TE Lvwg Erkenntnis 2019/5/23 405-2/169/1/2-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

23.05.2019

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UIG §5 Abs1
UIG §6 Abs1 Z3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Siegfried Brandstätter über die Beschwerde von AB AA, AC-Straße, LL, gegen den Bescheid der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg (belangte Behörde) vom 06.03.2019, Zahl XXX-2019,

zu Recht e r k a n n t :

I.     Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

II.    Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.     Verfahrensgang:

Am 25.1.2019 richtete der Beschwerdeführer an die Gewerbebehörde der Stadt Salzburg nachfolgendes Schreiben:

“Betreff: Auskunft aktuelle Genehmigungen sowie

zukünftige Vorhaben der Firma EE FF in GG

Sehr geehrte Damen und Herren,

durch die Medien sowie die Informationsveranstaltung der Firma EE FF sind wir auf die geplante Betriebserweiterung der Firma EE FF aufmerksam geworden. Als direkt angrenzende Nachbarn bereitet uns dies große Sorgen.

In Berufung auf das Umweltinformationsgesetz (UIG) bitten wir Sie uns folgende Unterlagen zukommen zu lassen:

• gegebene behördliche Genehmigungen am Grund der Firma EE FF sowie im angrenzenden Gewerbegebiet, v.a. Hinsichtlich Feinstaub, Blendwirkung, Licht, Gesundheitsschutz und Lärm

• Container Beladungen, Lkw Fahrten pro Tag/Stunde, 24 Dienst

Des weiteren bitten wir Sie um umgehende Bekanntgabe sollte es zu neuen Einreichungen von Seiten der Firma EE FF kommen. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

AB AA“

Mit Schreiben vom 6.2.2019 erteilte die belangte Behörde gemäß § 5 Abs. 1 UIG an den Beschwerdeführer einen Präzisierungsauftrag und führte aus, dass dem Auskunftsbegehren nicht zu entnehmen sei, welche Art von Genehmigungen (Betriebsanlagengenehmigungen in Bezug auf den HHsbetrieb?) begehrt werde und welche Emissionsquellen gemeint seien. Die Behörde wies weiters hin, dass Emissionen aus gewerbebehördlich genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen und die infrage kommenden Auswirkungen auf Nachbarn in gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren abgehandelt werden. Als Frist für die Verbesserung wurden zwei Wochen anberaumt.

Mit Schriftsatz vom 13.2.2019 machte der Beschwerdeführer zu seinem ursprünglichen Auskunftsbegehren auftragsgemäß ergänzende Ausführungen.

Der Beschwerdeführer wies in seinem Schreiben darauf hin, dass er als unmittelbarer Anrainer zur HH EE FF in der AC 22 in seiner zukünftigen Lebensqualität massiv eingeschränkt sei.

Grund dafür sei, dass es in Bezug auf Feinstaub, Blendwirkung, Licht, Gesundheitsschutz und Lärm zu einer wesentlichen Verschlechterung für die Anrainer in GG kommen werde und dies für die unmittelbaren Anrainer zur HH FF eine unzumutbare Situation sei. In weiterer Folge wurden zu den aufgezählten Emissionen (1. Feinstaub, 2. Blendwirkung/Licht, 3. Lärm, 4. Gesundheitsschutz) präzisierende Angaben gemacht.

Abschließend wurde ausgeführt, dass dies auch der Grund sei, warum die gegebenen behördlichen Genehmigungen am Grund der Firma FF sowie im angrenzenden Gewerbegebiet im Zuge einer UIG Auskunft begehrt werden.

