TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/15 G306 2197755-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.11.2018
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Entscheidungsdatum

15.11.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

G306 2197755-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar

MAURER über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA.: Rumänien, vertreten durch RA Dr. Martin MAHRER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2018, Zl. XXXX, zuMAURER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Rumänien, vertreten durch RA Dr. Martin MAHRER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2018, Zl. römisch 40 , zu

Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) wurde letztmalig mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX.2018, rk XXXX2018, Zl. XXXX, aufgrund des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wobei der Teil von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen wurde. Aufgrund der Vorverurteilungen und den Widerruf der bedingten Strafnachsicht erhöhte sich die unbedingte Freiheitsstrafe um 7 Monate.Der Beschwerdeführer (BF) wurde letztmalig mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2018, rk XXXX2018, Zl. römisch 40 , aufgrund des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wobei der Teil von 6 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen wurde. Aufgrund der Vorverurteilungen und den Widerruf der bedingten Strafnachsicht erhöhte sich die unbedingte Freiheitsstrafe um 7 Monate.

Zuvor wurde der BF in Österreich insgesamt 3 Mal - innerhalb eines Zeitraumes von 4 Jahren - strafrechtlich verurteilt.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) - 26.04.2018 - wurde der BF aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots, Stellung zu nehmen. Aus dem bekämpften Bescheid geht hervor, dass der BF diesbezüglich am 04.05.2018 eine Stellungnahme abgegeben hat. Im vorgelegten Akt befindet sich keine Stellungnahme.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein auf 3 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt (Spruchpunkt II.).Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf 3 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehrige Beschwerde mit dem Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge, in Stattgebung der Beschwerde, das Aufenthaltsverbot gänzlich aufheben.

Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 07.06.2018 einlangte.

Per Mail langte am 08.10.2018 vom ausgewiesenen Rechtsvertreter (RV) der Antrag ein, dass der BF im Bundesgebiet integriert sei und seit langem eine stabile Partnerschaft führe und die Partnerin als Zeugin geladen werden soll.Per Mail langte am 08.10.2018 vom ausgewiesenen Rechtsvertreter Regierungsvorlage der Antrag ein, dass der BF im Bundesgebiet integriert sei und seit langem eine stabile Partnerschaft führe und die Partnerin als Zeugin geladen werden soll.

Am 30.10.2018 fand an der Außenstelle Graz des Bundesverwaltungsgerichts eine mündliche Verhandlung statt an der der BF, die Freundin und RV teilnahm. Eine Vertretung der belangten Behörde nahm, trotz Landung, an der Verhandlung nicht teil.Am 30.10.2018 fand an der Außenstelle Graz des Bundesverwaltungsgerichts eine mündliche Verhandlung statt an der der BF, die Freundin und Regierungsvorlage teilnahm. Eine Vertretung der belangten Behörde nahm, trotz Landung, an der Verhandlung nicht teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der BF, ein rumänischer Staatsbürger, hielt sich - laut eigenen Angaben - seit Dezember 2011 im Bundesgebiet auf. Der BF hielt sich in der Zeit von 27.12.2016 - 11.01.2018 in Italien auf. Im ZMR scheinen folgende Meldungen auf XXXX2012 - XXXX2016, XXXX2018 bis laufend, XXXX2018 - XXXX2018 Nebenwohnsitz JA XXXX. Aus einem aktuellen Sozialversicherungsauszug geht hervor, dass der BF im Bundesgebiet noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist jedoch Arbeitslosengeld bezog.Der BF, ein rumänischer Staatsbürger, hielt sich - laut eigenen Angaben - seit Dezember 2011 im Bundesgebiet auf. Der BF hielt sich in der Zeit von 27.12.2016 - 11.01.2018 in Italien auf. Im ZMR scheinen folgende Meldungen auf XXXX2012 - XXXX2016, XXXX2018 bis laufend, XXXX2018 - XXXX2018 Nebenwohnsitz JA römisch 40 . Aus einem aktuellen Sozialversicherungsauszug geht hervor, dass der BF im Bundesgebiet noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist jedoch Arbeitslosengeld bezog.

Der BF ist - bis auf seine Drogenabhängigkeit - gesund und arbeitsfähig.

Der BF ist mittellos und verfügt über keinerlei Ersparnisse.

Im Bundesgebiet hält sich auch der Vater des BF auf. Der BF hat eine Freundin. Der BF hatte bisher keinen gemeinsamen Wohnsitz mit den genannten Personen. Ein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis konnte nicht festgestellt werden.

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

01) LG f. Strafs. XXXX vom XXXX.2014 RK XXXX.201401) LG f. Strafs. römisch 40 vom römisch 40 .2014 RK römisch 40 .2014

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMGParagraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG

§ 15 StGB §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMGParagraph 15, StGB Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG

Datum der (letzten) Tat XXXX.2014Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2014

Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Jugendstrafe

Zu LG f. Strafs.XXXXRK XXXX2014

Probezeit der bedingten nachsicht verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG f. Strafs. XXXX vom XXXX2015LG f. Strafs. römisch 40 vom XXXX2015

Zu LG f. Strafs. XXXX RK XXXX2014Zu LG f. Strafs. römisch 40 RK XXXX2014

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG f. Strafs. XXXXvom XXXX2018

02) LG f. Strafs. XXXXvom XXXX.2015 RK XXXX.201502) LG f. Strafs. XXXXvom römisch 40 .2015 RK römisch 40 .2015

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG §§ 27 (1) Z 1Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG Paragraphen 27, (1) Ziffer eins

8, Fall, 27 (3) SMG § 15 StGB Datum der (letzten) Tat8, Fall, 27 (3) SMG Paragraph 15, StGB Datum der (letzten) Tat

XXXX.2015 Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3römisch 40 .2015 Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3

Jahre Junge(r) Erwachsene(r)

zu LG f. Strafs. XXXX RK XXXX.2015zu LG f. Strafs. römisch 40 RK römisch 40 .2015

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG

f. Strafs. XXXX vom XXXX.2018f. Strafs. römisch 40 vom römisch 40 .2018

03) LG f. Strafs.XXXX vom XXXX.2018 RK XXXX.201803) LG f. Strafs.XXXX vom römisch 40 .2018 RK römisch 40 .2018

§ 27 (2a) SMG § 15 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX.2018Paragraph 27, (2a) SMG Paragraph 15, StGB Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2018

Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate,

bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe

Die letztmalige Verurteilung datiert auf den XXXX.2018, rk XXXX2018.Die letztmalige Verurteilung datiert auf den römisch 40 .2018, rk XXXX2018.

Der Verurteilung liegt folgender Tatbestand zu Grunde:

IM NAMEN DER REPUBLIK

XXXX ist schuldig,römisch 40 ist schuldig,

er hat am XXXX2018 in Wien vorschriftswidrig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich am Vorplatz der XXXX, öffentlich Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (beinhaltend Deita-9-THC und THCA), im Wahrnehmungsbereich von mindestens 10 Personen, anderen gegen Entgelt,er hat am XXXX2018 in Wien vorschriftswidrig auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich am Vorplatz der römisch 40 , öffentlich Suchtgift, nämlich Cannabiskraut (beinhaltend Deita-9-THC und THCA), im Wahrnehmungsbereich von mindestens 10 Personen, anderen gegen Entgelt,

I./ überlassen, indem er XXXX ein Baggy mit etwa einem Gramm zum Preis von €10,--verkaufte;römisch eins./ überlassen, indem er römisch 40 ein Baggy mit etwa einem Gramm zum Preis von €10,--verkaufte;

II./ zu überlassen versucht, indem er drei weitere Baggies unbestimmten Gewichts zum unmittelbaren Verkauf an unbekannte Abnehmer an einer Szeneörtlichkeit in seiner Unterhose bereit hielt.römisch zwei./ zu überlassen versucht, indem er drei weitere Baggies unbestimmten Gewichts zum unmittelbaren Verkauf an unbekannte Abnehmer an einer Szeneörtlichkeit in seiner Unterhose bereit hielt.

Er hat hierdurch das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den §§ 27 Abs 2a SMG, 15 StGB begangen und wird hierfür nach dem Strafsatz des § 27 Abs 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer vonEr hat hierdurch das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den Paragraphen 27, Absatz 2 a, SMG, 15 StGB begangen und wird hierfür nach dem Strafsatz des Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von

9 (neun) Monaten

sowie gemäß § 380 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.sowie gemäß Paragraph 380, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Gemäß § 43a Abs 3 StGB wird ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wird ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß § 38 Abs 1 StGB wird die erlittene Vorhaft vom XXXX,2018, 18:05 Uhr, bis XXXX.2018, 1.0:20 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB wird die erlittene Vorhaft vom römisch 40 ,2018, 18:05 Uhr, bis römisch 40 .2018, 1.0:20 Uhr, auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.

Gemäß § 26 Abs 1 StGB in Verbindung mit § 34 SMG wird das:Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 34, SMG wird das:

sichergestellte Suchtgift (S 35 in OM 3) eingezogen.

Gemäß § 20 Abs 1 StGB wird ein Betrag von EUR 10,-- für verfallen erklärt;Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StGB wird ein Betrag von EUR 10,-- für verfallen erklärt;

BESCHLUSS

Gemäß § 494a Abs 1 2 4, Abs 4 StPO in Verbindung mit § 53 Abs 1 StGB wird die mit Urteil vom XXXX,2014 des Landesgerichts für Strafsachen XXXX zu XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, 2 4, Absatz 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, StGB wird die mit Urteil vom römisch 40 ,2014 des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.

