TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/4 W153 2215086-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2019
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Entscheidungsdatum

04.03.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs2
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W153 2215086-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2019, Zl. 1214148606-181165363, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2019, Zl. 1214148606-181165363, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der VR China, wurde am 04.12.2018 im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle in einem Restaurant im Bundesgebiet angetroffen und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Dabei wies sich der BF mit einer XXXX ID-Karte aus. Die Überprüfung des von ihm vorgelegten Dokumentes hat ergeben, dass es sich bei diesem Dokument um eine Totalfälschung handelt. Daher wurde der BF festgenommen und gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der VR China, wurde am 04.12.2018 im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle in einem Restaurant im Bundesgebiet angetroffen und einer Identitätsfeststellung unterzogen. Dabei wies sich der BF mit einer römisch 40 ID-Karte aus. Die Überprüfung des von ihm vorgelegten Dokumentes hat ergeben, dass es sich bei diesem Dokument um eine Totalfälschung handelt. Daher wurde der BF festgenommen und gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.

Am 05.12.2018 wurde der BF niederschriftlich einvernommen und gab hierbei an, dass er im Sommer 2014 zum Zweck der Arbeitsaufnahme nach Wien eingereist und 2016 nach Salzburg weitergereist sei. Er stelle keinen Asylantrag in Österreich stellen, habe einen Hauptwohnsitz in XXXX, verfüge über ca. 500 € an Barmittel, besitze keinen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates und sei noch nie von einem Mitgliedsstaat in seinen Herkunftsstaat zurückverbracht worden. Weiters gab er an, nach Europa verkauft worden zu sein.Am 05.12.2018 wurde der BF niederschriftlich einvernommen und gab hierbei an, dass er im Sommer 2014 zum Zweck der Arbeitsaufnahme nach Wien eingereist und 2016 nach Salzburg weitergereist sei. Er stelle keinen Asylantrag in Österreich stellen, habe einen Hauptwohnsitz in römisch 40 , verfüge über ca. 500 € an Barmittel, besitze keinen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates und sei noch nie von einem Mitgliedsstaat in seinen Herkunftsstaat zurückverbracht worden. Weiters gab er an, nach Europa verkauft worden zu sein.

Aufgrund der Angabe Opfer von Menschenhandel zu sein, wurde der BF am 06.12.2018 betreffend des Verdachtes des Menschenhandels durch Beamte des LKA XXXX als Zeuge einvernommen. Hierbei wurde festgestellt, dass er zwar in der XXXX jedoch nicht in Österreich Opfer des Menschenhandels gewesen sei.Aufgrund der Angabe Opfer von Menschenhandel zu sein, wurde der BF am 06.12.2018 betreffend des Verdachtes des Menschenhandels durch Beamte des LKA römisch 40 als Zeuge einvernommen. Hierbei wurde festgestellt, dass er zwar in der römisch 40 jedoch nicht in Österreich Opfer des Menschenhandels gewesen sei.

Mit Schriftsatz vom 06.12.2018 wurde dem BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Mitteilung zum Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu erlassen.

Am 07.12.2018 langte eine diesbezügliche Stellungnahme der BF bei der Behörde ein. Darin wurde im Wesentlichen mitgeteilt, dass der BF im Juli 2014 in Österreich eingereist sei. In seiner Heimat werde er nicht verfolgt. Er habe keine Familie in Österreich, sei kranken- und unfallversichert und wohne bei seinem Arbeitgeber.

Ergänzend wurde am 07.12.2018 angegeben, dass der Aufforderung nachgekommen sei, sich einen Reisepass zu beschaffen. Die chinesische Botschaft habe ihm aber mitgeteilt, dass er zuerst einen Aufenthaltstitel brauche und nicht in der Datenbank registriert sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 11.01.2018 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 11.01.2018 wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Mit Bescheid des BFA vom 11.01.2019 wurde gegen den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des BFA vom 11.01.2019 wurde gegen den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Der BF habe unter Angabe einer anderen Identität vorgetäuscht, legal in Österreich aufhältig zu sein und sei illegal einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Außerdem sei er mittellos, und damit nicht in der Lage für seinen Unterhalt in Österreich aufzukommen. Daher sei neben einer Rückkehrentscheidung auch ein Einreiseverbot zu erlassen gewesen.

Gegen diesen Bescheid wurde am 18.02.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG im Falle des BF vorliegen würden, da dieser, wie von der Behörde festgestellt, Opfer von Menschenhandel geworden sei. Somit sei ihm dieser Bestimmung folgend ein Aufenthaltstitel zu gewähren.Gegen diesen Bescheid wurde am 18.02.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG im Falle des BF vorliegen würden, da dieser, wie von der Behörde festgestellt, Opfer von Menschenhandel geworden sei. Somit sei ihm dieser Bestimmung folgend ein Aufenthaltstitel zu gewähren.

Der BF sei im Rahmen seiner Einvernahme auch nicht konkret zu seiner Situation im Herkunftsstaat befragt worden. Diesfalls hätte der BF angeben können, dass er im Falle der Rückkehr nach China in eine auswegslose Situation geraten würde.