In weiterer Folge hat die belangte Behörde das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers ohne weiteres Verfahren mit Bescheid vom 6.3.2019, Zl. XXX-2019 gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 3 Umweltinformationsgesetz-UIG zurückgewiesen.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und allgemeinen Feststellungen zur Anwendbarkeit des UIG führte die Behörde aus, dass sich die gewünschte Umweltinformation auf eine noch nicht realisierte Betriebsanlagenerweiterung eines HH-Betriebes bezogen habe, zu welcher bis dato auch noch kein entsprechendes Verfahren anhängig gemacht worden sei. Aus der Mitteilung (Präzisierung) gehe jedoch (weiterhin) nicht hervor, welche bei der informationspflichtigen Stelle bereits vorhandenen Umweltinformationen zur Verfügung gestellt werden sollten. Da dem Präzisierungsauftrag daher nicht binnen der eingeräumten Frist entsprochen wurde und das Begehren zu allgemein geblieben sei, habe das Informationsbegehren zurückgewiesen werden müssen.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 2.4.2019 Beschwerde ein in der zusammengefasst wiederholt ausgeführt wurde, dass sich das Auskunftsbegehren auf die gegebenen behördlichen Genehmigungen am Grund der Firma FF sowie im angrenzenden Gewerbe Gebiet, vor allem hinsichtlich Feinstaub, Blendwirkung, Licht, Gesundheitsschutz und Lärm sowie der Anzahl der Lkw-Fahrten pro Tag/Stunde und die Anzahl der Containerbeladungen bezogen habe. Sowohl aus dem ursprünglichen Ansuchen vom 25.1.2019 sowie der Präzisierung vom 13.2.2019 sei ersichtlich, dass das Auskunftsbegehren auf Umweltinformationen auf die gegebenen behördlichen Genehmigungen am Grund der Firma EE FF gerichtet waren und nicht - wie die Behörde meint - zukünftige Umweltinformationen begehrt wurden.

Mit Schreiben vom 10.4.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt an das Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vor.

2.     Sachverhalt:

Nachstehender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt und dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde gelegt.

Der Beschwerdeführer ist an der Adresse AC-Straße, LL wohnhaft und ist damit unmittelbarer Anrainer zur gewerblichen Betriebsanlage HH EE FF GmbH, mit Sitz in der MM-Straße, LL.

Der Beschwerdeführer ersuchte in seinem Schreiben vom 25.1.2019 um Auskunft über aktuelle Genehmigungen sowie zukünftige Vorhaben der Firma EE FF in GG. In Berufung auf das Umweltinformationsgesetz (UIG) ersuchte er um Übermittlung folgender Unterlagen: gegebene behördliche Genehmigungen am Grund der Firma EE FF sowie im angrenzenden Gewerbegebiet, vor allem hinsichtlich Feinstaub, Blendwirkung, Licht, Gesundheitsschutz und Lärm sowie die Anzahl der Containerbeladungen, Lkw-Fahrten pro Tag/Stunde, 24 Stunden Dienst. Weiters wurde um umgehende Benachrichtigung ersucht, falls es zu neuen Einreichungen seitens der Firma EE FF kommen sollte.

Mit Schreiben vom 6.2.2019 wurde von der Behörde ein Verbesserungsauftrag im Sinne des § 5 Abs 1 UIG erteilt.

Mit Schriftsatz vom 13.2.2019 wurden in Ausführung des Verbesserungsauftrages präzisierende Angaben bezüglich der bereits aufgezählten Emissionen wie Feinstaub, Blendwirkung, Licht, Gesundheitsschutz und Lärm im Zusammenhang mit der gewerblichen Betriebsanlage der HH EE FF erstattet und erneut hingewiesen, dass sich das Informationsbegehren auf die gegebenen behördlichen Genehmigungen am Grund der Firma FF sowie im angrenzenden Gewerbegebiet beziehen.

3.     Beweiswürdigung:

Zur Beweiswürdigung ist auszuführen, dass sich die obigen Feststellungen widerspruchsfrei aus den vorliegenden Akten ergeben. Weitergehende Feststellungen waren aufgrund der folgenden rechtlichen Beurteilung entbehrlich.

4.     Rechtliche Beurteilung:

Nach § 6 Abs 1 Z 3 UIG sind zu allgemein gebliebene Begehren somit zurückzuweisen, sofern einem Präzisierungsauftrag gemäß § 5 Abs 1 UIG vom Informationswerber nicht entsprochen wurde. Da es bei einem nicht ausreichend bestimmten Informationsbegehren nicht möglich ist, diesem zu entsprechen, ist die informationspflichtige Stelle in diesem Fall verpflichtet, das Ansuchen zurückzuweisen. Ein Ermessensspielraum kommt ihr im Rahmen des § 6 Abs 1 Z 3 UIG nicht zu (Ennöckl/Maitz, UIG2 2010, § 6 RZ 5).

