TE Vfgh Beschluss 2019/6/12 G34/2019 ua

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Veröffentlicht am 12.06.2019
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Index

25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z2
StPO §514 Abs37, §516a Abs9
StrafprozessrechtsänderungsG 2018 Art1, Art2
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StPO § 514 heute
  2. StPO § 514 gültig ab 01.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2025
  3. StPO § 514 gültig von 25.07.2025 bis 31.10.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  4. StPO § 514 gültig von 28.12.2024 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  5. StPO § 514 gültig von 19.07.2024 bis 27.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2024
  6. StPO § 514 gültig von 18.04.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2024
  7. StPO § 514 gültig von 31.12.2023 bis 17.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  8. StPO § 514 gültig von 16.11.2023 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2023
  9. StPO § 514 gültig von 31.12.2022 bis 15.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  10. StPO § 514 gültig von 01.01.2022 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 243/2021
  11. StPO § 514 gültig von 29.10.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2021
  12. StPO § 514 gültig von 28.07.2021 bis 28.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  13. StPO § 514 gültig von 27.07.2021 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2021
  14. StPO § 514 gültig von 24.12.2020 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  15. StPO § 514 gültig von 05.04.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  16. StPO § 514 gültig von 22.03.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2020
  17. StPO § 514 gültig von 22.03.2020 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  18. StPO § 514 gültig von 16.03.2020 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2020
  19. StPO § 514 gültig von 28.12.2019 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2019
  20. StPO § 514 gültig von 30.10.2019 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  21. StPO § 514 gültig von 26.10.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2018
  22. StPO § 514 gültig von 18.05.2018 bis 25.10.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  23. StPO § 514 gültig von 16.05.2018 bis 17.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2018
  24. StPO § 514 gültig von 16.05.2018 bis 15.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2018
  25. StPO § 514 gültig von 01.08.2017 bis 15.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  26. StPO § 514 gültig von 01.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  27. StPO § 514 gültig von 02.08.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2016
  28. StPO § 514 gültig von 21.05.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  29. StPO § 514 gültig von 14.08.2015 bis 20.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  30. StPO § 514 gültig von 21.02.2015 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  31. StPO § 514 gültig von 14.01.2015 bis 20.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2015
  32. StPO § 514 gültig von 30.12.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2014
  33. StPO § 514 gültig von 30.12.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  34. StPO § 514 gültig von 17.12.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  35. StPO § 514 gültig von 12.08.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  36. StPO § 514 gültig von 24.09.2013 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2013
  37. StPO § 514 gültig von 12.07.2013 bis 23.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  38. StPO § 514 gültig von 11.01.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2013
  39. StPO § 514 gültig von 25.07.2012 bis 10.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  40. StPO § 514 gültig von 24.05.2012 bis 24.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  41. StPO § 514 gültig von 25.04.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  42. StPO § 514 gültig von 21.04.2012 bis 24.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2012
  43. StPO § 514 gültig von 22.11.2011 bis 20.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2011
  44. StPO § 514 gültig von 30.07.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2011
  45. StPO § 514 gültig von 08.07.2011 bis 29.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011
  46. StPO § 514 gültig von 21.05.2011 bis 07.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2011
  47. StPO § 514 gültig von 31.12.2010 bis 20.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  48. StPO § 514 gültig von 24.12.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  49. StPO § 514 gültig von 19.08.2010 bis 23.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2010
  50. StPO § 514 gültig von 16.06.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  51. StPO § 514 gültig von 31.12.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2009
  52. StPO § 514 gültig von 31.12.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  53. StPO § 514 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2009
  54. StPO § 514 gültig von 18.06.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  55. StPO § 514 gültig von 09.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  56. StPO § 514 gültig von 01.01.2008 bis 08.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  57. StPO § 514 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004

Leitsatz

Unzulässigkeit eines Drittelantrags von Mitgliedern des Bundesrats auf Aufhebung des "Sicherheitspakets" betreffend die Möglichkeit der Installation von "Bundestrojanern" zur Nachrichtenüberwachung auf Grund Anfechtung von Novellierungsanordnungen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I.       Antragrömisch eins. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z2 B-VG gestützten Antrag begehren 21 Mitglieder des Bundesrates,

