TE Bvwg Beschluss 2018/12/27 I407 2125585-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.12.2018
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Entscheidungsdatum

27.12.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

I407 2125585-3/5E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018, IFA 1031805409, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018, IFA 1031805409, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, stellte am 23.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den er mit wirtschaftlichen Motiven begründete.

2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.02.2015, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall SMG (Erwerb von Suchtgift) und versuchtem unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 15 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, Abs. 3 SMG (versuchtes gewerbsmäßiges Überlassen von Suchtgift einem anderen) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, hiervon sechs Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.02.2015, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall SMG (Erwerb von Suchtgift) und versuchtem unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, Absatz 3, SMG (versuchtes gewerbsmäßiges Überlassen von Suchtgift einem anderen) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, hiervon sechs Monate auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, verurteilt.

3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.05.2015, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs. 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, hiervon 10 Monate auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 29.05.2015, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, hiervon 10 Monate auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt.

4. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 31.03.2016, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs. 1 1. Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und die bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen aus den ersten beiden Verurteilungen widerrufen.4. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 31.03.2016, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins, 1. Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt und die bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen aus den ersten beiden Verurteilungen widerrufen.

5. Mit dem Bescheid vom 31.03.2016, Zl. 1031805409-140000758, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt IV.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2017, Zl. I413 2125585-1/12E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes III. wie folgt zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird XXXX nicht erteilt." Eine Beschwerde an der VfGH bzw. außerordentliche Revision an den VwGH wurde nicht erhoben.5. Mit dem Bescheid vom 31.03.2016, Zl. 1031805409-140000758, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage (Spruchpunkt römisch vier.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2017, Zl. I413 2125585-1/12E, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. wie folgt zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird römisch 40 nicht erteilt." Eine Beschwerde an der VfGH bzw. außerordentliche Revision an den VwGH wurde nicht erhoben.

6. Mit Parteiengehör vom 10.04.2018, nachweislich zugestellt am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis einer Beweisaufnahme hinsichtlich eines Verfahrens zur Erlassung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, sowie die Anhaltung in Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft verständigt und ihm neben der Übermittlung der aktuellen Länderfeststellungen zu Algerien, die Beantwortung eines umfassenden Fragenkataloges zu seinen persönlichen Verhältnissen binnen einer Woche aufgetragen. Eine Stellungnahme erfolgte bis zur Bescheiderstellung durch die belangte Behörde am 22.09.2018 nicht. 7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.09.2018, Zl. 1031805409/1803433832, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt. "Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt II.) erlassen und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 24.09.2018 nachweislich übernommen. 8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 19.10.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.6. Mit Parteiengehör vom 10.04.2018, nachweislich zugestellt am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis einer Beweisaufnahme hinsichtlich eines Verfahrens zur Erlassung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, sowie die Anhaltung in Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft verständigt und ihm neben der Übermittlung der aktuellen Länderfeststellungen zu Algerien, die Beantwortung eines umfassenden Fragenkataloges zu seinen persönlichen Verhältnissen binnen einer Woche aufgetragen. Eine Stellungnahme erfolgte bis zur Bescheiderstellung durch die belangte Behörde am 22.09.2018 nicht. 7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.09.2018, Zl. 1031805409/1803433832, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß Paragraph 57, AsylG" nicht erteilt. "Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde "gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß Paragraph 46, FPG" nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch zwei.) erlassen und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 24.09.2018 nachweislich übernommen. 8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 19.10.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften.

