TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/15 G308 2160579-1

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Veröffentlicht am 15.03.2019
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Entscheidungsdatum

15.03.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z3

Spruch

G308 2160579-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten, vom 13.04.2017, VSNR: XXXX, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.07.2002 bis 28.02.2017 und von 10.11.2017 bis 31.03.2018 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterlag.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), vom 13.04.2017 wurde gemäß § 194 GSVG iVm

§ 410 ASVG von Amts wegen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) von 01.07.2002 bis 28.02.2017 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterlag.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF zwischen 18.07.1984 und 17.02.2017 als handelsrechtliche Geschäftsführerin der "XXXX HANDELSGESELLSCHAFT m.b.H." (seit 17.02.2017 in Liquidation; im Folgenden: GmbH) im Firmenbuch eingetragen gewesen sei. Weiters sei die BF seit 18.07.1984 zu 25 % an der GmbH beteiligt gewesen und sei die GmbH aufgrund der ihr zukommenden Gewerbeberechtigung seit 30.07.1984 Mitglied der Wirtschaftskammer. Die BF sei im Zeitraum 01.07.1984 bis 30.06.2002 als Geschäftsführerin in einem Dienstverhältnis nach dem ASVG bei der GmbH beschäftigt und demnach von der Pflichtversicherung nach dem GSVG ausgenommen gewesen. Aufgrund der weiterhin bestehenden Stellung als geschäftsführende Gesellschafterin einer kammerzugehörigen GmbH sei daher rückwirkend die bereits ex lege eingetretene Pflichtversicherung der BF in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG für den Zeitraum 01.07.2002 bis 28.02.2017 festzustellen gewesen. Gemäß § 40 Abs. 1 GSVG seien jedoch die entsprechenden Versicherungsbeiträge im Zeitraum 01.07.2002 bis 31.03.2014 bereits verjährt. Hingegen sehe das Gesetz keine Verjährung bezüglich der Feststellung der Versicherungspflicht vor.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 08.05.2017, am 09.05.2017 per Fax bei der belangten Behörde einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es sei richtig, dass sie an der GmbH zu 25 % beteiligt gewesen sei und entsprechend als angestellte Geschäftsführerin nach dem ASVG pflichtversichert gewesen sei. Stets sei die GmbH selbst Inhaberin der Gewerbeberechtigung gewesen, nicht jedoch die BF selbst. Seit ihrer Pensionierung mit 30.06.2002 habe sie keine weitere Tätigkeit für die GmbH ausgeübt und auch kein Entgelt mehr bezogen. Die Steuerberatung habe im Zuge ihrer Pensionierung nicht erwähnt, dass bezüglich der GmbH eine Änderung erforderlich wäre.

Sinngemäß wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten wurde am 07.06.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 06.06.2017 wurde im Wesentlichen die Bescheidbegründung wiederholt.

4. Der Vorlagebericht vom 06.06.2017 wurde der BF mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2017 zur etwaigen Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt.

5. Die Stellungnahme der BF vom 06.07.2017 langte am 11.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die BF führte im Wesentlichen darin aus, dass sie seit 01.07.2002 keinerlei Tätigkeiten mehr für die GmbH ausgeübt habe und in den Ruhestand getreten sei. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde habe die BF selbst nie über eine Gewerbeberechtigung verfügt, sondern lediglich die GmbH. Eine Pflichtversicherung liege ihrer Meinung nach daher nicht vor und beantrage sie sinngemäß erneut, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid aufzuheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF war seit 18.07.1984 bis 17.02.2017 als selbstständige handelsrechtliche Geschäftsführerin der ehemals ins Firmenbuch zur Nummer FN XXXX eingetragenen "XXXX HANDELSGESELLSCHAFT m.b.H." bzw. "XXXX HANDELSGESELLSCHAFT m.b.H. in Liquidation" und weiters von 10.11.2017 bis zum Einlangen des Antrages auf Löschung der GmbH aus dem Firmenbuch am 07.03.2018 Liquidatorin der GmbH in Liquidation. Darüber hinaus war die BF zudem Gesellschafterin der GmbH mit einem Gesellschaftsanteil von 25 % (vgl Aktenvermerk, AS 2; Firmenbuchauszug vom 08.03.2019; weiters unstrittig).