Der BF sei an sich unbescholten und abgesehen von der Verwendung der gefälschten ID-Karte nicht negativ in Erscheinung getreten. Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stelle nach dem System der RückführungsRL noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies die Erlassung eines Einreiseverbotes gebieten würde.

Die Beschwerde wurde am 25.02.2019 vom BFA an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China und wurde am 04.12.2018 im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle in einem Restaurant im Bundesgebiet einer Identitätsfeststellung unterzogen. Dabei wies er sich mit einer gefälschten XXXX ID-Karte aus, lautend auf seinen Namen und mit seinem Geburtsdatum versehen.Der BF ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China und wurde am 04.12.2018 im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle in einem Restaurant im Bundesgebiet einer Identitätsfeststellung unterzogen. Dabei wies er sich mit einer gefälschten römisch 40 ID-Karte aus, lautend auf seinen Namen und mit seinem Geburtsdatum versehen.

Der BF ist im Sommer 2014 in das Bundesgebiet eingereist, war aufgrund einer gefälschten XXXX ID-Karte erwerbstätig sowie kranken- und unfallversichert, und ist nunmehr in Österreich illegal aufhältig. Er ist mittellos.Der BF ist im Sommer 2014 in das Bundesgebiet eingereist, war aufgrund einer gefälschten römisch 40 ID-Karte erwerbstätig sowie kranken- und unfallversichert, und ist nunmehr in Österreich illegal aufhältig. Er ist mittellos.

Es wird festgestellt, dass der BF weiterhin als XXXX Staatsbürger im ZMR aufscheint.Es wird festgestellt, dass der BF weiterhin als römisch 40 Staatsbürger im ZMR aufscheint.

Es wird festgestellt, dass der BF in Österreich nicht Opfer des Menschenhandels war.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur allgemeinen Situation in China an.

Besondere, in der Person des BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr bei einer Rückkehr nach China sprechen, liegen nicht vor.

Beim BF liegen gegenwärtig keine schweren Erkrankungen vor.

Besondere familiäre oder private Bindungen des BF bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.

2. Beweiswürdigung

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen des angefochtenen Bescheides an.

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus den Ermittlungen der Behörde und den Angaben des BF.

Dass der BF eine gefälschte XXXX ID-Karte gegenüber österreichischen Behörden verwendet hat, hat er bei seiner Zeugeneinvernahme vor der Polizei am 06.12.2018 eingeräumt.Dass der BF eine gefälschte römisch 40 ID-Karte gegenüber österreichischen Behörden verwendet hat, hat er bei seiner Zeugeneinvernahme vor der Polizei am 06.12.2018 eingeräumt.

Zudem ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2019 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dass der BF weiterhin als XXXX Staatsbürger gemeldet ist.Zudem ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2019 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dass der BF weiterhin als römisch 40 Staatsbürger gemeldet ist.

Die Feststellung des rechtswidrigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet beruht auf seiner Angabe vor dem BFA, wonach er sich seit Sommer 2014 in Österreich aufhält.

Die, nach dem AuslBG für ihn unerlaubte, Erwerbstätigkeit in Restaurants hat der BF bei der Einvernahme am 06.12.2018 sowie in der Stellungnahme am 07.12.2018 eingeräumt.

Dass der BF kein aktuelles Opfer von Menschenhandel in Österreich ist, ergibt sich aus der Zeugeneinvernahme durch die Polizei am 06.12.2018. Hierbei wurde festgestellt, dass der BF zwar in der XXXX jedoch nicht in Österreich Opfer des Menschenhandels bzw. einer Arbeitsausbeutung war. Daher war auch kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG zu gewähren.Dass der BF kein aktuelles Opfer von Menschenhandel in Österreich ist, ergibt sich aus der Zeugeneinvernahme durch die Polizei am 06.12.2018. Hierbei wurde festgestellt, dass der BF zwar in der römisch 40 jedoch nicht in Österreich Opfer des Menschenhandels bzw. einer Arbeitsausbeutung war. Daher war auch kein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG zu gewähren.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.

Die festgestellten, familiären und persönlichen Verhältnisse des BF ergeben sich im Speziellen aus den eigenen Angaben. Es wurden in der Beschwerde keine substantiierten Einwendungen vorgebracht, die einen Aufenthaltstitel in Österreich rechtfertigen würden.

Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation im angefochtenen Bescheid. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Aufgrund der Länderinformationen kann nicht festgestellt werden, dass dem BF bei einer Rückkehr nach China eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK droht. Eine den BF betreffende substantiierte Bedrohungssituation in China wurde diesbezüglich in der Beschwerde nicht vorgebracht.Aufgrund der Länderinformationen kann nicht festgestellt werden, dass dem BF bei einer Rückkehr nach China eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK droht. Eine den BF betreffende substantiierte Bedrohungssituation in China wurde diesbezüglich in der Beschwerde nicht vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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