB den Akt dem BVwG vor und gab in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme ab.

Eingangs wurde das Beschwerdevorbringen der BF dargestellt und darauf hingewiesen, dass die im Bescheid der SVB ausgesprochenen Bewirtschaftungsverhältnisse bzw. Verpachtungen nicht bestritten worden seien.

Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass rechtskräftige Einheitswertbescheide eine bindende Grundlage für darauf basierende Berechnungen darstellen würden, so auch für die Feststellung der Pflichtversicherung bzw. der Beitragsgrundlage nach dem BSVG (VwGH vom 07.08.2002, ZI. 99/08/0139). Allfällige Einwendungen gegen die Feststellung des Einheitswertes seien ebenso wie der Eintritt von Änderungen in den Bewertungsgrundlagen bei dem dafür zuständigen Finanzamt geltend zu machen (VwGH vom 29.06.2005, ZI. 2001/08/0189).

Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 08.05.1990, ZI. 90/08/0069, regle § 23 Abs 5 BSVG alle denkbaren Fälle der Änderung des Einheitswertes abschließend. Der erste Satz des § 23 Abs 5 BSVG benenne jene Fälle, in denen die Änderung des Einheitswertes auch beitragsrechtlich mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der der Änderung folgt, wirksam wird, in Form einer auf bestimmte Fallkonstellationen des § 23 Abs 3 BSVG Bezug nehmenden taxativen Aufzählung, und er enthalte eine Generalklausel zu Gunsten der von den genannten Fällen nicht umfassten sonstigen Änderungen des Einheitswertes, soweit sie durch Flächenänderungen bedingt seien. Sonstige Änderungen (soweit keine Flächenänderungen) des Einheitswertes würden gemäß 23 Abs 5 BSVG mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Einheitswertänderungen durch Berichtigung von rechtskräftigen Bescheiden aufgrund von Schreib- und Rechenfehlern würden aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen als "sonstige Änderung" sozialversicherungsrechtlich somit nicht rückwirkend, sondern mit der Zustellung des Berichtigungsbescheides der Finanzbehörde folgenden Quartalsersten wirksam.

Diese Regelung finde ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass die rückwirkende Anwendung der in beide Richtungen denkbaren Änderungen des Einheitswertes zum Verlust oder zum Entstehen von Versicherungsansprüchen und damit unter Umständen auch zu rückwirkenden Belastungen der Versicherten, sei es durch die Nachzahlung von Beiträgen, sei es durch die Rückforderung erbrachter Leistungen, führen könnten. Der Zweck der genannten Bestimmung liege darin, den Gleichklang von Beitrags- und Leistungsrecht zu wahren und eine beitragsrechtliche Rückwirkung grundsätzlich zu vermeiden, es sei denn, die Änderung des Einheitswertes hätte in einer Flächenänderung ihre Ursache (VwGH vom 07.09.2005, ZI. 2003/08/0229; VwGH vom 13.04.1999. ZI. 97/08/0031, mwN). Hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 23 Abs 5 BSVG betreffend den Wirksamkeitsbeginn einer Einheitswertänderung werde auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes G90/86, G128/86 vom 13.12.1986 (Sammlungsnummer 11201) verwiesen.

Umgelegt auf den vorliegenden Fall führte die SVB weiter wie folgt aus:

Da der Wertfortschreibungsbescheid zum 1.1.2014 vom 12.12.2016 mit einem Einheitswert von Euro 4.600,-- unstrittig rechtskräftig geworden sei, sei dieser aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 23 Abs 5 BSVG mit 1.1.2017 sozialversicherungsrechtlich für die Feststellung der Versicherungspflicht und für die Bildung der Beitragsgrundlage heranzuziehen. Nach Abzug der unstrittigen Verpachtungen an A. W. und W. C. verbleibe ab 1.1.2017 ein sozialversicherungsrechtlicher Einheitswert von Euro 1.932,51, welcher somit über der Pflichtversicherungsgrenze für die Kranken- und Pensionsversicherung liege.

Mit Hauptfeststellungsbescheid zum 1.1.2014/2015 vom 15.12.2016 sei der Einheitswert zwar mit EUR 4.300,- ebenfalls rechtskräftig festgestellt worden. Dieser vom Finanzamt bescheidmäßig rechtskräftig festgestellte Einheitswert sei aber sozialversicherungsrechtlich aufgrund der Verschiebung der Wirksamkeit der Hauptfeststellung mit BGBl I 7/2018 vom 4.4.2018 (erst) ab 1.4.2018 zu berücksichtigen, wobei die SVB diesbezüglich § 363 BSVG idF. BGBl I 7/2018 darstellte.

Ab 1.4.2018 liege unter Berücksichtigung der unstrittigen Verpachtungen der verbleibende Einheitswert für die BF mit Euro 1.429,67 wieder unter der Pflichtversicherungsgrenze für die Kranken- und Pensionsversicherung.

Der Berichtigungsbescheid des Finanzamts vom 28.8.2018, mit dem der Hauptfeststellungsbescheid vom 15.12.2016 berichtigt wurde, sei im Übrigen als "sonstige Änderung" aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des § 23 Abs 5 BSVG sozialversicherungsrechtlich nicht rückwirkend - wie dies von den BF begehrt wird -, sondern mit 1.10.2018 zu berücksichtigen.