Das Landesverwaltungsgericht ist daher lediglich befugt, über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung gemäß § 6 Abs 1 Z 3 UIG zu entscheiden. Sache des Beschwerdeverfahrens ist allein die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht eine Sachentscheidung über das Auskunftsbegehren verweigert hat. In diesem Verfahren kann die Behebung des Mangels dementsprechend auch nicht mehr nachgeholt werden (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG §13 RZ 30 zur vergleichbaren Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG).

Da nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag gemäß § 5 Abs 1 UIG Grundlage für eine Zurückweisung eines Antrages gemäß § 6 Abs 1 Z 3 UIG sein kann, ist zu prüfen, ob der von der Behörde erlassene Verbesserungsauftrag auf den gesetzlichen Kriterien entsprochen hat.

§ 5 Abs 1 UIG enthält eine besondere Manuduktionspflicht der informationspflichtigen Stelle, die sich allerdings ausschließlich auf die schriftliche Präzisierung des zu ungenauen Anbringens bezieht.

Gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum UIG wird der Gegenstand des Verfahrens im Sinne des § 8 UIG zunächst durch das Begehren des Informationssuchenden gemäß § 5 leg cit festgelegt; dem Informationssuchenden obliegt es, Art und Umfang der verlangten Information zu bestimmen.

Die Beurteilung, welche Information mit dem Begehren verlangt wird, bemisst sich danach, wie das Begehren nach seinem erkennbaren Erklärungswert verstanden werden muss (VwGH 24.10.2013, 2013/07/0081).

Die Regelung des § 5 Abs 1 UIG ermächtigt die informationspflichtige Stelle zur Aufforderung zur Präzisierung eines Begehrens, sodass die belangte Behörde grundsätzlich dazu befugt war, den Beschwerdeführer zur Verbesserung seiner Eingaben insbesondere zur präzisen Bezeichnung der begehrten Informationen aufzufordern.

Diese gesetzliche Bestimmung stellt eine lex specialis zur Regelung des § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl Nr. 1991/51 idgF dar, wonach Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung berechtigen, sondern die Behebung des Mangels binnen einer angemessenen Frist aufgetragen werden kann.

Anders als in § 13 Abs 3 AVG ist jedoch in § 5 Abs 1 UIG nicht als Rechtsfolge geregelt, dass bei fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist das Ansuchen zurückzuweisen ist. Die Rechtsfolge der Nicht-Befolgung eines Präzisierungsauftrages besteht darin, dass eine Mitteilungsschranke gemäß § 6 UIG vorliegen kann.

Gemäß dieser Bestimmung kann eine Mitteilung von Umweltinformationen unterbleiben, wenn das Begehren zu allgemein geblieben ist (siehe § 6 Abs 1 Z 3 UIG).

Demzufolge war im konkreten Fall zu prüfen, ob die Behörde überhaupt zu Recht § 5 Abs 1 UIG angewandt hat. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 13 Abs 3 AVG darf die Behörde nämlich nur dann gemäß § 13 Abs 3 AVG und somit letztlich mit Zurückweisung vorgehen, wenn das Anbringen einen Mangel im Sinne des § 13 Abs 3 AVG aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Fehlt es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, lässt sich also weder aus dem Materiengesetz noch aus dem AVG erkennen, welchen Anforderungen ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen zu entsprechen hat, so kommt weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch - nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Bei den von § 13 Abs 3 AVG erfassten materiellen oder formellen Mängeln handelt es sich somit nur um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Davon sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen zur Zurückweisung des Antrags führenden Mangel iSd § 13 Abs 3 AVG, oder aber um das zur Antragsabweisung führende Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213; VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124).

