Entscheidungsdatum
27.02.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W124 2183937-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ,
1. zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. den Beschluss gefasst:
A) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird
zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren
I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz "BF"), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Im Rahmen der am XXXX erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er aus Angst vor den Taliban seine Heimat verlassen habe. Sein Vater sei Direktor einer Logistikabteilung gewesen. Wegen der Tätigkeit seines Vaters sei er von den Taliban mit dem Tode bedroht worden. Der BF sei aufgefordert worden, sich den Taliban anzuschließen. Da er sich geweigert habe, habe er fliehen müssen. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban.römisch eins.2. Im Rahmen der am römisch 40 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, dass er aus Angst vor den Taliban seine Heimat verlassen habe. Sein Vater sei Direktor einer Logistikabteilung gewesen. Wegen der Tätigkeit seines Vaters sei er von den Taliban mit dem Tode bedroht worden. Der BF sei aufgefordert worden, sich den Taliban anzuschließen. Da er sich geweigert habe, habe er fliehen müssen. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban.
I.3. Am XXXX wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 15 StGB iVm § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe, nämlich sechs Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde ( XXXX).römisch eins.3. Am römisch 40 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe, nämlich sechs Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde ( römisch 40 ).
I.4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom XXXX wurde dem BF der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebet wegen Straffälligkeit (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005) mitgeteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am XXXX vom Landesgericht für Strafsachen XXXX nach §§ 15 StGB iVm 28a Abs 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden sei.römisch eins.4. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom römisch 40 wurde dem BF der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebet wegen Straffälligkeit (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005) mitgeteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am römisch 40 vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 nach Paragraphen 15, StGB in Verbindung mit 28a Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden sei.
I.5. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am XXXX gab der BF an, dass er in Afghanistan von einer unbekannten Person geschlagen worden sei, welcher ein Problem mit seinem Vater gehabt habe. Der Vater des BF habe diese Person jedoch nicht gekannt.römisch eins.5. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge kurz "BFA") am römisch 40 gab der BF an, dass er in Afghanistan von einer unbekannten Person geschlagen worden sei, welcher ein Problem mit seinem Vater gehabt habe. Der Vater des BF habe diese Person jedoch nicht gekannt.
Zuerst sei das Auto des BF von dieser Person in Brand gesetzt worden. Auch sei er schriftlich bedroht worden. Der Brief sei an seinem Vater gerichtet gewesen. Im Brief habe gestanden: "Jetzt bin ich dran, es ist meine Zeit, ich gebe alles zurück". Dieser Brief sei ihm von der Polizei abgenommen worden.
Nach sechs bis acht Monaten hätten vier bewaffnete Personen das Zuhause des BF angegriffen. Sie hätten den BF und seinen Vater gefesselt und hätten zum Vater gesagt: "Schau mal, wie du leiden kannst". Danach sei der BF mit Fäusten und Füßen geschlagen worden. Die Angreifer hätten den Vater des BF gefragt, ob er wisse, wer die Angreifer seien. Der Vater des BF habe gesagt, dass die Angreifer ihn und nicht seinen Sohn, den BF, schlagen sollen, wenn sie ein Problem mit ihm hätten. Die Angreifer hätten zum Vater gesagt: "Du sollst nur leiden".
Sechs oder acht Monate später sei er - gemeint, der Unbekannte - neuerlich gekommen und habe den BF gefesselt und mit dem Messer ins Bein gestochen. Der BF sei am Hoden geschnitten worden, er habe eine Schnittverletzung gehabt, es sei jedoch nichts Schlimmes passiert. Der Vater des BF habe zusehen müssen und sei gefragt worden, wie er sich fühle. Zudem habe der Unbekannte den Vater gefragt, ob er ihn erkannt habe.
Bei einer Rückkehr habe der BF Angst, dass er wieder geschlagen werde.
I.6. Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 2, 4 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 13 Abs. 2 Ziffer 1 AsylG 2005 wurde festgehalten, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet am XXXX verloren hat (Spruchpunkt VIII.). Schließlich wurde gemäß § 53 Abs. 1 und 2 iVm Abs. 3 FPG für die Dauer von drei Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).römisch eins.6. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 4 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 1 AsylG 2005 wurde festgehalten, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet am römisch 40 verloren hat (Spruchpunkt römisch acht.). Schließlich wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Absatz 3, FPG für die Dauer von drei Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch neun.).