1.2. Die GmbH war zudem seit 30.07.1984 bis zur Liquidation am 07.03.2018 Inhaberin des Gewerbes "Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 25 GewO 1973 eingeschränkt auf den Großhandel". Neben ihrer handelsrechtlichen Geschäftsführung war die BF im Zeitraum 30.07.1984 bis 07.03.2018 auch gewerberechtliche Geschäftsführerin der GmbH (vgl GISA-Auszug zur GmbH vom 08.03.2019).

1.3. Die BF selbst verfügte nie über einen Gewerbeschein (vgl Abfrage aus dem Gewerberegister (GISA) vom 08.03.2019).

1.4. Im Zeitraum 01.07.1984 bis 30.06.2002 war die BF als angestellte Geschäftsführerin der GmbH nach dem ASVG pflichtversichert. Seit 01.07.2002 bis laufend bezieht die BF eine Alterspension nach dem ASVG (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 08.03.2019).

1.5. Es konnte nicht festgestellt werden, ob und wenn ja, in welcher Höhe, die BF als geschäftsführende Gesellschafterin der GmbH nach dem 30.06.2002 ein Entgelt bezogen bzw. Einkünfte erwirtschaftet hat.

1.6. Die belangte Behörde stellte durch Einschau in die Sozialversicherungsdaten am 03.04.2017 fest, dass das Dienstverhältnis der BF nach dem ASVG bereits am 30.06.2002 endete. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.04.2017 wurde die BF darüber informiert, dass sie rückwirkend in die Pflichtversicherung einbezogen wird und hinsichtlich der Vorschreibung von Beiträgen für den Zeitraum 01.07.2002 bis 31.03.2014 bereits die Verjährung eingetreten ist (vgl Schreiben vom 06.04.2017, AS 40).

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Firmenbuch, die Sozialversicherungsdaten und das Gewerberegister.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, ob die BF aus der streitgegenständlichen Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin seit 01.07.2002 ein Einkommen erwirtschaftet hat oder nicht, basiert einerseits darauf, dass offensichtlich für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Einkommenssteuerbescheide vorliegen/vorlagen und die BF im Verfahren auch vorbrachte, aus dieser Tätigkeit kein Einkommen erwirtschaftet zu haben bzw. überhaupt nicht mehr aktiv für die GmbH tätig gewesen zu sein.

Strittig ist gegenständlich lediglich, ob die BF von 01.07.2002 bis 17.02.2017 überhaupt der Pflichtversicherung im Zweig der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG unterlag. Dazu wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A): Zur Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die BF bestreitet, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.07.2002 bis 17.02.2017 als geschäftsführende Gesellschafterin der GmbH der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG zu unterliegen, da sie während ihrer aktiven Tätigkeit als angestellte Geschäftsführerin nach dem ASVG pflichtversichert gewesen sei, sich seit 30.06.2002 im Ruhestand befinde, seither zwar als handelsrechtliche Gesellschafter-Geschäftsführerin im Firmenbuch eingetragen gewesen, tatsächlich aber keinerlei Tätigkeiten für die GmbH ausgeübt und dafür auch kein Entgelt erhalten habe. Darüber hinaus habe sie nie über eine Gewerbeberechtigung verfügt, sondern lediglich die GmbH.

Strittig ist daher, ob die BF grundsätzlich im angefochtenen Zeitraum der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG in der Kranken- und Pensionsversicherung unterlag.

3.3. Zur Versicherungspflicht der BF:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG in der seit 01.01.2016 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 162/2015 sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Person nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ASVG) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem ASVG haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des ASVG einem Versicherungsträger gegenüber haben, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG in der von 01.01.2007 bis 31.12.2015 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 131/2006 sowie in der von 01.01.2000 bis 31.12.2006 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 139/1998 sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Person nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ASVG) als Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem ASVG haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholung- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des ASVG einem Versicherungsträger gegenüber haben, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert.

Der seit 01.01.2002 geltende und mit "Mitgliedschaft" betitelte § 2 Wirtschaftskammergesetz (WKG) lautet:

"§ 2. (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.

(2) Zu den Mitgliedern gemäß Abs. 1 zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.

(3) Mitglieder sind auch alle im Firmenbuch eingetragenen Holdinggesellschaften, soweit ihnen zumindest ein Mitglied gemäß Abs. 1 angehört.

(4) Unternehmungen im Sinne der Abs. 1 bis 3 müssen nicht in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

(5) Die Mitgliedschaft wird in der Bundeskammer sowie in jenen Landeskammern und Fachorganisationen begründet, in deren Wirkungsbereich eine Betriebsstätte vorhanden ist, die der regelmäßigen Entfaltung von unternehmerischen Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 dient."

