TE Bvwg Beschluss 2019/2/1 L518 2136847-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2019
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Entscheidungsdatum

01.02.2019

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §9 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L518 2136847-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch RAe Hofbauer und Wagner, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2018, Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch RAe Hofbauer und Wagner, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2018, Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger der Republik Georgien.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei ist Staatsangehöriger der Republik Georgien.

I.2. Die bP reiste am 26.08.2014 illegal in Österreich ein und brachte einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.2. Die bP reiste am 26.08.2014 illegal in Österreich ein und brachte einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei der hierzu seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) durchgeführten Einvernahme am 02.06.2016 brachte die bP im Wesentlichen vor, dass sie Berufssoldat sei und seit dem Regierungswechsel im Jahre 2012 Probleme habe. Sie wäre degradiert worden, weil sie den gleichen Familiennamen wie der XXXX (idF G) hat und sei deshalb auch mehrmals geschlagen und erniedrigt worden. Weil sich die bP geweigert habe, eine Falschaussage gegen den ihr nahestehenden G zu machen, sei sie im Wald von XXXX mehrfach misshandelt worden im Jahr 2014 sogar bewusstlos geschlagen worden. Diese Misshandlungen seien vom Brigadekommandant XXXX veranlasst und von Angehörigen des Verteidigungsministeriums ausgeführt worden.Bei der hierzu seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) durchgeführten Einvernahme am 02.06.2016 brachte die bP im Wesentlichen vor, dass sie Berufssoldat sei und seit dem Regierungswechsel im Jahre 2012 Probleme habe. Sie wäre degradiert worden, weil sie den gleichen Familiennamen wie der römisch 40 in der Fassung G) hat und sei deshalb auch mehrmals geschlagen und erniedrigt worden. Weil sich die bP geweigert habe, eine Falschaussage gegen den ihr nahestehenden G zu machen, sei sie im Wald von römisch 40 mehrfach misshandelt worden im Jahr 2014 sogar bewusstlos geschlagen worden. Diese Misshandlungen seien vom Brigadekommandant römisch 40 veranlasst und von Angehörigen des Verteidigungsministeriums ausgeführt worden.

Der Antrag auf internationalen Schutz der bP wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2016, Zl. 1029810004-14913795, gemäß § 3 Abs 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Spruchpunkt I abgewiesen. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde mit Spruchpunkt II zuerkannt. Mit Spruchpunkt III wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 05.09.2017 erteilt.Der Antrag auf internationalen Schutz der bP wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2016, Zl. 1029810004-14913795, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Spruchpunkt römisch eins abgewiesen. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde mit Spruchpunkt römisch zwei zuerkannt. Mit Spruchpunkt römisch drei wurde dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 05.09.2017 erteilt.

Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung betreffend der Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I) im Wesentlichen damit, dass die Probleme der bP mit einzelnen Angehörigen des Verteidigungsministeriums keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) darstellten. Auch habe die bP keinerlei rechtliche Schritte (Staatsanwalt, Antikorruptionsbehörde, Ombudsmann, NGO) gegen die geschilderten Übergriffe unternommen, dies obwohl der Veranlassende sogar bekannt sei.Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung betreffend der Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins) im Wesentlichen damit, dass die Probleme der bP mit einzelnen Angehörigen des Verteidigungsministeriums keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) darstellten. Auch habe die bP keinerlei rechtliche Schritte (Staatsanwalt, Antikorruptionsbehörde, Ombudsmann, NGO) gegen die geschilderten Übergriffe unternommen, dies obwohl der Veranlassende sogar bekannt sei.

Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) führte das BFA aus, dass wenn auch die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden in Georgien gegeben sei (siehe Länderfeststellungen), bestehe aufgrund einer Eigendynamik im vorauseilendem Gehorsam einzelner Mitarbeiter von schwer überwachbaren Diensten die der Staatssicherheit dienen, im konkreten Fall für den Beschwerdeführer derzeit nicht eine ausreichende Lebenssicherheit.Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) führte das BFA aus, dass wenn auch die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden in Georgien gegeben sei (siehe Länderfeststellungen), bestehe aufgrund einer Eigendynamik im vorauseilendem Gehorsam einzelner Mitarbeiter von schwer überwachbaren Diensten die der Staatssicherheit dienen, im konkreten Fall für den Beschwerdeführer derzeit nicht eine ausreichende Lebenssicherheit.