Aufgrund der rechtskräftigen und für die SVB verbindlich zu berücksichtigenden Einheitswertbescheide liege nach Abzug der Verpachtungen der Einheitswert in der Zeit vom 1.1.2017 bis 31.3.2018 über der Versicherungsgrenze für die Kranken- und Pensionsversicherung, sodass diese für die BF im angeführten Zeitraum festzustellen gewesen sei.

Allfällige Schadenersatzansprüche aufgrund behaupteter Bewertungsfehler des Finanzamtes wären von den BF im Wege der Amtshaftung geltend zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF, bei denen es sich um Ehepartner handelt, sind teilweise Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften bzw. ist der eine BF teilweise Alleineigentümer.

1.2. Mit rechtskräftigem Wertfortschreibungsbescheid des zuständigen Finanzamts vom 12.12.2016 zum 1.1.2014 wurden beide Liegenschaften (zusammen) mit einer Fläche von 19,4218 ha und einem Einheitswert von Euro 4.600 bewertet.

Aufgrund näherer, von den BF angegebenen Verpachtungen (Verpachtung an A. W. im Ausmaß von Euro 2.087,16 und an W. C. im Ausmaß von insgesamt Euro 580,33) ergab sich daraus nach deren Abzug ein für die BF relevanter Einheitswert in Höhe von Euro 1.932,51.

1.3. Mit (seinerzeit) rechtskräftigem Bescheid des Finanzamts vom 15.12.2016 betreffend Hauptfeststellung zum 1.1.2014/15 wurden beide Liegenschaften (zusammen) mit einer Fläche von (nur) 15,7169 ha und einem Einheitswert von (nur) Euro 4.300 bewertet.

Nach Abzug der Verpachtungen an A. W. und W. C. ergab sich daraus ein für die BF relevanter Einheitswert in Höhe von (nur) Euro 1.429,67.

1.4. Mit Bescheid des zuständigen Finanzamtes vom 28.8.2018 wurde der zuletzt erwähnte Hauptfeststellungsbescheid vom 15.12.2016 berichtigt, da die landwirtschaftliche Fläche EDV-mäßig von der Erklärung unrichtig übernommen worden sei; die Liegenschaften wurden nunmehr (wiederum) mit Euro 4.600 bewertet.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SVB. Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unstrittig hervor. Im Akt befinden sich insbesondere auch die erwähnten Bescheide des Finanzamts. Die Bewirtschaftungsverhältnisse und Verpachtungen wurden im Übrigen nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 182 Z. 7 BSVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen im BSVG:

3.2.1 § 2 BSVG lautet auszugsweise:

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei wird vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. [...]

(2) Die Pflichtversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1 500 € erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 1 500 € nicht erreicht oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3, 3a und 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Pflichtversicherung der in den §§ 2a und 2b angeführten Eheleute oder eingetragenen PartnerInnen ist jeweils der gesamte Einheitswert des Betriebes maßgeblich.

3.2.2. §§ 2a und 2b BSVG lauten:

§ 2a. (1) Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Eheleuten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen geführt oder ist ein Ehegatte/eine Ehegattin oder ein eingetragener Partner/eine eingetragene Partnerin im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des/der anderen hauptberuflich beschäftigt, so sind beide Eheleute oder eingetragene PartnerInnen in der Pensionsversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert.

(2) Sind beide Eheleute oder eingetragene PartnerInnen als Kind bzw. Schwiegerkind im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt, so sind beide nach § 2 Abs. 1 Z 2 in der Pensionsversicherung pflichtversichert.

§ 2b. (1) Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen geführt, oder ist ein Ehegatte oder eine/ein eingetragene/r Partnerin/Partner im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des anderen hauptberuflich beschäftigt, so sind beide Ehegatten oder eingetragene Partner/Partnerinnen in der Krankenversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert.

(2) Sind beide Ehegatten oder eingetragene Partner/Partnerinnen als Kind bzw. Schwiegerkind im selben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt, so sind beide nach § 2 Abs. 1 Z 2 in der Krankenversicherung pflichtversichert.

3.2.3. § 3 BSVG lautet auszugsweise:

§ 3. (1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:

1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen; [...].

3.2.4. § 23 Abs 5 BSVG lautet

(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.

3.2.5. § 365 BSVG lautet auszugsweise:

§ 363. (1) Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land- und forstwirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind in Verbindung mit § 86 Abs. 13 BewG. 1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2012, Änderungen dieser Einheitswerte anlässlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2014 für die Zeit vor dem 1. April 2018 nicht zu berücksichtigen.

[...]

