Entscheidungsdatum
12.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I420 1438680-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Mag. Philipp TSCHERNITZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2018, Zl. 831474210/17131283/BMI-BFA_NOE_RD, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Mag. Philipp TSCHERNITZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2018, Zl. 831474210/17131283/BMI-BFA_NOE_RD, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.10.2013 gab der Beschwerdeführer befragt nach seinem Fluchtgrund an, dass er Nigeria verlassen habe, da er nach dem Tod seines Vaters, welcher Mitglied einer Geheimorganisation gewesen sei, dieser Geheimorganisation hätte beitreten sollen. Da er dem christlichen Glauben angehöre, habe er sich geweigert, dieser Organisation beizutreten und sei er daraufhin von deren Mitgliedern mit dem Tode bedroht worden.
2. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.10.2013 bestätigte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Angaben.
3. Mit Bescheid vom 04.11.2013, Zl. 13 14.742-BAT, wies das Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.10.2013 gemäß § 3 Abs. 1