TE Vwgh Erkenntnis 1999/2/18 96/07/0124

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Veröffentlicht am 18.02.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

ABGB §353;
ABGB §354;
ABGB §362;
ABGB §366;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
VwRallg;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §40;
WRG 1959 §9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des FS in S, vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, Petersbrunnstraße 1a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 6. Mai 1996, Zl. 1/01-35.214/6-1996, betreffend wasserrechtliche Überprüfung und Abweisung eines Antrages auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages (mitbeteiligte Parteien: 1) FV und 2) MV, beide in S und beide vertreten durch Dr. Manfred Piso, Rechtsanwalt in Mondsee, Marktplatz 2, sowie 3) MS in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der erst- und zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer von Grundstücken, die er mit Rohrdrainagen entwässert. Diesen Grundstücken des Beschwerdeführers gegenüber, getrennt durch einen Weg und etwas tiefer gelegen, befinden sich Grundstücke der erst- und zweitmitbeteiligten Parteien des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (1. und 2.-MP). An deren Grundstücke in der Hanglage nach unten anschließend befinden sich Grundstücke der drittmitbeteiligten Partei des Verfahrens (3.-MP). Über die Grundstücke des Beschwerdeführers und der MP fließt in einem Graben ein Gerinne, welches den zwischen den Grundstücken des Beschwerdeführers und der

1. und 2.-MP verlaufenden Weg durch eine Rohrleitung unterquert und sodann auf den Grundstücken der MP in einem teilweise durch Krainerwände und Holzstützungen gesicherten Graben weiterfloß.

Mit Anbringen vom 12. August 1992 suchten die 1.-MP und die 3.-MP bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (BH) unter Vorlage eines Projektes um wasserrechtliche Bewilligung einer geplanten Anhebung des über ihre Grundstücke führenden Grabens an. Diese Bewilligung wurde ihnen mit Bescheid der BH vom 13. Jänner 1993 unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dieser Bescheid wurde dem oberliegenden Beschwerdeführer nicht zugestellt. Eine Ladung des Beschwerdeführers zu der über das Vorhaben stattgefundenen wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung war nicht erfolgt, es war diese Verhandlung allerdings durch Anschlag ordnungsgemäß kundgemacht worden.

Mit Eingabe vom 9. August 1993 wandte sich der Beschwerdeführer an die BH mit dem Vorbringen, daß die 1. und 2.-MP auf ihrer Liegenschaft einen künstlichen Teich angelegt und im Rahmen der Bauausführung die Drainagerohre, welche die Liegenschaft des Beschwerdeführers in den vorbeifließenden Bach entwässert hatten, zugeschüttet hätten. Es staue sich das Wasser in den Drainagen und es würden Festkörper angeschwemmt, welche die Drainagen verstopften. Es hätten die 1. und 2.-MP des weiteren ein neues Abflußrohr angelegt, welches den Bach unter der Straße zum Teich durchführe. Dieses Rohr sei wesentlich höher als das alte Rohr angelegt, was zur Folge habe, daß sich bei voller Befüllung des Teiches das Wasser bis auf das Grundstück des Beschwerdeführers zurückstaue. Es sei eine ordentliche Benützung der Grundstücke des Beschwerdeführers wie bisher als Holzlagerplatz und als Garten, in welchem insbesondere Gemüse und sonstige Früchte für den eigenen Gebrauch angebaut würden, nicht mehr möglich. Der Boden sei immer stärker befeuchtet und übersäuert. Es werde deshalb begehrt, der

1. und 2.-MP mittels behördlichen Auftrages die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufzutragen.

Die BH nahm daraufhin am 14. September 1993 unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik eine örtliche Besichtigung vor, als deren Ergebnis in einem Aktenvermerk festgehalten wurde, daß der Teich auf dem Grundstück der

1. und 2.-MP nicht wie ursprünglich bewilligt und im Projekt vorgesehen errichtet worden sei. So seien ein Durchlaß mit dem Durchmesser 50 cm und ein Durchlaß mit dem Durchmesser 30 cm direkt in den Teich eingeleitet und die Durchlässe auch erneuert worden, welche Auswechslungsarbeiten im Projekt und auch in der Bewilligung nicht vorgesehen gewesen seien. Des weiteren sei der Teich auf Grund dieser Arbeiten mit einem Zufluß und auch mit einem Abfluß in das Gerinne hergestellt worden; durch diese Direkteinleitung in den Teich komme es zu augenscheinlich feststellbaren Rückstauerscheinungen in die beiden Rohrleitungen. Hinsichtlich der Baumaßnahmen auf dem Grundstück der 1. und 2.-MP könne aus wasserbautechnischer Sicht eindeutig festgestellt werden, daß diese nicht konsensgemäß ausgeführt worden seien, weil der Teich vormals als zu- und abflußloser Teich geplant gewesen und auch lagemäßig geändert worden sei. Ein bewilligungsfähiger Zustand könne nur über den Nachweis der Einhaltung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides über die Höhenlage des Abflußgerinnes und über den Nachweis herbeigeführt werden, daß keine schädliche Auswirkung auf das oberliegende Grundstück (des Beschwerdeführers) bewirkt werde.

Einer von der BH der 1.-MP gegenüber erlassenen Aufforderung zur Stellungnahme zum wahrgenommenen Sachverhalt erwiderten die

1. und 2.-MP mit der Vorlage der Ablichtung eines gerichtlichen Vergleiches zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer. Die in diesem Vergleich genannten Arbeiten seien durchgeführt und vom Beschwerdeführer selbst abgenommen worden. Nach dem Inhalt dieses Vergleiches stehe definitiv fest, daß mit der Baumaßnahme die Drainage des Grundstückes des Beschwerdeführers ausreichend gesichert sei. Der im Aktenvermerk der BH geforderte Nachweis, daß keine schädliche Auswirkung auf das oberliegende Grundstück bewirkt werde, liege somit vor. Der von den 1. und 2.-MP vorgelegte Vergleich hat im hier interessierenden Umfang folgenden Wortlaut:

"1. Die beklagten Parteien (1. und 2.-MP) verpflichten sich, folgende bauliche Maßnahmen bis 31. Oktober 1993 herzustellen:

Freilegen des Drainagerohrauslaufes vom Grundstück (Beschwerdeführer);

Herstellen einer Rohrverbindung zwischen diesem Drainagerohr und dem Abflußrohr des neuen Straßendurchlasses am äußersten Punkt vor der Betongartenmauer des Grundstückes (1. und 2.-MP);

Anbringung einer Halbschale von der Grundgrenze (Beschwerdeführer) bis zum Beginn des Einflußrohres des Straßendurchlasses.

2. Die klagende Partei (Beschwerdeführer) erklärt sich bei ordnungsgemäßer Durchführung der angeführten Baumaßnahmen mit diesen einverstanden und erklärt weiters, daß bei Durchführung dieser Baumaßnahmen die Abflüsse für die beiden Drainagerohre aus seinem Grundstück ausreichend gesichert sind."

Angeschlossen war der Eingabe der 1. und 2.-MP an die BH des weiteren eine Bestätigung eines Bauunternehmens über die auftragsgemäße Durchführung der im Vergleich genannten Baumaßnahmen und über eine erfolgte Bestätigung der Erfüllung aller "gerichtlichen Auflagen" bei Abschluß der Bauarbeiten durch den Beschwerdeführer.