I.7. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom XXXX ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.römisch eins.7. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.
I.8. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich eine vom rechtsfreundlichen Rechtsvertreter erhobene Beschwerde.römisch eins.8. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich eine vom rechtsfreundlichen Rechtsvertreter erhobene Beschwerde.
I.9. Mit Teilerkenntnis vom XXXX wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. stattgegeben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BVA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.9. Mit Teilerkenntnis vom römisch 40 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. stattgegeben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BVA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
I.11. Nach Durchführung zweier Verhandlungen vor dem BVwG am XXXX und XXXX wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX gegen die Spruchpunkte I. bis V. sowie VIII. und IX. unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage."römisch eins.11. Nach Durchführung zweier Verhandlungen vor dem BVwG am römisch 40 und römisch 40 wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. sowie römisch acht. und römisch neun. unbegründet abgewiesen und der Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage."
Im Erkenntnis wurde im Wesentlichen festgestellt, dass dem BF im Falle einer Verbringung in seinen Herkunftstaat kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe.Im Erkenntnis wurde im Wesentlichen festgestellt, dass dem BF im Falle einer Verbringung in seinen Herkunftstaat kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe.
Eine Rückkehr des BF in seine Heimatprovinz sei nicht möglich. Dem BF stehe eine zumutbare innerstaatliche Flucht-, bzw. Schutzalternative in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat zur Verfügung. Der BF habe bis zu seiner Ausreise in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat nicht gelebt. Der BF könne nach Mazar-e Sharif oder Herat Stadt von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.
Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des BF nach Mazar-e Sharif oder Herat Stadt ausschließen würden, hätten nicht festgestellt werden können. Der BF leide an keiner ernsthaften Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde. Es würden keine Zweifel an der Arbeits-, und Erwerbsfähigkeit des BF bestehen.
Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif oder Herat Stadt Gefahr laufen würde, grundlegende notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde. Er sei in der Lage in Mazar-e Sharif oder Herat Stadt eine einfache Unterkunft zu finden bzw. am Erwerbsleben teilzunehmen. Zudem sei der BF bereits in der Lage sich in Afghanistan selbst zu versorgen.
Der BF habe die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF sei in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützung und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt worden. Den BF seien die Programme ERIN und RESTART II erklärt worden.Der BF habe die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Der BF sei in der Beschwerdeverhandlung über die Rückkehrunterstützung und Reintegrationsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt worden. Den BF seien die Programme ERIN und RESTART römisch zwei erklärt worden.
Zudem sei es möglich, dass die Familie des BF ihn bei einer Rückkehr beim Aufbau einer Existenzgrundlage in Mazar-e Sharif oder in Herat Stadt unterstütze.
Der BF verfüge über ein überdurchschnittliches Maß an Anpassungsstörung Selbsterhaltungsfähigkeit.
Der BF sei mit den kulturellen Gepflogenheiten der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut.
2. Gegenständliches Verfahren
2.1. Am XXXX stellte der BF den (zweiten) verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge seiner Erstbefragung an, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr sein würde. Im XXXX habe sein Schwiegervater seine Ehefrau in Abwesenheit des BF mit seinen Neffen verheiratet. Deswegen habe sich eine Feindschaft entwickelt. Er habe Angst, dass diese Familie jemanden dafür bezahlen würde den BF zu töten. Die Änderungen dieser Situation bzw. Fluchtgründe seien dem BF seit XXXX bekannt.2.1. Am römisch 40 stellte der BF den (zweiten) verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Zuge seiner Erstbefragung an, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr sein würde. Im römisch 40 habe sein Schwiegervater seine Ehefrau in Abwesenheit des BF mit seinen Neffen verheiratet. Deswegen habe sich eine Feindschaft entwickelt. Er habe Angst, dass diese Familie jemanden dafür bezahlen würde den BF zu töten. Die Änderungen dieser Situation bzw. Fluchtgründe seien dem BF seit römisch 40 bekannt.
2.2. In der Folge wurde dem BF mit Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass beabsichtigt sei gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da das BFA davon ausgehe, dass im Falle des BF entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliegen würde.2.2. In der Folge wurde dem BF mit Verfahrensanordnung mitgeteilt, dass beabsichtigt sei gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da das BFA davon ausgehe, dass im Falle des BF entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliegen würde.
