TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/11 W264 2196016-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.04.2019
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Entscheidungsdatum

11.04.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VOG §2
VOG §4

Spruch

W264 2196016-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 23.4.2018 betreffend die Abweisung des Antrages auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch als "BF" bezeichnet) begehrte ursprünglich mit Antrag vom 12.12.2014 beim Sozialministeriumservice Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) die Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin sachwalterlich vertreten und langte ein infolge der Unterfertigung durch den Sachwalter gültiger Antrag schließlich am 23.7.2015 bei der belangten Behörde ein.

Antragsbegründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 2002 bis 2005 von ihrem Lehrer mehrfach vergewaltigt worden sei. Dies betreffend liege ein rechtskräftiges Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.9.2005 zur Zahl XXXX vor. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin im Dezember 2014 einen weiteren sexuellen Missbrauch zur Anzeige gebracht. Verwiesen wurde im Antrag auf einen stationären Aufenthalt im Landesklinikum XXXX , Standort XXXX , Kinder- und Jugendpsychiatrie, von 30.5.2006 bis Juni 2007, auf Aufenthalte im Landeskrankenhaus XXXX (zuletzt vom 28.11.2012 bis zum 21.12.2012) sowie auf einen stationären Aufenthalt im Klinikum XXXX , Psychiatrie, vom 26.4.2014 bis zum 13.5.2014.

Beigelegt wurden dem Antrag folgende medizinische Unterlagen:

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Entlassungsbericht Landesklinikum XXXX vom 31.5.2006

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Bericht des Landesklinikum XXXX zur Vorlage beim Therapiezentrum

XXXX vom 5.12.2012

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Befundbericht Landesklinikum XXXX vom 20.12.2012

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Dekurs zum Erstgespräch vom 17.1.2013, Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie

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Dekurs zum Gespräch vom 26.3.2013, Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie

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Dekurs zum Gespräch vom 5.6.2013, Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie

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Dekurs zum Gespräch vom 27.6.2013, Dr. XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie

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Arztbrief Klinikum XXXX vom 17.5.2014

2. Am 15.4.2005 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund psychischer Probleme und einer Krise daheim im Elternhaus im Landesjugendheim

XXXX in Betreuung genommen. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX als regionale Organisationseinheit des Jugendwohlfahrtsträgers Land XXXX wurde von den Eltern der Beschwerdeführerin für die Dauer der vollen Erziehung der Beschwerdeführerin mit der Pflege und Erziehung betraut.

3. Am 4.5.2005 wurde das Landeskriminalamt von der Psychologin Dr. XXXX vom Landesjugendheim XXXX darüber in Kenntnis gesetzt, die Beschwerdeführerin behaupte, von ihrem Vater XXXX sexuell missbraucht worden zu sein. Das unter GZ XXXX gegen den Vater geführte Strafverfahren wurde gemäß § 90 Abs. 1 StPO idF BGBl 605/1987 am 28.6.2005 eingestellt, da sich die Beschwerdeführerin bei der kontradiktorischen Einvernahme der Aussage entschlagen hatte.

4. Die Bezirkshauptmannschaft XXXX wurde von den Kindeseltern mit Vereinbarung gem. § 44 NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 am 15.4.2005 mit der Obsorge über die BF betraut.

Im Auftrag der bevollmächtigten erziehungsberechtigten Bezirksverwaltungsbehörde erstellte das Kinderschutzzentrum ein psychologisch-psychotherapeutisches Gutachten zum Zwecke einer ambulanten diagnostischen Abklärung der Beschwerdeführerin. Diese ambulante diagnostische Abklärung mündete im psychologisch-psychotherapeutischen Gutachten des Herrn Mag. XXXX vom 27.8.2005.

5. Im vorgelegten Fremdakt die Kopie eines Schreibens mit Briefkopf "Dr. XXXX " einliegt. Aus dem Text dieser Kopie (Betrifft: XXXX geb. XXXX ) geht hervor:

"[...] XXXX vor ca. 1 Wochen zur Kontrolluntersuchung erschienen war und eine Schwangerschaft in der 3. SW festgestellt wurde, ist zusätzlich eine Vaginalultraschall Untersuchung gemacht. Bei dieser stellt sich heraus das sie das Kind am Vortag über die Nacht mit fremder Gewalteinwirkung verloren habe. Es wurden ansonst keine Untersuchungen vorgrnommen, der aufenthalt im Spital ist nicht nötig, da sie sich in der 4.SW befand. Auf wusch der Patientin wurde keine Anzeige erstattet".

Handschriftlich ist darauf vermerkt "aufgefundener und als Fälschung identifizierter Arztbrief" und liegt im vorgelegten Fremdakt ein Schreiben der niedergelassenen Gynäkologin Dr. XXXX vom 13.9.2007, adressiert an die erziehungsberechtige Bezirksverwaltungsbehörde ein. Demnach befand sich die BF in der Zeit von Mai 2005 bis Juni 2006 bei dieser in Behandlung, zu keinem Zeitpunkt bestand eine Schwangerschaft, so die Gefertigte.

6. Mag. XXXX kommt in seinem Gutachten vom 27.8.2005 nach der Auswertung von umfassend mit der Beschwerdeführerin sowie ihren Eltern geführten Gesprächen und mehreren psychologischen Testungen der Beschwerdeführerin zu dem Ergebnis, dass sich bei der Beschwerdeführerin die Gefahr einer sich manifestierenden kombinierten Persönlichkeitsstörung (F 61 laut ICD-10) zeige. Des Weiteren führt Mag. XXXX in dem Gutachten aus, dass es kaum vorstellbar sei, dass sich das Störungsbild der Beschwerdeführerin - wie es die Eltern ausführten - erst im letzten halben Jahr und unter Einfluss des Lehrers Dr. XXXX entwickelt habe. Vielmehr scheine es wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem Vorschulalter bzw. mit Geburt der Schwester Störungen entwickelt habe, die von den Eltern nicht registriert worden seien. Die Beschwerdeführerin könne jedenfalls selbst retrospektiv Gefühle der Entfremdung und des Alleingelassenwerdens aus dieser Zeit ausdrücken und beschreiben. Ganz massiv habe die Beschwerdeführerin das Gefühl beschrieben, von den Eltern nicht geliebt und unterstützt zu werden. Auch wenn man die Angaben der Beschwerdeführerin nicht im vollen Umfange glauben könne, zeige sich in ihnen doch symbolisch deutlich das Leiden des Kindes an einer unzureichenden elterlichen Sorge. Traumatisierungen würden also eher Erfahrung des Mangels (an Zuwendung und Verständnis) sein, als dezidierte körperliche oder sexuelle Misshandlungen. Diese Defizite an Unterstützung, Verständnis und Nähe hätten letztlich dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin die Beziehung zum Klassenlehrer toleriert habe und noch immer kritiklos idealisiere. Solange diese Prozesse nicht genauer analysiert und verstanden worden seien, bestehe weiterhin die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin ihren Klassenlehrer auch trotz Verurteilung aufsuchen oder bei Wegfall dieser Bezugsperson ähnliche Verhältnisse, in denen sie diese Wünsche zu erfüllen glaube, aufsuchen werde. Die Beschwerdeführerin selbst spreche sich für eine weitere Fremdunterbringung aus. Sie könne sich (derzeit) nicht vorstellen, wieder mit ihren Eltern unter einem Dach zu leben.

7. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.9.2005, XXXX , wurde der ehemalige Klassenvorstand der BF, Dr. XXXX , schuldig erkannt in zahlreichen monatelang andauernden Angriffen seit Ende 2004 die Beschwerdeführerin dazu verleitet zu haben eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, indem er sie telefonisch zur Selbstbefriedigung aufforderte. Er wurde damit der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 2 StGB (Sexueller Missbrauch von Unmündigen) für schuldig befunden und hierfür nach § 207 Abs. 1 StGB unter Anwendung von § 28 Abs. 1 StGB und § 43a Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen à EUR 70,-- (insgesamt EUR 12.600,--) verurteilt.

Bei der Strafzumessung wurden das reumütige umfassende Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel, sowie der Umstand der Tatbegehung im Einvernehmen mit dem Opfer als mildernd gewertet.

Dazu wurde ausgeführt: Wenngleich dem Angeklagten eine Vielzahl von Angriffen über einen längeren Zeitraum zur Last liegt, so war dennoch dem Umstand ausreichend Rechnung zu tragen, dass der Angeklagte vorerst durchaus aus dem Motiv der Hilfsbereitschaft und des Mitgefühls hinsichtlich der XXXX zu dieser Kontakt hielt und diese letztlich auch am Tatgeschehen insofern keine unbedeutende Rolle hatte, als sie dem Angeklagten immer wieder zu verstehen gab, dass ihr Verhältnis für sie durchaus auch sexuelle Aspekte hat. In Anbetracht des einvernehmlichen Zusammenwirkens von Angeklagten und Opfer sowie des Umstandes, dass aus den dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen für die Zeugin XXXX wohl kaum psychische Spätfolgen erwachsen und der derzeitige psychische Zustand von XXXX wohl ganz andere Ursachen hat, konnte somit von der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe abgesehen werden.

8. Am 23.3.2006 verstarb der verurteilte Lehrer bei einem Verkehrsunfall.

9. Vom 2.5.2006 bis zum 29.4.2007 war die Beschwerdeführerin wegen der Diagnosen "F 60.31 Emotional instabil Persönlichkeitsstörung Borderline Typus" und "F 43.1 posttraumatische Belastungsstörung" im Landesklinikum XXXX , Standort XXXX , Abteilung Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, untergebracht. Als Aufnahmegrund wurde Insomnie (Schlaflosigkeit) im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach jahrelangem sexuellen Missbrauch durch einen Lehrer ihrer Schule vom 12. bis zum 14. Lebensjahr angegeben. Zu Anfangs bestand eine unklare Situation, durch wen der Missbrauch erfolgt sein soll. Die von der BF ihrem Vater angelasteten sexuellen Übergriffe lösten sich nach vielen Familiensitzungen auf. Des Weiteren wurde eine massive Störung des Sozialverhaltens mit Selbstverletzung, sowie eine Exazerbation (deutliche Verschlimmerung der Symptome einer bereits bestehenden, in der Regel chronischen Erkrankung) einer depressiven Episode vor dem Hintergrund einer vorbestehenden Persönlichkeitsentwicklungsstörung als Aufnahmegrund festgestellt.

10. Im Rahmen einer Nachbegutachtung im Kinderschutzzentrum führte Mag. XXXX in am 26.6.2006 aus, dass eine äußere Beherrschtheit der Minderjährigen auffalle, welche dazu führe, dass im Vergleich zum Vorjahr eine bessere Kommunikationsfähigkeit gegeben sei. Unter dieser oberflächlichen Angepasstheit würden sich aber sowohl im emotionalen Ausdruck der 14jährigen (vor allem bei Themen, welche emotional hoch besetzt sein müssten wie der Suizid des Dr. XXXX ) als auch in ihrem Verhalten (exzessiv-selbstschädigender Alkoholkonsum, wechselnde sexuelle Kontakte) sowie in ihren diffusen Ängsten und sozialen Phobien massive Anzeichen für eine frühe psychische Störung zeigen, die - sollte sie nicht adäquat behandelt werden - zu einer Persönlichkeitsstörung ausreifen werde.

Typisch für diese Störung sei, dass die Beschwerdeführerin sich und die Menschen und System um sie herum in hoher Weise spalte und manipuliere. Es gelinge ihr mit nahezu beängstigendem Erfolg, zum Beispiel auch helfende Systeme (wie Jugendamt, Beratungsstellen, Mutter-Kind-Heim, Psychotherapeutinnen, Polizei, Psychiatrie und wohl auch das Kinderschutzzentrum) für ihre (unbewussten) Belange einzusetzen und zu manipulieren und damit auch hoch irrationale Ergebnisse zu erzielen. Dies sei nicht als bewusstes psychopathisches Verhalten der Minderjährigen zu verstehen, sondern eben als Ausdruck einer frühen emotionalen Beziehungsstörung, deren Genese weiterhin unklar sei.

11. Am 23.12.2014 langte eine Verletzungsanzeige des a.ö. Krankenhaus der XXXX beim Stadtpolizeikommando XXXX ein, in welcher über eine Verletzung im Analbereich der Beschwerdeführerin ("Eindruck einer mechanischen Verletzung") berichtet wurde. Laut Anlass-Bericht des Stadtpolizeikommandos XXXX vom 16.1.2015, Zl. B5/68318/2014, an die Staatsanwaltschaft XXXX gab die Beschwerdeführerin vor der Polizei an, bereits mehrmals, meist in ihrem PKW, von XXXX vergewaltigt worden zu sein.

12. Die Staatsanwaltschaft XXXX bestellte Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie, Kinder- und Jugendneuropsychiatrie, Psychotherapeutin (KIP), zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie mit dem Auftrag binnen acht Wochen unter Einbeziehung der Verfahrensergebnisse aus dem Sachwalterschaftsverfahren 4P12/13g des Bezirksgerichts XXXX und nach allfälliger Beischaffung weiterer beurteilungsrelevanter Unterlagen im eigenen Wirkungsbereich Befund und Gutachten darüber zu erstatten:

* ob die Beschwerdeführerin während der (mutmaßlichen) Tatzeitpunkte wegen Vorliegens eines auf der Geisteskrankheit, einer geistigen Behinderung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen, schweren, einer dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung beruhenden Zustands unfähig war, die Bedeutung geschlechtlicher Handlungen grundsätzlich einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ob die wehrlos und insbesondere in der Lage ist, ihre Bedürfnisse adäquat zu artikulieren, allfällige sexuelle Übergriffe als solche zu erkennen und sich dagegen entsprechend zur Wehr zu setzen;

* die intellektuelle Leistungsfähigkeit und den Stand der geistigen-seelischen Entwicklung der Beschwerdeführerin, wobei Art und Ausmaß der vorliegenden Beeinträchtigung entsprechend geltenden Standards nachvollziehbar dargestellt werden möge.