Des Weiteren traf das BFA herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Georgien.

In der Beschwerde dagegen wurde im Kern ausgeführt, dass die Probleme der bP nicht mit einzelnen Angehörigen des Verteidigungsministeriums bestünden hätten, sondern dass es sich hierbei um schwere Misshandlungen seitens der Führung des georgischen Militärs handelte. Diese politisch motivierte Verfolgung zielte darauf ab, führende Mitglieder des ehemaligen Regimes Verurteilungen zuzuführen und sei demnach als staatliche Verfolgung zu sehen. Der die Misshandlungen Veranlassende war ein hochrangiger Offizier. Insofern hätte der Beschwerdeführer keineswegs Schutz beim georgischen Staat erlangen können. Auch hätte sich die belangte Behörde mit dem politischen Charakter der Gerichtsprozesse gegen hochrangige Mitglieder der ehemaligen Regierung (darunter G) auseinandersetzen müssen. Zu diesen Gerichtsprozessen und deren weltweiter Besorgniserregung wurden der Beschwerdeschrift mehrere Schreiben hochrangiger Politiker und Beamte samt Pressemitteilungen aus den Jahren 2012 und 2013 beigefügt.

Aufgrund einer seitens der bP beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme lud das Gericht am 6.6.2017 neuerlich (erste Verhandlung am 20.2.2017) zu einer mündlichen Verhandlung. Im Zuge dessen wurden der bP 1 aktuelle Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien zur Kenntnis gebracht.

Mit Erkenntnis vom 01.08.2017, Zl. L523 2136847-1/18E des BVwG wurde die Beschwerde gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Gewährung des Subsidiären Schutzes war nicht mehr Gegenstand der Entscheidung.Mit Erkenntnis vom 01.08.2017, Zl. L523 2136847-1/18E des BVwG wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Gewährung des Subsidiären Schutzes war nicht mehr Gegenstand der Entscheidung.

Beweiswürdigend hielt das BVwG auszugsweise fest:

"Das erkennende Gericht konnte keine glaubhafte Verfolgung und Gefährdung des Beschwerdeführers feststellen.

Zusammengefasst gründete der Beschwerdeführer seine Ausreise aus Georgien darauf, dass er nach dem Regierungswechsel 2012 im Rahmen seiner Tätigkeit als Berufssoldat Probleme bekommen hätte. Er wäre degradiert und geschlagen worden mit der Begründung, dass er den gleichen Familiennamen wie der XXXX trägt. Dieser XXXX wurde mitsamt der Führungsriege suspendiert. In der Folge wurden Gerichtsverhandlungen gegen die verhafteten Kommandanten durchgeführt. Der Beschwerdeführer wäre nach der Arbeit gezwungen worden in ein Auto einzusteigen und dann wäre er in einem Wald gebracht worden. Dort wäre er zu Falschaussagen in den Gerichtsverhandlungen betreffend die verhafteten Kommandanten aufgefordert worden. Da er sich geweigert habe, wäre er misshandelt worden. Derartige Vorfälle hätten sich mehrfach wiederholt und wären vom Brigadekommandanten XXXX veranlasst und von Angehörigen des Ministeriums ausgeführt worden. Zuletzt sei der Beschwerdeführer bewusstlos geschlagen worden, woraufhin er sich zur Flucht entschlossen habe.Zusammengefasst gründete der Beschwerdeführer seine Ausreise aus Georgien darauf, dass er nach dem Regierungswechsel 2012 im Rahmen seiner Tätigkeit als Berufssoldat Probleme bekommen hätte. Er wäre degradiert und geschlagen worden mit der Begründung, dass er den gleichen Familiennamen wie der römisch 40 trägt. Dieser römisch 40 wurde mitsamt der Führungsriege suspendiert. In der Folge wurden Gerichtsverhandlungen gegen die verhafteten Kommandanten durchgeführt. Der Beschwerdeführer wäre nach der Arbeit gezwungen worden in ein Auto einzusteigen und dann wäre er in einem Wald gebracht worden. Dort wäre er zu Falschaussagen in den Gerichtsverhandlungen betreffend die verhafteten Kommandanten aufgefordert worden. Da er sich geweigert habe, wäre er misshandelt worden. Derartige Vorfälle hätten sich mehrfach wiederholt und wären vom Brigadekommandanten römisch 40 veranlasst und von Angehörigen des Ministeriums ausgeführt worden. Zuletzt sei der Beschwerdeführer bewusstlos geschlagen worden, woraufhin er sich zur Flucht entschlossen habe.

Bei einer genaueren Betrachtung des Vorbringens und unter Heranziehung der Aussagen des Beschwerdeführers in den Beschwerdeverhandlungen fallen jedoch mehrere Ungereimtheiten auf, welche auf ein konstruiertes Vorbringen schließen lassen:

So konnte der Beschwerdeführer bezüglich seiner behaupteten Festnahmen bzw. Misshandlungen im Wald keine näheren Details zu den beteiligten Personen angeben. Er sagte in der Beschwerdeverhandlung aus, dass es 2 Festnahmen gegeben hätte, wovon eine am XXXX stattgefunden habe und eine zu einem späteren Zeitpunkt, kurz vor der Ausreise. Er erinnere sich nicht mehr, wieviele Männer ihn bedroht und misshandelt haben, er stand unter Schock, er wisse nur, dass es - ihm nicht namentlich bekannte - Leute von der Militärpolizei waren, welche im Auftrag XXXX handelten. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass er zwar nicht wisse wie die Männer heißen, aber er könne beschreiben wie sie aussehen.So konnte der Beschwerdeführer bezüglich seiner behaupteten Festnahmen bzw. Misshandlungen im Wald keine näheren Details zu den beteiligten Personen angeben. Er sagte in der Beschwerdeverhandlung aus, dass es 2 Festnahmen gegeben hätte, wovon eine am römisch 40 stattgefunden habe und eine zu einem späteren Zeitpunkt, kurz vor der Ausreise. Er erinnere sich nicht mehr, wieviele Männer ihn bedroht und misshandelt haben, er stand unter Schock, er wisse nur, dass es - ihm nicht namentlich bekannte - Leute von der Militärpolizei waren, welche im Auftrag römisch 40 handelten. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass er zwar nicht wisse wie die Männer heißen, aber er könne beschreiben wie sie aussehen.

Den Zeitpunkt der ersten Festnahme am XXXX las der Beschwerdeführer in der Verhandlung aus seinen persönlichen Notizen ab. Auf Vorhalt der Richterin, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zu Protokoll gab, dass die erste Festnahme am XXXX erfolgt sei und nicht wie in der Beschwerdeverhandlung angegeben am XXXX führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund einer Bombenexplosion in Afghanistan Probleme habe sich Daten zu merken und er heute sehr nervös sei und er sich deshalb vielleicht im Datum geirrt habe.Den Zeitpunkt der ersten Festnahme am römisch 40 las der Beschwerdeführer in der Verhandlung aus seinen persönlichen Notizen ab. Auf Vorhalt der Richterin, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zu Protokoll gab, dass die erste Festnahme am römisch 40 erfolgt sei und nicht wie in der Beschwerdeverhandlung angegeben am römisch 40 führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund einer Bombenexplosion in Afghanistan Probleme habe sich Daten zu merken und er heute sehr nervös sei und er sich deshalb vielleicht im Datum geirrt habe.

Auf Nachfrage der Richterin, wonach der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde von mehreren Festnahmen gesprochen hat und in der Beschwerdeverhandlung hingegen nur mehr explizit von 2 gab er an, dass zwischen diesen beiden Festnahmen auch noch weitere stattgefunden hätten - sowohl in einem Raum, als auch im Wald - er aber nur bei den 2 erwähnten ernsthaft verletzt worden sei.

Schließlich beantragte der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung am 20.2.2017 ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn XXXX, da dieser über eigene persönliche Wahrnehmungen zur Verfolgung des Beschwerdeführers aussagen könne. Seitens des erkennenden Gerichts wurde deshalb am 6.6.2017 neuerlich eine Verhandlung zur Einvernahme des beantragten Augenzeugen durchgeführt. Im Zuge dessen, gab der Zeuge allerdings gleich zu Beginn zu Protokoll, dass er kein Augenzeuge betreffend der behaupteten Verfolgung des Beschwerdeführers ist und er diese nicht selbst mitbekommen habe. Vielmehr wäre es so, dass er selbst Ähnliches erlebt habe.Schließlich beantragte der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung am 20.2.2017 ausdrücklich die zeugenschaftliche Einvernahme des Herrn römisch 40 , da dieser über eigene persönliche Wahrnehmungen zur Verfolgung des Beschwerdeführers aussagen könne. Seitens des erkennenden Gerichts wurde deshalb am 6.6.2017 neuerlich eine Verhandlung zur Einvernahme des beantragten Augenzeugen durchgeführt. Im Zuge dessen, gab der Zeuge allerdings gleich zu Beginn zu Protokoll, dass er kein Augenzeuge betreffend der behaupteten Verfolgung des Beschwerdeführers ist und er diese nicht selbst mitbekommen habe. Vielmehr wäre es so, dass er selbst Ähnliches erlebt habe.