Mit Schreiben vom XXXX wurde der BF zu einem Rückkehrberatungsgespräch gem. § 52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet und sei dieses bis zum XXXX in Anspruch zu nehmen.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der BF zu einem Rückkehrberatungsgespräch gem. Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet und sei dieses bis zum römisch 40 in Anspruch zu nehmen.
2.3. Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt im Beisein seines Rechtsberaters.2.3. Am römisch 40 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt im Beisein seines Rechtsberaters.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der BF dabei aus, dass er seit XXXX durchgehend in Österreich aufhältig sein würde. Zwischenzeitig habe er einen Deutschkurs besucht und die Bestätigung dazu vorgelegt. Er würde ein bisschen Deutsch sprechen.Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der BF dabei aus, dass er seit römisch 40 durchgehend in Österreich aufhältig sein würde. Zwischenzeitig habe er einen Deutschkurs besucht und die Bestätigung dazu vorgelegt. Er würde ein bisschen Deutsch sprechen.
In Afghanistan habe er Familienangehörige und Verwandte (Vater, Stiefmutter, 2 Schwestern und eine Tochter). Mit seinem Vater habe er ein bis zweimal im Monat telefonischen Kontakt. Für den BF würde im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland nicht die Möglichkeit bestehen nach Afghanistan zurückzukehren.
In Österreich würde er seit drei Jahren mit seinem Bruder, welcher anerkannter Flüchtling sei und bereits seit 16 oder 17 Jahren in Österreich lebe, in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben. Er würde von seinem Bruder finanziell unterstützt werden und 365 Euro im Monat von der Stadt Wien bekommen. Er sei weder berufstätig noch vorbestraft. Auf Vorhalt, ob gegen den BF ein Gerichtsverfahren anhängig sein würde, bejahte dieser den Umstand und gab an unschuldig angezeigt worden und freigesprochen worden zu sein. 35 Tage habe er in Österreich in einem Gefängnis verbracht.
Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens führte der BF auf die Frage, weshalb er neuerlich einen Asylantrag gestellt habe, nachdem dieser bereits am XXXX einen solchen gestellt habe und dieser rechtskräftig geworden sei aus, einen solchen neuerlich gestellt zu haben, dass er in Österreich bleiben könne, weil sein Leben in Afghanistan in Gefahr sein würde.Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens führte der BF auf die Frage, weshalb er neuerlich einen Asylantrag gestellt habe, nachdem dieser bereits am römisch 40 einen solchen gestellt habe und dieser rechtskräftig geworden sei aus, einen solchen neuerlich gestellt zu haben, dass er in Österreich bleiben könne, weil sein Leben in Afghanistan in Gefahr sein würde.
Sein Vater habe Feinde gehabt, weswegen auch sein Leben in Gefahr sein würde. Er sei dreimal überfallen und attackiert worden. Sein Auto sei verbrannt und der BF bedroht worden, dass man ihn umbringen würde. Die neuen Fluchtgründe würden darin bestehen, dass seine Ex-Frau gezwungen worden sei seinen Cousin mütterlicherseits zu heiraten. Wenn der BF nach Afghanistan zurückkehren würde, würde er laut afghanischen Gesetzen und Gebräuchen umgebracht werden. Der Bruder von seiner Ex-Frau habe ein Kopfgeld auf den BF in der Höhe von 500.000 Afghani auf ihn gesetzt. Vor ungefähr 5 bis 6 Monaten zuvor habe dieser seine Frau verheiratet. Beweise dafür würde er keine haben, ihm habe dies alles sein Vater erzählt.
Zum Zeitpunkt, als der BF sein Heimatland verlassen habe, habe dieser mit seiner Ehefrau zusammengelebt. Dieser sei es möglich gewesen in Afghanistan ohne den BF zu leben. Ohne seine Ex-Frau sei er damals deshalb geflohen, weil der BF sich zuerst retten habe wollen und dann die Absicht gehabt habe seine Frau und sein Kind nachzuholen. Der letzte Kontakt zwischen dem BF und seiner Ehefrau habe vor ca. sieben bis acht Monaten stattgefunden. Die alten Fluchtgründe würden nach wie vor aufrecht sein.
Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchte der BF, von den Feinden seines Vaters, welche er schon im Vorverfahren erwähnt habe und vom Bruder bzw. neuen Ehemann seiner Ex-Frau bedroht zu werden. Die Information, dass seine Ex-Frau geheiratet habe bzw. die Probleme des Erstverfahrens nach wie vor aufrecht sein würden, habe ihm sein Vater erzählt. Auf Vorhalt, dass über die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren bereits abgesprochen worden sei und er sich teilweise darauf stützen würde, gab der BF an, dass er für den Fall, dass man ihm es nicht glauben würde, was er gesagt habe, auf den vorhergehenden Fluchtgrund verzichten würde. Auf Vorhalt, dass der BF seit 5 bis 7 Monaten wisse, dass seine Ex-Frau neuerlich geheiratet habe, er mit seinem Vater in Kontakt stehe, sich durch seinen Vater keine Beweise übermitteln habe lassen, gab dieser an, dass dies nicht möglich gewesen sei, da man kein Foto und auch kein Beweismittel vom Ehepaar verlangen könne.
Auf Vorhalt, dass der BF am XXXX eine Verfahrensanordnung des BFA gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG übernommen habe, in welcher dem BF mitgeteilt worden sei, dass seitens des BFA die Absicht bestehe, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, gab dieser an, dass er hier drei Jahre lang gelebt habe und hoffe hier bleiben zu dürfen.Auf Vorhalt, dass der BF am römisch 40 eine Verfahrensanordnung des BFA gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG übernommen habe, in welcher dem BF mitgeteilt worden sei, dass seitens des BFA die Absicht bestehe, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, gab dieser an, dass er hier drei Jahre lang gelebt habe und hoffe hier bleiben zu dürfen.
In der Folge wurden dem BF die aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan mit der Möglichkeit einer schriftlichen Abgabe einer Stellungnahme bis zum XXXX eingeräumt.In der Folge wurden dem BF die aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan mit der Möglichkeit einer schriftlichen Abgabe einer Stellungnahme bis zum römisch 40 eingeräumt.
Der Rechtsberater wies abschließend auf die umfassende Unterstützung von Seiten des asylberichtigten Bruders, bei welchen der BF seit fast drei Jahren leben würde, hin. Des weiteres habe sich seit der rechtskräftigen Entscheidung vom Jänner XXXX u.a. durch die Vereinten Nationen eine Neubewertung der Sicherheitslage in Gesamtplan stattgefunden, welche es aus Sicht des Rechtsberaters gebiete den Fall neu inhaltlich zu prüfen.Der Rechtsberater wies abschließend auf die umfassende Unterstützung von Seiten des asylberichtigten Bruders, bei welchen der BF seit fast drei Jahren leben würde, hin. Des weiteres habe sich seit der rechtskräftigen Entscheidung vom Jänner römisch 40 u.a. durch die Vereinten Nationen eine Neubewertung der Sicherheitslage in Gesamtplan stattgefunden, welche es aus Sicht des Rechtsberaters gebiete den Fall neu inhaltlich zu prüfen.
2.5. Mit Bescheid vom XXXX wurde der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. (Spruchpunkt I.)2.5. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. (Spruchpunkt römisch eins.)
Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der BF seit seiner ersten Antragstellung nicht aus eigenem Antrieb die Bemühungen gehegt habe, seine Identität durch Vorlage von geeigneten Identitätsdokumenten zu begründen. Der BF habe auch keine Beschwerden oder Krankheiten angeführt, die das Asylverfahren in weiterer Folge beeinträchtigen würden.
Die Feststellung über seine vorherigen Antragstellungen sowie seinen bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet würde sich aus dem Verfahren XXXX ergeben. Ebenso würde sich daraus ergeben, dass sein Vorbringen in seinem Vorverfahren auf einem nicht glaubhaften Vorbingen beruhe sowie dem nach eingebrachter Beschwerde erfolgten Erkenntnis des BVwG. Die Feststellungen betreffend den Ausgang des Vorverfahrens würden sich somit aus der unbedenklichen Aktenlage des Verwaltungsaktes ergeben.Die Feststellung über seine vorherigen Antragstellungen sowie seinen bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet würde sich aus dem Verfahren römisch 40 ergeben. Ebenso würde sich daraus ergeben, dass sein Vorbringen in seinem Vorverfahren auf einem nicht glaubhaften Vorbingen beruhe sowie dem nach eingebrachter Beschwerde erfolgten Erkenntnis des BVwG. Die Feststellungen betreffend den Ausgang des Vorverfahrens würden sich somit aus der unbedenklichen Aktenlage des Verwaltungsaktes ergeben.
