TE Bvwg Beschluss 2019/2/21 W163 2137994-1

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Veröffentlicht am 21.02.2019
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Entscheidungsdatum

21.02.2019

Norm

ABGB §21 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §10 Abs1
BFA-VG §10 Abs3
BFA-VG §49
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ZustG §7
  1. ABGB § 21 heute
  2. ABGB § 21 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 21 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. ABGB § 21 gültig von 01.07.1973 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 108/1973
  1. BFA-VG § 10 heute
  2. BFA-VG § 10 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  3. BFA-VG § 10 gültig von 06.05.2020 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. BFA-VG § 10 gültig von 15.08.2018 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. BFA-VG § 10 gültig von 20.07.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 10 heute
  2. BFA-VG § 10 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  3. BFA-VG § 10 gültig von 06.05.2020 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. BFA-VG § 10 gültig von 15.08.2018 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. BFA-VG § 10 gültig von 20.07.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 49 heute
  2. BFA-VG § 49 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019
  3. BFA-VG § 49 gültig von 06.05.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. BFA-VG § 49 gültig von 20.07.2015 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZustG § 7 heute
  2. ZustG § 7 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 7 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 7 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 7 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Spruch

W163 2137994-1/21E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX auch XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2016, Zl. XXXX , folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2016, Zl. römisch 40 , folgenden Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestellt.

2. Am gleichen Tag fand die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei brachte der BF vor, am

XXXX geboren zu sein.römisch 40 geboren zu sein.

3. Am 22.04.2015 hielt der zuständige Referent des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in einem Aktenvermerk zu Indikatoren für die Altersfeststellung fest: "Sonstiges: im Zweifel Minderjährigkeit".

4. Der BF reiste weiter nach Norwegen, wo er am 03.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der BF wurde im Oktober 2015 aus Norwegen nach Österreich rücküberstellt.

5. Am 21.10.2015 hielt die belangte Behörde in einer E-Mail fest:

"AW im IFA volljährig gestellt, da laut med. GA. In Norwegen volljährig [...]".

6. Am 12.07.2016 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) eine niederschriftliche Einvernahme des BF im Asylverfahren statt. Der BF legte dabei eine Tazkira vor.

7. Das BFA wies mit Bescheid vom 03.10.2016, Zl. XXXX , den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Dem BF wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).7. Das BFA wies mit Bescheid vom 03.10.2016, Zl. römisch 40 , den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß§ 52 Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

8. Der Bescheid wurde, entsprechend der auf den BF ("Asylwerber") lautenden Zustellverfügung, dem BF am 05.10.2016, zugestellt.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, bevollmächtigt vertreten durch die Diakonie Flüchtlingshilfe gem. GmbH, mit Eingabe vom 19.10.2016 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

10. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 24.10.2016 vom BFA vorgelegt.

11. Das BVwG führte am 29.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil.

Der BF gab dabei u.a. an, dass er am XXXX geboren sei und er ca. 18 1/2 Jahre alt sei. Laut der vom BF vor dem BFA vorgelegten (vgl. Punkt 6.), am 12.04.2012 ausgestellten Takzira ist nach Übersetzung des anwesenden Dolmetschers der BF im Jahr 1391 (2012) zwölf Jahre alt gewesen.Der BF gab dabei u.a. an, dass er am römisch 40 geboren sei und er ca. 18 1/2 Jahre alt sei. Laut der vom BF vor dem BFA vorgelegten vergleiche Punkt 6.), am 12.04.2012 ausgestellten Takzira ist nach Übersetzung des anwesenden Dolmetschers der BF im Jahr 1391 (2012) zwölf Jahre alt gewesen.

12. Das BVwG forderte am 02.10.2018 vom BFA das im E-Mail vom 21.10.2015 erwähnte (vgl. Punkt 5.) Gutachten oder andere Unterlagen an, aus denen sich das Geburtsjahr 1996 ergebe.12. Das BVwG forderte am 02.10.2018 vom BFA das im E-Mail vom 21.10.2015 erwähnte vergleiche Punkt 5.) Gutachten oder andere Unterlagen an, aus denen sich das Geburtsjahr 1996 ergebe.