(5) Personen, die sich vor Verlautbarung dieses Bundesgesetzblattes aufgrund der geltenden Rechtslage (sozialversicherungsrechtliche Wirksamkeit der Hauptfeststellung 2014/2015 mit 1. Jänner 2017) von der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz abgemeldet haben und die Unterschreitung der Versicherungsgrenze lediglich durch das Wirksamwerden der Hauptfeststellung bedingt war, bleiben weiterhin ausgenommen, solange sich der maßgebliche Sachverhalt für die Ausscheidung aus der Pflichtversicherung nicht ändert. Ebenso bleiben Personen, die sich vor Verlautbarung dieses Bundesgesetzblattes aufgrund der geltenden Rechtslage (sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeit der Hauptfeststellung 2014/2015 mit 1. Jänner 2017) zur Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz angemeldet haben und das Erreichen oder Überschreiten der Versicherungsgrenze lediglich durch das Wirksamwerden der Hauptfeststellung bedingt war, weiterhin pflichtversichert, solange sich der maßgebliche Sachverhalt für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung nicht ändert.

3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

Der bekämpfte Bescheid der SVB wird von den BF ausschließlich insofern bemängelt, als dem Finanzamt bei Erlassung des Hauptfeststellungsbescheids vom 15.12.2016 ein Fehler unterlaufen sei, sodass dieser mit weiterem Bescheid des Finanzamts vom 28.8.2018 "rückwirkend aufgehoben" (richtig: berichtigt - vgl. den ausdrücklichen Hinweis im Bescheid vom 28.8.2018: "Dieser Bescheid tritt nicht an die Stelle des Bescheides vom 15.12.2016, sondern berichtigt diesen hinsichtlich eines Ausfertigungsfehlers") worden sei.

Dieses Vorbringen vermag den BF jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen:

Mit rechtskräftigem Wertfortschreibungsbescheid zum 1.1.2014 des zuständigen Finanzamts vom 12.12.2016 waren nämlich die verfahrensgegenständlichen Liegenschaften (zusammen) mit einer Fläche von 19,4218 ha und einem Einheitswert von Euro 4.600 bewertet worden; abzüglich der von den BF angegebenen Verpachtungen ergab sich daraus ein für die BF relevanter - über der Versicherungsgrenze für die Kranken- und Pensionsversicherung liegender - Einheitswert in Höhe von Euro 1.932,51.

Nun ist zwar zutreffend, dass kurz darauf am 15.12.2016 jener Hauptfeststellungsbescheid 2014/15 des Finanzamtes erging, mit dem der Einheitswert (nur mehr) mit Euro 4.300 bewertet wurde, wodurch sich nach Abzug der Verpachtungen an A. W. und W. C. ein für die BF relevanter Einheitswert in Höhe von (nur) Euro 1.429,67 - somit unter der Versicherungsgrenze - ergeben hätte. Allerdings hat die SVB im bekämpften Bescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid des Finanzamts sozialversicherungsrechtlich erst mit 1.4.2018 wirksam wurde: § 363 Abs 1 BSVG besagt nämlich, dass Änderungen der Einheitswerte anlässlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2014 für die Zeit vor dem 1. April 2018 in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht zu berücksichtigen sind. Auch die in § 363 Abs 5 BSVG vorgesehene Ausnahme von diesem Grundsatz kommt gegenständlich nicht zum Tragen, da sich die BF aufgrund des (vor der Novelle BGBl. I Nr. 7/2018 sozialversicherungsrechtlich noch wirksamen) Hauptfeststellungsbescheids nicht von einer bereits bestehenden Pflichtversicherung "abgemeldet" haben.

Auch das Beschwerdevorbringen der BF betreffend die nunmehr erfolgte Berichtigung des Hauptfeststellungsbescheids vom 15.12.2016 geht somit ins Leere: Zum einen ist dieser Hauptfeststellungsbescheid, wie eben dargestellt, für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum (1.1.2017 bis 31.3.2018) in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht nicht zu berücksichtigen, sodass eine allfällige Berichtigung dieses Bescheids gegenständlich schon aus diesem Grunde von keiner Relevanz sein kann. Zum anderen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass gemäß § 23 Abs 5 letzter Satz BSVG derartige "Änderungen" des Einheitswertes (erst) mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam werden, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt (von einer sozialversicherungsrechtlichen "Rückwirkung", insbesondere auch eines Berichtigungsbescheids des Finanzamts, kann somit gerade nicht gesprochen werden - vgl. dazu ausdrücklich VwGH vom 7.9.2005, Zl. 2003/08/0229).

3.4. Da somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (1.1.2017 bis 31.3.2018) der Einheitswert des land- bzw. forstwirtschaftlichen Betriebs - abzüglich der Verpachtungen - den Betrag von Euro 1.500 überschritten hat (er lag nämlich, wie dargestellt, bei Euro 1.932,51), hat die SVB mit dem bekämpften Bescheid zutreffend ausgesprochen, dass die BF im erwähnten Zeitraum in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert waren (vgl. insb. § 2 Abs 1 Z 1 und Abs 2 BSVG) und ist die Beschwerde folglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der hier entscheidenden Frage, ab wann Änderungen der Einheitswerte anlässlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2014 sozialversicherungsrechtlich wirksam werden, besteht mit § 363 Abs 1 BSVG eine dem Wortlaut nach klare Regelung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Einheitswert, landwirtschaftlicher Betrieb,
Pacht, Pflichtversicherung, Versicherungsgrenze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L503.2213994.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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