Es stehe fest, dass der BF das Bundesgebiet seit Erstellung des Erstantrages nicht verlassen habe. Als Motivation für das Verlassen seines Herkunftsstaates habe der BF die bereits im Erstverfahren geprüften und als nicht glaubhaft gemachten Umstände geltend gemacht und habe nun zusätzlich ausgeführt, dass er mittlerweile geschieden sei und seine Ex-Frau mit deren Cousin verheiratet worden sei.
Zu seinen nun dargestellten neuen Fluchtgründen sei anzuführen, dass diese, wie bereits die Angaben im Vorverfahren, nicht glaubhaft seien. Zum einen erscheine es dem Bundesamt nicht nachvollziehbar, wie eine offizielle Scheidung stattgefunden habe, wenn der BF das Bundesgebiet seit seiner Einreise in Österreich nicht verlassen habe. Zum anderen habe sich der BF mit seinen Eingaben in Widersprüche verwickelt, da er unterschiedliche Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen gemacht habe. Zu Beginn der Einvernahme sei der BF darauf hingewiesen worden, sämtliche Beweismittel oder Dokumente vorzulegen. Dies habe der BF allerdings nicht gekonnt. Er habe keine Beweismittel oder Dokumente vorlegen können, welche überhaupt das Bestehen der neuen Ehe seiner Ex-Frau bekräftigen hätten können. Der BF habe sich darauf beschränkt vorzubringen, dass er vom Bruder seiner Ex-Frau mit dem Tod bedroht und somit erneut die Verfolgung durch dritte Personen vorbringen würde. Wie aus den Länderfeststellungen hervorgehe, gebe es in Afghanistan kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig "gelbe Seiten" oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Dennoch gebe es Mittel und Wege, um Familienangehörige ausfindig zu machen. Das Dorf, aus dem jemand stamme, sei der naheliegende Ort, um eine Suche zu starten. Die lokalen Gemeinschaften würden über zahlreiche Informationen über die Familien in dem Gebiet verfügen. (BFA/EASO 1.2018).
Da der BF seit seiner Ausreise aus Afghanistan und seinem Aufenthalt in Österreich seit XXXX nicht mehr in Afghanistan gewesen sei, würde es sich jeglichen menschlichen "Erfahrungsgutes" entziehen, wie es möglich sei, den BF in seinem Heimatland ausfindig zu machen. Der BF sei weder verpflichtet in sein altes Dorf noch in das von seiner Ex-Frau bzw. des Dorfes seines Schwagers zurückzukehren. Das BFA komme somit zum Erkenntnis, dass der BF keinen glaubhaften und neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach Abschluss seines vorherigen Asylverfahrens entstanden sei. Das BFA komme somit zum Ergebnis, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin eine entschiedene Sache im Sinne des §§ 68 AVG vor.Da der BF seit seiner Ausreise aus Afghanistan und seinem Aufenthalt in Österreich seit römisch 40 nicht mehr in Afghanistan gewesen sei, würde es sich jeglichen menschlichen "Erfahrungsgutes" entziehen, wie es möglich sei, den BF in seinem Heimatland ausfindig zu machen. Der BF sei weder verpflichtet in sein altes Dorf noch in das von seiner Ex-Frau bzw. des Dorfes seines Schwagers zurückzukehren. Das BFA komme somit zum Erkenntnis, dass der BF keinen glaubhaften und neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher nach Abschluss seines vorherigen Asylverfahrens entstanden sei. Das BFA komme somit zum Ergebnis, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei. Es liege sohin eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraphen 68, AVG vor.
Betreffend den Feststellungen zum Privat-, und Familienleben des BF wurde ausgeführt, dass mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und angesichts des Umstandes, dass der BF zu seinem Privat-, und Familienleben plausible Angaben getätigt habe, das BFA von deren Richtigkeit ausgehe.
Die illegale Einreise in das Bundesgebiet würde sich aus dem Umstand ergeben, dass der BF die Voraussetzungen für eine legale Reise nach Österreich offensichtlich nicht erfüllen würde und auch nicht zu jenem Personenkreis zählen würde, welchen aufgrund sonstiger rechtlicher Bestimmungen ein Einreise-, oder Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Laut den Angaben des BF würde dessen Bruder seit 16 bis 17 Jahren in Österreich leben.
Bezüglich seines Privat-, und Familienlebens habe sich seit Abschluss des Vorverfahrens keine Änderung ergeben. Bereits im Vorverfahren habe der BF angeführt, dass er in Österreich einen Bruder haben würde, mit welchen er zusammenlebe und von diesen auch unterstützt werden würde.
Dazu sei auszuführen, dass der Bruder des BF offensichtlich bereits seit 16 bis 17 Jahren in Österreich leben würde. Sohin sei erwiesen, dass der BF bis zur illegalen Einreise mehrere Jahre keinen unmittelbaren Kontakt zu seinem Bruder mehr gehabt haben könne. Auch wenn der BF nun angeben würde, dass er vor der Ausreise seines Bruders mit diesem zusammengelebt hätte, müsse dem BF entgegengehalten werden, dass dieses Familienleben mehrere Jahre keinen Bestand mehr gehabt habe. Der BF sei von seinem Bruder nachweislich über einen längeren Zeitraum von diesem getrennt gewesen. Das im konkreten Einzelfall ein wie auch immer geartetes besonderes stärkeres Element der Beziehungsintensität hinzugekommen sei oder eine besondere Notwendigkeit der Aufrechterhaltung oder Neubegründung eines Zusammenlebens mit seinen Verwandten in diesem Fall notwendig sein solle, welches seinen Verbleib in Österreich besonders bedingen würde, sei nicht vorgebracht worden, noch könne es von der Behörde erkannt werden.
Des weiteres sei anzuführen, dass es sich beim BF um einen volljährigen, gesunden Mann handeln würde. Warum im konkreten Einzelfall von einer entsprechenden Notwendigkeit seines Verbleibes in Österreich auszugehen sein solle, könne von Seiten der Behörde nicht nachvollzogen werden. Gegen den BF sei im Vorverfahren eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen worden und sei bezüglich des privaten Familienlebens bereits abgesprochen worden. Eine Veränderung der Sachlage sei diesbezüglich nicht eingetreten.
Weder aus dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, noch aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zum Heimatland des BF, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials, würden sich Hinweise auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderten Lage in seinem Heimatland ergeben.
Rechtlich wurde im Wesentlichen angemerkt, dass im gegenständlichen Verfahren, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, anzumerken sei, dass die vom BF vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des letzten Vorverfahrens bestanden hätten und der BF diese auch bereits im Vorverfahren vorgebracht habe, sodass darüber bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei. Somit habe sich seither kein entscheidungsrelevanter Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu § 68 AVG ergeben. Da weder in der maßgeblichen Sachlage nach dem Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen habe lassen, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides im Vorverfahren einen neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberichtigten im Sinne des §§ 3 AsylG als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des §§ 8 AsylG entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.Rechtlich wurde im Wesentlichen angemerkt, dass im gegenständlichen Verfahren, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, anzumerken sei, dass die vom BF vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des letzten Vorverfahrens bestanden hätten und der BF diese auch bereits im Vorverfahren vorgebracht habe, sodass darüber bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei. Somit habe sich seither kein entscheidungsrelevanter Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu Paragraph 68, AVG ergeben. Da weder in der maßgeblichen Sachlage nach dem Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen habe lassen, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides im Vorverfahren einen neuerlichen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberichtigten im Sinne des Paragraphen 3, AsylG als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Paragraphen 8, AsylG entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.
Da dem BF gegenüber eine vorherige mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung noch aufrecht sein würde, sei eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zugelassen gewesen (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Der BF sei zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet.Da dem BF gegenüber eine vorherige mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung noch aufrecht sein würde, sei eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zugelassen gewesen vergleiche VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Der BF sei zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet.
2.6. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde vom XXXX wurde der Bescheid vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG angefochten.2.6. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde vom römisch 40 wurde der Bescheid vollinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG angefochten.
Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass das BFA verkennen würde, dass auch eine private Verfolgung asylrelevant sein könne, nämlich dann, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen Asylrelevanz zukommen würde.
Dies sei im Falle des BF der Fall. Es sei gegen den BF Kopfgeld ausgesetzt worden und schwebe dieser bei einer Rückkehr nach Afghanistan in großer Gefahr. Auch die Polizei sei nicht in der Lage, die vom Bruder seiner Ex-Ehegattin bzw. vom neuen Ehegatten seiner Ex-Ehegattin ausgehende Gefahr erfolgreich zu unterbinden. Grundsätzlich dürfe als bekannt angesehen werden, dass die afghanische Polizei " in der Regel keinerlei Schutzfunktionen im Inneren übernehme, sondern fast ausschließlich zur äußeren Gefahrenabwehr eingesetzt werden würde ( Stahlmann Friederike:
Bedrohungen im sozialen Alltag Afghanistans, Asylmagazin 3/17, Seite 84, www.ecoi.net).
Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, wegen bereits entschiedener Sache gemäß § 68 AVG sei somit zu Unrecht erfolgt. Die Behörde hätte sich jedenfalls mit dem neuen Fluchtgrund des BF auseinandersetzen müssen und zwar aus den oben angeführten Gründen und diesem internationalen Schutz zuzuerkennen gehabt.Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, wegen bereits entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG sei somit zu Unrecht erfolgt. Die Behörde hätte sich jedenfalls mit dem neuen Fluchtgrund des BF auseinandersetzen müssen und zwar aus den oben angeführten Gründen und diesem internationalen Schutz zuzuerkennen gehabt.
Abgesehen davon habe die Behörde missachtet, dass sich die Lage in Afghanistan massiv verschlechtert habe. Auch deswegen sei eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Asylantrag von Nöten gewesen. Die Verschlechterung der Lage sei insbesondere dem Bericht der BFA Staatendokumentation (Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, COI unit): Facht Finding Mission Report Afghanistan, April 2018, www. Ecoi.net, zu entnehmen, siehe Pkt. 3.2.1. demnach eine Arbeit in Kabul (oder in einer anderen Stadt Afghanistans) ohne sozialem Netz nicht möglich sei.
Außerdem würden die UNHCR Richtlinien 30.08.2018 ausführen, dass Kabul aus Sicherheits-, und Hungergründen nicht als innerstaatliche Fluchtalternative in Frage komme, welche Aussage sich auch auf andere Landesteile und Städte beziehe, siehe UNHCR, Fußnote 216, und zwar insbesondere, weil sehr viele Provinzen volatil sein würden.
Aus dem EASO COI Report Afghanistan 2017 gehe hervor, dass in Kabul ein Vielfaches mehr an Menschen Arbeit suchen würde, als offene Stellen vorhanden sein würden (EASO Seite 28). In Herat seien im Jahr 2015 58,6% der über 15- jährigen arbeitslos gewesen und würde diese Rate ansteigen. Familien würden oft nur 45 US Dollar im Monat verdienen und sei dies nicht genug. Mazar-e Sharif sei schon XXXX eine Stadt gewesen, die die meisten Arbeitsmigranten aus anderen Teilen Afghanistans angezogen habe. Tagelöhner würden auf Grund der schlechten Wirtschaftslage heute weniger Arbeit zu niedrigen Löhnen finden und hätten Zuwanderer ohne Netzwerk oder Möglichkeit Schmiergeld zu zahlen keine Chance /EASO Seite 30 u 31).Aus dem EASO COI Report Afghanistan 2017 gehe hervor, dass in Kabul ein Vielfaches mehr an Menschen Arbeit suchen würde, als offene Stellen vorhanden sein würden (EASO Seite 28). In Herat seien im Jahr 2015 58,6% der über 15- jährigen arbeitslos gewesen und würde diese Rate ansteigen. Familien würden oft nur 45 US Dollar im Monat verdienen und sei dies nicht genug. Mazar-e Sharif sei schon römisch 40 eine Stadt gewesen, die die meisten Arbeitsmigranten aus anderen Teilen Afghanistans angezogen habe. Tagelöhner würden auf Grund der schlechten Wirtschaftslage heute weniger Arbeit zu niedrigen Löhnen finden und hätten Zuwanderer ohne Netzwerk oder Möglichkeit Schmiergeld zu zahlen keine Chance /EASO Seite 30 u 31).
Ganz abgesehen davon habe sich durch den beabsichtigten Abzug der Amerikaner die Lage in Afghanistan dergestalt geändert, dass die Taliban vermutlich bald wieder an die Regierungsmacht kommen würden. Entgegen der Ansicht der Behörde stehe dem BF keine innerstaatliche Alternative somit offen und könne er auch nicht ausreichend für sich sorgen. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei in Anbetracht dessen unzumutbar. Der Bescheid sei mit Rechtswidrigkeit belastet.
Zudem würde das BVwG gebeten, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, denn es habe der EuGH in seinem Urteil "Gnandi" vom 19.6.2018 Rs C-181/16, bereits festgestellt, dass die Mitgliedstaaten einen Rechtszug zu gewährleisten hätten und einem Asylwerber bis zur endgültigen Entscheidung über den Asylantrag ein Aufenthaltsrecht zu gewähren sei und zwar insbesondere, wenn ein Staat entscheide diesem in ein Land abzuschieben, "bei den Gründe befürchten lassen würden, dass tatsächlich die Gefahr einer Art. 18 der Charta in Verbindung mit Art. 33 der Genfer Konvention oder Art 19 Abs. 2 Charta widersprechenden Behandlung dieser Person bestehen, ..." ( "Gnandi", Rz 54).Zudem würde das BVwG gebeten, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, denn es habe der EuGH in seinem Urteil "Gnandi" vom 19.6.2018 Rs C-181/16, bereits festgestellt, dass die Mitgliedstaaten einen Rechtszug zu gewährleisten hätten und einem Asylwerber bis zur endgültigen Entscheidung über den Asylantrag ein Aufenthaltsrecht zu gewähren sei und zwar insbesondere, wenn ein Staat entscheide diesem in ein Land abzuschieben, "bei den Gründe befürchten lassen würden, dass tatsächlich die Gefahr einer Artikel 18, der Charta in Verbindung mit Artikel 33, der Genfer Konvention oder Artikel 19, Absatz 2, Charta widersprechenden Behandlung dieser Person bestehen, ..." ( "Gnandi", Rz 54).
Im Übrigen, so der EuGH auch hier, müssten die Mitgliedstaaten dem Antragsteller die Geltendmachung einer nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretenen Änderung der Umstände ermöglichen, sofern sie erheblichen Einfluss auf die Situation haben könne. Dies sei hier der Fall. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde der BF einer Verfolgung durch die Verwandten seiner Ex-Ehegattin ausgesetzt sein und habe sich da seine Lage massiv geändert. Rechtsrichtig hätte eine inhaltliche Entscheidung ergeben müssen und sich die Behörde mit dem Vorbringen des BF dementsprechend auseinanderersetzen müssen.
2.7. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.2.7. Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des BF
Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, stammt aus der Provinz XXXX , der Stadt XXXX , dem Stadtteil XXXX und gehört der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an.Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger, stammt aus der Provinz römisch 40 , der Stadt römisch 40 , dem Stadtteil römisch 40 und gehört der Volksgruppe der Tadschiken sowie der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an.
Der BF ist gesund, arbeitsfähig und ledig. Es kann nicht festgestellt werden, wo seine Frau in Afghanistan lebt.
1.2 Zum Verfahrensgang
1.2.1 Am XXXX stellte der BF nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.1.2.1 Am römisch 40 stellte der BF nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
Als Fluchtgrund brachte er im Zuge des Verfahrens im Wesentlichen vor, dass er aus Angst vor den Taliban seine Heimat verlassen habe. Er sei von einer unbekannten Person bedroht worden, die Probleme mit seinem Vater gehabt habe. In der Folge sei er und sein Vater von vier unbekannten Tätern gefesselt und geschlagen worden. Sechs oder acht Monate später sei neuerlich ein Mann gekommen und habe den BF gefesselt und mit dem Messer ins Bein gestochen.
Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters sei eine Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, 4 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 wurde festgehalten, dass der BF das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet am XXXX verloren hat (Spruchpunkt VIII.). Schließlich wurde gemäß § 53 Abs. 1 und 2 iVm Abs. 3 FPG für die Dauer von drei Jahren ein befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).Mit Bescheid vom römisch 40 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins,