Entscheidungsdatum
14.01.2019Norm
BBG §40Spruch
L517 2198545-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 25.01.2018, OB:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 25.01.2018, OB:
XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
24.10.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde, "bB")24.10.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei ("bP") auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (belangte Behörde, "bB")
21.12.2017 - Erstellung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens, GdB 50 v.H., Dauerzustand
22.12.2017 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 20 v.H.
17.01.2018 - Gesamtbeurteilung, GdB 50 v.H., Dauerzustand
25.01.2018 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages, Grad der Behinderung unverändert 50%
06.03.2018 - Beschwerde der bP
11.06.2018 - Erstellung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens, GdB 50 v.H., Dauerzustand
18.06.2018 - Beschwerdevorlage am BVwG
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP ist österreichische Staatsbürgerin, an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft. Zuletzt wurde ihr am 08.08.2016 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.Die bP ist österreichische Staatsbürgerin, an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft. Zuletzt wurde ihr am 08.08.2016 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.
Am 24.10.2017 stellte die bP einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.
Im Auftrag der bB wurden am 21.12.2017 ein psychiatrisches und am 22.12.2017 ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, welche in der Folge am 17.01.2018 einer Gesamtbeurteilung durch einen Allgemeinmediziner zugeführt wurden. Letztere weist nachfolgenden Inhalt auf:
"Gesamtbeurteilung durchgeführt am 17.01.2018 durch Dr. XXXX , SV für"Gesamtbeurteilung durchgeführt am 17.01.2018 durch Dr. römisch 40 , SV für
Allgemeinmedizin.
Zusammenfassung der Sachverständigengutachten
Dr. XXXX Allgemeinmedizin 22.12.2017Dr. römisch 40 Allgemeinmedizin 22.12.2017
Dr. XXXX Psychiatrie 21.12.2017Dr. römisch 40 Psychiatrie 21.12.2017
Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung.
Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen,
welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
1 Rezidivierend depressive Störung - mittelgradig; generalisierte Angststörung, somatoforme Schmerzstörung
Chronifizierter Verlauf mit depressiver Stimmungslage, Ängsten und Befürchtungen - teilweise wahnhafter Natur, dass sie sich mit Bakterien anstecken könnte, dadurch im Zusammenhang ausgeprägte Zwangshandlungen, somatoforme Schmerzen. Die Klientin war zwischenzeitlich 1 x zur Rehabilitation in der XXXX Klinik in XXXX , weiters erfolgte ein stationärer Aufenthalt auf der Psychiatrie in XXXX . Sie ist fachärztlich in Kontrolle, in Psychotherapie und medikamentös höherdosiert eingestellt. Nur mäßige Teilremission der Symptomatik.Chronifizierter Verlauf mit depressiver Stimmungslage, Ängsten und Befürchtungen - teilweise wahnhafter Natur, dass sie sich mit Bakterien anstecken könnte, dadurch im Zusammenhang ausgeprägte Zwangshandlungen, somatoforme Schmerzen. Die Klientin war zwischenzeitlich 1 x zur Rehabilitation in der römisch 40 Klinik in römisch 40 , weiters erfolgte ein stationärer Aufenthalt auf der Psychiatrie in römisch 40 . Sie ist fachärztlich in Kontrolle, in Psychotherapie und medikamentös höherdosiert eingestellt. Nur mäßige Teilremission der Symptomatik.
Pos.Nr. 03.06.02 GdB 50%
2 Degenerative Wirbelsäulenbeschwerden
Schmerzhafte Bewegungseinschränkung LWS.
Pos.Nr. 02.01.01 GdB 20%
3 Hypertonie
Medikamentös gut eingestellt
Pos.Nr. 05.01.01 GdB 10%
4 Gastritis
Rezidivierend bei Adipositas
Pos.Nr. 07.04.01 GdB 10%
5 Folsäure- und Eisenmangel
Ohne Therapie, keine wesentlichen Symptome
Pos.Nr. 10.01.01 GdB 10%
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die wiederholten Depressionen unter Lfnr 1 sind führend. Die im Übrigen angeführten Leiden steigern wegen Geringfügigkeit nicht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
keine
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Depressionen unverändert gegenüber VGA; neu hinzugekommen sind Beschwerden der WS und von Seiten des Magens und des Bluthochdruckes. Es besteht ein Folsäuremangel
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Nicht zutreffend bei gleichbleibender Einschätzung
[X] Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein-und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Es konnten keine Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt werden, die zu einer erheblichen Einschränkung der Mobilität führt
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Derzeit liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor, die laut den Richtlinien der EVO zu einer Ausstellung eines Parkausweises führen würde."
Mit Bescheid der bB vom 25.01.2018 wurde der Antrag der bP auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen, da mit einem GdB von 50% keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei.
In ihrer dagegen am 06.03.2018 erhobenen Beschwerde führte sie an, aufgrund depressiver Verstimmungen versucht zu haben, sich das Leben zu nehmen und von 08.01. bis 02.02.2018 im Krankenhaus stationär behandelt worden zu sein. Sie habe schwere Depressionen, nehme starke Medikamente und besuche regelmäßig muttersprachliche psychosoziale Beratung. Da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe, ersuche sie um erneute Prüfung und Neufestsetzung des Behindertengrades. Aktuelle Befunde wurden beigelegt.
In der Folge wurde im Auftrag der bB eine Begutachtung durch eine Fachärztin für Psychiatrie vorgenommen, deren Gutachten vom 11.06.2018, erstellt nach der EVO, nachfolgenden relevanten Inhalt aufweist:
"Anamnese:
Es darf auf mehrere Vorgutachten verwiesen werden, zuletzt vom 21.12.2017 von Dr. XXXX .Es darf auf mehrere Vorgutachten verwiesen werden, zuletzt vom 21.12.2017 von Dr. römisch 40 .
Frau XXXX kommt pünktlich zum vereinbarten Termin, in Begleitung ihrer Tochter, XXXX , die auch beim Gespräch mithilft indem sie dolmetscht.Frau römisch 40 kommt pünktlich zum vereinbarten Termin, in Begleitung ihrer Tochter, römisch 40 , die auch beim Gespräch mithilft indem sie dolmetscht.
Frau XXXX wurde bereits mit 50%-iger Behinderung begutachtet, sie hat am 05.03.2018 eine Beschwerde eingereicht.Frau römisch 40 wurde bereits mit 50%-iger Behinderung begutachtet, sie hat am 05.03.2018 eine Beschwerde eingereicht.
Es ist eine rezidivierende depressive Störung und eine somatoforme Schmerzstörung bekannt, sie hat einige stationäre Behandlungen absolviert.
Sie war von 08.01.-02.02.2018 auf der Psychiatrie in XXXX auf der stationären Behandlung und hat von 05.04.-09.05.2018 eine neuerliche Behandlung im XXXX -Klinikum in XXXX absolviert.Sie war von 08.01.-02.02.2018 auf der Psychiatrie in römisch 40 auf der stationären Behandlung und hat von 05.04.-09.05.2018 eine neuerliche Behandlung im römisch 40 -Klinikum in römisch 40 absolviert.
Sie ist weiterhin in der regelmäßigen fachärztlichen Betreuung in der Ordination Dr. XXXX und hat eine psychosoziale Beratung bei XXXX in XXXX seit Juli 2013, in ihrer Muttersprache Türkisch.Sie ist weiterhin in der regelmäßigen fachärztlichen Betreuung in der Ordination Dr. römisch 40 und hat eine psychosoziale Beratung bei römisch 40 in römisch 40 seit Juli 2013, in ihrer Muttersprache Türkisch.
Derzeitige Beschwerden:
Sie berichtet weiterhin schmerzgeplagt zu sein, mehr oder weniger habe sie Ganzkörperschmerzen.
Sie sei weiterhin ängstlich und habe das Gefühl, dass jemand hinter ihr stehe und ihr was Böses machen möchte.
Sie muss des Öfteren weinen. Sie habe weiterhin Durchschlafstörung, trotz regelmäßiger Medikation (schmerzbedingt).
Es ist eine fehlende Schlafhygiene erhebbar, da sie vor lauter Müdigkeit meistens mittags eine Stunde schlafen muss.
Es wird über einen SMV im Dezember 2017 berichtet, diesbezüglich in den vorliegenden Befunden keine Diagnose.
Es wird seitens der Tochter Angstzustände beschrieben. Die Untersuchte versteckt sich dann im Zimmer, verdunkelt das Zimmer und meidet Kontakte. Sie selbst zeigt mir einen Ordner, voll mit Befunde. Sie sei seit über 15 Jahre krank.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Duloxetin 120mg morgens, Trittico ret. 150mg abends, Quetiapin 100mg abends, Dominal forte 80mg abends, Pregabalin 100mg 2x1, Losartan, Pantoprazol und Ferro Sanol.
Regelmäßige fachärztliche Betreuung in der Ordination Dr. XXXX , ca. 4-wöchig.Regelmäßige fachärztliche Betreuung in der Ordination Dr. römisch 40 , ca. 4-wöchig.
Regelmäßig psychosoziale Betreuung in der Muttersprache Türkisch, über XXXX XXXX .Regelmäßig psychosoziale Betreuung in der Muttersprache Türkisch, über römisch 40 römisch 40 .
Sozialanamnese:
Es darf zum Teil auf Vorgutachten verwiesen werden.
Sie sei seit über 30 Jahre verheiratet und hat 4 Kinder, wobei die zwei jüngeren Kinder 18 und 19 Jahre noch daheim leben.
Sie sei als Reinigungskraft bis vor ca. 1,5 Jahre tätig gewesen, aktuell sei sie beim AMS.
Der Gatte ist als Dachdecker tätig. Sie wohne mit ihrer Familie im eigenen Haus in XXXX , es besteht weiterhin ein Bankkredit.Der Gatte ist als Dachdecker tätig. Sie wohne mit ihrer Familie im eigenen Haus in römisch 40 , es besteht weiterhin ein Bankkredit.
Alkohol, Nikotin, Drogen und Medikamentenunverträglichkeiten werden verneint.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Vorläufiger Entlassungsbericht XXXX -Klinik XXXX , vom 05.04.-09.05.2018 mit Diagnose: Rezidivierende depressive Störung, ggw. schwere Episode, ohne psychotische Symptome, Zwangsgedanken- und Handlungen gemischt, anhaltende somatoforme Schmerzstörung usw.Vorläufiger Entlassungsbericht römisch 40 -Klinik römisch 40 , vom 05.04.-09.05.2018 mit Diagnose: Rezidivierende depressive Störung, ggw. schwere Episode, ohne psychotische Symptome, Zwangsgedanken- und Handlungen gemischt, anhaltende somatoforme Schmerzstörung usw.
Bestätigung vom Zentrum XXXX von 05.06.2018.Bestätigung vom Zentrum römisch 40 von 05.06.2018.
Befund von der Hausärztin Dr. XXXX vom 05.06.2018.Befund von der Hausärztin Dr. römisch 40 vom 05.06.2018.
Arztbrief Abt. für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin XXXX von 08.01.-02.02.2018 mit Diagnose: Rezidivierende depressive Störung schwergradig, somatoforme Schmerzstörung usw.Arztbrief Abt. für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin römisch 40 von 08.01.-02.02.2018 mit Diagnose: Rezidivierende depressive Störung schwergradig, somatoforme Schmerzstörung usw.
Fachärztlicher Befund von Dr. XXXX von 28.02.2018 mit Diagnose:Fachärztlicher Befund von Dr. römisch 40 von 28.02.2018 mit Diagnose:
Rezidivierende depressive Störung schwer und anhaltende somatoforme Schmerzstörung.
Untersuchungsbefund:
Status Psychicus:
Klares Bewusstsein, Orientierung unauffällig, Sensorium frei, Konzentration vermindert, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, keine Halluzinationen, keine SMG, Stimmung depressiv, negativ getönte Befindlichkeit, Antrieb vermindert, Affizierbarkeit v. a. im negativen Skalenbereich vorhanden, Psychomotorik reduziert, Schlafstörungen. Keine Selbst- oder Fremdgefährdung. Gedankenkreisen. Berichtete Ängste mit panikartigen Zuständen, vordiagnostizierte somatoforme Schmerzstörung.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Chronifizierte Depression, mit neurotischen Komponente
Entsprechend dem Schweregrad der Problematik, mit mehreren stationären Behandlungen, trotz regelmäßiger medikamentöser, fachärztlicher und psychosozialer Betreuung - keine vollständige Remission. Pos.Nr. 03.06.02 GdB 50%
2 Degenerative Wirbelsäulenbeschwerden
Übernommen aus Gutachten Dr. XXXX v. 21.12.2017 Pos.Nr. 02.01.01 GdB 20%Übernommen aus Gutachten Dr. römisch 40 v. 21.12.2017 Pos.Nr. 02.01.01 GdB 20%
3 Hypertonie
Übernommen aus Gutachten Dr. XXXX v. 21.12.2017 Pos.Nr. 05.01.01 GdB 10%Übernommen aus Gutachten Dr. römisch 40 v. 21.12.2017 Pos.Nr. 05.01.01 GdB 10%
4 Gastritis
Übernommen aus Gutachten Dr. XXXX v.21.12.2017 Pos.Nr. 07.04.01 GdB 10%Übernommen aus Gutachten Dr. römisch 40 v.21.12.2017 Pos.Nr. 07.04.01 GdB 10%
5 Folsäure - und Eisenmangel
Übernommen aus Gutachten Dr. XXXX v. 21.12.2017 Pos.Nr. 10.01.01 GdB 10%Übernommen aus Gutachten Dr. römisch 40 v. 21.12.2017 Pos.Nr. 10.01.01 GdB 10%
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Vorrangig ist Pos.1 mit 50%-iger Behinderung, bestimmt auch den Grad.
Pos. 2-Pos. 5 ist zu geringfügig für eine Steigerung des Grades der Behinderung
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Von Dr. XXXX v. 21.12.2017:Von Dr. römisch 40 v. 21.12.2017:
Übereinstimmung Diagnose, Pos. Nr. und Grad der Behinderung.
Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Es liegt keine psychiatrische Erkrankung vor, die für eine Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel relevant wäre."
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister bzw. den im Akt befindlichen sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Aufgrund der Beschwerde der bP wurde das Ermittlungsverfahren erneut aufgenommen und ein weiteres psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt. Dieses kommt - in Übereinstimmung mit den im Erstverfahren eingeholten Gutachten sowie der Gesamtbeurteilung - zum Ergebnis, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt. Begründend führte die Fachärztin für Psychiatrie aus, dass eine Übereinstimmung zu dem im Erstverfahren eingeholten psychiatrischen Gutachten sowohl hinsichtlich der Diagnose, der Pos.Nr. und dem Grad der Behinderung besteht. Die nichtpsychiatrischen Leiden wurden aus dem allgemeinmedizinischen Gutachten übernommen. Die im Zuge der Beschwerde vorgelegten Befunde wurden von der Fachärztin entsprechend gewürdigt.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das psychiatrische Gutachten vom 11.06.2018 die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen im Hinblick auf die Positionsnummer und den Rahmensatz.
Es lagen keine Gründe vor, von den Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
In dem angeführten Gutachten wurde von der Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde sowie auf das Beschwerdevorbringen der bP eingegangen.
Das im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Gemäß dem vorliegenden Gutachten ist, übereinstimmend mit den im Erstverfahren eingeholten Gutachten, von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. auszugehen.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
BGBl II Nr. 495/2013 idgFBundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Int