"der Hohe Verfassungsgerichtshof möge

1. im Bundesgesetz vom 15.05.2018, BGBl I Nr 27/2018, mit dem die Strafproze[ß]ordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert wurden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018) in Artikel 1 ('Änderung der Strafproze[ß]ordnung 1975')1. im Bundesgesetz vom 15.05.2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 27 aus 2018,, mit dem die Strafproze[ß]ordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert wurden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018) in Artikel 1 ('Änderung der Strafproze[ß]ordnung 1975')

1.1 die Ziffer 17. ('Nach §135 wird folgender §135a samt Überschrift eingefügt:') zur Gänze;

sowie wegen untrennbarer Verbundenheit

1.2 in Ziffer 2. ('Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 5. Abschnitts des 8[.] Hauptstücks:') die Wortfolge ', verschlüsselter Nachrichten';

1.2 die Ziffer 4. zur Gänze;

1.3 in Ziffer 8. ('Die Überschrift des 5. Abschnitts des 8[.] Hauptstücks lautet:') die Wortfolge ', verschlüsselter Nachrichten';

1.4 die Ziffer 11. zur Gänze;

1.5 in Ziffer 12. ('§134 Z5 lautet:') die Wortfolge '‚ die verschlüsselt gesendeten, übermittelten oder empfangenen Nachrichten und Informationen im Sinne von Z3 sowie damit in Zusammenhang stehende Daten im Sinn des §76a und des §92 Abs3 Z4 und 4a TKG (Z3a)';

1.6 in Ziffer 20. ('In §137 Abs1 lauten der zweite und dritte Satz:') die Wendung '§135a Abs3 oder';

1.7 in Ziffer 23. ('§138 Abs1 lautet:') die Wendung ', §135a', unter '1.' die Wortfolge ', des Inhabers oder Verfügungsberechtigten des Computersystems in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll,' sowie unter '2.' die Wortfolge 'oder das Computersystem, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll';

1.8 in Ziffer 27. ('§140 Abs1 Z2 lautet:') die Wendung ', §135a';

1.9 in Ziffer 28. ('§140 Abs1 Z4 lautet:') die Wendung 'und §135a';

1.10 in Ziffer 29. die Wendung ', §135a';

1.11 in Ziffer 30. die Wendung ', §135a';

1.12 die Ziffer 31. zur Gänze;

1.13 die Ziffer 32. zur Gänze;

1.14 in Ziffer 35. ('§147 Abs2 lautet:') im vierten Satz die Wortfolge 'oder Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach §135a';

1.15 in Ziffer 36. ('In §147 wird nach dem Abs3 folgender Abs3a eingefügt:') im ersten Satz die Wendung '§135a oder' sowie der zweite Satz ['Im Fall des §135a kann er zu diesem Zweck auch die Bestellung eines Sachverständigen durch das Gericht im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme (§104 StPO) verlangen.'] zur Gänze;

1.16 in Ziffer 37. ('In §148 lautet der erste Satz:') die Wortfolge 'einer Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach §135a,';

2. in §514 Abs37 StPO idF BGBl I Nr 27/2018:2. in §514 Abs37 StPO in der Fassung BGBl römisch eins Nr 27/2018:

– Z3 zur Gänze;

– Z4 zur Gänze;

3. in §516a Abs9 StPO idF BGBl I Nr 70/2018 (in Artikel I Z43 des BGBl I Nr 27/2018 irrtümlich als Abs8 geführt) die Wendung '§135a,';3. in §516a Abs9 StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2018, (in Artikel römisch eins Z43 des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 27 aus 2018, irrtümlich als Abs8 geführt) die Wendung '§135a,';