Auf Vorhalt der Richterin dem Beschwerdeführer gegenüber, wonach sein Zeuge nunmehr doch keine direkten Wahrnehmungen zur behaupteten Verfolgung gemacht hat gab der Beschwerdeführer zu, dass das stimme; der Zeuge ist doch kein Augenzuge, aber er und der Zeuge wären wegen der gleichen Sache verfolgt worden.

Auffällig ist weiters, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge keinerlei rechtliche Schritte gegen die in seinem Vorbringen behaupteten Misshandlungen unternommen hat; dies obwohl er den veranlassenden Kommandanten (XXXX) der behaupteten Misshandlungen namentlich kannte. Er hat auch um keine Schutzgewährung bei Nichtregierungsorganisationen bzw. dem georgischen Ombudsmann angesucht.Auffällig ist weiters, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge keinerlei rechtliche Schritte gegen die in seinem Vorbringen behaupteten Misshandlungen unternommen hat; dies obwohl er den veranlassenden Kommandanten (römisch 40 ) der behaupteten Misshandlungen namentlich kannte. Er hat auch um keine Schutzgewährung bei Nichtregierungsorganisationen bzw. dem georgischen Ombudsmann angesucht.

In Anbetracht all dieser Unstimmigkeiten und nicht nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers gelangte das Gericht - entgegen der belangten Behörde - letztlich zur Auffassung, dass das geschilderte Fluchtvorbringen nicht glaubhaft ist.

...

Im Lichte der oa. Ausführungen wäre viel mehr die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, ein kohärentes und plausibles Vorbringen zu erstatten und dies entsprechend zu bescheinigen. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich unter Druck gesetzt, misshandelt und verfolgt worden wäre, hätte er diese Vorfälle konkreter beschreiben können müssen. Die großteils vagen und mitunter widersprüchlichen Angaben zu den Vorfällen reichen hierfür nicht aus.

...

Der Beschwerdeführer ist auch den angeführten getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

Daran vermag auch die seitens des Beschwerdeführers monierte fehlende Auseinandersetzung mit den Gerichtsprozessen gegen hochrangige Mitglieder der ehemaligen Regierung nichts zu ändern. Zum einen ist aus diesen Gerichtsprozessen bzw. aus den in der Beschwerde angeführten Berichten keinerlei direkter Bezug zum Beschwerdeführer ableitbar - der Beschwerdeführer wird nirgendwo namentlich erwähnt. Zum anderen wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien - seit Februar 2016 (folglich auch unter Einbeziehung derart bekannter Vorfälle gegen bestimmte Personen) - als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet. Insofern wird auf die noch zu beschreibende normative Vergewisserung von der Sicherheit Georgiens hingewiesen.Daran vermag auch die seitens des Beschwerdeführers monierte fehlende Auseinandersetzung mit den Gerichtsprozessen gegen hochrangige Mitglieder der ehemaligen Regierung nichts zu ändern. Zum einen ist aus diesen Gerichtsprozessen bzw. aus den in der Beschwerde angeführten Berichten keinerlei direkter Bezug zum Beschwerdeführer ableitbar - der Beschwerdeführer wird nirgendwo namentlich erwähnt. Zum anderen wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien - seit Februar 2016 (folglich auch unter Einbeziehung derart bekannter Vorfälle gegen bestimmte Personen) - als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG betrachtet. Insofern wird auf die noch zu beschreibende normative Vergewisserung von der Sicherheit Georgiens hingewiesen.