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 GSVG (Krankenversicherung) sowie § 6 Abs. 3 Z 3 GSVG (Pensionsversicherung) in den diesbezüglich jeweils gleichlautenden Fassungen BGBl. I Nr. 162/2015 (01.01.2016 bis 28.02.2017), BGBl. I Nr. 86/2013 (01.07.2013 bis 31.12.2015), BGBl. I Nr. 92/2010 (01.01.2011 bis 30.06.2013), BGBl. I Nr. 142/2004 (01.01.2005 bis 31.12.2010), sowie BGBl. I Nr. 103/2001 (01.01.2002 bis 31.12.2004) beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung durch die Gesellschaft, bei Bestellung des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Geschäftsführer mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung des Geschäftsführers in das Firmenbuch, bei Eintritt eines Geschäftsführers in die Gesellschaft mit dem Tag des Eintrittes

Hingegen endet gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 GSVG (Krankenversicherung) sowie § 7 Abs. 2 Z 3 GSVG (Pensionsversicherung) in den diesbezüglich jeweils gleichlautenden Fassungen BGBl. I Nr. 162/2015 (01.01.2016 bis 28.02.2017), BGBl. I Nr. 86/2013 (01.07.2013 bis 31.12.2015), BGBl. I Nr. 92/2010 (01.01.2011 bis 30.06.2013), BGBl. I Nr. 71/2005 (01.07.2005 bis 31.12.2010), BGBl. I Nr. 142/2004 (01.01.2005 bis 30.06.2005), sowie BGBl. I Nr. 103/2001 (01.01.2002 bis 31.12.2004) bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Firmenbuch beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Gemäß Abs. 3 leg. cit. endet die Pflichtversicherung in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 und des Abs. 2 Z 2 und 3 unter der Voraussetzung, dass am Stichtag für die Feststellung eines Pensionsanspruches nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz das Gesellschaftsverhältnis bzw. die Geschäftsführungsbefugnis erloschen ist, spätestens mit dem Tag vor diesem Stichtag; fällt die Pension vor dem Stichtag an, endet die Pflichtversicherung mit dem Tag vor dem Anfall der Pension.

Die Pflichtversicherung nach dem GSVG beginnt nicht mit dem Zeitpunkt der Einbeziehung durch den Versicherungsträger, sondern mit dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Bei den Personengruppen nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG beginnt die Pflichtversicherung generell unabhängig vom Willen der Beteiligten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. Das System der Pflichtversicherung in Österreich ist ein System der Ex-lege-Versicherung: Betroffene Personen werden aufgrund des Gesetzes bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Eintreten eines bestimmten Sachverhaltes, Verwirklichung eines im Gesetz festgelegten Tatbestandes) in die Pflichtversicherung einbezogen, unabhängig von ihrem Wissen und Willen, und unabhängig von der Anmeldung. Die Pflichtversicherung entsteht bei Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandes und zwar auch rückwirkend (vgl. Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG7 (2018) § 2 Rz 2-2a).

Ob und in welchem Umfang tatsächlich Ansprüche auf Versicherungsleistungen entstehen, hat keinen Einfluss auf die Frage des Zustandekommens der Pflichtversicherung, sondern hängt vom Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles und der Erfüllung allfälliger weiterer vom Gesetz normierter Leistungsvoraussetzungen ab (vgl. Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG7 § 2 Rz 3 mit Verweis auf VwGH 95/08/0206 und 86/08/0153).

Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) bilden die in der Sozialversicherung Pflichtversicherten eine Riskengemeinschaft. In der gesetzlichen Sozialversicherung gilt - aufgrund des Hervortretens des Versorgungsgedankens vor dem Versicherungsgedanken - keine Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung. Es muss in der gesetzlichen Sozialversicherung in Kauf genommen werden, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Pflichtversicherung zu keinem Leistungsanfall kommt. Es begegnet keinen gleichheitswidrigen Bedenken, Pensionisten, die eine pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, weiterhin mit Pensionsversicherungsbeiträgen zu belasten, mag es auch künftig zu keinem Pensionsanfall kommen (vgl. Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG7 § 2 Rz 3a mwN).

Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG setzt voraus, dass die GmbH Wirtschaftskammermitglied ist:

Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in § 2 WKG genannten Voraussetzungen ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt (VwGH 2001/08/0204) und die (ua) mit einer Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde endet (VwGH 2006/08/0039), ohne dass es dazu eines konstitutiven Aktes der Wirtschaftskammer bedürfte (vgl. Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG7 § 2 Rz 3a mit Verweis auf VwGH 2008/08/0052; 2005/08/0091; ua.)