4. im Bundesgesetz vom 15.05.2018, BGBl I Nr 27/2018, mit dem die Strafproze[ß]ordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert wurden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018), Artikel 2 ('Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes') zur Gänze,4. im Bundesgesetz vom 15.05.2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 27 aus 2018,, mit dem die Strafproze[ß]ordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert wurden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018), Artikel 2 ('Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes') zur Gänze,

wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips gemäß Art18 B-VG, des Rechts auf Privatleben und Familienleben, Schutz der Korrespondenz gemäß Art8 EMRK/Art7 GRC, des Rechts auf Datenschutz gemäß §1 DSG/Art8 GRC, des Rechts auf Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß Art10 EMRK/Art11 GRC, des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gemäß Art11 EMRK/Art12 GRC, des Rechts auf Schutz des Fernmeldegeheimnisses gemäß Art10a StGG sowie des Rechts auf die Unschuldsvermutung im Strafverfahren gemäß Art6 EMRK/Art48 GRC

im jeweils beantragten Umfang aufheben [...].

[...]

(187) Die Antragsteller/innen wiederholen ihre in Punkt 2. oben ('Anträge im Überblick') gemäß Art140 Abs1 Z2 B-VG und §§62 ff VfGG gestellten Anträge, der Verfassungsgerichtshof möge die im Bundesgesetz vom 15.05.2018, BGBl I Nr 27/2018, mit dem die Strafproze[ß]ordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert wurden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018), in Artikel 1 ('Änderung der Strafproze[ß]ordnung 1975') bekämpften Normen sowie dessen Artikel 2 ('Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes') zur Gänze, wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips gemäß Art18 B-VG, des Rechts auf Privatleben und Familienleben, Schutz der Korrespondenz gemäß Art8 EMRK/Art7 GRC, des Rechts auf Datenschutz gemäß §1 DSG/Art8 GRC, des Rechts auf Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß Art10 EMRK/Art11 GRC, des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gemäß Art11 EMRK/Art12 GRC, des Rechts auf Schutz des Fernmeldegeheimnisses gemäß Art10a StGG sowie des Rechts auf die Unschuldsvermutung im Strafverfahren gemäß Art6 EMRK/Art48 GRC, im jeweils beantragten Umfang als verfassungswidrig aufheben [...]".(187) Die Antragsteller/innen wiederholen ihre in Punkt 2. oben ('Anträge im Überblick') gemäß Art140 Abs1 Z2 B-VG und §§62 ff VfGG gestellten Anträge, der Verfassungsgerichtshof möge die im Bundesgesetz vom 15.05.2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 27 aus 2018,, mit dem die Strafproze[ß]ordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert wurden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018), in Artikel 1 ('Änderung der Strafproze[ß]ordnung 1975') bekämpften Normen sowie dessen Artikel 2 ('Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes') zur Gänze, wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips gemäß Art18 B-VG, des Rechts auf Privatleben und Familienleben, Schutz der Korrespondenz gemäß Art8 EMRK/Art7 GRC, des Rechts auf Datenschutz gemäß §1 DSG/Art8 GRC, des Rechts auf Meinungs- und Informationsfreiheit gemäß Art10 EMRK/Art11 GRC, des Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gemäß Art11 EMRK/Art12 GRC, des Rechts auf Schutz des Fernmeldegeheimnisses gemäß Art10a StGG sowie des Rechts auf die Unschuldsvermutung im Strafverfahren gemäß Art6 EMRK/Art48 GRC, im jeweils beantragten Umfang als verfassungswidrig aufheben [...]".

II.      Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

1.       Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018), BGBl I 27/2018, lauten (die angefochtenen Teile sind hervorgehoben):1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Strafprozeßordnung 1975, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, 27 aus 2018,, lauten (die angefochtenen Teile sind hervorgehoben):

"Artikel 1

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl Nr 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 117/2017, wird wie folgt geändert:Die Strafprozeßordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 117 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im 2. Abschnitt des 5. Hauptstücks nach dem Eintrag zu §76 folgender Eintrag eingefügt:

'§76a Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten'

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks:

'Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten, verschlüsselter Nachrichten und von Personen'

3. Im Inhaltsverzeichnis wird im 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks die Wendung '§135 Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Auskunft über Vorratsdaten sowie Überwachung von Nachrichten' durch die Wendung '§135 Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten' ersetzt.

