TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/17 W125 2162481-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.04.2019
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Entscheidungsdatum

17.04.2019

Norm

AsylG 2005 §57
B-VG Art.133 Abs4
FPG §61 Abs1 Z2
FPG §61 Abs2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W125 2162481-2/10E

W125 2162484-2/ 9E

W125 2162483-2/ 9E

W125 2215344-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde von

1. XXXX auch XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX1. römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40

,

2. XXXX auch XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Kindesmutter XXXX alias XXXX alias XXXX ,2. römisch 40 auch römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ,

3. XXXX auch XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Kindesmutter XXXX alias XXXX alias XXXX ,3. römisch 40 auch römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ,

4. XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Kindesmutter XXXX alias XXXX alias XXXX ,4. römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ,

alle StA Armenien, alle vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 9.1.2019, (1.) Zl IFA: XXXXalle StA Armenien, alle vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 9.1.2019, (1.) Zl IFA: römisch 40

Verfahrenszahl: XXXX , (2.) Zl IFA: XXXX Verfahrenszahl: XXXX , (3.)Verfahrenszahl: römisch 40 , (2.) Zl IFA: römisch 40 Verfahrenszahl: römisch 40 , (3.)

Zl IFA: XXXX , Verfahrenszahl: XXXX , (4.) Zl IFA: XXXX ,Zl IFA: römisch 40 , Verfahrenszahl: römisch 40 , (4.) Zl IFA: römisch 40 ,

Verfahrenszahl: XXXX , jeweils zu Recht erkannt:Verfahrenszahl: römisch 40 , jeweils zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 57 AsylG 2005 und § 61 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 FPG (1. - 3.) bzw §§ 5 AsylG 2005 und § 61 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 FPG (4.) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 57, AsylG 2005 und Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 2, FPG (1. - 3.) bzw Paragraphen 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG (4.) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen zweitbis viertbeschwerdeführenden Parteien.

1. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin stellte am 29.1.1999 mündlich (unter Angabe der Identität XXXX , geboren am XXXX ) und der Vater der Erstbeschwerdeführerin stellte am 18.6.1999 schriftlich (unter Angabe der Identität XXXX , geboren am XXXX ) für die damals minderjährige Erstbeschwerdeführerin einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 AsylG 1997. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.4.2000, Zl XXXX , gemäß § 10 in Verbindung mit § 11 Abs 1 AsylG 1997 abgewiesen, weil sowohl der Asylantrag des Vaters als auch jener der Mutter der Erstbeschwerdeführerin abgewiesen worden waren. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 14.6.2000, Zl 216.717/0-IX/26/00, gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 ab.1. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin stellte am 29.1.1999 mündlich (unter Angabe der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 ) und der Vater der Erstbeschwerdeführerin stellte am 18.6.1999 schriftlich (unter Angabe der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 ) für die damals minderjährige Erstbeschwerdeführerin einen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, AsylG 1997. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.4.2000, Zl römisch 40 , gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen, weil sowohl der Asylantrag des Vaters als auch jener der Mutter der Erstbeschwerdeführerin abgewiesen worden waren. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 14.6.2000, Zl 216.717/0-IX/26/00, gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 ab.

2. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin stellte am 9.1.2001 einen zweiten Asylerstreckungsantrag für die damals minderjährige Erstbeschwerdeführerin, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.4.2001, Zl XXXX , gemäß § 10 iVm § 11 Abs 1 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.11.2001, Zl 216.717/1-IX/26/01, gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen, weil der Asylantrag der Mutter der Erstbeschwerdeführerin abgewiesen worden war. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde zufolge Zurückziehung der Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren mit Beschluss vom 27.2.2003, Zl 2002/20/0008, eingestellt.2. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin stellte am 9.1.2001 einen zweiten Asylerstreckungsantrag für die damals minderjährige Erstbeschwerdeführerin, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.4.2001, Zl römisch 40 , gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.11.2001, Zl 216.717/1-IX/26/01, gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG abgewiesen, weil der Asylantrag der Mutter der Erstbeschwerdeführerin abgewiesen worden war. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde zufolge Zurückziehung der Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren mit Beschluss vom 27.2.2003, Zl 2002/20/0008, eingestellt.

Der Zweitbeschwerdeführer wurde am XXXX in Armenien geboren.Der Zweitbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in Armenien geboren.

3. Am 5.3.2007 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer (unter dem Namen XXXX ) Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 4.4.2008, Zl XXXX und Zl XXXX , wurde der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer weder der Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 noch der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 zuerkannt und sie wurden unter einem gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.3. Am 5.3.2007 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer (unter dem Namen römisch 40 ) Anträge auf internationalen Schutz. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 4.4.2008, Zl römisch 40 und Zl römisch 40 , wurde der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer weder der Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 noch der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zuerkannt und sie wurden unter einem gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.

Am XXXX wurde der Drittbeschwerdeführer in Österreich geboren. Der Vater des Drittbeschwerdeführers stellte für ihn mit Schriftsatz vom 23.9.2008, eingelangt am 25.9.2008, einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 (unter Angabe des Namens XXXX). Mit Bescheid vom 18.12.2008, Zl XXXX , wies das Bundesasylamt den Antrag des Drittbeschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 in Verbindung mit § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß § 8 Abs 1 in Verbindung mit § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab und der Drittbeschwerdeführer wurde unter einem gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.Am römisch 40 wurde der Drittbeschwerdeführer in Österreich geboren. Der Vater des Drittbeschwerdeführers stellte für ihn mit Schriftsatz vom 23.9.2008, eingelangt am 25.9.2008, einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 (unter Angabe des Namens römisch 40 ). Mit Bescheid vom 18.12.2008, Zl römisch 40 , wies das Bundesasylamt den Antrag des Drittbeschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und der Drittbeschwerdeführer wurde unter einem gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.

Die gegen die obgenannten Bescheide erhobenen Beschwerden wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 2.2.2009, Zl E11 216.717-3/2008, Zl E11 319.071-1/2008 und Zl E11 403.818-1/2009, gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.Die gegen die obgenannten Bescheide erhobenen Beschwerden wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 2.2.2009, Zl E11 216.717-3/2008, Zl E11 319.071-1/2008 und Zl E11 403.818-1/2009, gemäß Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.

Die Behandlung der gegen diese Entscheidungen erhobenen Beschwerden der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 16.6.2009, U 425-427/09, ab.

4. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 16.7.2009 erneut für sich und die minderjährigen zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 16.10.2009, Zl XXXX , Zl XXXX und Zl XXXX , gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Unter einem wurden die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 13.11.2009, Zl E14 216.717-4/2009, Zl E14 319.071-2/2009 und Zl E14 403.818-2/2009, wurden die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden gemäß § 68 Abs 1 AVG und § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.4. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 16.7.2009 erneut für sich und die minderjährigen zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 16.10.2009, Zl römisch 40 , Zl römisch 40 und Zl römisch 40 , gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Unter einem wurden die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 13.11.2009, Zl E14 216.717-4/2009, Zl E14 319.071-2/2009 und Zl E14 403.818-2/2009, wurden die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

5. Am 24.1.2017 beantragte die Erstbeschwerdeführerin für sich (unter Verwendung der Identität XXXX ) und für die minderjährigen zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien (unter Angabe der Namen5. Am 24.1.2017 beantragte die Erstbeschwerdeführerin für sich (unter Verwendung der Identität römisch 40 ) und für die minderjährigen zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien (unter Angabe der Namen