Gemäß § 494a Abs 1.2 2 und Abs 6 StPO in Verbindung mit § 53 Abs 3 StGB Wird vom Widerruf der mit Urteil vom XXXX.2015 des Landesgerichts für Strafsachen XXXX zu XXXX gewährten bedingten Sfrafnachsicht abgesehen und die- Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins Punkt 2, 2 und Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, StGB Wird vom Widerruf der mit Urteil vom römisch 40 .2015 des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 gewährten bedingten Sfrafnachsicht abgesehen und die- Probezeit auf fünf Jahre verlängert.

BESCHLUSS

Gemäß § 50 StGB wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.Gemäß Paragraph 50, StGB wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet.

Ais erwiesen angenommene Tatsachen:

Der Angeklagte hat die im Spruch angeführten Sachverhalte objektiv begangen, rechnete ernsthaft mit der Verwirklichung des Tatbildes und fand sich damit ab.

Die Voraussetzungen einer diversionellen Erledigung nach § 35 Abs 2 SMG liegen nicht vor, weil eine Verfahrenseinstellung nicht gleich gut wie eine Verurteilung geeignet ist, den Angeklagten, von der Begehung weiterer Straftaten nach dem SMG abzuhalten.Die Voraussetzungen einer diversionellen Erledigung nach Paragraph 35, Absatz 2, SMG liegen nicht vor, weil eine Verfahrenseinstellung nicht gleich gut wie eine Verurteilung geeignet ist, den Angeklagten, von der Begehung weiterer Straftaten nach dem SMG abzuhalten.

Strafbemessungsgründe:

Erschwerend: die beiden einschlägigen Vorstrafen, die Begehung während zwei

offener Probezeiten;

mildernd: das reumütige Geständnis; das Älter zum Tatzeitpunkt unter 21

Jahren; die Sichersteilung des tatverfangenen Suchtgiftes; dass es teilweise beim Versuch geblieben ist

Der Angeklagte verzichtet nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel.

Die Staatsanwaltschaft gibt keine Rechtsmittelerklärung ab.

Der Verteidiger stellt für den Fall der Rechtskraft den Antrag auf Strafaufschub nach § 39 SMG.Der Verteidiger stellt für den Fall der Rechtskraft den Antrag auf Strafaufschub nach Paragraph 39, SMG.

Der BF wurde am XXXX2018 aus der Strafhaft entlassen

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und des Gerichtsakts des BVwG in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen.

Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben in diversen Stellungnahmen sowie in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass sich die BF seit ca. Jänner 2012 im Bundesgebiet aufhält ergibt sich aus einem aktuellen ZMR Auszug, aus dem ersichtlich ist, dass der BF erstmalig mit 04.01.2018 mittels Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war. Ende Dezember 2016 bis Jänner 2018 ergibt sich ebenfalls aus dem ZMR Auszug wo dieser eine Meldelücke vom 28.12.2016 - 11.01.2018 aufweist. Der Aufenthalt in Italien ergibt sich aus den eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung

Die Feststellung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, jedoch Drogenabhängig, beruht darauf, dass er im gesamten Verfahren nichts Gegenteiliges behauptete und immer als Arbeitssuchender beim AMS gemeldet war. Die Drogenabhängigkeit ergibt sich aus den eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung wo dieser angab, an einem Drogenersatzprogramm teilzunehmen und sich gegenwärtig in einer 6 Monate dauerten Drogenentzugstherapie unterziehe.

Die mangelnde Erwerbstätigkeit des BF in Österreich ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug.

Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten beruhen auf einen aktuellen Strafregisterauszug sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden Urteilsausführungen der jeweiligen Strafgerichte.

Die Feststellung über die vom BF zu verbüßende Strafhaft sowie dass der BF bereits aus der Strafhaft entlassen wurde, ergibt sich aus einem aktuellen ZMR Auszug sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass der BF über keinerlei Besitz und keine Ersparnisse verfügt ergibt sich aus den eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass der BF im Bundesgebiet eine Freundin hat, mit ihr jedoch noch nie einen gemeinsamen Wohnsitz bzw. eine Lebensgemeinschaft im selben Haushalt führte, beruht aus den eignen Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung. Ebenfalls ergibt sich die Feststellung, dass der Vater des BF im Bundesgebiet lebt, jedoch kein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis bzw. gemeinsame Wohnsitznahme besteht, aus dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß § 2 Abs.Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Abs.

4 Z 8 FPG.4 Ziffer 8, FPG.

Die entsprechenden Bestimmungen des FPG hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes lauten wie folgt:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise."

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)(2) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde des BF nicht begründet und daher abzuweisen war.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

Der BF hält sich seit Jänner 2018 wieder durchgehend im Bundesgebiet auf. Zuvor hielt sich der BF nachweislich vom 04.01.2012 - 27.12.2016 im Bundesgebiet auf.

Er überschreitet daher nicht die im § 53a NAG (fünf Jahre durchgehender rechtmäßiger Aufenthalt) relevante Frist.Er überschreitet daher nicht die im Paragraph 53 a, NAG (fünf Jahre durchgehender rechtmäßiger Aufenthalt) relevante Frist.

Der BF wurde zuletzt vom LG für Strafsachen XXXX, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges von Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Der Teil von 6 Monaten wurde bedingt - Probezeit von 3 Jahren - nachgesehen. Als erschwerend erkannte das Strafgericht, die zwei einschlägigen Vorstrafen sowie die Begehung während zwei offenen Probezeiten und als mildernd das reumütige Geständnis; das Alter zum Tatzeitpunkt unter 21 Jahren; die Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgiftes; dass es teilweise beim Versuch blieb.Der BF wurde zuletzt vom LG für Strafsachen römisch 40 , wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges von Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Der Teil von 6 Monaten wurde bedingt - Probezeit von 3 Jahren - nachgesehen. Als erschwerend erkannte das Strafgericht, die zwei einschlägigen Vorstrafen sowie die Begehung während zwei offenen Probezeiten und als mildernd das reumütige Geständnis; das Alter zum Tatzeitpunkt unter 21 Jahren; die Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgiftes; dass es teilweise beim Versuch blieb.

Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass der BF bereits kurz nach seiner erstmaligen Einreise ins Bundesgebiet und dem anschließenden Aufenthalt bereits 2012 - noch während der Pflichtschulzeit - mit Drogen in Kontakt kam. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, bereits im Jahr 2012 mit Klassenkollegen einen "Joint" geraucht zu haben - also im Alter zwischen 14 und 15 Jahren. Der BF trat dann bereits im Jahr 2014 in diesem Zusammenhang strafrechtlich in Erscheinung und wurde aufgrund seines Alters (jugendlich) zu einer 3-monatigen bedingten Haftstrafe verurteilt. Dem BF wurde eine Probezeit von 3 Jahren auferlegt. Kurze Zeit später - noch während der offenen Probezeit - wurde der BF abermals im Jahr 2015 straffällig und aufgrund seines jugendlichen Alters zu einer 7-monatigen bedingten Freiheitsstrafe - Probezeit 3 Jahre - verurteilt. Der BF hat nunmehr schon gewinnbringend Suchtgift verkauft sowie zum persönlichen Gebrauch erworben. Aufgrund der neuerlichen Verurteilung wurde die vorangegangene Probezeit auf 5 Jahre angehoben. Trotz dieser mittlerweile zweimaligen Verurteilungen setzte der BF - relativ kurz nach seiner Wiederkehr ins Bundesgebiet - BF hielt sich von Ende 2016 bis Anfang 2018 in Italien auf - sein strafrechtliches Verhalten fort. Der BF wurde nunmehr das 3 Mal am XXXX2018 zu einer 9-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei 6 Monate bedingt nachgesehen wurden. Die bedingte Strafnachsicht der vorangegangenen Verurteilung wurde mit Beschluss aufgehoben. Der BF verkaufte wieder auf einer öffentlichen Verkehrsfläche Suchtgift gegen Entgelt an anderen Personen weiter. Der BF wurde bereits am XXXX.2018 aus der Strafhaft entlassen und unterzieht sich nunmehr einer Drogenentzugstherapie. Der BF hinterließ in der mündlichen Verhandlung zwar den Eindruck, dass er bemüht sei, von den Drogen loszukommen, jedoch konnte kein Einsehen seines strafrechtlichen Verhaltens festgestellt werden. Der BF gab auch an, dass er schon versucht haben von den Drogen loszukommen. Er habe versucht Arbeit zu bekommen, sei jedoch auch Obdachlos gewesen und haben aufgrund dessen, dass er kein Geld hatte wieder begonnen Drogen zu verkaufen.Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass der BF bereits kurz nach seiner erstmaligen Einreise ins Bundesgebiet und dem anschließenden Aufenthalt bereits 2012 - noch während der Pflichtschulzeit - mit Drogen in Kontakt kam. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung an, bereits im Jahr 2012 mit Klassenkollegen einen "Joint" geraucht zu haben - also im Alter zwischen 14 und 15 Jahren. Der BF trat dann bereits im Jahr 2014 in diesem Zusammenhang strafrechtlich in Erscheinung und wurde aufgrund seines Alters (jugendlich) zu einer 3-monatigen bedingten Haftstrafe verurteilt. Dem BF wurde eine Probezeit von 3 Jahren auferlegt. Kurze Zeit später - noch während der offenen Probezeit - wurde der BF abermals im

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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