I.3. Am 27.09.2018 wurde die bP 1 im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Georgisch durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (idF auch bB oder BFA) bezüglich der Aberkennung des subsidiären Schutzes einvernommen.römisch eins.3. Am 27.09.2018 wurde die bP 1 im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Georgisch durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung auch bB oder BFA) bezüglich der Aberkennung des subsidiären Schutzes einvernommen.

Die Wesentlichen Passagen stellen sich wie folgt dar:

F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.

A.: Ich kehre nicht zurück.

F.: Beantworten Sie bitte meine Frage.

A.: Ich hätte wahrscheinlich Probleme mit mir namentlich nicht bekannten Personen, welche dem Innenministerium nahe stehen. Es geht um XXXX. Ich könnte in der Heimat festgenommen worden.A.: Ich hätte wahrscheinlich Probleme mit mir namentlich nicht bekannten Personen, welche dem Innenministerium nahe stehen. Es geht um römisch 40 . Ich könnte in der Heimat festgenommen worden.

F.: Warum würden diese Ihnen namentlich nicht bekannten Personen Sie verfolgen.

A.: XXXX wird von den Behörden in Georgien gesucht und ich heiße mit Familiennamen genauso wie XXXX und aus diesem Grunde droht mir in meiner Heimat die Festnahme.A.: römisch 40 wird von den Behörden in Georgien gesucht und ich heiße mit Familiennamen genauso wie römisch 40 und aus diesem Grunde droht mir in meiner Heimat die Festnahme.

Ich werde, sollte ich in meine Heimat zurückkehren, dort von den Behörden verhaftet.

F.: Seit wann werden Sie von den Behörden Georgiens gesucht.

A.: Am 1. Oktober 2012 waren in Georgien Parlamentswahlen. Dann ging ich mit dem georgischen Heer im Rahmen der Nato nach Afghanistan. Ich bin ca. im Oktober 2012 nach sieben Monaten Aufenthalt in Afghanistan in meine Heimat zurückgekehrt. Dann blieb ich in Georgien und ging auf Urlaub in Georgien und dann habe ich noch zwei Jahre beim Heer (Kaserne XXXX) gearbeitet und dann im Herbst 2014 beschlossen aus Georgien auszureisen.A.: Am 1. Oktober 2012 waren in Georgien Parlamentswahlen. Dann ging ich mit dem georgischen Heer im Rahmen der Nato nach Afghanistan. Ich bin ca. im Oktober 2012 nach sieben Monaten Aufenthalt in Afghanistan in meine Heimat zurückgekehrt. Dann blieb ich in Georgien und ging auf Urlaub in Georgien und dann habe ich noch zwei Jahre beim Heer (Kaserne römisch 40 ) gearbeitet und dann im Herbst 2014 beschlossen aus Georgien auszureisen.

Ich hatte dann immer Angst vor Kündigung und ich hatte hohen Druck deswegen, weil viele Leute in der Regierung ausgetauscht worden sind.

V.: Es gibt in Georgien sicherlich mehrere Personen, die den Familiennamen XXXX führen (es sei in diesem Zusammenhang auf Ihre Verwandten hingewiesen). Warum glauben Sie, dass diesen kein Unbill droht.römisch fünf.: Es gibt in Georgien sicherlich mehrere Personen, die den Familiennamen römisch 40 führen (es sei in diesem Zusammenhang auf Ihre Verwandten hingewiesen). Warum glauben Sie, dass diesen kein Unbill droht.

A.: XXXX hat ein Bataillon geleitet und hat in Europa einen Aufenthaltsstatus erhalten - aber ich kann aktuell nicht sagen, wo in Europa XXXX einen Aufenthaltstitel erhalten hat.A.: römisch 40 hat ein Bataillon geleitet und hat in Europa einen Aufenthaltsstatus erhalten - aber ich kann aktuell nicht sagen, wo in Europa römisch 40 einen Aufenthaltstitel erhalten hat.

F.: Sie geben an, Sie sind in Georgien von den Behörden verfolgt worden. Wie äußerte sich die behördliche Verfolgung.