Mit Schreiben vom 29. November 1993 gab der hydrographische Landesdienst die hydrologischen Daten für den betroffenen Graben mit der Mitteilung bekannt, daß der Auslauf des in diesem Bereich errichteten Teiches in der Lage sei, die anfallende Wassermenge eines HQ 30 abzuführen. Da jedoch die beiden Zulaufrohre teilweise bzw. voll eingestaut seien, sei der Teichzulauf stark vermindert. Obwohl durch die teilweise sehr geringe Abflußleistung des Bachprofiles im Oberlauf (Ausuferungen) das "MQ 30" im Zulaufprofil vermindert auftrete, seien Rückstauerscheinungen auf das flußauf der Straße gelegene Fremdgrundstück nicht auszuschließen. Ohne Rückstau wären die Zulaufrohre in der Lage, das HQ 30 abzuführen.

Nachdem die BH den Beschwerdeführer mit dem Vorbringen der

1. und 2.-MP über den Abschluß eines gerichtlichen Vergleiches und die Erfüllung der darin vereinbarten Maßnahmen konfrontiert hatte, trat der Beschwerdeführer der von der BH geäußerten Auffassung, die Angelegenheit habe sich damit erledigt, entgegen. Es hätten die

1. und 2.-MP sich zwar verpflichtet, die verstopften Drainagerohre freizulegen und den Zufluß der Drainagerohre zum vorbeifließenden Bach so anzulegen, daß ein ausreichendes Gefälle für den Abfluß des Oberflächenwassers von den Grundstücken des Beschwerdeführers gewährleistet sei, und diese Bauarbeiten auch zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers abgeschlossen, doch sei unverändert jener Zustand aufrecht, der darin bestehe, daß der Abfluß des Teiches auf dem Grundstück der 1. und 2.-MP so hoch angelegt sei, daß bei einer vollen Befüllung des Teiches das Wasser sich durch das Abflußrohr, welches unter der Straße durchführe, bis in das Grundstück des Beschwerdeführers zurückstaue. Dies habe zur Folge, daß das Oberflächenwasser in den Drainagerohren nicht mehr abfließen könne, sondern dort stehe, was auch zur Anhäufung von Geschiebe und letztendlich zur Verstopfung der Rohre führe. Wenn das Wasser jedoch nicht mehr ablaufe, führe dies auch zu einer Übersäuerung des Bodens, der für den Beschwerdeführer als Hausgarten nicht mehr nutzbar sei. Es müsse dem Projekt der 1. und 2.-MP unverändert die wasserrechtliche Genehmigung versagt werden; der Beschwerdeführer wäre mit dem Projekt jedoch einverstanden, wenn die 1. und 2.-MP den Teichabfluß so weit absenken würden, daß ein Rückstau in die Grundstücke des Beschwerdeführers nicht mehr möglich sei.

Mit Schreiben vom 9. Februar 1994 gab die BH dem Beschwerdeführer eine Stellungnahme ihres Amtssachverständigen bekannt, welche folgendermaßen lautet:

"Grundsätzlich ist der derzeitige Zustand gewässerökologisch und wasserwirtschaftlich günstig, da eine entsprechend große Wasserfläche geschaffen wurde und eine Retentionswirkung eintritt. Mit Ausnahme des Rückstaues auf das Grundstück (Beschwerdeführer) treten keine nachteiligen Auswirkungen auf; dieser Rückstau ist aber durch einen Vergleich geduldet. Da es sich daher im weitesten Sinne jetzt um eine Gerinneaufweitung mit allen dadurch erzielten positiven Nebenerscheinungen (Wasserfläche, Retentionsraum, Absetzmöglichkeit, ...) handelt, kann dem derzeitigen Zustand aus wasserwirtschaftlicher Sicht zugestimmt bzw. eine wasserrechtliche Bewilligung empfohlen werden. Eine Änderung gegenüber der Bewilligung ergab sich lediglich in der Aufweitung (Herstellung des Teiches bzw. der Wasserfläche) und der Anhebung der Ablaufsohle (im Vergleich geregelt), sodaß auch keine Austauschunterlagen erforderlich sind. Die technische Herstellung wurde am 7. Dezember 1993 ebenfalls überprüft und dabei festgestellt, daß diese mit Ausnahme eines Ablaufgitters bei der Stützmauer im Profil 3., welches zu entfernen ist, ordnungsgemäß erfolgt ist. Nach Entfernung des den Abfluß hemmenden und verklausungsgefährdenden Gitters kann eine Überprüfungserklärung erfolgen. Die Erhaltung und Räumung ist dabei dem Betreiber vorzuschreiben."

Dieser Stellungnahme des Amtssachverständigen trat der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen entgegen, daß er im gerichtlichen Vergleich in keiner Weise gestattet habe, daß die

1. und 2.-MP den Teich so weit aufstauen dürften, daß sich das Wasser sogar bis in seine Grundstücke zurückstaue. Gegenstand des Rechtsstreits ebenso wie des Vergleiches sei einzig die Freimachung der durch Schlamm und Schotter verstopften Drainagerohre gewesen, welche die Grundstücke des Beschwerdeführers zum vorbeifließenden Bach hin entwässert hätten. Durch den Vergleich habe der ungehinderte Abfluß des Oberflächenwassers sichergestellt werden sollen. Es sei bei der gerichtlichen Verhandlung an Ort und Stelle der Wasserspiegel des Teiches erheblich abgesenkt gewesen, sodaß es zum damaligen Zeitpunkt keinen Rückstau in die Grundstücke des Beschwerdeführers gegeben habe. Da die 1. und 2.-MP den Teich in weiterer Folge aber wieder voll aufgestaut hätten und es daher wiederum zu einem Rückstau in die Grundstücke des Beschwerdeführers gekommen sei, habe dieser beim Bezirksgericht nunmehr eine Unterlassungsklage eingebracht. Ein direkter Rückstau des Wassers in die Grundstücke des Beschwerdeführers sei jedenfalls unzulässig. Mit einem solchen Rückstau habe sich der Beschwerdeführer niemals einverstanden erklärt. Es werde daher eine Verpflichtung der

1. und 2.-MP zur entsprechenden Absenkung der Stauhöhe des Teiches unerläßlich sein.

In einer am 27. April 1994 von der BH durchgeführten Ortsaugenscheinsverhandlung wurde mit den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers und der 1. und 2.-MP vereinbart, daß vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ein Gutachten erst nach Vorlage des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens erstattet werden würde. Das Verwaltungsverfahren wurde bis dahin ausgesetzt.

