TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/13 W222 2132739-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2019
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Entscheidungsdatum

13.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W222 2132739-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX , geb. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. OBREGON als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 ,

StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein SUARA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2018 zu Recht erkannt:StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein SUARA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 18.09.2015 im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 18.09.2015 gab der Beschwerdeführer neben seinen Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen an, dass er am XXXX geboren sei. Er habe zuletzt in Herat gelebt und seine Eltern, drei Brüder sowie eine Schwester würden im Herkunftsland oder einem anderen Drittstaat leben. In Afghanistan sei er von 2010 bis 2015 Friseur gewesen; seine finanzielle Situation sei schlecht gewesen. Sein Land habe er verlassen, weil er in Afghanistan einen Friseursalon besessen und dort eine Frau kennengelernt habe, mit der er eine normale Beziehung und auch Geschlechtsverkehr gehabt habe. Etwas später habe er bemerkt, dass sie verheiratet sei. Da ihr Mann von der Beziehung erfahren habe, habe dieser ihn (den Beschwerdeführer) brutal geschlagen und mit Mord gedroht. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 18.09.2015 gab der Beschwerdeführer neben seinen Angaben zum Reiseweg im Wesentlichen an, dass er am römisch 40 geboren sei. Er habe zuletzt in Herat gelebt und seine Eltern, drei Brüder sowie eine Schwester würden im Herkunftsland oder einem anderen Drittstaat leben. In Afghanistan sei er von 2010 bis 2015 Friseur gewesen; seine finanzielle Situation sei schlecht gewesen. Sein Land habe er verlassen, weil er in Afghanistan einen Friseursalon besessen und dort eine Frau kennengelernt habe, mit der er eine normale Beziehung und auch Geschlechtsverkehr gehabt habe. Etwas später habe er bemerkt, dass sie verheiratet sei. Da ihr Mann von der Beziehung erfahren habe, habe dieser ihn (den Beschwerdeführer) brutal geschlagen und mit Mord gedroht. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 17.06.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die Erlernung des Friseurberufs, eine behördliche Genehmigung für die Betreibung des Friseurgeschäfts sowie eine Bestätigung für einen Deutschkurs in Vorlage und gab im Wesentlichen an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und bekenne sich zum schiitischen Glauben. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Zu seiner Schulbildung bzw. Ausbildung führte er aus, er habe bis zur 10. Klasse die Schule besucht und dann eine Friseurausbildung gemacht, die in etwa ein Jahr gedauert habe. Circa vier Jahre lang habe er ein selbstständiges Friseurgeschäft betrieben und er sei ausschließlich Herrenfriseur gewesen. Schließlich legte der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund näher da und wurde dazu im Detail gefragt.

Mit Bescheid vom 20.07.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 idgF (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.), und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall, weswegen er sein Heimatland verlassen habe, nicht glaubhaft sei. Im Falle einer Rückkehr sei unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass ihm die völlige Entziehung seiner Existenzgrundlage drohen würde. Der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens durch die Rückkehrentscheidung sei gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer über keine nennenswerten privaten Kontakte verfüge, sich erst sehr kurz in Österreich aufhalte, kaum Deutsch spreche, nicht berufstätig sei, sich in Grundversorgung befinde und erst seit Kurzem einen Deutschkurs besuche.Mit Bescheid vom 20.07.2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 idgF (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall, weswegen er sein Heimatland verlassen habe, nicht glaubhaft sei. Im Falle einer Rückkehr sei unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass ihm die völlige Entziehung seiner Existenzgrundlage drohen würde. Der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens durch die Rückkehrentscheidung sei gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer über keine nennenswerten privaten Kontakte verfüge, sich erst sehr kurz in Österreich aufhalte, kaum Deutsch spreche, nicht berufstätig sei, sich in Grundversorgung befinde und erst seit Kurzem einen Deutschkurs besuche.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Fax vom 10.08.2016 Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist. Moniert wurde im Wesentlichen, dass der angefochtene Bescheid keine Feststellungen zum Thema Zina, Blutrache und Ehrenmorde enthalte, weshalb auf diverse Länderberichte verwiesen werde. Da der Beschwerdeführer über mehrere Monate hinweg eine heimliche Beziehung zu einer verlobten Frau unterhalten habe, manifestiere sich daher die reale Gefahr, Opfer von Blutrache zu werden, weil er vom Verlobten seiner Geliebten weiterhin verfolgt und getötet werden würde. Insofern die Verwaltungsbehörde bezweifle, dass der Beschwerdeführer bereits im Alter von 15 Jahren als Friseur gearbeitet habe, werde auf den vorgelegten Befähigungsnachweis aus dem Jahr 2011 und auf einen Bericht des US Department of Labor verwiesen, wonach das gesetzliche Mindestalter zum Arbeiten in Afghanistan bei 15 Jahren liege. Zudem könnten einige vermeintliche Widersprüche und Ungereimtheiten aus näher dargelegten Gründen entkräftet werden.

Mit verfahrensleitenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.12.2016, Zl. W222 2132739-1/5E, wurde der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegte Wiedereinsetzungsantrag an die Verwaltungsbehörde rückübermittelt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom gleichen Tag, Zl. W222 2132739-1/4E, wurde die Beschwerde gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF als verspätet zurückgewiesen.Mit verfahrensleitenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.12.2016, Zl. W222 2132739-1/5E, wurde der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegte Wiedereinsetzungsantrag an die Verwaltungsbehörde rückübermittelt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom gleichen Tag, Zl. W222 2132739-1/4E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG idgF als verspätet zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 19.01.2017, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.08.2016 gemäß § 71 Abs. 1 AVG idgF ab. Begründend wurde erwogen, dass das Verschulden der XXXX -Rechtsberatung an der verspäteten Einbringung der Beschwerde dem Beschwerdeführer anzulasten sei und selbst bei Nichtvorliegen eines Vollmachtsverhältnisses von einem Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen sei, weil er dafür Sorge zu tragen habe, die Rechtsberatung zur zeitgerechten Fertigstellung der Beschwerde aufzufordern. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.Mit Bescheid vom 19.01.2017, Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 10.08.2016 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG idgF ab. Begründend wurde erwogen, dass das Verschulden der römisch 40 -Rechtsberatung an der verspäteten Einbringung der Beschwerde dem Beschwerdeführer anzulasten sei und selbst bei Nichtvorliegen eines Vollmachtsverhältnisses von einem Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen sei, weil er dafür Sorge zu tragen habe, die Rechtsberatung zur zeitgerechten Fertigstellung der Beschwerde aufzufordern. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Schreiben vom 13.11.2017 und vom 06.03.2018 wurden Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse sowie für einen Kurs des Österreichischen Roten Kreuzes, ÖSD-Zertifikate für die Niveaus A2 sowie B1 und eine Bestätigung des Fachausschusses der Friseure in Vorlage gebracht.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.11.2018, Zl. W222 2132739-2/9E, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG zurückgewiesen, weil sich die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2016 nicht mehr als verspätet erweise.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.11.2018, Zl. W222 2132739-2/9E, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG zurückgewiesen, weil sich die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2016 nicht mehr als verspätet erweise.

Am 21.11.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen derer der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen und zu seinen Lebensumständen in Österreich sowie in Afghanistan befragt wurde. Zudem brachte er ein Konvolut von Unterlagen bezüglich seiner Integrationsbemühungen und Fotos in Vorlage.

Per E-Mail vom 04.12.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend Afghanistan vom 29.06.2018 mit letzter Kurzinformation vom 23.11.2018 und räumte eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 02.01.2019 ein. Bis dato langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der tadschikischen Volksgruppe an und bekennt sich zum schiitischen Glauben. Am 18.09.2015 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er wurde in Herat geboren, war mit seiner Familie sechs bis sieben Jahre im Iran aufhältig und kehrte dann wieder mit seiner Familie nach Herat zurück. Er besuchte die Schule bis zur zehnten Klasse, schloss diese jedoch nicht ab, weil er eine Ausbildung als Friseur begann. Bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan war der Beschwerdeführer als Friseur tätig. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers lebten bis anfangs 2018 in Afghanistan und halten sich nunmehr im Iran auf. Anfangs 2018 kam der Onkel des Beschwerdeführers bei einem terroristischen Anschlag ums Leben.

Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte, er hat jedoch Freundschaften bzw. Bekanntschaften geknüpft. Er bezieht Leistungen im Rahmen der Grundversorgung und ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er nahm an mehreren Deutschkursen teil und bestand am 19.05.2017 und am 07.11.2017 ÖSD-Deutschprüfungen für die Niveaus A2 und B1. Am 21.10.2016 nahm er am Workshop des Österreichischen Roten Kreuzes " XXXX " teil. Am 11.12.2016 schnitt er Asylwerbern im Rahmen des Teams " XXXX " die Haare. Während seines Aufenthaltes im Quartier XXXX von Oktober 2015 bis September 2016 nahm er an diversen Lern- und Begegnungsveranstaltungen der Flüchtlingshilfe XXXX teil. Vom 10.04.2018 bis zum 11.04.2018 arbeitete der Beschwerdeführer bezüglich Makeup und Styling bei einer Modenschau mit. Er arbeitete im August und September 2018 freiwillig im Nachbarschaftszentrum XXXX im Ausmaß von drei Stunden pro Woche. Seit Mai 2017 bereitete er sich am Ausbildungszentrum der Friseure unter Anrechnung seiner Friseurstätigkeit in Afghanistan auf die Lehrabschlussprüfung vor. Er absolvierte am 18.10.2018 die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist). Es liegt eine Bestätigung eines Frisörsalons vom 06.11.2018 über die Möglichkeit einer Anstellung des Beschwerdeführers ohne nähere Angaben vor. In seiner Freizeit spielt er Fußball und er geht laufen. Er besitzt einen Bibliotheksausweis und ist nicht in Vereinen oder sonstigen Organisationen tätig.Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte, er hat jedoch Freundschaften bzw. Bekanntschaften geknüpft. Er bezieht Leistungen im Rahmen der Grundversorgung und ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Er nahm an mehreren Deutschkursen teil und bestand am 19.05.2017 und am 07.11.2017 ÖSD-Deutschprüfungen für die Niveaus A2 und B1. Am 21.10.2016 nahm er am Workshop des Österreichischen Roten Kreuzes " römisch 40 " teil. Am 11.12.2016 schnitt er Asylwerbern im Rahmen des Teams " römisch 40 " die Haare. Während seines Aufenthaltes im Quartier römisch 40 von Oktober 2015 bis September 2016 nahm er an diversen Lern- und Begegnungsveranstaltungen der Flüchtlingshilfe römisch 40 teil. Vom 10.04.2018 bis zum 11.04.2018 arbeitete der Beschwerdeführer bezüglich Makeup und Styling bei einer Modenschau mit. Er arbeitete im August und September 2018 freiwillig im Nachbarschaftszentrum römisch 40 im Ausmaß von drei Stunden pro Woche. Seit Mai 2017 bereitete er sich am Ausbildungszentrum der Friseure unter Anrechnung seiner Friseurstätigkeit in Afghanistan auf die Lehrabschlussprüfung vor. Er absolvierte am 18.10.2018 die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist). Es liegt eine Bestätigung eines Frisörsalons vom 06.11.2018 über die Möglichkeit einer Anstellung des Beschwerdeführers ohne nähere Angaben vor. In seiner Freizeit spielt er Fußball und er geht laufen. Er besitzt einen Bibliotheksausweis und ist nicht in Vereinen oder sonstigen Organisationen tätig.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer homosexuell ist. Zudem kann nicht festgestellt werden, dass er aus den von ihm genannten Grund sein Heimatland verlassen hat.

Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

(...)

KI vom 29.10.2018, Parlamentswahlen und UNAMA-Update zu zivilen Opfern (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 2/Politische Lage)

Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anm.) in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vgl. LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vgl. CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vgl. LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:Am 20. und am 21.10.2018 fand in Afghanistan die Wahl für das Unterhaus (Wolesi Jirga, Anmerkung in 32 der 34 Provinzen statt (AAN 21.10.2018b; vergleiche LS 21.10.2018). In der Provinz Ghazni wurde die Parlamentswahl verschoben, voraussichtlich auf den 20.4.2019, wenn u. a. auch die Präsidentschafts- und Distriktwahlen stattfinden sollen (siehe hierzu KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018). In der Provinz Kandahar fand die Wahl am 27.10.2018 mit Ausnahme der Distrikte Nesh und Maruf statt (AAN 26.10.2018; vergleiche CNN 27.10.2018). Grund für die Verzögerung war die Ermordung u.a. des lokalen Polizeichefs General Abdul Raziq am 18.10.2018 (AJ 19.10.2018; vergleiche LS 21.10.2018). Während der Wahl in der Provinz Kandahar wurden keine sicherheitsrelevanten Vorfälle gemeldet (CNN 27.10.2018). Die Wahl, die für den 20.10.2018 geplant war, wurde um einen Tag verlängert, weil die Wähler aus sicherheits- und technischen Gründen in zahlreichen Provinzen nicht wählen konnten:

Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vgl. AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Milionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Milionen (CNN 27.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vgl. RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).Lange Wartezeiten vor den Wahllokalen sowie verspätete Öffnungszeiten, Mangel an Wahlunterlagen, Probleme bei der biometrischen Verifizierung der Wähler, sicherheitsrelevante Vorfälle usw. waren die Hauptprobleme während der beiden Wahltage (AAN 20.10.2018; vergleiche AAN 21.10.2018a). Von den ca. neun Milionen Afghanen und Afghaninnen, die sich für die Wahl registriert hatten, wählten laut Schätzungen der Independent Election Commission (IEC) zwischen drei und vier Milionen (CNN 27.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018b). In den Städten und Gebieten, die als sicherer gelten, war der Wahlandrang höher als in den ländlichen Gegenden, in denen die Taliban Einfluss ausüben (AAN 20.10.2018; vergleiche RN 21.10.2018, AAN 21.10.2018a).

Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern (vgl. AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).Während der beiden Wahltage fanden Quellen zufolge landesweit ca. 200 sicherheitsrelevante Vorfälle statt und ca. 170 Zivilsten kamen während des ersten Wahltages ums Leben bzw. wurden verwundet: In Kabul wurden 15 Tote, in Baghlan 12, in Nangarhar 11 und in Kunduz 3 Tote verzeichnet. Auch Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte befanden sich unter den Opfern vergleiche AAN 21.10.2018a, RN 21.10.2018, AFP 20.10.2018).

Die United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) registrierte zwischen 1.1.2018 und 30.9.2018 im Zusammenhang mit den Parlamentswahlen insgesamt 366 zivile Opfer (126 Tote und 240 Verletzte) (UNAMA 10.10.2018).

Anmerkung: Weiterführende Informationen über den Wahlprozess in Afghanistan können der KI der Staatendokumentation vom 19.10.2018 entnommen werden.

Zivile Opfer

Insgesamt wurden im selben Berichtszeitraum 8.050 zivile Opfer (2.798 Tote und 5.252 Verletzte) verzeichnet. Die meisten zivilen Opfer wurden durch Selbstmord- und Nicht-Selbstmord-IED

[Improvisierte Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen, Anm.] regierungsfeindlicher Gruppierungen verursacht. Zusammenstöße am Boden, gezielte Tötungen, Luftangriffe und explosive Kampfmittelrückstände waren weitere Ursachen für zivile Opfer (UNAMA 10.10.2018).

Bild kann nicht dargestellt werden (UNAMA 10.10.2018)

Zivilisten in den Provinzen Nangarhar, Kabul, Helmand, Ghazni und Faryab waren am stärksten betroffen. In Nangarhar wurde bis 30.9.2018 die höchste Zahl an zivilen Opfern (1.494) registriert:

davon 554 Tote und 940 Verletzte (UNAMA 10.10.2018).

Regierungsfeindliche Gruppierungen verursachten 65% der zivilen Opfer (5.243): davon 1.743 Tote und 3.500 Verletze. 35% der Opfer wurden den Taliban, 25% dem Islamic State Khorasan Province (ISKP) und 5% unidentifizierten regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben (darunter 1% selbsternannten Mitgliedern des ISKP) (UNAMA 10.10.2018).

Regierungfreundliche Gruppierungen waren für 1.753 (761 Tote und 992 Verletzte) zivile Opfer verantwortlich: 16% wurden durch die afghanischen, 5% durch die internationalen Sicherheitskräfte und 1% durch regierungfreundliche bewaffnete Gruppierungen verursacht (UNAMA 10.10.2018).

Bild kann nicht dargestellt werden

(UNAMA 10.10.2018)

Quellen:

AAN - Afghanistan Analysts Network (26.10.2018): Before Election Day

Three: Looking at Kandahar's upcoming vote, https://www.afghanistan-analysts.org/before-election-day-threelooking-at-kandahars-upcoming-vote/, Zugriff 29.10.2018

AAN - Afghanistan Analysts Network (21.10.2018a): Election Day One (Evening Update): Voter determination and technical shambles, https://www.afghanistan-analysts.org/election-day-oneevening-update-voter-determination-and-techni

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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