A.: Ich hatte Angst vor behördlicher Verfolgung, deswegen, da in meiner Heimat nach den Parlamentswahlen die Leute in der Regierung sukzessive ausgetauscht worden sind und weil ich den gleichen Familiennamen wie XXXX führe. Die Behörden haben mich nie vorgeladen oder mich befragt - noch sind diese irgendwann an mich herangetreten.A.: Ich hatte Angst vor behördlicher Verfolgung, deswegen, da in meiner Heimat nach den Parlamentswahlen die Leute in der Regierung sukzessive ausgetauscht worden sind und weil ich den gleichen Familiennamen wie römisch 40 führe. Die Behörden haben mich nie vorgeladen oder mich befragt - noch sind diese irgendwann an mich herangetreten.

I.4. Die Ehegattin der bP, Frau XXXX geboren, StA. Georgien, IFA 1176234204 reiste nach Österreich ein und beantragte hier ein humanitäres Aufenthaltsrecht gem. § 55 AsylG. Am 20.04.2017 haben sie und die bP am Standesamt in Österreich geheiratet. Mit Entscheidung des BFA vom 17.04.2018 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 11.12.2017 der Ehegattin gemäß § 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.römisch eins.4. Die Ehegattin der bP, Frau römisch 40 geboren, StA. Georgien, IFA 1176234204 reiste nach Österreich ein und beantragte hier ein humanitäres Aufenthaltsrecht gem. Paragraph 55, AsylG. Am 20.04.2017 haben sie und die bP am Standesamt in Österreich geheiratet. Mit Entscheidung des BFA vom 17.04.2018 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 11.12.2017 der Ehegattin gemäß Paragraph 55, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen.

In Österreich wurden ihre gemeinsamen Zwillinge, XXXX, geboren am XXXX, geboren XXXX geboren.In Österreich wurden ihre gemeinsamen Zwillinge, römisch 40 , geboren am römisch 40 , geboren römisch 40 geboren.

Für die Kinder wurden am 10.09.2018 Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Es wurden für diese keine Fluchtgründe angegeben, sie bezogen sich auf die Fluchtgründe der Eltern.

I.5. Die belangte Behörde holte eine Anfragebeantwortung vom 12.10.2018 ein, welche sie der Entscheidung hinsichtlich der bP zugrunde legte. Die Recherchen ergaben, dass in der Republik Georgien nicht nach der bP gefahndet wird. Dies wurde der bP im Rahmen einer weiteren Einvernahme am 02.11.2018 vorgehalten.römisch eins.5. Die belangte Behörde holte eine Anfragebeantwortung vom 12.10.2018 ein, welche sie der Entscheidung hinsichtlich der bP zugrunde legte. Die Recherchen ergaben, dass in der Republik Georgien nicht nach der bP gefahndet wird. Dies wurde der bP im Rahmen einer weiteren Einvernahme am 02.11.2018 vorgehalten.

Die wesentlichen Passagen gestalten sich wie folgt:

F.: Auf die Frage, was würde Sie konkret erwarten würde, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten, haben Sie im Rahmen der letzten Einvernahme angegeben, dass Sie von einer Person gesucht würden, welche der Regierung nahesteht - sie hätten Angst, Sie könnten von den heimatlichen Behörden festgenommen werden.

V.: Im Rahmen einer Recherche, welche am 27.09.2018 in Auftrag gegeben wurde und welche am 12.10.2018 hieramts einlangte, konnte erhoben werden, dass Sie von den Behörden Georgiens nicht gesucht werden. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.römisch fünf.: Im Rahmen einer Recherche, welche am 27.09.2018 in Auftrag gegeben wurde und welche am 12.10.2018 hieramts einlangte, konnte erhoben werden, dass Sie von den Behörden Georgiens nicht gesucht werden. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

A.: Ich bleibe dabei, dass ich nicht offiziell gesucht werde. Diese Leute, die nach mir suchen, brauchen keinen offiziellen Auftrag.

F.: Wer sucht Sie nun.

A.: Ich kann dazu keine genauen Angaben machen. Es kann sein, dass es sich um meinen alten Chef XXXX handelt, es könnte aber auch dessen Nachfolger sein. Dies deshalb, da ich in der Vergangenheit sagte, dass XXXX kein guter Mann wäre. Ich weiß nicht, wer in Georgien nach mir sucht.A.: Ich kann dazu keine genauen Angaben machen. Es kann sein, dass es sich um meinen alten Chef römisch 40 handelt, es könnte aber auch dessen Nachfolger sein. Dies deshalb, da ich in der Vergangenheit sagte, dass römisch 40 kein guter Mann wäre. Ich weiß nicht, wer in Georgien nach mir sucht.

F.: Hat sich ihren Fluchtgrund betreffend oder das Privat- und Familienleben betreffend im Zeitraum zwischen der letzten Einvernahme und heute eine wesentliche Änderung ergeben.

A.: Nein, es hat sich diesbezüglich keine wesentliche Änderung ergeben. Alles, was ich sagte, trifft zu. Die Kinder sind gesund, alles passt. Ich arbeite, meine Frau ist zuhause bei den Kindern.

Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind. Alles ist richtig, aber ich möchte noch Folgendes hinzufügen: XXXX ist mein Cousin väterlicherseits. Sein Vater heißt XXXX, seine Mutter ist mir namentlich nicht bekannt. XXXX ist der Bruder meines Großvaters väterlicherseits.Nach erfolgter Rückübersetzung gebe ich an, dass meine Angaben richtig und vollständig sind. Alles ist richtig, aber ich möchte noch Folgendes hinzufügen: römisch 40 ist mein Cousin väterlicherseits. Sein Vater heißt römisch 40 , seine Mutter ist mir namentlich nicht bekannt. römisch 40 ist der Bruder meines Großvaters väterlicherseits.

F.: Was sagt nun die Familie dazu, das XXXX nicht gut auf Sie zu sprechen ist und Sie wegen ihm die Heimat verlassen haben.F.: Was sagt nun die Familie dazu, das römisch 40 nicht gut auf Sie zu sprechen ist und Sie wegen ihm die Heimat verlassen haben.

A.: Mein Vater ist verstorben, meine Mutter ist verstorben. Die Großeltern sind auch verstorben. Auch die Eltern von XXXX sind auch verstorben. Es ist niemand mehr da, der dazu etwas sagen könnte - nur mehr meine Schwester.A.: Mein Vater ist verstorben, meine Mutter ist verstorben. Die Großeltern sind auch verstorben. Auch die Eltern von römisch 40 sind auch verstorben. Es ist niemand mehr da, der dazu etwas sagen könnte - nur mehr meine Schwester.

Ich möchte aber dazu ausführen, dass XXXX und ich - seit ich mich in Österreich aufhalte - über WhatsApp in Kontakt sind. Am 28.10.2018 haben wir uns zuletzt geschrieben. Er fragte mich, wie es mir geht und ich sagte ihm, dass alles ok wäre. Wir schreiben uns regelmäßig und ich frage ihn, wie es ihm geht und er fragt mich, wie es mir geht.Ich möchte aber dazu ausführen, dass römisch 40 und ich - seit ich mich in Österreich aufhalte - über WhatsApp in Kontakt sind. Am 28.10.2018 haben wir uns zuletzt geschrieben. Er fragte mich, wie es mir geht und ich sagte ihm, dass alles ok wäre. Wir schreiben uns regelmäßig und ich frage ihn, wie es ihm geht und er fragt mich, wie es mir geht.

V.: Das klingt aber nicht danach, als wären Sie mit XXXX verfeindet.römisch fünf.: Das klingt aber nicht danach, als wären Sie mit römisch 40 verfeindet.

A.: Nein, wir sind im Grunde nicht verfeindet, wir halten regelmäßig Kontakt. Er hat mich auch einmal in Österreich besucht. Ich habe diesbezüglich auch ein Foto, auf dem XXXX und ich gemeinsam abgebildet sind. Das war glaublich 2016. Er war damals einige Wochen in Österreich, dann kehrte er wiederum nach Georgien zurück.A.: Nein, wir sind im Grunde nicht verfeindet, wir halten regelmäßig Kontakt. Er hat mich auch einmal in Österreich besucht. Ich habe diesbezüglich auch ein Foto, auf dem römisch 40 und ich gemeinsam abgebildet sind. Das war glaublich 2016. Er war damals einige Wochen in Österreich, dann kehrte er wiederum nach Georgien zurück.

Anm.: Mit Hilfe des Dolmetschers Herrn Ivanov wird das Foto (über E-Mail) entgegengenommen und befindet sich in der Beilage.Anmerkung, Mit Hilfe des Dolmetschers Herrn Ivanov wird das Foto (über E-Mail) entgegengenommen und befindet sich in der Beilage.

F.: Warum kam XXXX im Jahr 2016 nach Österreich.F.: Warum kam römisch 40 im Jahr 2016 nach Österreich.

A.: Er hat mich besucht, er hat die Staatsbürgerschaft von Litauen angenommen und hat mich in Österreich besucht. XXXX lebt nicht mehr in Georgien, sondern in Litauen und auch in der Ukraine.A.: Er hat mich besucht, er hat die Staatsbürgerschaft von Litauen angenommen und hat mich in Österreich besucht. römisch 40 lebt nicht mehr in Georgien, sondern in Litauen und auch in der Ukraine.

V.: Wenn Sie mit XXXX ohnehin nunmehr in regelmäßigem gutem (freundschaftlichem) Kontakt stehen, könnten Sie ohne weiteres wieder nach Georgien zurückkehren. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.römisch fünf.: Wenn Sie mit römisch 40 ohnehin nunmehr in regelmäßigem gutem (freundschaftlichem) Kontakt stehen, könnten Sie ohne weiteres wieder nach Georgien zurückkehren. Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben.

A.: Ich habe mir aber nunmehr in Österreich eine Arbeit aufgebaut und ich habe hier meine Ehefrau und meine Kinder. Ich möchte hier bleiben und weiter arbeiten. In Georgien habe ich meine Arbeit verloren und hätte wahrscheinlich Probleme eine Arbeit zu finden.

Die allgemeine Situation in Georgien ist nicht gut, immer werden Menschen getötet und die politische Situation ist instabil. Ich wünsch mir mit meiner Familie ein ruhiges Leben in Österreich.

I.6. Die bP legte neben den Fotos, der Heiratsurkunde eine Bestätigung über ihre Tätigkeit und ein Identitätsdokument vor.römisch eins.6. Die bP legte neben den Fotos, der Heiratsurkunde eine Bestätigung über ihre Tätigkeit und ein Identitätsdokument vor.

I.7. Die Anträge der Kinder der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der bB vom 30.11.2018 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die aufschiebende Wirkung wurde aberkannt.römisch eins.7. Die Anträge der Kinder der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit Bescheiden der bB vom 30.11.2018 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die aufschiebende Wirkung wurde aberkannt.

Mit Beschluss des BVwG vom 30.01.2019 wurde den Beschwerden gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, dies einerseits zur Wahrung der Familieneinheit, da die aufschiebende Wirkung im Verfahren des Vaters nicht aberkannt wurde.Mit Beschluss des BVwG vom 30.01.2019 wurde den Beschwerden gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt, dies einerseits zur Wahrung der Familieneinheit, da die aufschiebende Wirkung im Verfahren des Vaters nicht aberkannt wurde.

Zudem wird festgehalten, dass im Spruch der Bescheide alle möglichen Varianten (Ziffern) zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung genannt sind. Vor allem ist auch in der Begründung neben der Aberkennung aufgrund der Abstammung aus einem Sicheren Herkunftsstaat zusätzlich angeführt, dass die bP über ihre Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht hätten, weshalb Z 3 zur Anwendung käme. Dann erfolgten Ausführungen dazu, dass sich die Fluchtgründe der bP auf die Ukraine beziehen, weshalb Z 4 anzuwenden sei. Offenbar hat sich das BFA in diesen Verfahren eines "Musters" aus einem anderen Verfahren bedient, welches im Zusammenhang mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entsprechend abgeändert wurde.Zudem wird festgehalten, dass im Spruch der Bescheide alle möglichen Varianten (Ziffern) zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung genannt sind. Vor allem ist auch in der Begründung neben der Aberkennung aufgrund der Abstammung aus einem Sicheren Herkunftsstaat zusätzlich angeführt, dass die bP über ihre Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht hätten, weshalb Ziffer 3, zur Anwendung käme. Dann erfolgten Ausführungen dazu, dass sich die Fluchtgründe der bP auf die Ukraine beziehen, weshalb Ziffer 4, anzuwenden sei. Offenbar hat sich das BFA in diesen Verfahren eines "Musters" aus einem anderen Verfahren bedient, welches im Zusammenhang mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entsprechend abgeändert wurde.

I.8. Der der bP zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde mit im Spruch genannten Bescheid vom 30.11.2018 gemäß § 9 Abs. 2 AsylG aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde entzogen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 wurde nicht erteilt.römisch eins.8. Der der bP zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde mit im Spruch genannten Bescheid vom 30.11.2018 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde entzogen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georg

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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