Am 9. August 1994 langte das im Zivilprozeß zwischen dem Beschwerdeführer und den 1. und 2.-MP eingeholte Sachverständigengutachten bei der BH ein. In diesem Gutachten wird ausgeführt, daß durch die Errichtung der Teichanlage und den damit verbundenen Aufstau des Wasserspiegels ein Rückstau in der Verrohrung unter der Straße erfolge, dessen Wurzel sich etwa im Einlaufbereich der Verrohrung befinde, wobei die Grundgrenze zwischen der Straße und dem Anwesen des Beschwerdeführers in der Natur nicht genau festgestellt habe werden können. Der Auslauf des Drainagerohres in das Gerinne sei auch bei einem Teichwasserstand wie zum Zeitpunkt der Befundaufnahme frei und nicht eingestaut. Es könne damit festgestellt werden, daß durch die Aufstauung die Drainagewirkung nicht beeinflußt werde. Eine Unterspülung des Grundstückes des Beschwerdeführers könne durch einen Einstau auf keinen Fall verursacht werden, weil in einem solchen Fall die Strömungsgeschwindigkeit des Wassers im Boden eher herabgesetzt würde. Zu einer Übersäuerung des Bodens könne es dann kommen, wenn der Auslauf der Drainage eingestaut sei. Es würden durch die Errichtung der Teichanlage mit Aufstau des Wasserspiegels und dem damit verbundenen Rückstau in der Verrohrung die Abflußverhältnisse im Rohr selbst nachträglich beeinflußt, weshalb es gegenüber einem freien Ablauf zu stärkeren Ablagerungsbildungen in der Rohrstrecke kommen könne. Der Rückstau aus dem Teich reiche etwa bis zur Grundgrenze des Klägers; es seien jedoch dadurch keine nachteiligen Auswirkungen auf das Drainagesystem und seine Wirkungen zu erwarten, wenn durch laufende Instandhaltung (Reinigung) des Rohres sein Querschnitt nicht wesentlich durch Ablagerungen verringert werde.

In seiner daraufhin erstatteten Stellungnahme führte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik aus, daß die Ausführung der mit Bescheid vom 13. Jänner 1993 der 1.-MP und der 3.-MP wasserrechtlich bewilligten Baumaßnahme im wesentlichen projektsgemäß erfolgt sei, wobei allerdings eine wesentliche Abänderung insoweit geschehen sei, als auf dem Grundstück der

1. und 2.-MP der dortige Gerinnebereich aufgeweitet und mit einem bestehenden Teich ohne Zufluß verbunden worden sei, sodaß eine großflächigere Teichanlage entstanden sei, die durch das genannte Gerinne durchflossen werde. Auf die Günstigkeit dieser Änderung in wasserwirtschaftlicher und gewässerökologischer Hinsicht sei bereits in der Stellungnahme vom 20. Jänner 1994 hingewiesen worden. Als zusätzliche Änderung sei auch eine Anhebung der Ablaufsohle des Gerinnes durchgeführt worden, die einen Rückstau in die beiden Straßenunterführungen und somit eine Reduzierung der Abflußleistung der diesbezüglichen Rohre mit sich bringe. Hiezu sei festzustellen, daß der östliche Graben im fraglichen Bereich ein HQ 30 besitze, welches nicht zur Gänze im Gerinne bachaufwärts der Verrohrung abfließen könne, sondern bereits bei wesentlich geringeren Wasserständen ausufere. Eine Überschwemmung der bachaufwärts liegenden Grundstücke des Beschwerdeführers finde daher bei kleineren Ereignissen bereits durch Ausuferungen im Oberlauf der Teichanlage und nicht durch den Rückstau der Teichverrohrung statt, die einen Durchmesser von 50 cm besitze. Obwohl bei freiem Ausfluß dieser 50 cm-Durchmesser-Betonrohrkanal das HQ 30 abführen könnte, sei zu gewährleisten, daß auch bei eingestautem Zustand das im oberwasserseitig liegenden Profil ankommende Wasser noch abfließen könne. Eine Beeinträchtigung des Grundstückes des Beschwerdeführers sei durch den diesbezüglichen Einstau nicht gegeben, weil Wassermengen, die durch den eingestauten Durchlaß nicht abgeführt werden könnten, in nicht vorhersehbaren Abflußbahnen bereits außerhalb des Profiles abflössen. In den Beschwerden des Beschwerdeführers sei es jeweils um den westlichen Zufluß gegangen, der bei den Umbauarbeiten von Durchmesser 20 auf Durchmesser 30 vergrößert worden sei. Auch dieser Rohrkanal sei eingestaut; die diesbezüglichen Vermessungspläne über die genaue Höhenlage seien im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen dargelegt. Hieraus könne entnommen werden, daß der Betonrohrkanal zwar eingestaut werde, ein Rückstau auf die Grundstücke des Beschwerdeführers insbesondere auch in die dort befindlichen Drainagen aber nicht erfolge. Auch eine "Versäuerung" - diese würde eine langfristige Überschwemmung oder einen langfristigen Rückstau voraussetzen - sei auszuschließen. Dies sei daraus abzuleiten, daß das Einzugsgebiet dieses Grabens äußerst klein und eine Beaufschlagung durch Niederschläge dementsprechend gering sei. Der wesentliche Anteil der Wasserführung resultiere aus den unmittelbar oberhalb entspringenden Quellen und der Entwässerung der in diesem Bereich vorhandenen Feuchtwiesen. Es könne aus wasserwirtschaftlicher Sicht davon ausgegangen werden, daß in der Regel ein Rückstau auf die Grundstücke des Beschwerdeführers nicht eintrete, bei höherem Teichwasserspiegel (Voraussetzung hiefür sei ein abfließendes Hochwasser) könne ein kurzfristiger Rückstau auftreten, jedoch laufe dieser mit höheren Wasserständen im Gerinne oberhalb der Verrohrung einher. Es könne daher keinesfalls zu Vernässungen kommen, da sich gegenüber dem Zustand vor Errichtung des Teiches die Wasserstände im Gerinne nicht verändern würden. Es sei sogar davon auszugehen, daß sich gegenüber dem ursprünglichen Zustand eine geringfügige Verbesserung auf Grund der Vergrößerung des Rohrquerschnittes ergebe. Es könne eine wasserrechtliche Bewilligung damit empfohlen werden, weil mit keinerlei nachteiligen Auswirkungen auf oberliegende Grundstücke zu rechnen und ein zusätzlicher Retentionsraum geschaffen worden sei, der sich positiv auf das Unterwasser auswirke, wobei eine Wasserfläche geschaffen worden sei, die einen positiven Einfluß auf das ökologische Gefüge des Gerinnesystems besitze. Da die Anlage bereits fertiggestellt worden sei, sei als Auflage lediglich die Erhaltung und ausreichende Wartung aller Anlagenteile, insbesondere der Verrohrungsstrecken, zu fordern.

Ebenfalls am 1. September 1994 übermittelte der Beschwerdeführer der BH eine Ausfertigung des im gerichtlichen Verfahren erstatteten Gutachtens mit dem Vorbringen, die Erörterung dieses Gutachtens bei Gericht beantragt zu haben. Es sei der Sachverständige auf wesentliche Fragen nicht eingegangen, wobei er im besonderen dazu nicht Stellung genommen habe, ob es bei einem erhöhten Wasseranfall zu einem stärkeren Rückstau oder vollständige Verstopfung des Gerinnes bzw. der Drainagerohre kommen könne. Wie der Amtssachverständige für Wasserbautechnik in der mündlichen Verhandlung vor der BH am 27. April 1994 informativ mitgeteilt habe, werde es bei erhöhtem Wasseranfall durch Regen oder Gewitter sicher zu einem erhöhten Rückstau in das Grundstück des Beschwerdeführers kommen.

Mit Schreiben vom 2. November 1994 nahm der Beschwerdeführer zum Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vom 1. September 1994 Stellung. Er erklärte, alle bisher vorgebrachten Einwendungen vollinhaltlich aufrecht zu halten. Daß ein Rückstau auf die Grundstücke des Beschwerdeführers, insbesondere in die dort befindlichen Drainagen nicht erfolge, sei eine vom Amtssachverständigen unrichtig getroffene Sachverhaltsfeststellung. Soweit der Amtssachverständige auf das Gutachten im Gerichtsverfahren verweise, sei anzumerken, daß der gerichtliche Sachverständige nur von einem Drainagerohr spreche, während im strittigen Bereich sich ein weiteres Drainagerohr befinde, welches unter Schotter liege und daher nicht wahrnehmbar sei. Dieses Drainagerohr werde durch den Teilrückstau eingestaut. Es könne das Wasser aus diesem Drainagerohr nicht abfließen und staue sich in die Wiesen zurück. Dieser Sachverhalt könne durch Aushub des Schotters oberhalb des Drainagerohres leicht festgestellt werden, was nur einen Arbeitsaufwand von ca. 15 Minuten erfordere. Die Ausführungen des Amtssachverständigen hinsichtlich der Retentionswirkung durch den Aufstau einer großen Wasserfläche wären zu präzisieren. Darüber hinaus werde eingewendet, daß ein ausreichendes Abfließen des Wassers bei Elementarereignissen nicht mehr gewährleistet sei. Seien doch die Abflußrohre unter der Straße bereits im Normalzustand voll eingestaut. Fluteten größere Wassermengen als üblich von oben an, dann staue sich das Wasser im Bereich der Abflußrohre in die Grundstücke des Beschwerdeführers zurück, wodurch die Gefahr eines Unterspülens der Grundstücke des Beschwerdeführers bestehe. Daß Wassermengen über Normalausmaß bereits oberhalb der Durchflußrohre in die Grundstücke des Beschwerdeführers ausuferten, sei unrichtig; selbst wenn dies so wäre, könnte daraus keine Verpflichtung des Beschwerdeführers abgeleitet werden, eine durch die Teichanlage der 1. und 2.-MP bewirkte zusätzliche Überflutung hinzunehmen. Auch durch den Einstau des östlichen Durchflußrohres würden die Grundstücke des Beschwerdeführers bei einer Wassermenge über Normalmaß überflutet werden. Der Beschwerdeführer könne nicht nachvollziehen, weshalb der Amtssachverständige in seinem nunmehrigen Gutachten vom 1. September 1994 nicht mehr vom Vorliegen eines Rückstaus in die Grundstücke des Beschwerdeführers ausgehe, habe derselbe Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 9. Februar 1994 doch ausgeführt, daß ein solcher Rückstau gegeben sei, allerdings gemeint, daß dieser durch einen gerichtlichen Vergleich gedeckt sei. Das Gerichtsgutachten könne die Behörde nicht davon entbinden, das Vorliegen des Rückstaus durch eigene Befundung an Ort und Stelle zu objektivieren. Habe der Gerichtssachverständige im übrigen festgestellt, daß bereits bei Rückstau der normalen Wassermenge dieser bis zur Grundstücksgrenze reiche, dann folge daraus, daß bereits bei geringfügiger Mehrmenge es notwendigerweise zu einem Einstau in die Grundstücke des Beschwerdeführers komme, was umso mehr für überdurchschnittlich hohe Wassermengen gelten müsse. Die Schlußfolgerung des Amtssachverständigen, daß eine Beeinträchtigung des Grundstückes des Beschwerdeführers durch den Einstau deshalb nicht gegeben sei, weil Wassermengen, die durch den Durchlaß nicht abgeführt werden könnten, in nicht vorhersehbaren Abflußbahnen bereits außerhalb des Profiles abflössen, könne der Beschwerdeführer nicht nachvollziehen. Wenn sich das Wasser bei Vollstau des Durchlasses seinen Weg oberhalb selbst suchen müsse, bedeutete dies zweifelsohne eine Betroffenheit der Grundstücke des Beschwerdeführers. Es würde erneut die Abhaltung eines Ortsaugenscheines unter Beiziehung näher genannter Personen als Zeugen beantragte. Habe doch der Ortsaugenschein vom 27. April 1994 nur einer kurzen Informationsaufnahme gedient.

Mit Schreiben vom 16. November 1994 teilte der Beschwerdeführer der BH mit, daß in einer vor dem Bezirksgericht am 14. November 1994 stattgefundenen mündlichen Streitverhandlung der gerichtlich bestellte Sachverständige in einem Ergänzungsgutachten festgestellt habe, daß jedenfalls ein näher bezeichnetes Drainagerohr einen direkten Einstau in die Grundstücke des Beschwerdeführers im Ausmaß von zumindest 17 cm aufweise. Nachdem derzeit nicht bekannt sei, welches Gefälle das Grundstück in diesem Bereich aufweise, könne noch nicht gesagt werden, wie weit dieser Einstau von 17 cm in die Grundstücke des Beschwerdeführers tatsächlich zurückreiche. Mit einer ergänzenden Begutachtung des Sachverhaltes durch den Amtssachverständigen sei zweckmäßiger Weise bis zum Einlangen der Protokollsabschrift zuzuwarten. Ergänzend werde vorgebracht, daß es nicht zutreffe, daß das vorherige Durchlaufrohr nur einen Durchmesser von 20 cm aufgewiesen habe. Auch dieses Rohr habe einen Durchlaufdurchmesser von 30 cm gehabt, zum Beweise werde die Einvernahme eines näher genannten Zeugen beantragt.

Mit Schreiben vom 27. März 1995 übermittelte der Beschwerdeführer der BH das Ergänzungsgutachten des im Gerichtsverfahren bestellten Sachverständigen vom 6. Dezember 1994 und eine Gleichschrift der Übertragung des Tonbandprotokolls über die mündliche Streitverhandlung vor dem Bezirksgericht vom 14. November 1994. Der Protokollsabschrift lassen sich u.a. weitere Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen entnehmen, in welchen er zu dem schon vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die BH erwähnten, mit der Bezeichnung C versehenen Drainagerohr Stellung nahm. Unter der Annahme, daß der Einstau etwa 15 bis 17 cm gegenüber einem allfälligen vorherigen Zustand von 10 bis 15 cm sei, sei eine Beeinträchtigung als gegeben anzusehen. Das Ausmaß könne der Sachverständige jedoch nicht feststellen, würde es aber als geringfügig bezeichnen. Das Drainagerohr C habe einen Einflußbereich von etwa einem Streifen von 10 m, somit etwa 5 m rechts und links. Durch einen höheren Einstau könne auf Grund der Geländeverhältnisse, die in diesem Bereich leicht ansteigend seien, der Einfluß aufwärts auch nicht weit reichen. Eine Übersäuerung könne allenfalls dort entstehen, wo die Drainage eingestaut sei, im darüberliegenden Schotterbereich gebe es keine Übersäuerung. Im schriftlichen Ergänzungsgutachten des gerichtlichen Sachverständigen findet sich die Aussage, daß durch die Errichtung der Teichanlage und den damit verbundenen Aufstau sich die Situation beim Einlauf geringfügig geändert habe, da der Aufstau um 7 cm höher als die ehemalige Rohrsohle beim Auslauf liege. Ein Einfluß auf den Drainageauslauf sei allerdings nicht gegeben, weil dieser hinter der Stauwurzel liege. Durch die Verlegung der Drainage C in den Straßenbereich habe sich eine Verbesserung der Abflußverhältnisse nicht ergeben, weil diese nur durch die Tieferlegung des Auslaufes ohne Teichaufstau möglich gewesen wäre. Unter der Annahme, daß der Drainageauslauf C vor der Umlegung auf Höhe des Rohres an einer näher bezeichneten Stelle gelegen wäre, ergebe sich nun ein geringfügig höherer Einstau durch den Teichspiegel (13 cm). Diese Differenz lasse aber keinen Schluß auf eine merkbar kulturtechnische Verschlechterung des Bodens in diesem Bereich zu, wenn man die große Entfernung der Drainagesauger (20 m), deren geringe Tiefenlage im Bereich der Straße und den Umstand berücksichtige, daß auch vor den Baumaßnahmen ein Rückstau vorhanden gewesen sei.