4. Im Inhaltsverzeichnis wird im 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks nach dem Eintrag zu §135 folgender Eintrag eingefügt:

'§135a Überwachung verschlüsselter Nachrichten'

5. In §67 Abs7 wird die Wendung '§§61 Abs4, 62 Abs1, 2 und 4' durch die Wendung '§61 Abs4, §62 Abs1, 2 und 4 sowie §63 Abs1' ersetzt.

6. In §94 lautet der letzte Satz:

'Über die Verhängung der dort erwähnten Ordnungsstrafen (§235, §236 Abs1) und die Aufforderung, einen anderen Vertreter zu bestellen (§236 Abs2, §236a), entscheidet das Gericht mit Beschluss.'

7. In §116 Abs6 lautet der zweite Satz:

'Dies hat auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat in strukturierter Form so zu erfolgen, dass die Daten elektronisch weiterverarbeitet werden können.'

8. Die Überschrift des 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks lautet:

'Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten, verschlüsselter Nachrichten und von Personen'

9. In §134 werden nach der Z2 folgende Z2a und 2b eingefügt:

'2a. 'Lokalisierung einer technischen Einrichtung' der Einsatz technischer Mittel zur Feststellung von geographischen Standorten und der zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummer (IMSI) ohne Mitwirkung eines Anbieters (§92 Abs3 Z1 TKG) oder sonstigen Diensteanbieters (§13, §16 und §18 Abs2 des E – Commerce – Gesetzes – ECG, BGBl I Nr 152/2001),'2a. 'Lokalisierung einer technischen Einrichtung' der Einsatz technischer Mittel zur Feststellung von geographischen Standorten und der zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummer (IMSI) ohne Mitwirkung eines Anbieters (§92 Abs3 Z1 TKG) oder sonstigen Diensteanbieters (§13, §16 und §18 Abs2 des E – Commerce – Gesetzes – ECG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 152 aus 2001,),

2b. 'Anlassdatenspeicherung' das Absehen von der Löschung der in Z2 genannten Daten (§99 Abs2 Z4 TKG),'

10. In §134 lautet die Z3 :

'3. 'Überwachung von Nachrichten' das Überwachen von Nachrichten und Informationen, die von einer natürlichen Person über ein Kommunikationsnetz (§3 Z11 TKG) oder einen Dienst der Informationsgesellschaft (§1 Abs1 Z2 des Notifikationsgesetzes) gesendet, übermittelt oder empfangen werden,'

11. In §134 wird nach der Z3 folgende Z3a eingefügt:

'3a. 'Überwachung verschlüsselter Nachrichten' das Überwachen verschlüsselt gesendeter, übermittelter oder empfangener Nachrichten und Informationen im Sinne von Z3 sowie das Ermitteln damit im Zusammenhang stehender Daten im Sinn des §76a und des §92 Abs3 Z4 und 4a TKG durch Installation eines Programms in einem Computersystem (§74 Abs1 Z8 StGB) ohne Kenntnis dessen Inhabers oder sonstiger Verfügungsberechtigter, um eine Verschlüsselung beim Senden, Übermitteln oder Empfangen der Nachrichten und Informationen zu überwinden,'

12. §134 Z5 lautet:

'5. 'Ergebnis' (der unter Z1 bis 4 angeführten Beschlagnahme, Auskunft, Lokalisierung oder Überwachung) der Inhalt von Briefen (Z1), die Daten einer Nachrichtenübermittlung (Z2), die festgestellten geographischen Standorte und zur internationalen Kennung des Benutzers dienenden Nummern (IMSI) (Z2a), die gesendeten, übermittelten oder empfangenen Nachrichten und Informationen (Z3), die verschlüsselt gesendeten, übermittelten oder empfangenen Nachrichten und Informationen im Sinne von Z3 sowie damit in Zusammenhang stehende Daten im Sinn des §76a und des §92 Abs3 Z4 und 4a TKG (Z3a) und die Bild- oder Tonaufnahme einer Überwachung (Z4).'

13. Die Überschrift von §135 lautet:

'Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten'

14. In §135 Abs1 entfällt die Wendung 'und sich der Beschuldigte wegen einer solchen Tat in Haft befindet oder seine Vorführung oder Festnahme deswegen angeordnet wurde'

15. In §135 werden nach dem Abs2 folgende Abs2a und 2b eingefügt:

'(2a) Lokalisierung einer technischen Einrichtung ist in den Fällen des Abs2 Z1, 3 und 4 ausschließlich zur Feststellung der in §134 Z2a genannten Daten zulässig.

(2b) Anlassdatenspeicherung ist zulässig, wenn dies aufgrund eines Anfangsverdachts (§1 Abs3) zur Sicherung einer Anordnung nach Abs2 Z2 bis 4 oder einer Anordnung nach §76a Abs2 erforderlich erscheint.'

16. In §135 Abs3 Z3 wird die Wendung 'strafbaren Handlungen' durch die Wendung 'Straftaten' ersetzt.

17. Nach §135 wird folgender §135a samt Überschrift eingefügt:

'Überwachung verschlüsselter Nachrichten

§135a. (1) Überwachung verschlüsselter Nachrichten ist zulässig:

1. in den Fällen des §135 Abs2 Z1,

2. in den Fällen des §135 Abs2 Z2, sofern der Inhaber oder Verfügungsberechtigte des Computersystems, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll, der Überwachung zustimmt, oder

3. in den Fällen des §136 Abs1 Z3 sowie wenn die Aufklärung eines mit mehr als fünfjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens gegen Leib und Leben oder die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und

a. der Inhaber oder Verfügungsberechtigte des Computersystems, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll, einer solchen Straftat dringend verdächtig ist, oder

b. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine einer solchen Tat dringend verdächtige Person das Computersystem, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll, benützen oder mit ihm eine Verbindung herstellen werde.

(2) Eine Überwachung verschlüsselter Nachrichten ist überdies nur dann zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass das Programm

1. nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme funktionsunfähig ist oder ohne dauerhafte Schädigung oder Beeinträchtigung des Computersystems, in dem es installiert wurde, und der in ihm gespeicherten Daten entfernt wird, und

2. keine Schädigung oder dauerhafte Beeinträchtigung dritter Computersysteme, in denen kein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert wird, bewirkt.

(3) Soweit dies zur Durchführung der Ermittlungsmaßnahme unumgänglich ist, ist es zulässig, in eine bestimmte Wohnung oder in andere durch das Hausrecht geschützte Räume einzudringen, Behältnisse zu durchsuchen und spezifische Sicherheitsvorkehrungen zu überwinden, um die Installation des Programms zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten in dem Computersystem zu ermöglichen. Die Eigentums- und Persönlichkeitsrechte sämtlicher Betroffener sind soweit wie möglich zu wahren.'

18. §136 Abs1 Z3 und dessen lita lauten:

'3. wenn die Aufklärung eines mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens, einer Straftat nach §§278a bis 278e StGB oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung (§278a und §278b StGB) begangenen oder geplanten Verbrechen (§17 Abs1 StGB) oder die Ermittlung des Aufenthalts des wegen einer der davor genannten Straftaten Beschuldigten ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und

a. die Person, gegen die sich die Überwachung richtet, des mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder einer Straftat nach §§278a bis 278e StGB dringend verdächtig ist oder'

19. In §136 Abs4 wird das Wort 'Straftaten' durch die Wendung 'Verbrechen (§17 Abs1 StGB)' ersetzt.

20. In §137 Abs1 lauten der zweite und dritte Satz:

'Eine Anlassdatenspeicherung nach §135 Abs2b ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen (§102). Die übrigen Ermittlungsmaßnahmen nach den §§135 bis 136 sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen, wobei das Eindringen in Räume nach §135a Abs3 oder §136 Abs2 jeweils im Einzelnen einer gerichtlichen Bewilligung bedarf.'

21. §137 Abs2 entfällt.

22. In §137 Abs3 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

'Eine Anlassdatenspeicherung nach §135 Abs2b darf nur für jenen Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist, längstens jedoch für zwölf Monate; eine neuerliche Anordnung ist nicht zulässig. Sonstige Ermittlungsmaßnahmen nach §§135 bis 136 dürfen nur für einen solchen künftigen, in den Fällen des §135 Abs2 auch vergangenen, Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist.'

23. §138 Abs1 lautet:

'(1) Anordnung und gerichtliche Bewilligung einer Beschlagnahme von Briefen nach §135 Abs1 haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Tat erforderlich und verhältnismäßig ist, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung oder Bewilligung Betroffenen zu informieren; Anordnung nach §135 Abs2b und Anordnung und Bewilligung nach den §135 Abs2, 2a und 3, §135a und §136 haben überdies zu enthalten:

1. die Namen oder sonstigen Identifizierungsmerkmale des Inhabers der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, des Inhabers oder Verfügungsbefugten des Computersystems, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll, oder der Person, deren Überwachung angeordnet wird,

2. die für die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme in Aussicht genommenen Örtlichkeiten oder das Computersystem, in dem ein Programm zur Überwachung verschlüsselter Nachrichten installiert werden soll,

3. die Art der Nachrichtenübertragung, die technische Einrichtung oder die Art der voraussichtlich für die optische und akustische Überwachung zu verwendenden technischen Mittel,

4. den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung,

5. die Räume, in die auf Grund einer Anordnung eingedrungen werden darf,

6. im Fall des §136 Abs4 die Tatsachen, aus denen sich die schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergibt.'

24. In §138 Abs2 lauten der zweite und dritte Satz:

'Anbieter (§92 Abs3 Z1 TKG) und sonstige Diensteanbieter (§13, §16 und §18 Abs2 ECG) sind verpflichtet, unverzüglich Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung (§135 Abs2) zu erteilen und an einer Überwachung von Nachrichten (§135 Abs3) mitzuwirken; die rechtliche Zulässigkeit der Auskunftserteilung und Mitwirkung gründet auf der gerichtlichen Bewilligung. Anordnungen zur Anlassdatenspeicherung (§135 Abs2b) haben sie unverzüglich zu entsprechen und die von der Löschungsverpflichtung ausgenommenen Daten (§99 Abs2 Z4 TKG) nach Ablauf der angeordneten Dauer oder auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft zu löschen.'

25. In §138 Abs3 wird die Wendung 'Anbieter oder sonstigen Diensteanbieter' durch die Wendung 'Betreiber, Anbieter oder sonstigen Diensteanbieter' ersetzt und nach der Wendung 'diese Anordnung hat' die Wendung 'in den Fällen der §135 Abs2 und 3' eingefügt.

26. In §138 Abs5 lautet der erste Satz:

'Nach Beendigung einer Ermittlungsmaßnahme nach §135 Abs2b hat die Staatsanwaltschaft ihre Anordnung, in den übrigen Fällen von Ermittlungsmaßnahmen nach den §§135 bis 136 samt deren gerichtlicher Bewilligung, dem Beschuldigten und den von der Durchführung der Ermittlungsmaßnahme Betroffenen unverzüglich zuzustellen.'

27. §140 Abs1 Z2 lautet:

'2. wenn die Ermittlungsmaßnahme nach §135, §135a oder §136 Abs1 Z2 oder 3 oder Abs3 rechtmäßig angeordnet und bewilligt wurde (§137), und'.

28. §140 Abs1 Z4 lautet:

'4. in den Fällen der §135 Abs1, Abs2 Z2, 3 und 4, Abs2a, Abs3 Z2 bis 4 und §135a nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, derentwegen die Ermittlungsmaßnahme angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können.'

29. In §144 Abs3 wird die Wendung 'des §§135 Abs2 bis 3 sowie 136 Abs1 Z2 und 3' durch die Wendung 'der §135 Abs1, 2, 2a und 3, §135a sowie §136 Abs1 Z2 und 3' ersetzt.