Zudem wurde die Sachverständige Dr. XXXX auch ersucht, zur Frage der Aussagefähigkeit der Beschwerdeführerin iSd § 155 Abs 1 Z 4 StPO (Verbot der zeugenschaftlichen Vernehmung von Personen, die wegen einer psychischen Krankheit, wegen einer geistigen Behinderung oder aus einem anderen Grund unfähig sind, die Wahrheit anzugeben) Stellung zu nehmen, deren Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Wiedergabefähigkeit zu beurteilen, wobei wesentlich ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund eines geistigen Defektes (oder anderen Umständen) unfähig ist, ihre Wahrnehmung mitzuteilen und daher nicht vernommen werden darf, oder ob (gegebenenfalls unter welchen Rahmenbedingungen) eine förmliche zeugenschaftliche Vernehmung der Beschwerdeführerin durchgeführt werden kann.

Der erste Untersuchungstermin erfolgte laut dem Gutachten Dris. XXXX am 15.4.2015 und ist diesbetreffend im Gutachten festgehalten unter "neurologische Untersuchung" festgehalten: "Caput/Hirnnerven unauffällig; Stand/Gang: unauffällig; OEX/UEX und Tonus/Trophik/Kraft: unauffällig; An den Oberarmen tiefe Schnittwunden, die teilweise erst frisch verheilt wirken, zT wulstförmige Narben bilden. Insgesamt unauffälliger neurologischer Status".

Da die Gespräche für die Beschwerdeführerin extrem anstrengend waren, wurde die Untersuchung nach einer Stunde und 10 Minuten beendet und ein zweiter Termin vereinbart für 5.5.2015, betreffend welchen die Beschwerdeführerin angab, diesen via hinterlassener Nachricht auf dem Anrufbeantworter der Dr. XXXX abgesagt zu haben. Der neuerlich vereinbarte Termin 11.5.2015 wurde von der Beschwerdeführerin nicht eingehalten. Der für Sachwalterschaftsangelegenheiten zuständige Richter schlug vor, eine neuerliche Einladung über den gesetzlichen Vertreter (Sachwalter) vorzunehmen, welcher sich für einen Termin frühestens Mitte Juni aussprach. Der am 9.6.2015 vereinbarte Termin wurde von der Beschwerdeführerin telefonisch abgesagt, sodass die Sachverständige Dr. XXXX in ihrem psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 10.6.2015 als "Zusammenfassung und Beurteilung" festhielt: "Die Begutachtung wurde auf Wunsch von Frau XXXX abgebrochen und der Akt wird somit retourniert".

13. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 18.11.2015, XXXX wurde das Ermittlungsverfahren gegen XXXX wegen § 201 StGB (Vergewaltigung) zum Nachteil der Beschwerdeführerin, wurde demnach aus Beweiserwägungen nach § 190 Z 2 StPO (Einstellung des Ermittlungsverfahrens, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht) eingestellt.

14. Mit Schriftsatz ihres Sachwalters VertretungsNetz, Mag XXXX , vom 16.7.2015 - bei der belangten Behörde eingelangt am 23.7.2015 - beantragte die Beschwerdeführerin die Übernahme der Kosten für Psychotherapie iSd Verbrechensopfergesetzes und wurde dem das von der Beschwerdeführerin handschriftlich ausgefüllte Antragsformular beigelegt. Darin gab sie unter "Welche Straftat liegt dem Ansuchen zugrunde" an: sexueller Missbrauch, Das Verbrechen ereignete sich 2002 bis 2005. Unter "Kurze Schilderung des Tathergangs" gab sie an:

Vergewaltigungen, durch eines Lehrers im Zeitraum von über drei Jahren.

15. Die belangte Behörde begehrte mit Erledigung vom 4.8.2015 beim Landesklinikum XXXX die kompletten Krankenunterlagen in Kopie und mit Erledigung vom 6.8.2015 an das Landesgericht XXXX den do. gegen Dr. XXXX geführten Strafakt.

16. Mit Schreiben des Landesklinikum XXXX vom 13.8.2015 wurde der Entlassungsbericht des Landesklinikum XXXX , Standort XXXX , vom 30.4.2007 übermittelt (Auszug aus diesem: "Im Rahmen vieler Familiensitzungen mit regelmäßiger Supervision und engmaschiger Fallführungsgespräche konnte klar herausgearbeitet werden, dass ein sexueller Missbrauch lediglich durch einen ehemaligen Lehrer ihrer Stammschule erfolgte. [...] XXXX distanzierte sich schließlich in einer Familiensitzung auch ihrem Vater gegenüber von diesen Vorwürfen. [...] Schwierigkeiten traten hauptsächlich im Verhalten auf, wenn es zu einem Wechsel der betreuenden LehrerInnen kam (Wechsel an Bezugspersonen) oder jemand Neuer in die Klasse kam.

XXXX scheint dann in sehr dominierender Art und Weise klarstellen zu müssen, wer das Sagen hat und verwickelte dabei vor allem Schwächere in teilweise handgreifliche Konflikte").

17. Die belangte Behörde befasste die Sachverständige Dr. XXXX mit dem Ersuchen um Erstellung eines Sachverständigengutachtens und trug an diese - nach Schilderung des Sachverhalts aus den bisher eingeholten Beweismitteln - folgende Fragen heran:

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18. Die Sachverständige Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutin (KIP), erstellte nach persönlicher Begutachtung der Beschwerdeführerin am 11.4.2016 das Gutachten vom 11.4.2016.

Sie beantwortete die an sie herangetragenen Fragen wie folgt:

Die Beschwerdeführerin leidet an einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung und an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung. Hinsichtlich Kausalität führte die Sachverständige ohne nähere Begründung aus, dass die posttraumatische Belastungsstörung bzw der Schweregrad der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mit Suizidalität, Impulsivität und Selbstverletzungen sowie vorübergehender Unfähigkeit der Selbstversorgung kausal auf das Verbrechen des Herrn XXXX zurückzuführen seien. Sie führte zur Akausalität aus, dass eine vermutlich bereits vor dem sexuellen Missbrauch vorliegende soziale und emotionale Entwicklungsstörung akausal sei, durch den erlittenen Missbrauch sei es in weiterer Folge zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der weiteren Entwicklung gekommen. Die derzeit vorliegende Gesundheitsschädigung bzw die bestehende Symptomatik, die eine Psychotherapie erfordert, sei auf das schädigende Ereignis zurückzuführen, vorher bestanden vermutlich Symptome einer sozialen und emotionalen Entwicklungsstörung, Obgenannte war vor 2006 nicht in Behandlung. Die jetzige psychotherapeutische Krankenbehandlung sei mit Wahrscheinlichkeit auf die kausalen Gesundheitsschädigungen bzw die geschildeten Vorfälle zurückzuführen, andere Ereignisse sind nicht überwiegend für die Behandlung verantwortlich zu machen. Das festgestellte verbrechenskausale Leiden sei eine adäquate/angemessene Folge des Verbrechens. Um das erlittene Trauma aufzuarbeiten, sei zB eine Traumatherapie geeignet. Die Therapieformen seit 2005 seien nicht ausreichend gewesen und hätten nicht zum Erfolg geführt. Die seit einem 3/4 Jahr laufende Traumtherapie ermögliche bisher eine weitgehend selbständige Alltags- und Lebensgestaltung, eine Sachwalterschaft bestehe nach wie vor. Die voraussichtliche Mindestdauer der Therapie betrage bei günstigem Verlauf 100 Stunden, die Therapiedauer sei abhängig von der weiteren Entwicklungsmöglichkeit bzw Nachreifung der Beschwerdeführerin, so das Gutachten Dris. XXXX .

19. Die belangte Behörde beurteilte das eingeholte Gutachten Dris. XXXX als unschlüssig und beauftragte zunächst mit Auftrag vom 30.11.2016 Frau Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie & Psychotherapeutin, mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens. Laut Vermerk im vorgelegten Fremdakt, Band Akt III, ist die Beschwerdeführerin zu dem Untersuchungstermin am 21.12.2016 unentschuldigt nicht erschienen.

20. Die belangte Behörde beauftragte mit im vorgelegten Fremdakt Mappe IV einliegenden undatierten Auftrag Herrn Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Inhaber eines ÖAK Diplom für forensisch-psychiatrische Gutachten, mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens unter Herantragung der oben unter 15. wiedergegebenen Fragen.

21. Der beigezogene Sachverständige Dr. XXXX beantwortete die oben unter 15. wiedergegebenen Fragen in seinem Aktengutachten vom 25.5.2017 aus fachärztlicher Sicht nach eingehendem Studium der vorgelegten Unterlagen wie folgt:

Frau XXXX leidet an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (ICD 10 F 60.31) (vorliegende Gesundheitsschädigung). Dieses Krankheitsbild sei unter anderem geprägt von Labilität der Stimmung und des Selbstbildes, Impulsivität, dissoziativen Reaktionen ("Traumazustände") und selbstverletzendes Verhalten. Die in den Arztbriefen gestellten Diagnosen "posttraumatische Belastungsstörung" des Krankenhauses XXXX (Entlassungsbericht Landesklinikum XXXX vom 31.5.2006) und des Klinikum XXXX (Arztbrief Klinikum XXXX vom 17.5.2014) sowie "komplexe posttraumatische Belastungsstörung" (Landesklinikum XXXX , Psychiatrische Abteilung, vom 5.12.2012 und vom 20.12.2012) können das Zustandsbild nicht vollständig beschreiben und es ist zu vermuten, dass die Diagnosen in Unkenntnis der Sachverhaltslage (ua. sexueller Missbrauch durch den Vater) gestellt wurden. Es ist ferner nicht korrekt, diese spezifische Persönlichkeitsstörung stets als direkte Folge eines sexuellen Missbrauchs zu sehen und "apriori" einen sexuellen Missbrauch zu suszipieren (siehe Handbuch der Borderline Störungen, Dulz et al, Schattauer, 2. Auflage 2011).

Aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht hat das Verbrechen zwar möglicherweise einen Einfluss auf den derzeitigen psychischen Leidenszustand, ist jedoch nicht als wesentliche Ursache anzusehen.

Auf die Frage, welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen akausal sind, führte der Sachverständige aus: Aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits in der späten Kindheit (13. Lebensjahr) Verhaltensauffälligkeiten gezeigt hat, weshalb eine Unterbringung im Landesjugendwohnheim notwendig wurde. Diese Tatsache kann als Hinweis für eine sich vorab abzeichnende Störung der Persönlichkeitsentwicklung gewertet werden.

Auf die Frage ob mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die derzeit vorliegenden Gesundheitsschädigungen bzw. die bestehende Symptomatik, die eine Psychotherapie erfordert, auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist oder ob schon vorher eine Gesundheitsschädigung bestand, führte der Sachverständige aus: Wie oben ausgeführt, sind in der Biografie schon in der späten Kindheit Hinweise auf eine Störung der Persönlichkeitsentwicklung zu finden.

Auf die Frage ob die jetzige psychotherapeutische Krankenbehandlung mit Wahrscheinlichkeit auf die kausalen Gesundheitsschädigungen bzw. die geschilderten Vorfälle zurückzuführen oder andere Ereignisse überwiegend für die Behandlung verantwortlich zu machen sind, antwortete der Sachverständige im Gutachten: Siehe oben. Die psychotherapeutische Krankenbehandlung muss sich auf die akausale Gesundheitsschädigung im Sinne der Persönlichkeitsstörung fokussieren.

Auf die Frage "Falls die Kausalität verneint wird, wird um Stellungnahme ersucht, worauf der festgestellte Leidenszustand zurückzuführen ist", führt der Sachverständige in seinem Gutachten aus: Wie bei anderen Störungen der Persönlichkeit sind genetische Anlagen und Sozialisation im Sinne einer multifaktoriell in Genese anzunehmen.

Auf die Frage nach der geeigneten Therapieformen, um das erlittene Trauma aufzuarbeiten und ob die seit 2005 angewendeten Therapieformen nicht ausreichend waren bzw. eine Therapie nicht bereits zum Erfolg geführt haben müsste, führte der Sachverständige aus: Entfällt, siehe oben.

Ebenso mit "entfällt, siehe oben" beantwortete er die Frage ob allfällige Angaben über die voraussichtliche Mindestdauer der Therapie gemacht werden können bzw. wie lange eine psychotherapeutische Behandlung mindestens empfohlen werde.

22. Mit Erledigung der belangten Behörde vom 28.3.2018 wurde der Beschwerdeführerin Parteigehör gemäß § 45 Abs 3 AVG gewährt und ausführlich mitgeteilt, auf welche Sachverhalte nach Einholung der Strafakt Unterlagen belangte Behörde stütze wurde ihr auch das Gutachten des aufgrund der Aktenlage erhobenen Befundes Dris. XXXX vom 25.5.2017 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Parteigehörs Gelegenheit geboten, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben und wurde ihr diese Erledigung laut unbedenklichen Rückschein RSb durch persönliche Übernahme am 4.4.2018 zugestellt.

23. Die Beschwerdeführerin lies die ihr eingeräumte Frist für die Abgabe einer allfälligen Stellungnahme im Rahmen des Parteigehörs ungenützt verstreichen.

24. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 23.4.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung gemäß § 1 Abs 1 und § 4 Abs 5 VOG ab.

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass - wie auch in der Urteilsbegründung des Landesgerichtes XXXX festgehalten - nicht angenommen werden könne, dass die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin auf die Missbrauchshandlungen durch den Klassenlehrer zurückzuführen seien. Für diese Annahme spreche auch das psychologisch-psyotherapeutische Gutachten von Herrn Mag. XXXX vom 27.8.2005 sowie dessen Nach-Gutachten vom 26.6.2006. Auch das ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX stelle fest, dass eine Persönlichkeitsstörung nicht stets als direkte Folge eines sexuellen Missbrauches zu sehen sei.

25. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.5.2018 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde:

"Berufung gegen den Bescheid: GZ:214-616116-008 vom 23.4. 2018, zugestellt am 7.5.2018

Mit Ansuchen vom 23.7.2015 um Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung gemäß § 4 Abs. 5 VOG wurde nicht bewilligt, weil die festgestellte Gesundheitsschädigung (ICDIO F60.31) nicht auf die Tathandlung von Dr. XXXX , Ende 2004 zurückzuführen sind.

Ich hatte im April 2018 die Möglichkeit zum Parteiengehör nach §45 Abs. 3 AVG, welches auch die Akteneinsicht beinhaltete und ich habe dieses Recht aufgrund gesundheitlicher und persönlicher Gründe nicht wahrnehmen können, um fristgerecht eine Stellungnahme abzugeben.

Mein Beschwerdeantrag bezieht sich auf den Vorfall 1: Tathandlung Dr. XXXX

Ihre bisherigen Ermittlungsergebnisse beziehen sich auf Artefakte (Gutachten, Akten der Kinder- und

Jugendhilfe). Hr. Dr. XXXX wurde nach § 207 Abs. 2 StGB für schuldig befunden. Im Frühjahr 2004 war ich 13 Jahre alt und wird mir vorgehalten, dass ich den Kontakt zu meinem damals schon pensionierten Lehrer aufrecht erhielt und ihm Details aus meinem Privatleben mitteilte. Die Aussagen, wie sich die Kontakte damals gestalteten, habe nicht ich zu Protokoll gegeben, sondern stammen diese von Dr. XXXX . Ebenso die Behauptung, dass er für mich eine Art "Vaterersatz" wurde und ich mich in ihn verliebt haben sollte. Mir wird unterstellt, dass meine Zuneigung zu ihm verantwortlich war, dass er sexuelles Interesses an mir entwickelte. Ich war damals 13 bzw. 14 Jahre alt. Die Situation wurde sehr belastend für mich, ich konnte mich aber niemandem öffnen, da Dr. XXXX , mich erst damit erpresste Falschaussagen zu machen, dass mein Vater mir gegenüber sexuell übergriffig geworden wäre, was niemals gestimmt hat, Dr. XXXX hat mir gedroht, dass wenn ich ihn verrate, er sich und meine kleine Schwester umbringen würde. Dies trieb mich in eine Sprachlosigkeit, durch die ich auch in der Schule als verhaltensauffällig, weil sprachlos, auffiel.

In der Urteilsbegründung des Landesgerichtes XXXX ausgeführt wurde, dass aus den dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen für mich, XXXX , wohl kaum psychische Spätfolgen erwachsen und der derzeitige psychische Zustand von mir XXXX , wohl ganz andere Ursachen habe. Die Formulierung "wohl kaum", schließt nicht aus, dass doch psychische Spätfolgen daraus erwachsen sind. Ich, als XXXX , Betroffene selbst, deren Stimme durch die der Demütigung und kindlichen Verwirrungen, die der Vorfall in mir auslöste, die Repressalien durch Dr. XXXX , denen ich ausgesetzt war, für eine lange Zeit verschwunden war, da seiner Stimme, die sehr dominant und überzeugend war mehr Gehör geschenkt wurde, als der meinen, habe meine Stimme jetzt wieder gefunden. Obwohl der damalige Täter mittlerweile den Freitod gewählt hat, weil er sich somit der Verantwortung seines Tuns entziehen konnte, bin ich jedoch jetzt bereit darüber zu sprechen. Die falschen Aussagen, die mir Dr. XXXX unter gefährlichen Drohungen abverlangte, die letztendlich zur Kindesabnahme und Heimunterbringung führten, waren für mich die einzige Lösung nicht noch mehr Schuldgefühle zu haben. Er drohte wie gesagt mit dem eigenen Tod, sowie dem meiner Schwester.

Im zitierten Gutachten von Mag. XXXX vom 27.8.2005, stellte dieser fest: "es ist kaum vorstellbar, dass sich XXXX Störungsbild -- wie es die Eltern ausführten erst im letzten halben Jahr und unter Einfluss des missbrauchenden Klassenlehrers entwickelte. Vielmehr scheint uns wahrscheinlich, dass das Kind bereits seit dem Vorschulalter, bzw. mit der Geburt der Schwester Störungen entwickelte, die aber den von Eltern nicht registriert worden sind. Jedenfalls kann XXXX selbst retrospektiv Zeit Gefühle der Entfremdung und des Alleingelassenwerdens aus dieser Zeit ausdrücken und beschreiben. Traumatisierungen dürften also eher Erfahrungen des Mangels (an Zuwendung und Verständnis) sein, als dezidierte körperliche oder sexuelle Misshandlungen."

Dieses Gutachten ist nicht aussagekräftig und kann keinesfalls eine rechtliche Basis für eine Entscheidung in meinem Fall darstellen. Die Begründung für Ihre negative Entscheidung meines Ansuchens auf die Aussage in einem Gutachten aufzuhängen, wo einem Psychologen vielmehr etwas wahrscheinlich erscheint, finde ich wirklich bedenklich und bezugnehmend auf die Tragweite der Entscheidung durch diese oberflächlichen Aussagen voller Vorannahmen und einer Einschätzung meiner Person, die bereits seit über 10 Jahren an mir haftet. Hier wird eine Aussage von mir herausgefiltert, die ich damals ausdrückte oder beschrieb, dass ich mich alleingelassen fühlte, als meine Schwester zur Welt kam. Jeder der Geschwister hat, wird dies ab und an so empfinden und daraus entsteht meines Verständnisses nach sicher keine größere Traumatisierung, als nach sexuellen Misshandlungen durch einen Klassenlehrer. Wieso wurde nur jene Passage meiner Aussagen aus dem Gutachten entnommen, wo ich mich zu meiner Familie geäußert habe. Dies empfinde ich als sehr einseitig. Im Gutachten von Dr. XXXX wurde festgestellt, dass ich an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ leide und dieses Krankheitsbild, nicht immer an sexuellen Missbrauch gekoppelt sein muss, zwar Einfluss hat, aber nicht die wesentliche Ursache ist. Es gibt auch ein Gutachten von 2015, welches ich in Kärnten in Auftrag gegeben habe (Mag. XXXX ) und welches keine Borderline-Störung erwähnt. Erwähnt wird hier nur eine posttraumatische Belastungsstörung.

Die Schubladen in die man mich seit meiner Kindheit steckt, die Diagnosen und Gutachten, die Menschen über mich erstellten. Die Helfer*innen, die nur eines wollten - mein Kindeswohl nicht zu gefährden, Das ist bis auf einige Ausnahmen leider gründlich schief gegangen und nicht gelungen. Ich werde, wie man hier in diesem Beschluss sieht, weiterhin als "williges Opfer" dargestellt und das jedoch nur unter Zuziehung von Gutachten, deren Korrektheit ich anzweifle. Weil eines können Sie mir glauben, ich kenne mein Leben, weil ich war dabei."

26. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am 22.5.2018 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin begehrte mit Antrag vom 23.7.2015 die Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG).

1.2. Die Beschwerdeführerin wurde ab Ende 2004 in zahlreichen monatelang andauernden Angriffen Opfer des sexuellen Missbrauchs, indem ihr Klassenlehrer sie dazu verleitete, eine geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen indem er sie telefonisch zur Selbstbefriedigung aufforderte.

1.3. Der Täter (Klassenlehrer) wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.9.2005, Zl. XXXX , der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs. 2 StGB für schuldig befunden und hiefür nach § 207 Abs. 1 StGB in Anwendung von § 28 Abs. 1 StGB und § 43a Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen à € 70,- (insgesamt € 12.600,-) verurteilt.

Bei der Strafzumessung wurden das reumütige umfassende Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel sowie der Umstand der Tatbegehung im Einvernehmen mit dem Opfer als mildernd gewertet.

Dazu wurde ausgeführt: "Wenngleich dem Angeklagten eine Vielzahl von Angriffen über einen längeren Zeitraum zur Last liegt, so war dennoch dem Umstand ausreichend Rechnung zu tragen, dass der Angeklagte vorerst durchaus aus dem Motiv der Hilfsbereitschaft und des Mitgefühls hinsichtlich der XXXX zu dieser Kontakt hielt und diese letztlich auch am Tatgeschehen insofern keine unbedeutende Rolle hatte, als sie dem Angeklagten immer wieder zu verstehen gab, dass ihr Verhältnis für sie durchaus auch sexuelle Aspekte hat. In Anbetracht des einvernehmlichen Zusammenwirkens von Angeklagten und Opfer sowie des Umstandes, dass aus den den Angeklagten zur Last gelegten Handlungen für die Zeugin XXXX wohl kaum psychische Spätfolgen erwachsen und der derzeitige psychische Zustand von XXXX wohl ganz andere Ursachen hat, konnte somit von der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe abgesehen werden."

1.4. Die Beschwerdeführerin leidet an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (ICD 10 F 60.31).

1.5. Diese psychische Gesundheitsschädigung ist nicht kausal auf die unter 1.2. genannten Verbrechen zurückzuführen, wenngleich die erlittenen sexuellen Missbräuche durch ihren Lehrer einen Einfluss auf den derzeitigen psychischen Leidenszustand der Beschwerdeführerin genommen haben. Die sexuellen Missbräuche sind jedoch nicht als wesentliche Ursache zum jetzigen psychischen Leidenszustand anzusehen.

1.6. In der Biografie der Beschwerdeführerin finden sich bereits in der späten Kindheit Hinweise auf eine Störung der Persönlichkeitsentwicklung, die von den Eltern nicht registriert wurden. Unzureichende elterliche Sorge, fehlende Zuwendung, Unterstützung, Nähe und fehlendes Verständnis haben zur Entwicklung der Persönlichkeitsstörung geführt.

Zum Zeitpunkt der sexuellen Missbräuche bestandene Traumatisierungen der Beschwerdeführerin sind auf Mängel an Zuwendung und Verständnis zurückzuführen

1.7. Die festgestellte Gesundheitsschädigung "emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (ICD 10 F 60.31)" ist akausal.

Es liegt keine verbrechenskausale Gesundheitsschädigung vor, weshalb ein verbrechenskausaler Bedarf einer Psychotherapie nicht gegeben ist.

2. Beweiswürdigung:

Die unter II.1.1. getroffene Feststellung hinsichtlich Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem VOG gründet auf dem unbedenklichen unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Fremdaktes.

Die Feststellung unter II.1.2. zu den erlittenen Verbrechen sowie die Feststellungen unter II.1.3. ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 30.9.2005, XXXX .

Die unter II.1.4. getroffene Feststellung zu der psychischen Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie vom 25.5.2017. Darin führte der Sachverständige aus, dass dieses Krankheitsbild unter anderem von Labilität der Stimmung und des Selbstbildes, Impulsivität, dissoziativen Reaktionen ("Traumzustände") und selbstverletzendem Verhalten geprägt ist. Die gestellten Diagnosen "posttraumatische Belastungsstörung" und "komplexe posttraumatische Belastungsstörung" können das Zustandsbild der Beschwerdeführerin nicht vollständig beschreiben.

In Zusammenschau mit den Dokumentationen in dem in Kopie vorgelegten Pflegschaftsakt der Beschwerdeführerin ist das Sachverständigengutachten Dris. XXXX schlüssig, da es nach Durchsicht des erkennenden Gerichtes mit den Inhalten des Pflegschaftsaktes im Einklang steht. In dem vorgelegten Fremdakt ist zu lesen, dass die BF in dem jeweils damaligen Zeitpunkt der Dokumentation Spielregeln brach (AS 337 und AS 434), sich nicht an Betreuungsvereinbarungen hielt (AS 354) und aus solchen Gründen es zu Schulsuspendierungen kam (AS 320), einen Brief ihrer niedergelassenen Gynäkologin fälschte (AS 400), Systeme spalte (AS 317). Auch die von der belangten Behörde befasste Sachverständigen Dr. XXXX führte in ihrem Gutachten vom 11.4.2016 neben einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung als bei der Beschwerdeführerin vorliegende Gesundheitsschädigungen, eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung an.

Die unter II.1.5. und unter II.1.6. getroffenen Feststellungen basieren zum einen auf dem behördlich eingeholten Gutachten Dris. XXXX vom 25.5.2017 und - zu der unzureichenden elterlichen Sorge, fehlenden Zuwendung, Unterstützung, Nähe und fehlendem Verständnis - auf dem von der im damaligen Zeitpunkt erziehungsberechtigten Bezirksverwaltungsbehörde in Auftrag gegebenen Gutachten des Herrn Mag. XXXX vom 27.8.2005.

Zu der unter II.1.7. getroffenen Feststellung ist auf den von der belangten Behörde beigezogenen neurologisch/psychiatrischen Sachverständigen Dr. XXXX in dessen Gutachten vom 25.5.2017 hinzuweisen: zu der Frage ob die psychische Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin kausal auf die erlittenen sexuellen Missbräuche durch ihren Klassenlehrer zurückzuführen ist, hielt Dr. XXXX fest, dass die Verbrechen keine wesentliche Ursache für den derzeitigen psychischen Leidenszustand der Beschwerdeführerin darstellen, sondern genetische Anlagen und Sozialisation im Sinne einer multifaktoriellen Genese anzunehmen sind.

Im Rahmen der Begründung ist ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen. Das Verwaltungsgericht ist daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und es entsprechend zu würdigen (VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0088 mit Hinweis auf weitere). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Gutachten Dris. XXXX vom 25.5.2017 als schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen.

Das Gutachten Dris. XXXX bedient sich zur Befunderhebung unter anderem jenes Sachverständigenbeweises (psychologisch-psychotherapeutisches Gutachten), welcher im Auftrag der bevollmächtigten Erziehungsberechtigten Bezirkshauptmannschaft XXXX vom Kinderschutzzentrum erstellt wurde. Dieses psychologisch-psychotherapeutischen Gutachten des Herrn Mag. XXXX vom 27.8.2005 wurde nach Auswertung von umfassend mit der Beschwerdeführerin selbst sowie mit ihren Eltern geführten Gesprächen und mehreren psychologischen Testungen der Beschwerdeführerin erstellt.

Der Wert eines Beweismittels muss stets nach seiner Beweiskraft, dh nach der Schlüssigkeit der Aussagen, beurteilt werden (VwGH 11.4.2018, Ra 2017/12/0034, mHa VwGH 5.9.2013, 2013/09/0005). Der innere Wahrheitsgehalt des Gutachten Dris. XXXX ist gegeben: das Gutachten weist keine inneren Widersprüche auf, fußt auf den Befunden, Arztbriefen der mit der Behandlung der BF betrauten Krankenanstalten / Ärzten. Die Schlussfolgerungen des Gutachtens Dris. XXXX fußen auch auf Literatur seines Fachgebiets: das Gutachten Dris. XXXX bedient sich auch der Fachliteratur (es wird zitiert das Handbuch der Borderline Störungen, Dulz et al, Schattauer, 2. Auflage 2011).

In Zusammenschau mit dem im vorgelegten Fremdakt einliegenden auf persönlichen Gesprächen basierenden und die eigenen Angaben der BF verwertet habenden Gutachten Mag. XXXX vom 27.8.2005 und den im Akt einliegenden medizinischen Beweismitteln der behandelnden Krankenanstalten ist das Sachverständigengutachten Dris. XXXX als schlüssig und nachvollziehbar zu betrachten.

Das in der Beschwerde gegen das Gutachten Dris. XXXX Vorgebrachte war nicht geeignet, die Beweiskraft des ärztlichen Sachverständigengutachtens zu mindern. Etwa dem Vorbingen einer "Behauptung, dass [...] ich mich in ihn [gemeint Dr. XXXX ] verliebt haben sollte ist entgegen zu halten, dass in den im vorgelegten Fremdakt einliegenden Aktenkopien des Strafaktes Kopien von Briefen der BF und Tagebucheintragungen der BF enthalten sind, aus welchen hervorgeht, dass die BF im Teenageralter Solches dem Tagebuch anvertraute bzw sich brieflich dem Lehrer bzw einer Reitstallbesitzerin gegenüber dahingehend geäußert hatte.

Die BF monierte zu dem Gutachten Dris. XXXX , dass darin festgestellt werde, dass sie an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ leide und brachte dagegen vor, dass es ein Gutachten aus 2015, welches die BF in Kärnten in Auftrag gegeben habe (Mag. XXXX ) gäbe, in welchem keine Borderline-Störung erwähnt werde, sondern bloß eine posttraumatische Belastungsstörung.

Dem ist entgegen zu halten, dass die BF in ihrem Antrag vom 12.12.2014 auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem VOG einen stationären Aufenthalt im Landesklinikum XXXX , Standort XXXX , Kinder- und Jugendpsychiatrie, von ca. Mitte 2006 bis ca. Mitte 2007 ins Treffen führte und exakt jene Krankenhausabteilung es laut im vorgelegten Fremdakt einliegenden Beweismittel war, welche die BF vom 2.5.2006 bis zum 29.4.2007 wegen der Diagnosen "F 60.31 Emotional instabil Persönlichkeitsstörung Borderline Typus" und "F 43.1 posttraumatische Belastungsstörung" (Landesklinikum XXXX , Standort XXXX , Abteilung Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie) behandelte.

Unter Hinweis auf die Judikatur ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht nicht gehalten ist, die mögliche Ursache für eine psychische Erkrankung der BF zu finden. (VwGH 21.8.2014, Ro2014/11/0044). Dieser Entscheidung nach ist nachvollziehbar zu begründen, aus welchen Gründen eine psychische Erkrankung eines Antragstellers nicht kausal auf eine Handlung iSd § 1 Abs 1 VOG zurückzuführen ist bzw durch eine Handlung iSd § 1 Abs 1 VOG nicht derart wesentlich verschlimmert wurde, dass ein Antrag auf Hilfeleistung nach dem VOG in Betracht kommt.

Mit dem Gutachten Dris. XXXX stehen die bereits in den Jahren 2005 und 2006 erstellten psychologisch-psychotherapeutischen und auf mehreren Gesprächen mit der BF bzw deren Familie basierenden Gutachten des Mag. XXXX in Einklang. Darin führt der Psychologe Mag. XXXX im Befund an, dass die Testungen und die psychotherapeutische Exploration zahlreiche Hinweise auf eine Vielfalt psychischer Auffälligkeiten ergaben. Die BF beschrieb im damaligen Zeitpunkt in ihrer Befragung selbst eine Neigung zu Essstörungen, seit Dezember des vor der Befragung liegenden Jahres auch Aufmerksamkeitsstörungen, Störungen des Sozialverhaltens (aggressives Verhalten) und Angstanfälle mittlerer Stärke und Zwangshandlungen (Reinigungsrituale, Duschen). Sowohl im gezeigten Stimmungsbild als auch in den projektiven Testungen zeigt sich eine depressive Symptomatik. Die Beziehung innerhalb der Familie schilderte die Beschwerdeführerin fremd und feindselig. Sie fühle sich von den Eltern ausgestoßen und unverstanden. Mit Hinblick auf die Selbstbeschreibung der Beschwerdeführerin und der Beobachtung durch den Psychologen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage ist, einem Außenstehenden ein nachvollziehbares Bild ihrer Gefühlswelt zu präsentieren, wozu er festhielt, dass die Beschwerdeführerin einerseits in der Lage scheint, Schuldgefühle von sich aus auszudrücken und im Kontakt mit dem Gegenüber spielerisch zu interagieren, andererseits diesem Verhalten mitunter übergangslos ein narzisstischer innerer Rückzug entgegen steht, indem sie offenbar von innerer Wut und Aussichtslosigkeit überwältigt wird und zu maßlosen Beschuldigungen und extrem verzerrten, radikalen Darstellungen neigt, zeigt sich bei ihr die Gefahr einer sich manisfestierenden kombinierten Persönlichkeitsstörung (F 61 laut ICD-10).

Zudem kam der Psychologe Mag. XXXX zu dem Ergebnis, dass es bei der Beschwerdeführerin kaum vorstellbar ist, dass sich das Störungsbild erst im letzten halben Jahr und unter Einfluss des missbrauchenden Lehrers entwickelte. Vielmehr ist es wahrscheinlich, dass sie bereits vorher (im Vorschulalter bzw. mit Geburt ihrer Schwester) Störungen entwickelte, welche von den Eltern nicht als solche registriert wurden. Diese Erkenntnis begründete der Mag. XXXX auch damit, dass die Beschwerdeführerin retrospektiv Gefühle der Entfremdung und des Alleingelassenwerdens aus dieser Zeit ausgedrückt und beschrieben hat. Ganz massiv beschrieb die Beschwerdeführerin das Gefühl von den Eltern nicht geliebt und unterstützt zu werden. Sie kann die Erziehungsmethoden ihrer Eltern nicht einschätzen, weiß nicht wie sie es ihnen recht machen kann und fühlt sich für alles und jedes "geschlagen". Der Psychologe kam zu der Erkenntnis, dass sich bei der Beschwerdeführerin symbolisch deutlich das Leiden an einer unzureichenden elterlichen Sorge zeigt, weshalb bestehende Traumatisierungen aus der Erfahrung des Mangels an Zuwendung und Verständnis resultieren. Diese Defizite an Unterstützung, Verständnis und Nähe führten letztlich dazu, dass die Beschwerdeführerin die Beziehung zu ihrem Klassenlehrer tolerierte und (zum damaligen Zeitpunkt) noch kritiklos idealisiert.

Als Grundlage dienten zahlreiche mit der Beschwerdeführerin geführte Gespräche sowie zwei Gespräche mit ihren Eltern. Die in diesem Kontext von der damals Minderjährigen durchgeführten psychologischen Tests und Fragebögen wurden ausgewertet und der Gutachtenserstellung ebenfalls zugrunde gelegt.

Für eine derartige Einschätzung des psychischen Leidenszustandes der Beschwerdeführerin spricht auch, wie der Psychologe in seinem Gutachten ebenfalls anführt, dass sich die Beschwerdeführerin damals für eine Fremdunterbringung aussprach. Sie gab an, sich nicht vorstellen zu können, wieder mit ihrer Mutter und ihrem Vater unter einem Dach zu leben.

Wenn die BF in ihrer Beschwerde ausführt, es sei bedenklich, wenn der Psychologe Mag. XXXX von einer Wahrscheinlichkeit ausgeht, ist dem entgegen zu halten, dass es dem Fachgebiet Psychologie und dem Fachgebiet Psychiatrie eigen ist, dass anhand von - auch das Verbrechensopfergesetz fordert diese - Wahrscheinlichkeit eine Aussage über die Scheinbarkeit im Vergleich zu einer anderen Scheinbarkeit getroffen wird bzw eine Aussage über das Auftreten eines zukünftigen Geschehens getroffen wird.

Im Übrigen genügt es im Bereich des Verbrechensopfergesetzes von Wahrscheinlichkeiten auszugehen (dazu wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen).

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, es beruhe ausschließlich auf den Aussagen ihres Klassenlehrers, wenn ihr vorgehalten werde, den Kontakt zu ihrem diesem aufrecht gehalten zu haben und ihm Details aus ihrem Privatleben erzählt zu haben, dann ist dem entgegen zu halten, dass sich im vorgelegten Verwaltungsakt zahlreiche Hinweise darauf finden lassen, dass nicht nur der Klassenlehrer den Kontakt zur BF suchte, sondern auch vize versa, was aus aus ihrer Feder stammenden Briefen und Textnachrichten an ihren Klassenlehrer hervorgeht. Die BF gab in der kontradiktorischen Einvernahme vor dem Landesgericht XXXX über Befragen, wie sie ihren Klassenlehrer genannt habe, an: " XXXX oder Papa". Über weiteres Befragen, weshalb sie ihn so nenne, antwortete die BF "Weil er sich so benommen hat wie ein Papa". Über Befragen, ob sie in ihn verliebt war, gab die Beschwerdeführerin an: "Die ersten paar Monate schon, aber dann nicht mehr."

Für eine Akausalität des sexuellen Missbrauches und damit ebenfalls im Einklang stehend mit dem vorliegenden neurologisch/psychiatrischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX spricht auch das strafgerichtliche Urteil des Landesgerichtes XXXX . In diesem wurde in der Begründung betreffend die Strafzumessung unter anderem ausgeführt, dass als mildernd "der Umstand der Tatbegehung im Einvernehme mit dem Opfer" gewertet wird. Des Weiteren führte das Gericht aus, die Beschwerdeführerin hatte keine unbedeutende Rolle, als sie dem Angeklagten immer wieder zu verstehen gab, dass ihr Verhältnis für sie durchaus auch sexuelle Aspekte hat.

In Anbetracht des einvernehmlichen Zusammenwirkens des Klassenlehrers und der Beschwerdeführerin, sowie dem Umstand, dass aus den dem Täter zur Last gelegten Handlungen für die Beschwerdeführerin wohl kaum psychische Spätfolgen erwachsen und ihr derzeitiger psychischer Zustand ganz andere Ursachen hat, kam das Gericht zu dem Schluss von einer unbedingten Freiheitsstrafe abzusehen, wenngleich es aus generalpräventiven Gründen geboten wäre eine Freiheitsstrafe zu verhängen.

Zu der Aussagekraft des Gutachtens Dris. XXXX zum Thema Kausalität ist auszuführen, dass dieses Gutachten insbesondere mit dem vom Sachverständigen Dr. XXXX verwerteten Gutachten des Mag. XXXX in Widerspruch steht und von Dr. XXXX eine Kausalität der erlittenen Missbräuche für die aktuelle psychische Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin von Dr. XXXX nicht begründet wird. Hingegen sprechen für eine Akausalität die Gutachten Dris. XXXX und Mag. XXXX sowie die Ausführungen im Urteil des Landesgerichtes XXXX und wird dabei insbesondere von Dr. XXXX , auf dessen Gutachten der bekämpfte Bescheid gründet, hingewiesen. Im Gutachten Dris. XXXX wird ausgeführt, dass er den ihm zur Verfügung gestellten Akten entnimmt, dass die Beschwerdeführerin bereits in der späten Kindheit (13. Lebensjahr) Verhaltensauffälligkeiten gezeigt hat, weshalb eine Unterbringung im Landesjugendwohnheim notwendig wurde. Diese Tatsache kann als Hinweis für eine sich vorab abzeichnende Störung der Persönlichkeitsentwicklung gewertet werden.

Auf die Frage ob mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die derzeit vorliegenden Gesundheitsschädigungen bzw. die bestehende Symptomatik, die eine Psychotherapie erfordert, auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist oder ob schon vorher eine Gesundheitsschädigung bestand, führte der Sachverständige Dr. XXXX aus: Wie oben ausgeführt, sind in der Biografie der BF schon in der späten Kindheit Hinweise auf eine Störung der Persönlichkeitsentwicklung zu finden und ist mit Hinweis auf die im Fremdakt einliegenden Kopien aus dem Strafakt (Tagebucheintragungen der BF) zu sagen, dass die BF bereits im kindlichen Alter über einen bestimmten Zeitraum regelmäßige Aufzeichnungen über Beobachtungen sexueller Kontakte ihres Vaters mit einer von der Mutter verschiedenen Frau führte.

Auf die Frage ob die jetzige psychotherapeutische Krankenbehandlung mit Wahrscheinlichkeit auf die kausalen Gesundheitsschädigungen bzw. die geschilderten Vorfälle zurückzuführen oder andere Ereignisse überwiegend für die Behandlung verantwortlich zu machen sind, antwortete der Sachverständige, dass die psychotherapeutische Krankenbehandlung sich auf die akausale Gesundheitsschädigung im Sinne der Persönlichkeitsstörung fokussieren muss.

Der Psychologe Mag. XXXX hielt in seinem ersten Gutachten vom 27.8.2005 fest, man könne den Angaben der Beschwerdeführerin nicht im vollen Umfang Glauben schenke. In dessen Nach-Gutachten vom 26.6.2006 wurde von Mag. XXXX zusammenfassend eine äußere Beherrschtheit der Beschwerdeführerin festgehalten. Des Weiteren führte er aus, dass sich unter dieser oberflächlic

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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