13. Am 12.10.2018 legte das BFA das Standardformular des Take-Back Verfahrens vor, in dem als angegebenes Geburtsdatum der 06.06.1998 ersichtlich ist. Zudem legte das BFA eine offenkundig in Norwegen erstellte medizinische "Altersbestimmung" ("Aldersvurdering") betreffend den BF vor.

14. Das BVwG räumte dem BF hierzu die Möglichkeit zur Stellungnahme ein, am 08.11.2018 wurde eine Stellungnahme erstattet.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

Der BF war im Zeitpunkt der multifaktoriellen Untersuchung am 16.07.2015 nicht jünger als 16 Jahre.

Der BF ist laut eigenen Angaben und der vorgelegten Tazkira im Jahr XXXX geboren.Der BF ist laut eigenen Angaben und der vorgelegten Tazkira im Jahr römisch 40 geboren.

Der BF war am 05.10.2016 noch minderjährig.

Die belangte Behörde bezeichnete den damals noch minderjährigen BF in der Zustellverfügung als (formellen und materiellen) Empfänger des Bescheids.

Der Bescheid wurde dem BF am 05.10.2016 zugestellt.

Der unter I.1. dargestellte Verfahrensgang wird der Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt.Der unter römisch eins.1. dargestellte Verfahrensgang wird der Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

II.1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG.

II.2. Zur Minderjährigkeit des BF im Zeitpunkt der Zustellungrömisch zwei.2. Zur Minderjährigkeit des BF im Zeitpunkt der Zustellung

2.2.1. Auf Basis der von den norwegischen Behörden veranlassten medizinischen "Altersbestimmung" setzte die belangte Behörde im Oktober 2015 das Geburtsjahr des BF mit 1996 fest und führte im Weiteren den 06.06.1996 als sein Geburtsdatum. Da die belangte Behörde nicht selbst eine multifaktorielle Altersdiagnose veranlasste, ist davon auszugehen, dass sie sich dabei auf das erwähnte Gutachten stützte und diese als der multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (vgl. § 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) gleichwertig erachtete.2.2.1. Auf Basis der von den norwegischen Behörden veranlassten medizinischen "Altersbestimmung" setzte die belangte Behörde im Oktober 2015 das Geburtsjahr des BF mit 1996 fest und führte im Weiteren den 06.06.1996 als sein Geburtsdatum. Da die belangte Behörde nicht selbst eine multifaktorielle Altersdiagnose veranlasste, ist davon auszugehen, dass sie sich dabei auf das erwähnte Gutachten stützte und diese als der multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 25, AsylG 2005) gleichwertig erachtete.

Dieses medizinische Gutachten vom 24.07.2015 (Untersuchungsdatum: 16.07.2015) gelangte zusammengefasst auf Basis der Anamnese, einer zahnärztlichen Untersuchung und einer Röntgenuntersuchung der Hand, sohin einer multifaktoriellen Untersuchung, zur Gesamtbewertung, dass es nicht auszuschließen sei, dass der BF jünger als 18 Jahre sei, dies aber für unwahrscheinlich gehalten werde und zudem ausgeschlossen werden könne, dass der BF jünger als 16 Jahre alt sei. Das angegebene Alter von 17 Jahren und einem Monat zum Untersuchungsdatum 16.07.2015 könne ausgeschlossen werden.

Daraus ergibt sich als einzig feststehende Aussage, dass beim BF im Untersuchungszeitpunkt, dem 16.07.2015, ein Alter unter 16 Jahren ausgeschlossen wurde, der BF in diesem Zeitpunkt also 16 Jahre alt war. Darauf basierend ergibt sich als jüngstmögliches (fiktives) Geburtsdatum des BF der 16.07.1999.

2.2.2. Nach der vom BF vorgelegten Tazkira (AS 85) ist der BF im Jahr XXXX geboren (vgl. die Übersetzung Protokoll der mV S. 5).2.2.2. Nach der vom BF vorgelegten Tazkira (AS 85) ist der BF im Jahr römisch 40 geboren vergleiche die Übersetzung Protokoll der mV Sitzung 5).

Die vorgelegte Tazkira, zu deren Echtheit und Richtigkeit die belangte Behörde keine Bedenken äußerte, sondern vielmehr im angefochtenen Bescheid ausführte, dass die Identität des BF durch Vorlage eines Dokuments feststehe (AS 184) und an der auch im Beschwerdeverfahren keine tragfähigen Zweifel hervorgekommen sind, bescheinigt die Altersangabe des BF. Dem BF ist es damit durch die vorgelegte Tazkira gelungen, seine Altersangabe glaubhaft zu belegen.

Der BF gab vor den österreichischen Behörden zudem gleichbleibend als Geburtsdatum den XXXX an (vgl. AS 5, auch Protokoll der mV S. 4) und selbst die belangte Behörde ging Zulassung des Verfahrens - im Zweifel - von der Minderjährigkeit des BF aus (AS 33), sodass auch unter diesen Gesichtspunkten die (damalige) Minderjährigkeit des BF nicht zweifelhaft erscheint.Der BF gab vor den österreichischen Behörden zudem gleichbleibend als Geburtsdatum den römisch 40 an vergleiche AS 5, auch Protokoll der mV Sitzung 4) und selbst die belangte Behörde ging Zulassung des Verfahrens - im Zweifel - von der Minderjährigkeit des BF aus (AS 33), sodass auch unter diesen Gesichtspunkten die (damalige) Minderjährigkeit des BF nicht zweifelhaft erscheint.

2.2.3. Aus dem norwegischen medizinischen Gutachten ergibt sich zudem, dass im angesprochenen Gutachten zwar ein unter 16-jähriges wie auch das Alter von 17 Jahren und einem Monat des BF ausgeschlossen wurden, gleichzeitig aber die Minderjährigkeit des BF zum dortigen Untersuchungszeitpunkt nicht ausgeschlossen werden konnte. Damit ergibt sich auf Basis dieses nach multifaktorieller Untersuchung erstatteten Gutachtens eben nicht die Volljährigkeit des BF.

Es bestehen folglich selbst nach diesem medizinischen Gutachten weiterhin Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu § 13 Abs. 3 BFA-VG ist im Zweifel von den Angaben des Asylwerbers zu seinem Geburtsdatum (Alter) auszugehen, wenn weder nach den sonst vorliegenden Ermittlungsergebnissen noch aufgrund des eingeholten Altersgutachtens hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit des Asylwerbers möglich sind (VwGH 27.6.2017, Ra 2017/18/0118).Es bestehen folglich selbst nach diesem medizinischen Gutachten weiterhin Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG ist im Zweifel von den Angaben des Asylwerbers zu seinem Geburtsdatum (Alter) auszugehen, wenn weder nach den sonst vorliegenden Ermittlungsergebnissen noch aufgrund des eingeholten Altersgutachtens hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit des Asylwerbers möglich sind (VwGH 27.6.2017, Ra 2017/18/0118).

Selbst bei Zugrundelegung des norwegischen medizinischen Gutachtens, der eine multifaktorielle Untersuchung vorausging, liegt also weiterhin ein Zweifelsfall vor, sodass von der Minderjährigkeit des BF ("in dubio pro minor"; vgl. ErlRV 1803 BglNR XXIV. GP, 17) und seinen Angaben des zu seinem Geburtsdatum auszugehen ist.Selbst bei Zugrundelegung des norwegischen medizinischen Gutachtens, der eine multifaktorielle Untersuchung vorausging, liegt also weiterhin ein Zweifelsfall vor, sodass von der Minderjährigkeit des BF ("in dubio pro minor"; vergleiche ErlRV 1803 BglNR römisch 24 . GP, 17) und seinen Angaben des zu seinem Geburtsdatum auszugehen ist.

2.2.4. Zusammenschauend ergibt sich:

Nach dem Ergebnis der multifaktoriellen Untersuchung in Norwegen war der BF zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls 16 Jahre alt, sodass sich daraus als einzig feststehendes jüngstes (fiktives) Geburtsdatum der 16.07.1999 ergibt (vgl. 2.2.1). Ausgehend davon war der BF im Zeitpunkt der Bescheidzustellung am 05.10.2016 noch minderjährig.Nach dem Ergebnis der multifaktoriellen Untersuchung in Norwegen war der BF zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls 16 Jahre alt, sodass sich daraus als einzig feststehendes jüngstes (fiktives) Geburtsdatum der 16.07.1999 ergibt vergleiche 2.2.1). Ausgehend davon war der BF im Zeitpunkt der Bescheidzustellung am 05.10.2016 noch minderjährig.

Unbeschadet dessen konnte der BF seine Minderjährigkeit aufgrund der vorgelegten Tazkira bescheinigen und entspricht das daraus ersichtliche Geburtsjahr XXXX seinen gleichbleibenden Angaben (" XXXX ") zum Geburtsdatum (vgl. 2.2.2.), sodass auch danach der BF im Zeitpunkt der Bescheidzustellung minderjährig war.Unbeschadet dessen konnte der BF seine Minderjährigkeit aufgrund der vorgelegten Tazkira bescheinigen und entspricht das daraus ersichtliche Geburtsjahr römisch 40 seinen gleichbleibenden Angaben (" römisch 40 ") zum Geburtsdatum vergleiche 2.2.2.), sodass auch danach der BF im Zeitpunkt der Bescheidzustellung minderjährig war.

Zudem ist im Zweifelsfall (vgl. 2.2.3.) von seinen Angaben zum Geburtsdatum auszugehen, demnach dem XXXX , sodass auch danach der BF im Zeitpunkt der Bescheidzustellung am 05.10.2016 minderjährig war.Zudem ist im Zweifelsfall vergleiche 2.2.3.) von seinen Angaben zum Geburtsdatum auszugehen, demnach dem römisch 40 , sodass auch danach der BF im Zeitpunkt der Bescheidzustellung am 05.10.2016 minderjährig war.

Unter allen Gesichtspunkten war daher festzustellen, dass der BF bei Bescheidzustellung am 05.10.2016 noch minderjährig war.

2.2.5. Dass die belangte Behörde den damals noch minderjährigen BF in der Zustellverfügung als (formellen und materiellen) Empfänger des Bescheids bezeichnete und dieser dem BF am 05.10.2016 zugestellt wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Zustellverfügung einerseits und dem Rückschein andererseits (AS 217 und 218).

III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

III.1. Zu Spruchpunkt A)römisch drei.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen oder Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen oder Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

3.2. § 10 Abs. 1 BFA-VG normiert, dass für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich ist.3.2. Paragraph 10, Absatz eins, BFA-VG normiert, dass für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt, vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG und in einem Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich ist.

§ 21 Abs. 1 ABGB besagt, dass Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen.Paragraph 21, Absatz eins, ABGB besagt, dass Minderjährige und Personen, die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen.

Nach § 21 Abs. 2 ABGB sind Minderjährige Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.Nach Paragraph 21, Absatz 2, ABGB sind Minderjährige Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben; haben sie das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet, so sind sie unmündig.

Nach österreichischem Recht treten damit die Volljährigkeit und damit die Prozessfähigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

§ 10 Ab. 3 BFA-VG bestimmt, dass ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt ist, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen, sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle zu verbringen (§ 43 BFA-VG). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater (§ 49), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde.Paragraph 10, Ab. 3 BFA-VG bestimmt, dass ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt ist, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen, sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle zu verbringen (Paragraph 43, BFA-VG). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater (Paragraph 49,), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde.