9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ I416 2125585-2/3E vom 29.10.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend verwies das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen auf die Feststellungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts zu GZ I413 2125585-1/12E vom 05.12.2017. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hat das Gericht in diesem Verfahren beweiswürdigend festgestellt:

"Die Feststellung zu seinem Herkunftsstaat und seiner Staatsbürgerschaft basieren auf den diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde am 07.01.2016 und vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2017. Danach behauptet der Beschwerdeführer aus Syrien zu stammen, verwickelte sich aber im Zuge seiner Einvernahme durch die belangte Behörde in Widersprüche (Protokoll vom 07.01.2016, S. 5). Aufgrund seiner Aussage am 10.11.2017 konnte das Bundesverwaltungsgericht die persönliche Überzeugung gewinnen, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Wurzeln in Syrien hat. Er spricht, wie der in Syrien aufgewachsene nichtamtliche Dolmetscher aussagte, algerischen Dialekt und wuchs auch nach eigenen Angaben in Algerien auf. Der Umstand, dass eine Anfrage bei der Staatendokumentation ergab, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Wohnsitzadresse in XXXX, Algerien nicht existiert und der Beschwerdeführer in diesem Ort nicht bekannt ist (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.05.2016), zeigt auf, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Angaben zu seiner Person und Herkunft nicht glaubhaft ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht der Behauptung, er stamme aus Syrien, keinen Glauben zu schenken vermag.""Die Feststellung zu seinem Herkunftsstaat und seiner Staatsbürgerschaft basieren auf den diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde am 07.01.2016 und vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.11.2017. Danach behauptet der Beschwerdeführer aus Syrien zu stammen, verwickelte sich aber im Zuge seiner Einvernahme durch die belangte Behörde in Widersprüche (Protokoll vom 07.01.2016, Sitzung 5). Aufgrund seiner Aussage am 10.11.2017 konnte das Bundesverwaltungsgericht die persönliche Überzeugung gewinnen, dass der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Wurzeln in Syrien hat. Er spricht, wie der in Syrien aufgewachsene nichtamtliche Dolmetscher aussagte, algerischen Dialekt und wuchs auch nach eigenen Angaben in Algerien auf. Der Umstand, dass eine Anfrage bei der Staatendokumentation ergab, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Wohnsitzadresse in römisch 40 , Algerien nicht existiert und der Beschwerdeführer in diesem Ort nicht bekannt ist (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.05.2016), zeigt auf, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Angaben zu seiner Person und Herkunft nicht glaubhaft ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht der Behauptung, er stamme aus Syrien, keinen Glauben zu schenken vermag."

Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 5.11.2018 durch persönliche Übergabe zugestellt.

10. Der Beschwerdeführer stellte am 10.12.2018 aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag Asyl und wurde am 11.12.2018 Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu befragt. Er bestätigte seine persönlichen Daten und wurde darauf hingewiesen, dass über seinen ersten Asylantrag bereits rechtskräftig entschieden wurde. Er erklärte, dass er seit dieser Entscheidung Österreich nicht verlassen habe. Über Befragung über neue Asylgründe gab der Beschwerdeführer folgendes an:

"Ich habe bei meinem ersten Antrag gesagt, dass ich Syrer bin, aber die Polizei hat 2017 mich als Algerier geführt. Ich hatte dann ein Gespräch beim Konsulat, wo bestätigt wurde, dass ich kein Algerier bin sondern Syrer bin. Deshalb suche ich hier nochmals als Syrer an. Ich kann nicht nach Syrien zurückgehen, da dort viele Probleme sind. Auch kann ich nicht nach Libyen zurückgehen, da ich keine Papiere dort habe."

Befragt nach seinen Befürchtungen bei seiner Rückkehr sagte er aus, dass er niemanden habe. Weder in Syrien noch in Libyen. Auch habe er keine Papiere.

4. Am 13.12.2018 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass die belangte Behörde beabsichtige, den Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und ferner beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

5. Am 20.12.2018 wurde der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft der belangten Behörde vorgeführt. Der Beschwerdeführer gab in Gegenwart seiner Rechtsberatung wahrheitserinnert vor der belangten Behörde zu seinem Asylantrag vernommen an, dass er seit drei Jahren unter seelischem Stress leide und dagegen Medikamente und Schlaftabletten nehme. Darüber hinaus leide er an keinen lebensbedrohenden Krankheiten.

Befragt, ob er bereit sei, freiwillig in sein Heimatland auszureisen, verneinte er dies mit dem Hinweis darauf, dass Algerien nicht seine Heimat sei.

Der Beschwerdeführer wurde über die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen einer Mutwillensstrafe belehrt.

Befragt, ob er bis jetzt im Verfahren die Wahrheit gesagt habe, bejahte er dies.

Darüber hinaus konnte er keine Beweismittel oder Dokumente oder Identitätsdokumente vorlegen.

Nach Vorhalt von Feststellungen zu seiner Person, gab er an, dass er kein Algerier, sondern Syrer sei.

Nach dem Vorhalt seiner strafrechtlichen Verurteilungen und Einträge in den Kriminalpolizeilichen Aktenindex wurde der Beschwerdeführer befragt, ob es zutreffe, dass er seit seiner Einreise im September 2014 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung beziehe.

Daraufhin antwortete der Beschwerdeführer:

"Wenn ich eine Unterstützung vom Staat bekommen hätte, hätte ich damals nicht gestohlen. Aber auch jetzt zurzeit lebe ich vom Staat."

Der Beschwerdeführer hat angegeben, eine Deutschprüfung mit dem Niveau A2 absolviert zu haben. Die belangte Behörde hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer gebrochen Deutsch spricht und versteht.

Befragt gab der Beschwerdeführer an, seit seiner Einreise in Österreich am 18. oder 19. September 2014 durchgehend in Österreich gewesen zu sein.

Befragt gab der Beschwerdeführer an, keine Beziehungen mehr in seinen Heimatstaat zu haben und in Österreich in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglied zu sein.

Befragt, ob die Fluchtgründe des Erstverfahrens noch von ihm aufrecht erhalten werden, sagte er aus, dass er diese aufrecht erhalte.

Befragt, ob er auch Fluchtgründe habe, die er bislang nicht vorgebracht habe, sagte der Beschwerdeführer aus, dass er Algerien möge, aber die dortige Regierung nicht, weil sie ihm unrecht täte. Sie hätten keine Wohnung, seine Familie lebe in einem Lager. Er musste im Freien schlafen, da seine Eltern in dem Lager geschlafen hätten.

Die belangte Behörde übergibt dem Beschwerdeführer aktuelle Länderfeststellungen, dieser nahm wie folgt mündlich Stellung:

"Was soll ich tun. Ich bin im Gefängnis. Nachgefragt, ich bin kein Algerier und ich habe mit Algerien nichts zu tun. Wenn ich nach Algerien abgeschoben werde würde festgestellt werden, dass ich kein Algerier bin und ich würde wieder zurückgeschickt werden."

Auf den Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen, erklärte der Beschwerdeführer, dass er kein Problem mit der Abschiebung habe.Auf den Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen, erklärte der Beschwerdeführer, dass er kein Problem mit der Abschiebung habe.

Auf die Frage, ob er ausreichend Gelegenheit gehabt habe, die Gründe für den Asylantrag vollständig und umfassend zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr ins Heimatland entgegenstehen, antwortet der Beschwerdeführer, dass er keine Beweise, und kann es auch nicht belegen könne, aber auch das BFA habe keine Beweise, dass er Algerier sei.

Der Rechtsberater stellt dem Beschwerdeführer die Frage, ob er einen Termin bei der algerischen Botschaft gehabt habe. Der Beschwerdeführer führt aus, dass er einen Termin gehabt habe, die algerische Botschaft ihn jedoch nicht identifiziert habe.

In der Folge wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass der letzte Asylantrag des Beschwerdeführers am 06.12.2017 in II. Instanz in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Erstbefragung am 04.05.2014 (richtig: 11.12.2018) ausgeführt:In der Folge wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass der letzte Asylantrag des Beschwerdeführers am 06.12.2017 in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Erstbefragung am 04.05.2014 (richtig: 11.12.2018) ausgeführt:

"Ich habe bei meinem ersten Antrag gesagt, dass ich Syrer bin, aber die Polizei hat 2017 mich als Algerier geführt. Ich hatte dann ein Gespräch beim Konsulat, wo bestätigt wurde, dass ich kein Algerier bin sondern Syrier bin. Deshalb suche ich hier nochmals als Syrer an. Ich kann nicht nach Syrien zurückgehen, da dort viele Probleme sind. Auch kann ich nicht nach Libyen zurückgehen, da ich keine Papiere dort habe."

Darüber hinaus habe er in der niederschriftlichen Einvernahme zum verfahrensgegenständlichen Bescheid ausgesagt, dass er kein Algerier sei. Als Grund seines Erstantrages habe er im Wesentlichen ausgeführt, dass er politische Gründe habe, weil ihm vorgeworfen wurde, dass er in Syrien im Krieg gekämpft habe. Er wollte auch seiner Mutter in Algerien helfen.

6. Gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG wurde die belangte Behörde am 27.12.2018 vom Einlangen des Aktes bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes informiert.6. Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG wurde die belangte Behörde am 27.12.2018 vom Einlangen des Aktes bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes informiert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt am 21.12.2018 gilt gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 bereits als Beschwerde.Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt am 21.12.2018 gilt gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 bereits als Beschwerde.

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

Der Fremde ist Staatsangehöriger von Algerien. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft.

Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits Gegenstand des vorangegangenen Asylverfahrens waren. Weder im Hinblick auf die allgemeine Lage in Algerien noch im Hinblick auf die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen ist seit Abweisung der Beschwerde in seinem vorangegangen Asylverfahren mit 29.10.2018 eine maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten.

Bezüglich der medizinischen Behandlungsmöglichen des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat ist auf die aktuellen und fallspezifischen Feststellungen der belangten Behörde zu verweisen.

In Bezug auf den Fremden besteht kein schützenswertes Privatund/oder Familienleben im Bundesgebiet. Er befindet sich aktuell in Schubhaft im PAZ Hernalser Gürtel. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand ist betreffend einer allenfalls vorzunehmenden Abschiebung darauf hinzuweisen, dass vor einer Abschiebung durch die zuständige Behörde/Amtsarzt eine Prüfung dahingehend vorzunehmen ist, ob eine beabsichtigte Abschiebung eine EMRK-widrige Behandlung des Beschwerdeführers bedeuten würde.

2. Beweiswürdigung:

Die Angaben zur Person des Beschwerdeführers fußen auf seinen Aussagen.

Die Angaben zu den Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorliegenden Akten der belangten Behörde und des BVwG.

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft befindet, fußt auf einer telefonischen Anfrage des erkennenden im Polizeianhaltezentrum vom 27.12.2018.

Der Beschwerdeführer erklärte im gegenständlichen Verfahren in der Erstbefragung, dass er keine neuen Fluchtgründe habe, sondern die im ersten Asylverfahren vorgebrachten Gründe weiter aufrechterhalten wolle. In der niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde gab er an, dass er kein Syrer sondern Algerier sei.

Der Feststellung zu den Fluchtgründen wurde das Vorbringen im vorangegangen Asylverfahren sowie das Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme am 20.12.2018 zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer gab in dieser Einvernahme an, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren aufrecht wären. Er brachte im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vor, welcher nach Rechtskraft des letzten Asylverfahrens am 05.11.2018 neu entstanden ist. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert.

Insgesamt sind die in der Einvernahme vom 20.12.2018 vorgebrachten zusätzlichen Fluchtgründe vage, erlebnis- sowie detailarm vorgetragen und insgesamt unglaubhaft zu werten. Der Beschwerdeführer ist insgesamt unglaubwürdig, zumal er im Stande der Schubhaft als nicht glaubhaft erkannte Fluchtgründe anführt, weil er in Wahrheit aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr in seiner Heimat leben will.

Ein Abgleich zwischen den Feststellungen des vorangegangen Asylverfahrens und den Länderfeststellungen, welche der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurden, ergibt keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Algerien. Eine solche würde auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss.

Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde (Z 1), kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt (Z 2), im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Z 3), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Z 4).1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde (Ziffer eins,), kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt (Ziffer 2,), im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben (Ziffer 3,), und eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist (Ziffer 4,).

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht (Z 1), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Z 2), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufheben, wenn gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht (Ziffer eins,), der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist (Ziffer 2,), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Ziffer 3,).

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden. Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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