Der Amtssachverständige für Wasserbau führte in einer Stellungnahme vom 7. Juni 1995 aus, daß auch auf Grund des Protokolles des Bezirksgerichtes vom 14. November 1994 keinerlei Beeinflussung des Grundstückes des Beschwerdeführers abzuleiten sei. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand (eigene Beobachtungen, Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen und Aussagen der Beteiligten bzw. Zeugen im Gerichtsverfahren) sei eine Verletzung der Substanz des Grundeigentums des Beschwerdeführers nicht anzunehmen. Die in der Stellungnahme vom 1. September 1994 enthaltene Beurteilung bleibe daher aufrecht.

Mit Bescheid vom 13. Juli 1995 stellte die BH fest, daß die mit Bescheid vom 13. Jänner 1993 wasserrechtlich bewilligten Regulierungsmaßnahmen betreffend das auf den näher bezeichneten Grundstücken gelegene namenlose Gerinne im wesentlichen in Übereinstimmung mit der erteilten Bewilligung zur Ausführung gelangt seien (Spruchpunkt 1.1.). Die festgestellten Abweichungen wurden "nach Maßgabe der diesem Bescheid als wesentlicher Bestandteil zugrundeliegenden gutachterlichen Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 1. September 1994" nachträglich wasserrechtsbehördlich genehmigt (Spruchpunkt 2.1.). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Auftrages nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes an die 1. und 2.-MP wurde abgewiesen (Spruchpunkt 2.2.). In der Begründung dieses Bescheides heißt es, daß eine Abweichung im Sinne des § 121 Abs. 1 WRG 1959 dann als geringfügig anzusehen sei, wenn sie technisch wie rechtlich den Rahmen des bewilligten Projektes nicht überschreite, was heiße, daß sie keiner gesonderten Bewilligung auf Grund eines eigenständigen Bewilligungsverfahrens bedürfe. Aus der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vom 20. Jänner 1994, wonach ergänzende Planunterlagen für eine umfassende Beurteilung entbehrlich seien, könne auf Geringfügigkeit der erfolgten Abweichung geschlossen werden; auch in rechtlicher Hinsicht bleibe die Identität des Bewilligungstatbestandes (§ 41 WRG 1959) gewahrt. Öffentliche Interessen sprächen nicht gegen eine nachträgliche Genehmigung, weil der Amtssachverständige für Wasserbautechnik sogar von einer Verbesserung der gewässerökologischen Situation ausgehe. Eingriffe in fremde Rechte seien ebenfalls nicht anzunehmen, da solche nur bei Eingriffen in die Substanz des Grundeigentums vorliegen würden, was aber beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Genehmigung nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 seien damit gegeben, was die Annahme des Vorliegens einer eigenmächtigen Neuerung durch die 1. und 2.-MP ausschließe, weshalb dem Antrag des Beschwerdeführers nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 nicht stattzugeben gewesen sei. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens könne der Beschwerdeführer als Betroffener im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 im übrigen auch nicht angesehen werden.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung rügte der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht, daß die Behörde am 7. Dezember 1993 einen Ortsaugenschein ohne Beiziehung des Beschwerdeführers vorgenommen, ihm die Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 7. Juni 1995 nicht zur Kenntnis gebracht und auch das Vorbringen des Beschwerdeführers über das zweite, unter Schotter liegende Drainagerohr ungeachtet der vom Beschwerdeführer dazu gestellten Beweisanträge übergangen habe. Daß ein Einstau in das Grundstück des Beschwerdeführers von zumindest 13 cm gegeben sei, gestehe die Behörde selbst zu, die dabei aber verkenne, daß sich dieser Einstau von 13 cm nur auf die Höhenlage des Durchflußrohres unter dem Weg beziehe. Wie weit dieser Einstau von 13 cm tatsächlich in das Grundstück des Beschwerdeführers zurückreiche, hänge vom Gefälle ab, weshalb es der Durchführung des vom Beschwerdeführer beantragten Ortsaugenscheines bedurft hätte. Daß der Einstau "nur" 13 cm in das Grundstück des Beschwerdeführers hineinreiche, sei eine Feststellung, die auf Grund der bisher vorliegenden Beweisergebnisse nicht getroffen werden könne. Die Behörde habe sich über die Beweisanträge des Beschwerdeführers begründungslos hinweggesetzt. Es sei der Bescheid auch materiellrechtlich verfehlt, weil eine Duldungspflicht von Eingriffen in das Grundeigentum eines Anliegers durch eine wasserrechtlich bewilligungsbedürftige Anlage wohl nur dort angenommen werden könne, wo die bewilligungsbedürftige Anlage ohne diesen Eingriff nicht errichtet werden könne. Davon könne im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Das Problem des Einstaus ließe sich leicht dadurch beheben, daß der Wasserspiegel des Teiches entsprechend abgesenkt werde. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Wahrung seines Grundeigentums überwiege gegenüber dem Interesse der 1. und 2.-MP auf volle Einstauung ihres Teiches. Die Behörde hätte die konsenswidrige Teicherrichtung höchstens mit der Auflage nachträglich genehmigen dürfen, daß der Wasserspiegel des Teiches so weit abgesenkt werde, daß ein Rückstau in die Grundstücke des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben sei. Der Verweis auf die verwaltungsgerichtliche Judikatur zum projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums gehe fehl, weil es in der von der Behörde dafür ins Treffen geführten Entscheidung um eine Entschädigung gegangen sei. Der Beschwerdeführer mache keinen Entschädigungsanspruch geltend, weshalb die behördliche Argumentation nicht greife. Schon der von der Behörde festgestellte Einstau von zumindest 13 cm in die Grundstücke des Beschwerdeführers müsse als ausreichend angesehen werden, um eine nachträgliche Bewilligung der nicht konsensmäßigen Ausführung der Anlage zu versagen oder zumindest die geforderte Auflage zur Absenkung des Wasserspiegels des Teiches vorzuschreiben.

Die belangte Behörde holte eine Stellungnahme ihres Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ein, in welcher festgestellt wird, daß es durch den Aufstau der Teichanlage zu einem Rückstau von Wasser im Durchlaß und in einer Drainage des Beschwerdeführers komme, welcher Rückstau jedoch laut dem vorliegenden Gutachten und der Auffassung des Amtssachverständigen sich auf das oberhalb liegende Grundstück des Beschwerdeführers nicht negativ auswirke. Dieses Grundstück liege am Fuße eines wasserführenden Hanges und sei vom Beschwerdeführer wegen des wasserhaltenden Bodens aufgeschüttet und mit zwei Drainageleitungen versehen worden. Aus dem Einreichprojekt sei die Gesamtanlage nicht erkennbar, weshalb nähere Unterlagen (geodätische Aufnahme sowie Längenschnitt) zur Gutachtensergänzung benötigt würden. Bei den vorhandenen Teichen müßte der höchste Wasserspiegel fixiert werden. Auch die Erhaltung und Räumung der abgeänderten Durchlässe müßte geregelt werden.

Nachdem die 1.-MP der belangten Behörde Unterlagen übermittelt hatte, äußerte sich der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik dahin, daß die vorgelegten Pläne die im Zuge der Baudurchführung erfolgten Abänderungen enthielten. Aus dem beigebrachten Längenschnitt seien der höchste Teichwasserspiegel sowie die Höhenlage der Straße und des Grundstückes des Beschwerdeführers zu entnehmen. Durch den Wasserspiegel des Teiches werde die Funktionstüchtigkeit der Drainagen vom Grundstück des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt. Der Teichspiegel liege ca. 30 cm unter Gelände. Die Wartung der Teichanlage und allfällige Räumung der Verrohrungen sei sicherzustellen.

Nachdem diese Äußerung den Parteien von der belangten Behörde mit Schreiben vom 6. März 1996 zur Kenntnis gebracht worden war, erstattete der Beschwerdeführer eine nicht an die belangte Behörde, sondern an die BH adressierte und bei dieser am 26. März 1996 eingelangte Äußerung, in welcher er im wesentlichen sein bisher schon erstattetes Vorbringen wiederholte. Das Ausmaß des Rückstaus in die Drainagerohre und auf das Grundstück des Beschwerdeführers könne erst nach Feststellung des Neigungsgrades des Grundstückes des Beschwerdeführers und des in Schotter gebetteten Drainagerohres beurteilt werden. Die hiezu bisher schon gestellten Beweisanträge würden wiederholt. Die nunmehrige Stellungnahme des Amtssachverständigen widerspreche jener vom 11. Dezember 1995, in welcher er ausgeführt habe, daß es durch den Aufstau der Teichanlage zu einem Rückstau von Wasser im Durchlauf und in der Drainage komme.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH vom 13. Juli 1995 als unbegründet ab. Zutreffend habe die Erstbehörde beurteilt, daß die vorliegende Abweichung der Ausweitung des bestehenden Grabens zur Anlegung eines Teiches im Konnex zum Gesamtvorhaben, das nach § 41 WRG 1959 bewilligt worden sei, als geringfügig eingestuft werden müsse, weil der Rechtsgrund der erteilten Bewilligung bei dieser Beurteilung nicht außer acht gelassen werden dürfe. Schon durch den Amtssachverständigen der Erstbehörde sei festgestellt worden, daß die vorgenommene Aufweitung des Gerinnes gegenüber dem Zustand vor Errichtung des Teiches die Wasserstände im Gerinne nicht verändern würde und daß sogar davon ausgegangen werden müsse, daß sich gegenüber dem ursprünglichen Zustand eine geringfügige Verbesserung auf Grund der Vergrößerung des Rohrquerschnittes ergeben habe. Die Amtssachverständigen beider Instanzen hätten festgestellt, daß der geringfügige Rückstau im Drainagerohr C keinerlei Auswirkungen auf das Grundeigentum des Beschwerdeführers nach sich ziehe. Der Beschwerdeführer, der dem schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten auf fachlich gleicher Ebene nicht entgegengetreten sei, habe die von ihm aufgestellte Behauptung einer Übersäuerung seiner Grundparzelle nicht bewiesen. Es lasse der Beschwerdeführer in seiner Argumentation auch außer Betracht, daß im betroffenen Drainagerohr nach den Ausführungen des im Gerichtsverfahren bestellten Sachverständigen schon vor Durchführung der Baumaßnahme ein Einstau gegeben gewesen sei. Aus dem nunmehr erhöhten Rückstau ergäben sich keine Beeinträchtigungen für das Drainagesystem oder die Bodenqualität des Grundstückes. Zutreffend habe die Erstbehörde die Auffassung vertreten, daß als wasserrechtlich relevanter Eingriff nur ein solcher zu werten sei, der in der Substanz des Grundeigentums eintrete. Der gerügte Verfahrensmangel im erstinstanzlichen Verfahren sei durch das Berufungsverfahren jedenfalls saniert worden. Welchen Sachverhalt die Erstbehörde festgestellt habe, gehe aus dem bekämpften Bescheid hervor. Es liege im Wesen der freien Beweiswürdigung, daß weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müßten, wenn die Behörde sich auf Grund der vorliegenden Beweise ein klares Bild über die zugrunde zu legenden Sachverhaltselemente machen könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird. Der Beschwerdeführer rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Unterbleiben einer Aufnahme der von ihm beantragten Beweise, Unzulänglichkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides und verweist auf Widersprüchlichkeiten der im Verfahren erstatteten gutachterlichen Stellungnahmen. In materiellrechtlicher Hinsicht habe die belangte Behörde verkannt, daß eine Beeinträchtigung der Rechte des Beschwerdeführers sich auch nach den der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Verfahrensergebnissen ergeben habe, sodaß die belangte Behörde eine nachträgliche Genehmigung des ausgeführten Vorhabens nicht hätte aussprechen dürfen. Die Abweichung könne auch nicht als geringfügig beurteilt werden, weil in die zuvor vorhandene Entwässerungsstruktur durch die konsenswidrige Gestaltung der Teichanlage in wesentlicher Weise eingegriffen worden sei. Schon in einer Stellungnahme vom 1. September 1994 habe der Amtssachverständige von einer wesentlichen Abänderung gesprochen. Es verkenne die belangte Behörde im übrigen die Rechtslage insofern, als sie den Begriff der fremden Rechte mit jenem der bestehenden Rechte im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 gleichsetze, was mit der Unterschiedlichkeit der im Gesetz gebrauchten Begriffe nicht vereinbart werden könne.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift, in welcher sie darüber berichtet, daß ihr die letzte Stellungnahme des Beschwerdeführers zum abschließenden Gutachten des Amtssachverständigen von der BH vor Bescheiderlassung nicht übermittelt worden sei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Auch die 1. und 2.-MP haben in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt, die 3.-MP hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der angefochtene Bescheid hat in Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlich ergangenen Bescheid einen vom Beschwerdeführer gegen die 1. und 2.-MP gerichteten Antrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 abgewiesen und die von den

1. und 3.-MP als den Konsensträgern der wasserrechtlichen Bewilligung vom 13. Jänner 1993 in der Ausführung des Vorhabens vorgenommenen Abweichungen vom Konsens gemäß § 121 WRG 1959 nachträglich genehmigt.

Gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 hat sich die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständige Wasserrechtsbehörde unmittelbar nach erfolgter Ausführung einer nach diesem Bundesgesetze bewilligungspflichtigen Wasseranlage in einem nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 44 AVG auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße zu überzeugen, die Messungsergebnisse in der Verhandlungsschrift festzulegen, das Ergebnis dieser Überprüfungsverhandlung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheide nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur zur Abgrenzung des Anwendungsbereiches der Bestimmung des § 121 WRG 1959 von jenem des § 138 leg. cit. bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist ein im Zuge eines Überprüfungsverfahrens wahrgenommener konsenswidriger Sachverhalt, der mit dem bewilligten Projekt in einem technisch sachnahen Zusammenhang steht, nicht zum Gegenstand einer wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG 1959 zu machen, sondern nach der Regelung des § 121 Abs. 1 leg. cit. zu behandeln, weil es auch eine im Gesetz vorgesehene Funktion des Überprüfungsbescheides ist, die Beseitigung wahrgenommener Abweichungen vom Konsens zu veranlassen, sodaß insoweit die spezielle Norm des letzten Halbsatzes des ersten Satzes des § 121 Abs. 1 WRG 1959 die Anwendbarkeit des § 138 leg. cit. verdrängt (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 20. Februar 1997, 96/07/0105, und vom 25. April 1996, 95/07/0203, jeweils mit weiterem Nachweis).

Stellt man das wasserrechtlich bewilligte Vorhaben der in Abweichung davon ausgeführten Maßnahme gegenüber, dann ist an dem technischen Zusammenhang der vorliegenden Abweichung der Projektsausführung mit dem bewilligten Vorhaben nicht zu zweifeln. Die über die bloß bewilligte Anhebung des Gerinnes auf den Grundstücken der MP vorgenommene Erweiterung des Gerinnes durch dessen Einleitung in die Teichanlage der 1. und 2.-MP war nicht als bloß aus Anlaß der Überprüfung wahrgenommene Konsenswidrigkeit, sondern wegen ihrer Nähe zum bewilligten Vorhaben als Abweichung vom bewilligten Projekt im Sinne des § 121 WRG 1959 zu beurteilen. Gegen die 1.-MP kam daher die Erlassung eines auf § 138 Abs. 1 WRG 1959 gestützten Auftrages schon deswegen nicht in Betracht, weil ihr gegenüber als Konsensträgerin der vorgefundene Sachverhalt ausschließlich nach den Regelungsregime des § 121 WRG 1959 zu beurteilen war. Anders verhält es sich bei der 2.-MP, gegen welche sich der auf § 138 WRG 1959 gestützte Antrag des Beschwerdeführers auch gerichtet hatte, welche aber nicht Trägerin des dem Vorhaben zugrundeliegenden Konsenses ist, welcher nur der 1. und der 3.-MP (gegen letztere hatte der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht gerichtet) erteilt worden war. Erwies sich die vorliegende Abweichung vom bewilligten Vorhaben im Sinne des § 121 Abs. 1 WRG 1959 als nachträglich genehmigungsfähig, dann kam allerdings auch ein wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 gegen die 2.-MP nicht mehr in Betracht, weil vom Vorliegen einer unzulässigen Neuerung in diesem Fall nicht mehr auszugehen war.

Streitentscheidend ist damit die Frage, ob die Abweichung der ausgeführten Anlage vom bewilligten Vorhaben auf der Basis der Anforderungen des § 121 Abs. 1 Satz 2 WRG 1959 nachträglich ohne Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers genehmigt werden durfte. In der Beantwortung dieser Frage kommt es dabei nicht entscheidend darauf an, ob das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Geringfügigkeit im Sinne des § 121 Abs. 1 Satz 2 WRG 1959 von der belangten Behörde zutreffend als vorliegend angesehen wurde, sondern vielmehr darauf, ob die vorgefundene Abweichung fremden Rechten, nämlich jenen des Beschwerdeführers, nachteilig ist oder nicht (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996, 93/07/0107). Von einer Zustimmung des Beschwerdeführers zur Abweichung von der Bewilligung gehen sämtliche Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zutreffend nicht aus; die - rechtlich verfehlte - Beurteilung des Vorliegens einer Zustimmung des Beschwerdeführers zu einem Rückstau des Wassers auf sein Grundstück (als Ergebnis des gerichtlichen Vergleiches im ersten Rechtsstreit) hatte nur der von der Erstbehörde beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik einer im Zuge des Verfahrens erstatteten Äußerung zugrunde gelegt.

Die belangte Behörde ist zur Verneinung einer Beeinträchtigung von Rechten des Beschwerdeführers durch die festgestellte Abweichung der Ausführung von der Bewilligung aus der Überlegung gelangt, daß als wasserrechtlich relevanter Eingriff nur ein solcher zu werten sei, der in der Substanz des Grundeigentums eintritt, was im Beschwerdefall nicht vorliege, weil der feststellbare Rückstau im Drainagerohr C nach den Gutachten aller befaßter Sachverständiger keine Auswirkungen auf das Grundeigentum des Beschwerdeführers nach sich ziehe. Der Beschwerdeführer erachtet die Beurteilung, eine Beeinträchtigung der Substanz seines Grundeigentums liege nicht vor, als Ergebnis eines mangelhaften Verfahrens und beurteilt des weiteren die rechtliche Auffassung der belangten Behörde über das Erfordernis eines Eingriffes in die Substanz seines Grundeigentums als rechtlich unzutreffend. Weder in der einen noch in der anderen Hinsicht kann ihm beigepflichtet werden.

Daß die Verfahrensrüge nicht verfängt, hat seinen Grund darin, daß der Beschwerdeführer, worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit Recht hingewiesen hat, es im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, den gutachterlichen, auch auf den Bekundungen des im Gerichtsverfahren bestellten Sachverständigen beruhenden Äußerungen der Amtssachverständigen beider Instanzen in tauglicher Weise entgegenzutreten. Zwar ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Partei nicht verwehrt, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten sowie Widersprüchlichkeiten des Gutachtens eines Amtssachverständigen auch ohne Gegengutachten aufzuzeigen (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. September 1997, 94/07/0166, 0186 und 0190, vom 23. Mai 1995, 93/07/0006, und vom 18. Jänner 1994, 93/07/0009), doch vermochte und vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht solche Ungereimtheiten in den insgesamt vorliegenden Gutachten aufzuzeigen, die sich auf die Frage beziehen, ob sein Grundstück durch den als Folge der von den MP gesetzten Maßnahmen eintretenden Erhöhung eines Einstaus in den Drainagerohren eine Beeinträchtigung in einem wahrnehmbar relevanten Ausmaß (vgl. hiezu die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 13. November 1997, 97/07/0096) erfahren würde. Die vom Beschwerdeführer insoweit im Einklang mit der Aktenlage aufgezeigten Widersprüchlichkeiten der Bekundungen der Amtssachverständigen beziehen sich vielmehr zum einen auf die Frage der Einschätzung der Abweichungen als geringfügig und zum anderen auf die Frage, ob die zu beurteilenden Abweichungen zu einem Einstau von Wasser in den Drainagerohren des Beschwerdeführers überhaupt führen und ob eine gegebene Einstauwirkung den Entwässerungseffekt der vom Beschwerdeführer angelegten Drainagen minderte. Zur Frage einer Beeinträchtigung der Substanz des Grundstückes des Beschwerdeführers aber liegen widersprechende Bekundungen von Amtssachverständigen nicht vor. Es hat vielmehr der im Gerichtsverfahren bestellte Sachverständige auf der Basis solcher Sachverhaltsannahmen, wie sie der Darstellung des Beschwerdeführers im Zivilprozeß entsprachen, den auf der Basis dieser Annahmen zu unterstellenden Einstau durch die von den MP gesetzten Maßnahmen in das vom Beschwerdeführer genannte Drainagerohr (C) eingeschätzt und die von einem solchen Einstau ausgehenden Wirkungen für das Grundstück des Beschwerdeführers mit einem Ergebnis beurteilt, welches die Annahme einer wahrnehmbar relevant schädlichen Auswirkung auf dessen Substanz ausschließen mußte. Daß sich die Amtssachverständigen der Wasserrechtsbehörden beider Instanzen dieser Auffassung in der eigenen Prüfung des Sachverhaltes anschlossen, kann nicht als unschlüssig angesehen werden und ist auch mit keiner Widersprüchlichkeit behaftet. Bei dieser dem Beschwerdeführer jeweils in gehöriger Weise bekannt gewordenen Verfahrenslage wäre es an ihm gelegen, seine Behauptung einer durch die Einstauwirkung der Maßnahmen der MP der Substanz seines Grundstückes drohenden Beeinträchtigung in fachkundig untermauerter Weise unter Beweis zu stellen. Da er dies trotz aller gegen diese seine Behauptung sprechender gutachterlicher Äußerungen unterlassen hat, muß es ihm verwehrt bleiben, dem angefochtenen Bescheid zur Frage einer seinem Grundstück drohenden Substanzbeeinträchtigung eine Rechtswidrigkeit der behördlichen Sachgrundlagenermittlung erfolgreich vorzuwerfen. Konnten sich die behördlichen Amtssachverständigen auf eine auf den Angaben des Beschwerdeführers basierende gutachterliche Äußerung des im Gerichtsverfahren bestellten Sachverständigen über das Fehlen einer schädlichen Auswirkung auf das Grundstück des Beschwerdeführers durch einen Einstau in den von ihm genannten Drainagerohr stützen, dann war die belangte Behörde auch nicht mehr verhalten, den vom Beschwerdeführer begehrten Ortsaugenschein unter Freilegung des betroffenen Drainagerohres vorzunehmen, wenn der Beschwerdeführer von sich aus zu einer sachkundig untermauerten Darlegung seiner Verfahrensbehauptung nicht initiativ zu werden gewillt war.

In der Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung über die Maßgeblichkeit einer Beeinträchtigung der Substanz des Grundeigentums als Voraussetzung einer Nachteiligkeit der Abweichung des ausgeführten Projektes vom bewilligten Vorhaben gibt der Beschwerdeführer Ausführungen aus dem Schrifttum (Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, RZ 11 zu § 9 WRG 1959) wieder, wonach unter fremden Rechten mehr als bloß die im § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannten bestehenden Rechte vom Gesetz gemeint seien. Ob und in welchem Umfang diese Auffassung zu teilen ist, bedarf im Beschwerdefall keiner näheren Untersuchung, weil auch ein solches Verständnis vom Begriff fremder Rechte im Falle des Grundeigentumes als des als beeinträchtigt angesehenen Rechtes dessen Beeinträchtigung erneut nur dann erkennen ließe, wenn ein Eingriff in die Substanz des Grundeigentumes zu besorgen wäre (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. Mai 1997, 97/07/0047, vom 28. Februar 1996, 95/07/0139 ff, vom 21. September 1995, 95/07/0115, 0116, und vom 27. September 1994, 92/07/0076). Die bloße Tatsache eines erhöhten Einstaus in Drainagerohren des Beschwerdeführers bewirkte einen Eingriff in die Substanz seines Grundeigentums noch nicht, wenn daraus schädliche Folgen für sein Grundstück nicht mit einem entsprechenden Grad ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit zu besorgen waren. Daß die vom Beschwerdeführer hergestellten und von allen Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach Maßgabe des § 40 WRG 1959 als bewilligungsfrei eingeschätzten Entwässerungsanlagen in ihrer Wirksamkeit gemindert sein mochten, stellte entgegen der vom Beschwerdeführer einschlußweise auch vertretenen Auffassung eine die Genehmigungsfähigkeit der Abweichung nach § 121 Abs. 1 Satz 2 WRG 1959 hindernde Nachteiligkeit der Abweichung nicht dar.

Das Recht zur Entwässerung der eigenen Liegenschaft, welches mangels Vorliegens eines Bewilligungstatbestandes nach § 40 WRG 1959 bewilligungsfrei ausgeübt werden kann, ist nichts anderes als Ausfluß des Grundeigentums. Wird dieses Recht durch Maßnahmen eines anderen beeinträchtigt, dann mag dagegen Abhilfe im Rechtswege vor den Zivilgerichten offenstehen. Zu einer wasserrechtlich im Verwaltungsverfahren beachtlichen Beeinträchtigung eines "fremden Rechtes" wird eine Störung des Entwässerungsrechtes erst dann, wenn sie nachweislich zu erwartende Auswirkungen auf die Nutzbarkeit des Grundstückes im Sinne des zu besorgenden Eingriffes in dessen Substanz zur Folge hat. Nur dann auch könnte Nachteiligkeit im Sinne des § 121 Abs. 1 Satz 2 WRG 1959 vorliegen, die einer nachträglichen Genehmigung von Abweichungen in der Projektsausführung entgegengestanden wäre.

Die Beurteilung der belangten Behörde, die vorliegende Abweichung des ausgeführten Projektes vom bewilligten Vorhaben sei den Rechten des Beschwerdeführers nicht nachteilig, erweist sich damit als frei von Rechtsirrtum und kann, wie an früherer Stelle dargestellt, auch nicht als Ergebnis eines mangelhaften Verfahrens beurteilt werden. Fehlt es an der Nachteiligkeit der Abweichung für die im Verwaltungsverfahren verfolgbaren Rechte des Beschwerdeführers, dann scheidet aber, wie bereits dargelegt, auch eine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte durch die allfällige Unrichtigkeit der behördlichen Beurteilung über die Geringfügigkeit der Abweichung aus. Ob die zu dieser Frage erstatteten gutachterlichen Äußerungen im Tatsachenbereich stimmig und für eine taugliche rechtliche Beurteilung durch die Behörde ausreichend waren, braucht ebenso wie die Rechtsrichtigkeit der behördlichen Beurteilung zur Frage der Geringfügigkeit der vorgefundenen Abweichungen demnach nicht mehr geprüft zu werden.

Es war die Beschwerde somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. Februar 1999

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der BehördeGutachten ParteiengehörOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996070124.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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