3.3. Zustellungen haben immer an den gesetzlichen Vertreter eines Minderjährigen zu erfolgen. Eine Ausfolgung an den Vertretenen selbst vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0215). Die Zustellverfügung hätte demnach seinen gesetzlichen Vertreter, also den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger, als formellen Empfänger zu bezeichnen gehabt, worauf diesem zuzustellen gewesen wäre. (Vgl. VwGH 29.10.2008, 2008/08/0097).

Durch die Zustellung des angefochtenen Bescheides unmittelbar an den minderjährigen BF wurde kein Bescheid wirksam erlassen. Das BFA hat damit über den verfahrenseinleitenden Antrag des BF keine Entscheidung erlassen (vgl. VwGH 23.10.2008, 2008/21/0419). Aufgrund der Bezeichnung des BF in der Zustellverfügung auch als formellen Empfänger kommt auch eine Heilung gem. § 7 ZustG nicht in Betracht (vgl. VwGH 06.05.1997, 97/08/0022; VwGH 27.06.1995, 94/04/0206).Durch die Zustellung des angefochtenen Bescheides unmittelbar an den minderjährigen BF wurde kein Bescheid wirksam erlassen. Das BFA hat damit über den verfahrenseinleitenden Antrag des BF keine Entscheidung erlassen vergleiche VwGH 23.10.2008, 2008/21/0419). Aufgrund der Bezeichnung des BF in der Zustellverfügung auch als formellen Empfänger kommt auch eine Heilung gem. Paragraph 7, ZustG nicht in Betracht vergleiche VwGH 06.05.1997, 97/08/0022; VwGH 27.06.1995, 94/04/0206).

Da die Aushändigung der Ausfertigung an den unvertretenen BF nicht zu einer Erlassung des Bescheides geführt hat, existiert kein tauglicher Gegenstand einer Anfechtung. Dem erkennenden Gericht ist es demnach verwehrt, über die Beschwerde inhaltlich zu entscheiden. Stattdessen ist diese wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. VwGH 30.08.2007, 2006/19/0480).Da die Aushändigung der Ausfertigung an den unvertretenen BF nicht zu einer Erlassung des Bescheides geführt hat, existiert kein tauglicher Gegenstand einer Anfechtung. Dem erkennenden Gericht ist es demnach verwehrt, über die Beschwerde inhaltlich zu entscheiden. Stattdessen ist diese wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen vergleiche VwGH 30.08.2007, 2006/19/0480).

III.2. Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei.2. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen (vgl. die in § 13 Abs. 3 BFA-VG vorgegebene abgestufte Systematik: bei Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit primär Heranziehen unbedenklicher Urkunden oder sonstiger geeigneter und gleichwertiger Bescheinigungsmittel, (zweitens) bei Nichtverfügbarkeit solcher Veranlassen einer medizinischen Altersdiagnose, liegt aufgrund des Gutachtens weiterhin ein Zweifelsfall vor, ist (drittens) von der Minderjährigkeit auszugehen - vgl. außerdem zur Zweifelsregelung des § 13 Abs. 3 BFA-VG insb. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/18/0118).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen vergleiche die in Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG vorgegebene abgestufte Systematik: bei Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit primär Heranziehen unbedenklicher Urkunden oder sonstiger geeigneter und gleichwertiger Bescheinigungsmittel, (zweitens) bei Nichtverfügbarkeit solcher Veranlassen einer medizinischen Altersdiagnose, liegt aufgrund des Gutachtens weiterhin ein Zweifelsfall vor, ist (drittens) von der Minderjährigkeit auszugehen - vergleiche außerdem zur Zweifelsregelung des Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG insb. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/18/0118).

Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Anfechtungsgegenstand, Bescheiderlassung, Bescheidqualität,
Bescheidwirkung, Handlungsfähigkeit, Minderjährigkeit,
Nichtbescheid, Zurückweisung, Zustellmangel, Zustellung,
Zustellwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W163.2137994.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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