Im Fall der Zurückweisung eines Antrags gemäß § 6 Abs 1 Z 3 UIG ist lediglich die Zurückweisung als solche, also die Frage, ob dem Antragsteller von der Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl VwGH 21.03.2013, 2012/09/0120 zu § 13 Abs 3 AVG). Nichts anderes hat daher auch für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht zu gelten. Daher hatte sich das vorliegende Verfahren auf die Frage zu beschränken, ob dem Beschwerdeführer zu Recht eine inhaltliche Entscheidung zu seinem Auskunftsbegehren gem. UIG verweigert wurde oder nicht. Eine inhaltliche Entscheidung über diesen Antrag war dem erkennenden Gericht jedoch verwehrt.

Die belangte Behörde hat hatte in ihrer Begründung ausgeführt, dass das Informationsbegehren zu allgemein geblieben sei und sich die Mitteilung (Präzisierung) vom 13.2.2019 inhaltlich auf eine noch nicht realisierte Betriebsanlagenerweiterung eines HH-Betriebes bezogen habe, zu welcher bis dato noch kein entsprechendes Verfahren anhängig gemacht worden sei. Aus der Mitteilung gehe jedoch (weiterhin) nicht hervor, welche bei der informationspflichtigen Stelle bereits vorhandenen Umweltinformationen zur Verfügung gestellt werden sollten. Das Begehren sei daher trotz Präzisierungsauftrag als zu allgemein zu werten gewesen.

Das Landesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung der belangten Behörde nicht.

Die belangte Behörde hat in ihren allgemeinen Feststellungen (s. Pkt. 2.2.) ausgeführt, „dass sich das Informationsbegehren und die ergänzende Mitteilung (soweit erkennbar) hautsächlich auf betriebliche Emissionen, sohin um Angelegenheiten des Gewerberechts beziehe………..sodass auf gegenständliches Auskunftsbegehren die Bestimmungen des UIG zur Anwendung kommen. Aufgrund der Zuständigkeit der Vollzugsbehörde im übertragenen Wirkungsbereich für das gewerbliche Betriebsanlagenrecht ist der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg gegenständlich als informationspflichtige Stelle iSd. § 3 Abs 1 Z 1 UIG und entscheidungsberufene Behörde anzusehen.“

Die belangte Behörde hat damit selbst zum Ausdruck gebracht, dass sich das Auskunftsbegehren auf betriebsanlagenrechtliche Aspekte beziehen müsse. Wenn der Beschwerdeführer nun in seinem Auskunftsersuchen vom 25.1.2019 ua. auf die geplante Betriebserweiterung der Fa. EE FF hinweist und anführt, dass er die Herausgabe der „gegebenen örtlichen Genehmigungen am Grund der Gebrüder Weiß sowie im angrenzenden Gewerbegebiet, va. hinsichtlich Feinstaub, Blendwirkung, Licht, Gesundheitsschutz und Lärm sowie Unterlagen zu Containerbeladungen, Lkw-Fahrten pro Tag/Stunde, 24-h- Diensten erbeten hatte, so folgt das Gericht hier der Ansicht der Behörde, dass es sich sicherlich um Informationen aus der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung des HH-Betriebes der Fa. EE FF in Bezug auf die dargestellten Faktoren handeln muss. Für das Gericht war daher nicht nachvollziehbar, wenn die Behörde vermeint, dass „der Anfrage vom 25.1.2019 nicht eindeutig zu entnehmen war, auf welche Art von Genehmigungen und welche Emissionsquelle sich das Informationsbegehren konkret bezieht.“ Auch im Schreiben vom 13.2.2019 wird vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass sie sich als unmittelbare Anrainer zur HH EE FF im Zuge des Ausbaubegehrens seitens der Fa. EE FF in ihrer zukünftigen Lebensqualität massiv eingeschränkt sehen. Zu den einzelnen Faktoren wie Feinstaub, Blendwirkung/Licht, Lärm, Gesundheitsschutz wurden ergänzende Ausführungen gemacht die allesamt im Zusammenhang mit dem Betrieb der HH EE FF stehen würden. In den Ausführungen werden zwar auch Bedenken bzw. Befürchtungen in Bezug auf den geplanten Ausbau der HH vorgebracht, jedoch wird abschließend wiederholt, dass sich das Auskunftsbegehren auf die gegebenen örtlichen Genehmigungen am Grund der Fa. FF sowie im angrenzenden Gewerbegebiet beziehen.

Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass sich die Mitteilung vom 13.2.2019 (Präzisierung) auf eine noch nicht realisierte Betriebsanlagenerweiterung eines HH-Betriebes bezogen habe, war daher aus den dargestellten Gründen nicht zutreffend.

Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass die belangte Behörde möglicherweise neben den gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungen noch andere Bewilligungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften wie zB: Baurecht, Naturschutz, Wasserrecht in Betracht gezogen haben könnte, denn in diesem Fall wäre die Behörde aufgrund ihrer besonderen Manuduktionspflicht verpflichtet gewesen in ihrem Präzisierungsauftrag auf diese Möglichkeiten hinzuweisen, was sie aber nicht getan hat. Die Folgen wären unter Umständen gewesen, dass weitere informationspflichtige Stellen zuständig sein könnten und sich das Auskunftsbegehren auch auf weitere gesetzliche Grundlagen (zB: Sbg Umweltschutz- und Umweltinformation - UUIG) stützen könnten.

Die Umweltinformationsgesetze sehen - in sehr restriktivem Umfang - Ausnahmetatbestände (Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe) vor, bei deren Vorliegen die Mitteilung von Umweltinformationen verweigert werden darf.

Darunter fallen zB Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse bzw auch Rechte am geistigen Eigentum. Die Ausnahmetatbestände sind eng auszulegen und es ist im jeweiligen Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen im Wege einer Interessensabwägung zu berücksichtigen.

Das Landesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die einschlägige Judikatur des VwGH und merkt dazu grundsätzlich Folgendes an:

§ 4 Abs 1 Umweltinformationsgesetz gewährleistet jeder natürlichen oder juristischen Person das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses, wenn sich diese Informationen im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden. Der Umweltinformationsanspruch ist daher als sog. Popularanspruch ausgestaltet.

Umweltinformationen sind dann zugänglich zu machen, wenn sie (ua) Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich zumindest "beeinträchtigend wirken können" (vgl. VwGH vom 24.10.2013, 2013/07/0081 mit Bezugnahme auf die diesbezügliche einschlägige Rechtsprechung des EuGH).

Der Begriff „Umweltinformationen“ im Umweltinformationsgesetz ist vor dem Hintergrund der EU-Informationsrichtlinie richtlinienkonform weit auszulegen (so jüngst auch VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0113 unter Hinweis auf die bisherige Judikatur). In den Erwägungsgründen dieser Richtlinie heißt es (ua), dass es notwendig sei, Umweltinformationen so umfassend wie möglich (vgl. zur Qualität der Information im Einzelnen auch

Klein, Umweltinformation im Völker- und Europarecht [2011], 347) öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten (Erwägungsgrund Nr 9), dass Umweltinformationen, die materiell von anderen Stellen für Behörden bereitgehalten würden, ebenfalls in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen sollten (Erwägungsgrund Nr 12) und dass das Recht auf Information beinhalte, dass die Bekanntgabe von Informationen die allgemeine Regel sein sollte, Behörden befugt sein sollten, Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen in bestimmten, genau festgelegten Fällen abzulehnen und die Gründe für die Verweigerung der Bekanntgabe eng ausgelegt werden sollten (Erwägungsgrund Nr 16). Dieselbe Zielsetzung, nämlich dass die Schranken und Ablehnungsgründe für die Mitteilung von

Umweltinformationen eng auszulegen seien, ergibt sich auch aus § 6 Abs 4 Umweltinformationsgesetz wie auch etwa den Materialien zum Umweltinformationsgesetz 1993 (ErläutRV 645 BlgNR 18 GP 17) und zur Umweltinformationsgesetz-Novelle 2004 (ErläutRV 641 BlgNR 22 GP 9). In den Materialen zu § 2 UIG 1993 (in der Stammfassung) ist ausgeführt, dass sich Umweltinformationen ua aus Umweltdaten zusammensetzen, worunter nicht nur naturwissenschaftliche Messgrößen, sondern insbesondere auch (ua) Gutachten, Stellungnahmen, Meinungsäußerungen oder Programme fallen.

Nach § 2 Z 3 Umweltinformationsgesetz fallen unter "Umweltmaßnahmen" (als Umweltinformationen) auch Verwaltungsakte, somit auch Genehmigungsbescheide (so Ennöckl/Maitz, Kommentar zum Umweltinformationsgesetz [2011], 25). Die Judikatur folgt dieser Literatur: Es fallen sohin nicht nur "zahlenmäßige Aussagen" über naturwissenschaftlich erhobene Messgrößen sondern auch sonstige vorhandene Aussagen in Textform wie auch (Betriebsanlagen-)Bescheide, die ja regelmäßig Feststellungen über die von der jeweiligen Betriebsanlage ausgehenden Emissionen enthalten, unter den Begriff der Umweltinformationen iS des Umweltinformationsgesetzes (VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0123, VwGH 24.5.2012, 2010/03/0035; vgl. dazu auch LVwG Stmk vom 30.1.2015, LVwG 41.1-239/2015-2 zu Baubescheiden und in der Literatur Neger/Neger, Baubescheide sind Umweltinformationen, bbl, 18, 114-118 [2015]). Nach dieser Rechtsprechung fallen auch gutachterliche und behördliche Stellungnahmen sowie Pläne (vgl. etwa VwGH vom 24.5.2012, VwSlg.18421 A/2012) unter dieses weite Begriffsverständnis. Jüngst hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch die Einreichunterlagen (Projektunterlagen) im Anlagenverfahren mitteilungspflichtige Umweltinformationen darstellen (VwGH 16.3.2016, Ra 2015/10/0113).

Der Zweck dieser umfassenden Informationspflicht liegt darin, dass der Bürger umweltrelevante Entscheidungsprozesse nachvollziehen und auf ihre Richtigkeit überprüfen können soll (so Klein, Umweltinformation im Völker- und Europarecht [2011], 301 ff). Unter den weiten Begriff der Umweltinformation können damit auch wirtschaftliche Aspekte und auch Gesundheit- und sicherheitstechnische Aspekte (vgl. § 2 Z 5 und 6 Umweltinformationsgesetz) fallen, wenn diese Informationen im Rahmen eines Verfahrens zur Entscheidung über diese "Umweltmaßnahmen" zu berücksichtigen sind oder die Entscheidung faktisch beeinflussen könnten (Klein, Umweltinformation im Völker- und Europarecht [2011], 303 ff).

Bescheide, mit denen Betriebsanlagen oder deren Änderung im Sinn der §§ 77 oder 81 GewO 1994 genehmigt werden, enthalten mit Rücksicht darauf, dass es deren Ziel ist, den Schutz der im § 74 Abs 2 GewO 1994 genannten Interessen sicherzustellen, zweifelsohne regelmäßig Feststellungen über die von der jeweiligen Betriebsanlage ausgehenden Emissionen. Sie enthalten somit in aller Regel Umweltinformationen im Sinn des § 2 UIG. Das Verlangen nach Bekanntgabe der Daten (nunmehr 'Umweltinformationen') eines derartigen Bescheides ist daher ebenfalls als ein solches nach Bekanntgabe von Umweltdaten im Sinne des § 2 UIG zu qualifizieren. (VwGH 2000/04/0064; VwGH 2012/05/0061). Ebenso sind (wie bereits ausgeführt) Antragsunterlagen und Sachverständigengutachten als untrennbare Bestandteile des Genehmigungsbescheids als Umweltinformationen iSd § 2 UIG zu qualifizieren (vgl. VwSlg 17591 A/2008).

Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren unter Abstandnahme von § 6 Abs 1 Z 3 UIG über den Antrag des Beschwerdeführers vom 25.01.2019 - unter Berücksichtigung der oben ausgeführten Erwägungen und Anwendung der Bestimmungen über die Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 7 UIG) - inhaltlich zu entscheiden haben.

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Umweltinformation, gewerbliche Betriebsanlage, Emissionen, Präzisierungsauftrag, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.2.169.1.2.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten