TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/6 G312 2199895-1

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Veröffentlicht am 06.03.2019
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Entscheidungsdatum

06.03.2019

Norm

AlVG §46
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §15

Spruch

G312 2199895-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Norbert SCHUNKO und KommR Mag. Heinz ZAVECZ als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, SVNR: XXXX, vom 02.07.2018 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 27.04.2018, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.04.2018 wurde der Antrag des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 15 VwGVG iVm § 56 AlVG als verspätet zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF den Vorlageantrag am 19.04.2018 eingebracht hat, die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages jedoch am 17.04.2018 endete.

2. Dieser Bescheid wurde nach dem ersten Zustellversuch am 03.05.2018 an seiner Abgabestelle bei der Poststelle XXXX ab 04.05.2018 hinterlegt.

3. Dagegen übermittelte der BF mit E-Mail vom 02.07.2018 den Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerde).

4. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde samt maßgeblichen Verwaltungsakt und Vorlagebericht von der belangten Behörde am 03.07.2018 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung an der Anschrift XXXX seit 30.06.2016 mit Hauptwohnsitz aufrecht im Zentralen Melderegister gemeldet.

1.2.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.01.2018 wurde der Antrag des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 44 AlVG iVm Art 65 Abs. 2 und Abs. 5 lit. a GVO 883/2004 mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF sich nicht an der genannten Adresse aufhalte.

1.2.2. Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 31.01.2018, eingelangt am 31.01.2018 bei der belangten Behörde. Der BF führte im Wesentlichen an, dass seine Angaben zum dauerhaften Aufenthalt korrekt seien, die belangte Behörde keine neuen Ermittlungen durchgeführt habe und sich auf vergangene Ermittlungsergebnisse stützt. Er beantrage daher eine Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht, dieses möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden in eventu den Bescheid aufheben und ihn der Behörde zur neuerlichen Erledigung zurückverweisen. Weiters beantrage er der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

1.2.3. Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 27.03.2018, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.

1.2.4. Dieser Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) wurde nach dem ersten Zustellversuch am 30.03.2018 an seiner Abgabestellung bei der Poststelle XXXX ab 03.04.2018 hinterlegt und gilt somit mit diesem Tag zugestellt.

1.2.5. Der vom BF erhobene Vorlageantrag, datiert mit 18.04.2018, ging per Mail am 19.04.2018 bei der belangten Behörde ein.

Die Frist zur Erhebung des Vorlageantrages (2 Wochen) endete am 17.04.2018 und wurde der Vorlageantragt somit verspätet erhoben.

1.3. Die Behörde wies diesen Vorlageantrag mit Bescheid vom 27.04.2018 als verspätet eingebracht zurück, wogegen der BF die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben hat.

Der dagegen erhobene, mit 02.07.2018 datierte (zweite) Vorlageantrag, somit die Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid, langte am 02.07.2018 bei der belangten Behörde ein.

Der BF begründete die Verspätung mit seinem Krankenhausaufenthalt ab 07.06.2018 und legte eine Aufenthaltsbestätigung über einen Krankenhausaufenthalt vom 07.06.2018 bis 28.06.2018 bei.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 15 Abs. 1 AlVG kann jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat gemäß Abs. 2 leg. cit. aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und

die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte,

die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gemäß Abs. 3 leg. cit. von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides (Beschwerdevorentscheidung) vom 27.03.2018 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich der Antrag auf Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.

Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird gemäß § 32 Abs. 1 AVG der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß Abs. 2 leg. cit. mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Die Zustellung des Bescheides ist nachweislich erfolgt, der Bescheid wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch ab 03.04.2018 an der Abgabestelle des BF hinterlegt, gilt somit am 03.04.2018 zugestellt.

Die Beschwerdefrist endete - da hier die Frist nach Wochen zu berechnen ist - am 17.04.2018 (Dienstag, dieser Tag entspricht dem Tag, an dem die Frist begonnen hat).

Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs. 5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003; 22.05.1990, Zl. 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm. 3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH vom 10.09.1998, Zl. 98/20/0347; Art 3 Abs. 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH vom 17.01.1990, Zl. 89/03/0003 vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I, 2. Ausgabe 2014, § 32 AVG, RZ 12).

Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH vom 18.10.1996, Zl. 96/09/0153).

Der vom BF am 19.04.2018 bei der belangten Behörde eingebrachte Vorlageantrag erweist sich somit, wie auch die Behörde zu Recht feststellte, als verspätet.

Der BF monierte, dass er ab 07.06.2018 im Krankenhaus war, laut Aufenthaltsbestätigung dauerte der Krankenhausaufenthalt bis 28.06.2018.

Bei der verfahrensgegenständlichen Frist zur Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich um eine nicht erstreckbare Frist.

Die Beschwerdevorentscheidung war daher zu bestätigen und die Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid spruchgemäß zu entscheiden. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Der BF hat zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, jedoch war keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen worden. Der BF selbst räumt die Verspätung in seiner Beschwerde ein. Es war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen, da hinsichtlich einer Einstellvereinbarung eine eindeutige gesetzliche Regelung besteht. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Vorlageantrag, Zurückweisung,
Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G312.2199895.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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