30. In §145 Abs3 wird die Wendung 'des §§135 Abs2 bis 3 sowie 136 Abs1 Z2 und 3' durch die Wendung 'der §135 Abs2, 2a und 3, §135a sowie §136 Abs1 Z2 und 3' ersetzt.

31. Dem §145 wird folgender Abs4 angefügt:

'(4) Während der Durchführung einer Überwachung nach §135a ist durch geeignete Protokollierung sicherzustellen, dass jeder Zugang zu dem von der Ermittlungsmaßnahme betroffenen Computersystem im Wege des Programms und jede auf diesem Weg erfolgende Übertragung von Nachrichten und Informationen in und aus diesem Computersystem lückenlos nachvollzogen werden können. Die Ergebnisse der Ermittlungsmaßnahme sind so zu speichern, dass deren Vorführung in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat möglich ist. Nach der Beendigung einer Überwachung nach §135a ist dafür zu sorgen, dass das Programm, das der Überwachung dient, entfernt oder funktionsunfähig wird (§135a Abs2 Z1).'

32. In §147 Abs1 wird nach der Z2 folgende Z2a eingefügt:

'2a. einer Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach §135a,'

33. In §147 Abs1 Z3 wird das Wort 'oder' durch das Wort 'und' ersetzt.

34. §147 Abs1 Z5 lautet:

'5. einer Ermittlungsmaßnahme nach §135 Abs1, 2, 2a und 3 sowie einer optischen und akustischen Überwachung von Personen nach §136 Abs1 Z2, die gegen eine Person gerichtet ist, die gemäß §157 Abs1 Z2 bis 4 berechtigt ist, die Aussage zu verweigern (§144 Abs3).'

35. §147 Abs2 lautet:

'(2) Beantragt die Staatsanwaltschaft die gerichtliche Bewilligung einer in Abs1 angeführten Ermittlungsmaßnahme, so hat sie dem Rechtsschutzbeauftragten zugleich eine Ausfertigung dieses Antrags samt einer Ablichtung der Anzeige und der maßgebenden Ermittlungsergebnisse zu übermitteln. Gleiches gilt für Anordnungen und Genehmigungen der im Abs1 Z1, 2 und 5 angeführten Ermittlungsmaßnahmen durch die Staatsanwaltschaft. Im Fall des §144 Abs3 hat die Staatsanwaltschaft zugleich um Ermächtigung zur Antragstellung zu ersuchen. Eine Ermächtigung zu einem Antrag auf Bewilligung der Anordnung einer Überwachung von Nachrichten nach §135 Abs3 oder Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach §135a von ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Computersystemen oder nach §136 Abs1 Z3 in den ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumen einer der in §157 Abs1 Z2 bis 4 erwähnten Personen darf der Rechtsschutzbeauftragte nur erteilen, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.'

36. In §147 wird nach dem Abs3 folgender Abs3a eingefügt:

'(3a) Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, sich von der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme nach §135a oder §136 Abs1 Z3 einen persönlichen Eindruck zu verschaffen; dazu steht ihm die Einsicht in alle Akten, Unterlagen und Daten offen, die der Dokumentation der Durchführung dienen. Gleiches gilt für die Ergebnisse der Ermittlungsmaßnahme. Im Fall des §135a kann er zu diesem Zweck auch die Bestellung eines Sachverständigen durch das Gericht im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme (§104 StPO) verlangen. §104 Abs1, §126 Abs1, 2, 2c, Abs3 zweiter Satz, und 4 sowie §127 sind anzuwenden. Für die Zustellung der Ausfertigung der Bestellung an den Beschuldigten gilt §138 Abs5 zweiter Satz sinngemäß. Der Rechtsschutzbeauftragte hat insbesondere darauf zu achten, dass während der Durchführung die Anordnung und die gerichtliche Bewilligung nicht überschritten werden und die Ermittlungsmaßnahme nur solange durchgeführt wird, als die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.'

37. In §148 lautet der erste Satz:

'Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Durchführung einer Überwachung verschlüsselter Nachrichten nach §135a, einer Überwachung von Personen nach §136 Abs1 Z3 oder eines Datenabgleichs nach §141 entstanden sind.'

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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