XXXX und XXXX die Gewährung internationalen Schutzes.römisch 40 und römisch 40 die Gewährung internationalen Schutzes.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.1.2017 brachte die Erstbeschwerdeführerin jeweils Kopien der Datenseite der Reisepässe der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien in Vorlage und gab im Wesentlichen an, sie sei am XXXX .12.2016 aus Jerewan mit dem Flugzeug über Moskau nach Wien mit einem gültigen spanischen Touristenvisum geflogen. Ihr mitgereister "Ehemann" habe ihren Reisepass samt dem darin angebrachten Visum mitgenommen, als er wieder aus Österreich ausgereist sei. Der Aufenthalt ihres "Ehemanns" sei ihr nicht bekannt. Sie habe die Grundschule in Jerewan von September 1991 bis Mai 1999 sowie ein Jahr die Hauptschule in XXXX besucht und verfüge über eine Berufsausbildung als Ballettlehrerin. In Österreich würden sich abgesehen von ihren mitgereisten Söhnen (den zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien) ihre Eltern und zwei Schwestern aufhalten. Sie und ihre beiden Kinder könnten bei ihrer Schwester XXXX Unterkunft nehmen. Ihr Fuß bereite ihr gesundheitliche Probleme und sie sei auf Hilfe angewiesen.Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.1.2017 brachte die Erstbeschwerdeführerin jeweils Kopien der Datenseite der Reisepässe der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien in Vorlage und gab im Wesentlichen an, sie sei am römisch 40 .12.2016 aus Jerewan mit dem Flugzeug über Moskau nach Wien mit einem gültigen spanischen Touristenvisum geflogen. Ihr mitgereister "Ehemann" habe ihren Reisepass samt dem darin angebrachten Visum mitgenommen, als er wieder aus Österreich ausgereist sei. Der Aufenthalt ihres "Ehemanns" sei ihr nicht bekannt. Sie habe die Grundschule in Jerewan von September 1991 bis Mai 1999 sowie ein Jahr die Hauptschule in römisch 40 besucht und verfüge über eine Berufsausbildung als Ballettlehrerin. In Österreich würden sich abgesehen von ihren mitgereisten Söhnen (den zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien) ihre Eltern und zwei Schwestern aufhalten. Sie und ihre beiden Kinder könnten bei ihrer Schwester römisch 40 Unterkunft nehmen. Ihr Fuß bereite ihr gesundheitliche Probleme und sie sei auf Hilfe angewiesen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.1.2017 unter Hinweis auf die spanischen Schengen-Visa (gültig von XXXX .11.2016 bis XXXX .5.2017) ein auf Art 12 Abs 2 oder Abs 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Spanien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.1.2017 unter Hinweis auf die spanischen Schengen-Visa (gültig von römisch 40 .11.2016 bis römisch 40 .5.2017) ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Spanien.

Am 9.2.2017 stimmten die spanischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art 12 Abs 2 Dublin-III-VO ausdrücklich zu.Am 9.2.2017 stimmten die spanischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin-III-VO ausdrücklich zu.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 1.3.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab die Erstbeschwerdeführerin im Beisein eines Rechtsberaters und einer Vertrauensperson an, dass sie sich gesund fühle und derzeit nicht in ärztlichen Behandlung stehe. Sie nehme Schmerzmittel, weil sie Gelenksschmerzen habe. Sie habe wegen eines gebrochenen Knochens auch eine Beinoperation gehabt. Ihre beiden Kinder seien gesund und würden keine Medikamente einnehmen. Die Erstbeschwerdeführerin verneinte die Frage, ob sie im Bereich der EU Verwandte habe, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis beziehungsweise eine besonders enge Beziehung bestehe. In Österreich würden sich ihre Eltern, zwei Schwestern und ein Onkel väterlicherseits mit dessen Familie aufhalten. Sie lebe mit ihren Kindern im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Schwester. Von ihrer Familie bekomme sie Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld je nach Bedarf. Ihr Mann, der auch der Vater ihrer zwei Kinder sei, sei nicht in Armenien und sie wisse nicht, wo er sich aufhalte. Er wolle nicht nach Österreich, weil er schon einmal abgeschoben worden sei. Sie habe keinen Kontakt zu ihrem Mann; sie hätten sich nicht getrennt.

Konfrontiert mit dem Umstand, dass geplant sei, die Anträge der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien gemäß § 5 AsylG 2005 wegen Zuständigkeit Spaniens zurückzuweisen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihre ganze Familie sei in Österreich. Sie könne etwas Deutsch, habe Probleme mit dem Knochen und würde bei der Verpflegung ihrer Kinder von ihrer Familie unterstützt werden. Ihre Kinder würden in Österreich die Schule besuchen; ihr Sohn spreche gut Deutsch und zeige guten Lernerfolg. Ihre Familie sei bereit, sämtliche Kosten für sie und ihre Kinder zu übernehmen. In Spanien hätten sie niemanden. Sie ersuche um eine Prüfung des Verfahrens in Österreich; sie sei bereit einen Beruf zu erlernen und zu arbeiten.Konfrontiert mit dem Umstand, dass geplant sei, die Anträge der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 wegen Zuständigkeit Spaniens zurückzuweisen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihre ganze Familie sei in Österreich. Sie könne etwas Deutsch, habe Probleme mit dem Knochen und würde bei der Verpflegung ihrer Kinder von ihrer Familie unterstützt werden. Ihre Kinder würden in Österreich die Schule besuchen; ihr Sohn spreche gut Deutsch und zeige guten Lernerfolg. Ihre Familie sei bereit, sämtliche Kosten für sie und ihre Kinder zu übernehmen. In Spanien hätten sie niemanden. Sie ersuche um eine Prüfung des Verfahrens in Österreich; sie sei bereit einen Beruf zu erlernen und zu arbeiten.

Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.6.2017, Zl IFA: XXXX , Verfahrenszahl: XXXX (Erstbeschwerdeführerin), Zl IFA: XXXX , Verfahrenszahl: XXXX (Zweitbeschwerdeführer), IFA: XXXX , Verfahrenszahl: XXXX (Drittbeschwerdeführer), wurden die Anträge der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung der Anträge gemäß Art 12 Abs 2 Dublin-III-VO zuständig sei (Spruchpunkte I.). Gleichzeitig wurden gegen die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien gemäß § 61 Abs 1 FPG die Außerlandesbringungen angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Spanien gemäß § 61 Abs 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkte II.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.6.2017, Zl IFA: römisch 40 , Verfahrenszahl: römisch 40 (Erstbeschwerdeführerin), Zl IFA: römisch 40 , Verfahrenszahl: römisch 40 (Zweitbeschwerdeführer), IFA: römisch 40 , Verfahrenszahl: römisch 40 (Drittbeschwerdeführer), wurden die Anträge der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin-III-VO zuständig sei (Spruchpunkte römisch eins.). Gleichzeitig wurden gegen die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringungen angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Spanien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch zwei.).

Den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.6.2017, Zl W233 2162481-1/3Z, Zl W233 2162483-1/3Z, und Zl W233 2162484-1/3Z, gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Den gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.6.2017, Zl W233 2162481-1/3Z, Zl W233 2162483-1/3Z, und Zl W233 2162484-1/3Z, gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Schreiben vom 30.6.2017 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die spanischen Behörden über die Erhebung eines Rechtsmittels mit aufschiebender Wirkung in Kenntnis.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.7.2017, Zl W233 2162481-1, Zl W233 2162483-1 und Zl W233 2162484-1, wurden die Beschwerden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7.7.2017, Zl W233 2162481-1, Zl W233 2162483-1 und Zl W233 2162484-1, wurden die Beschwerden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

Eine für den 18.9.2017 geplante Überstellung der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien scheiterte, weil die geplante Festnahme negativ verlief.

Am 20.10.2017 konnten die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Wohnadresse nicht angetroffen werden. Die Bewohnerin der Wohnung gab an, dass ihr die Familie nicht bekannt sei. Die beiden Schwestern der Erstbeschwerdeführerin gaben an, die Erstbeschwerdeführerin befinde sich in Wien und ihnen seien keine Kontaktdaten bekannt. Die Ladung für den 31.10.2017 wurde der Schwester der Erstbeschwerdeführerin ausgefolgt.

Zum Ladungstermin am 31.10.2017 wurde die Schwester der Erstbeschwerdeführerin vorstellig, die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien erschienen jedoch nicht. Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin wurde eine Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 31.10.2017 in Vorlage gebracht, wonach sie wegen Krankheit vom 30.10.2017 bis 3.11.2017 nicht in der Lage sei / wäre, ihren Beruf auszuüben.

Bei Nachschauen an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Wohnadresse der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien am 31.10.2017 um XXXX Uhr und um XXXX Uhr sowie am 1.11.2017 um XXXX Uhr durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes konnten sie nicht angetroffen werden. Die Eltern und die Schwester der Erstbeschwerdeführerin gaben an, die Erstbeschwerdeführerin sei in den Morgenstunden mit ihren Kindern nach XXXX gefahren, weil sie einen Termin habe.Bei Nachschauen an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Wohnadresse der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien am 31.10.2017 um römisch 40 Uhr und um römisch 40 Uhr sowie am 1.11.2017 um römisch 40 Uhr durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes konnten sie nicht angetroffen werden. Die Eltern und die Schwester der Erstbeschwerdeführerin gaben an, die Erstbeschwerdeführerin sei in den Morgenstunden mit ihren Kindern nach römisch 40 gefahren, weil sie einen Termin habe.

Die für den 2.11.2017 geplante Überstellung der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien wurde storniert.

Bei einem Zustellversuch einer Ladung für den 14.11.2017 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes konnten die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien am 6.11.2017 um XXXX Uhr nicht an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Wohnadresse angetroffen werden. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin gab an, er wisse nicht, wann die Erstbeschwerdeführerin zurückkomme. Sie sei in Wien und nur ab und zu in XXXX . Die Schwester der Erstbeschwerdeführerin gab an, nicht zu wissen, wo sich die Erstbeschwerdeführerin aufhalte.Bei einem Zustellversuch einer Ladung für den 14.11.2017 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes konnten die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien am 6.11.2017 um römisch 40 Uhr nicht an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Wohnadresse angetroffen werden. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin gab an, er wisse nicht, wann die Erstbeschwerdeführerin zurückkomme. Sie sei in Wien und nur ab und zu in römisch 40 . Die Schwester der Erstbeschwerdeführerin gab an, nicht zu wissen, wo sich die Erstbeschwerdeführerin aufhalte.

Am 7.11.2017 wurde der damalige Rechtsvertreter per E-Mail ersucht, den erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien die Ladung für den 14.11.2017 zur Kenntnis zu bringen.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 14.11.2017 im Parteienverkehr ohne ihre Kinder vorstellig. Sie gab an, ihre Kinder seien krank und die Mutter der Erstbeschwerdeführerin passe auf sie auf. Am gleichen Tag erschienen der Lebensgefährte und die Schwester der Erstbeschwerdeführerin samt deren Ehemann vor der Verwaltungsbehörde.

Die für den 16.11.2017 geplante Überstellung der erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien wurde storniert, weil eine gemeinsame Festnahme der Erstbeschwerdeführerin mit ihren Kindern nicht möglich war.

Am 6.12.2017 wurden die erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien an der im Zentralen Melderegister aufscheinenden Adresse amtlich abgemeldet.

Nachschauen an dieser Adresse sowie an den Adressen der beiden Schwestern der Erstbeschwerdeführerin zwecks Vollziehung eines Festnahmeauftrages verliefen am 17.12.2017 um XXXX Uhr und um XXXX Uhr sowie am 18.12.2017 um XXXX Uhr respektive um XXXX Uhr negativ.Nachschauen an dieser Adresse sowie an den Adressen der beiden Schwestern der Erstbeschwerdeführerin zwecks Vollziehung eines Festnahmeauftrages verliefen am 17.12.2017 um römisch 40 Uhr und um römisch 40 Uhr sowie am 18.12.2017 um römisch 40 Uhr respektive um römisch 40 Uhr negativ.

Mit Schreiben vom 18.12.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den spanischen Behörden mit, dass die für den 19.12.2017 geplante Überstellung storniert werde und die Überstellung verschoben werden müsse, weil die Antragsteller flüchtig seien. Daher werde die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert.

Am XXXX wurde die Viertbeschwerdeführerin in Österreich geboren.Am römisch 40 wurde die Viertbeschwerdeführerin in Österreich geboren.

Gemäß § 17a Abs 2 AsylG 2005 wurde für die Viertbeschwerdeführerin am 6.11.2018 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Gemäß Paragraph 17 a, Absatz 2, AsylG 2005 wurde für die Viertbeschwerdeführerin am 6.11.2018 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Mit Schreiben vom 6.11.2018 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die spanische Dublin-Behörde von der Geburt der Viertbeschwerdeführerin in Kenntnis.

Am 23.11.2018 wurden die Erstbeschwerdeführerin samt ihren Kindern sowie ihr Lebensgefährte festgenommen. Die Erstbeschwerdeführerin "hyperventilierte" im Zuge der Festnahme und wurde in das Landeskrankenhaus XXXX gebracht, wo sie ambulant medizinisch versorgt wurde und am gleichen Tag entlassen wurde. Die erst-, dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien wurden zunächst in das Polizeianhaltezentrum XXXX und später an das Polizeianhaltezentrum XXXX übergeben. Der Zweitbeschwerdeführer konnte während der Festnahmehandlung untertauchen. Die Erstbeschwerdeführerin verweigerte am gleichen Tag die Übernahme von Bescheiden vom 23.11.2018 über die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG und die Übernahme einer Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs 3 und § 15a AsylG 2005.Am 23.11.2018 wurden die Erstbeschwerdeführerin samt ihren Kindern sowie ihr Lebensgefährte festgenommen. Die Erstbeschwerdeführerin "hyperventilierte" im Zuge der Festnahme und wurde in das Landeskrankenhaus römisch 40 gebracht, wo sie ambulant medizinisch versorgt wurde und am gleichen Tag entlassen wurde. Die erst-, dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien wurden zunächst in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 und später an das Polizeianhaltezentrum römisch 40 übergeben. Der Zweitbeschwerdeführer konnte während der Festnahmehandlung untertauchen. Die Erstbeschwerdeführerin verweigerte am gleichen Tag die Übernahme von Bescheiden vom 23.11.2018 über die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG und die Übernahme einer Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG 2005.

Der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin wurde am 24.11.2018 aus der Anhaltung ohne Verhängung der Schubhaft entlassen und die erst-, dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien kamen ihrer Meldeverpflichtung seit dem 25.11.2018 ( XXXX Uhr) nicht mehr nach und waren unbekannten Aufenthalts.Der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin wurde am 24.11.2018 aus der Anhaltung ohne Verhängung der Schubhaft entlassen und die erst-, dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien kamen ihrer Meldeverpflichtung seit dem 25.11.2018 ( römisch 40 Uhr) nicht mehr nach und waren unbekannten Aufenthalts.

6. Im Rahmen der Festnahmehandlung wurden am 23.11.2018 Aufenthaltstitel der Erstbeschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten für Polen im Scheckkartenformat sichergestellt.

Daraufhin richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin am 27.11.2018 unter Hinweis auf den bis XXXX .1.2021 gültigen polnischen Aufenthaltstitel und ihre minderjährigen Kinder sowie ihren Lebensgefährten ein auf Art 12 Abs 1 oder Abs 3 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Polen.Daraufhin richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin am 27.11.2018 unter Hinweis auf den bis römisch 40 .1.2021 gültigen polnischen Aufenthaltstitel und ihre minderjährigen Kinder sowie ihren Lebensgefährten ein auf Artikel 12, Absatz eins, oder Absatz 3, Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Polen.

Mit Schreiben vom 3.12.2018 stimmte die polnische Dublin-Behörde dem Ersuchen gemäß Art 12 Abs 1 Dublin III-VO zu und ersuchte um Übermittlung der Geburtsurkunden hinsichtlich der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien.Mit Schreiben vom 3.12.2018 stimmte die polnische Dublin-Behörde dem Ersuchen gemäß Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO zu und ersuchte um Übermittlung der Geburtsurkunden hinsichtlich der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien.

Am 7.12.2018 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Geburtsurkunde der Viertbeschwerdeführerin und Kopien der Reisepässe bezüglich der zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien.

Mit Schreiben vom 11.12.2018 stimmte die polnische Dublin-Behörde der Überstellung der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien gemäß Art 20 Abs 3 Dublin-III-VO zu.Mit Schreiben vom 11.12.2018 stimmte die polnische Dublin-Behörde der Überstellung der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin-III-VO zu.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 9.1.2019 (offenbar irrtümlich mit 9.1.2018 datiert) gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Sie nehme Beruhigungsmittel sowie Medikamente gegen Schmerzen und gegen nervöse Herzprobleme. Die Frage nach Neuigkeiten hinsichtlich ihrer familiären Verhältnisse verneinte sie und gab an, es sei alles gleich geblieben. Ihr ältester Sohn sei ein erfolgreicher Schüler und er wolle seine Ausbildung hier abschließen, weil er sehr gut Deutsch spreche. Der zweitälteste Sohn könne Deutsch nur schreiben und könne Armenisch sprechen. Ihre Kinder seien alle gesund, aber sie seien sehr ängstlich und hätten vor der Polizei Angst wegen des Polizeieinsatzes. Ihr Mann und ihr ältester Sohn würden nicht gemeinsam bei ihr mit den jüngeren Kindern wohnen. Sie habe keine behördliche Meldeadresse und habe sich seit Rechtskraft des Verfahrens bei ihrer Mutter in XXXX aufgehalten. Befragt nach den polnischen Aufenthaltstiteln führte sie dann aus, sie hätten einen Antrag auf Aufenthaltstitel gestellt, nachdem das Verfahren hier negativ geworden sei. Ihr Mann habe bereits einen Aufenthaltstitel in Polen gestellt gehabt, sie habe die Heiratsurkunde vorlegen müssen und auch einen Aufenthaltstitel bekommen.Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 9.1.2019 (offenbar irrtümlich mit 9.1.2018 datiert) gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei derzeit nicht in ärztlicher Behandlung. Sie nehme Beruhigungsmittel sowie Medikamente gegen Schmerzen und gegen nervöse Herzprobleme. Die Frage nach Neuigkeiten hinsichtlich ihrer familiären Verhältnisse verneinte sie und gab an, es sei alles gleich geblieben. Ihr ältester Sohn sei ein erfolgreicher Schüler und er wolle seine Ausbildung hier abschließen, weil er sehr gut Deutsch spreche. Der zweitälteste Sohn könne Deutsch nur schreiben und könne Armenisch sprechen. Ihre Kinder seien alle gesund, aber sie seien sehr ängstlich und hätten vor der Polizei Angst wegen des Polizeieinsatzes. Ihr Mann und ihr ältester Sohn würden nicht gemeinsam bei ihr mit den jüngeren Kindern wohnen. Sie habe keine behördliche Meldeadresse und habe sich seit Rechtskraft des Verfahrens bei ihrer Mutter in römisch 40 aufgehalten. Befragt nach den polnischen Aufenthaltstiteln führte sie dann aus, sie hätten einen Antrag auf Aufenthaltstitel gestellt, nachdem das Verfahren hier negativ geworden sei. Ihr Mann habe bereits einen Aufenthaltstitel in Polen gestellt gehabt, sie habe die Heiratsurkunde vorlegen müssen und auch einen Aufenthaltstitel bekommen.

Konfrontiert mit dem Umstand, dass geplant sei, die beschwerdeführenden Parteien nach Polen zu überstellen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, ihre Kinder gingen in die Schule und sie wolle das Sorgerecht auf ihre Schwester übertragen. Sie selbst sei seit 1999 in Österreich und sei sogar in die Schule gegangen. In Polen habe sie keine Chance, eine Arbeit zu finden, und sie sowie ihre Kinder würden die Sprache nicht kennen. Ihre ganze Familie befinde sich in Österreich, in Polen habe sie niemanden. Sie habe psychische Probleme und brauche die Hilfe ihrer Mutter und ihrer Geschwister.

Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer gab im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom gleichen Tag im Wesentlichen an, er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er lebe mit seinem Vater zusammen, wolle in Österreich weiter in die Schule gehen und hier an einer Universität studieren. Seine Muttersprache sei Armenisch; er spreche sehr gut Deutsch sowie Russisch und auch gut Englisch. In Polen müsse er die polnische Sprache lernen. Er habe sich in Österreich integriert und Freunde gefunden.

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.1.2019 wurden den erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkte I.) und gemäß § 61 Abs 1 Z 2 FPG Anordnungen zur Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebungen nach Polen gemäß § 61 Abs 2 FPG zulässig seien (Spruchpunkte II.). In den Rechtsmittelbelehrungen dieser Bescheide wurde eine vierwöchige Beschwerdefrist eingeräumt.Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.1.2019 wurden den erst- bis drittbeschwerdeführenden Parteien Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkte römisch eins.) und gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG Anordnungen zur Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebungen nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig seien (Spruchpunkte römisch zwei.). In den Rechtsmittelbelehrungen dieser Bescheide wurde eine vierwöchige Beschwerdefrist eingeräumt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9.1.2019 betreffend die Viertbeschwerdeführerin wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ihren Antrag auf internationalen Schutz vom 6.11.2018 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Art 20 Abs 3 Dublin-III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Viertbeschwerdeführerin gemäß § 61 Abs 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde eine zweiwöchige Beschwerdefrist genannt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9.1.2019 betreffend die Viertbeschwerdeführerin wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ihren Antrag auf internationalen Schutz vom 6.11.2018 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin-III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Viertbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde eine zweiwöchige Beschwerdefrist genannt.

Zur Lage in Polen traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils folgende Feststellungen (unkorrigiert):

" (...) Allgemeines zum Asylverfahren

In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Office for Foreigners (Urzad do Spraw Cudzoziemcow, UDSC), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:

Bild kann nicht dargestellt werden.

(AIDA 2.2017; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (2.2017): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.v_final.pdf, Zugriff 3.11.2017

Dublin-Rückkehrer

Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, müssen bei der Grenzwache einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen. So eine Wiedereröffnung ist innerhalb von neun Monaten ab dessen Einstellung möglich. Sind diese neun Monate verstrichen, wird ihr Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. 2016 gab es keinen einzigen Fall, in dem ein Verfahren innerhalb der Neun-Monatsfrist wiedereröffnet worden wäre. Viele Rückkehrer zogen hingegen die freiwillige Rückkehr ins Herkunftsland einer Wiedereröffnung ihrer Verfahren vor. Dublin-Rückkehrer sind zu denselben Bedingungen zu Versorgung in Polen berechtigt wie alle anderen Antragsteller (AIDA 2.2017; vgl. EASO 24.10.2017).Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, müssen bei der Grenzwache einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen. So eine Wiedereröffnung ist innerhalb von neun Monaten ab dessen Einstellung möglich. Sind diese neun Monate verstrichen, wird ihr Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. 2016 gab es keinen einzigen Fall, in dem ein Verfahren innerhalb der Neun-Monatsfrist wiedereröffnet worden wäre. Viele Rückkehrer zogen hingegen die freiwillige Rückkehr ins Herkunftsland einer Wiedereröffnung ihrer Verfahren vor. Dublin-Rückkehrer sind zu denselben Bedingungen zu Versorgung in Polen berechtigt wie alle anderen Antragsteller (AIDA 2.2017; vergleiche EASO 24.10.2017).

Das medizinische Personal der Grenzwache beurteilt den Gesundheitszustand eines Rückkehrers nach seiner Überstellung nach Polen, auch im Hinblick auf seine speziellen Bedürfnisse. Außerdem werden im Einvernehmen mit dem Fremdenamt (UDSC) und dem medizinischen Personal die Möglichkeiten der Anpassung der Aufenthaltsverhältnisse in Polen an die gesundheitliche Situation des Antragstellers bzw. die eventuelle Notwendigkeit, ihn in einer fachlichen medizinischen Einrichtung unterzubringen, abgesprochen. Abhängig von dem Zustand der motorischen Fähigkeit des Ausländers stellt die Grenzwache den Transport eines bedürftigen Rückkehrers zum Aufnahmezentrum, einer medizinischen Einrichtung (falls er einer sofortigen Hospitalisierung bedarf) oder einer fachlichen medizinischen Einrichtung sicher. Personen mit einer vorübergehenden oder dauerhaften motorischen Behinderung, die eines Rollstuhls bedürfen, werden in einem für die Bedürfnisse der motorisch Behinderten angepassten Zentrum untergebracht. Falls der Ausländer einer Rehabilitation bedarf, wird medizinische Ausrüstung sichergestellt. Das medizinische Personal des Flüchtlingszentrums bestimmt die Bedürfnisse des Rückkehrers im Bereich der Rehabilitation und der medizinischen Ausrüstung. Es besteht die Möglichkeit, eine vom Arzt verordnete Diät anzuwenden. Das Fremdenamt garantiert einen Transport zu fachärztlichen Untersuchungen oder Rehabilitation. Der Transport zu ärztlichen Terminen in medizinischen Einrichtungen wird garantiert. Antragsteller, die schwer behindert, pflegebedürftig oder bettlägerig sind, deren Pflege in einem Flüchtlingszentrum nicht gewährleistet werden kann, werden in speziellen Pflegeanstalten oder Hospizen untergebracht. Diese Einrichtungen garantieren medizinische Leistungen samt der notwendigen Rehabilitation für Behinderte rund um die Uhr und professionell ausgebildetes Personal (VB 7.7.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AIDA - Asylum Information Database (2.2017): HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights, ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Poland http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_pl_update.v_final.pdf, Zugriff 6.11.2017

  • -Strichaufzählung
    EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query.
Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail

  • -Strichaufzählung
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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