Die Kammermitgliedschaft hängt von der Berechtigung zum selbstständigen Betrieb eines Unternehmens, nicht aber von der Ausübung dieser Berechtigung selbst oder von der tatsächlichen Erfassung der Kammermitgliedschaft durch die Kammern ab (VwGH vom 19.02.1991, Zl. 89/08/0210, mwN). Der Bestand der Pflichtversicherung wird grundsätzlich an die Kammermitgliedschaft gebunden. Da die Kammermitgliedschaft ihrerseits wieder an die Berechtigung zur Ausübung der betreffenden selbstständigen Erwerbstätigkeit geknüpft ist, hängt der Bestand der Pflichtversicherung letztlich von der Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden selbstständigen Erwerbstätigkeit ab. § 1 GSVG setzt keine auf Gewinn oder auch nur Einnahmeerzielung gerichtete Tätigkeit voraus (VwGH vom 18.09.1981, Zl. 81/08/0115). Ob ein Selbstständiger daher seinen Erwerb gar nicht aus der Gewerbeberechtigung zieht oder allfällige Einkünfte daraus unter der sogenannten Geringfügigkeitsgrenze liegen, ist daher für seine Versicherungspflicht ohne Bedeutung (VwGH vom 23.01.1996, Zl. 95/08/0206).

Mitglieder der Wirtschaftskammer sind gemäß § 2 Abs. 2 WKG jedenfalls auch Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführt sind.

Auch wenn in § 1 GSVG bestimmt wird, dass dieses Bundesgesetz die Kranken- und Pensionsversicherung der im Inland in der gewerblichen Wirtschaft selbstständigen Erwerbstätigen und der sonstigen im Inland selbstständig erwerbstätigen Personen regelt, hat dies nicht zur Voraussetzung, dass unbedingt eine auf Gewinn oder zumindest Einnahmenerzielung gerichtete Tätigkeit vorliegen muss. Bei den nach § 1 GSVG versicherten selbstständigen Erwerbstätigen in der gewerblichen Wirtschaft wird vielmehr gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG das Merkmal einer selbstständigen Erwerbstätigkeit - dh einer nachhaltigen, auf Ertrag gerichteten sowie auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübten Tätigkeit - durch das Erfordernis der Kammermitgliedschaft der Gesellschaft abgedeckt (vgl. VwGH vom 14.05.1991, Zl. 89/08/0182).

Bei den Geschäftsführern einer GmbH wird zwischen Fremdgeschäftsführern, die nicht an der Gesellschaft beteiligt sind, und den Eigengeschäftsführern, dies sind die geschäftsführenden Gesellschafter, unterschieden, wobei zufolge der im § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG geforderten Tatbestandsmerkmale nur die Eigengeschäftsführer nach dieser Bestimmung pflichtversichert sein können. Für geschäftsführende Gesellschafter mit einer Beteiligung von 50 % oder mehr kann aufgrund der Tätigkeit als Geschäftsführer keine Pflichtversicherung nach dem ASVG entstehen. Jedoch ist es für das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG nicht Voraussetzung, dass eine Beteiligung an der Gesellschaft zu einem bestimmten, 25 % übersteigenden Prozentsatz vorliegt (vgl. Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG7 § 2 Rz 31, 34, 36).

Ist die GmbH Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft und liegt keine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG vor, dann ist der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG erfüllt. Die Geschäftsführereigenschaft stellt insofern ebenso nur ein formalisiertes Merkmal der Versicherungspflicht dar. Auf weitere Befugnisse des Geschäftsführers und interne Vereinbarungen kommt es dabei nicht mehr an (vgl. VwGH vom 20.02.2008, Zl. 2006/08/0321).

Die Pflichtversicherung der in § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG genannten Personen knüpft - soweit nicht eine Versicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG in Betracht kommt - an das Formalkriterium der Bestellung zum Geschäftsführer an und ist unabhängig davon, ob der Geschäftsführer faktisch tätig wird oder ob er aus der Geschäftsführertätigkeit ein Entgelt bezieht (vgl. VwGH vom 30.04.2002, Zl. 97/08/0551).

Die Pflichtversicherung eines zum Geschäftsführer bestellten Gesellschafters einer GmbH wird daher im Gegensatz zum ASVG unabhängig davon ausgelöst, ob die Tätigkeit des Geschäftsführers entgeltlich oder unentgeltlich ausgeübt wird und welche Vereinbarungen im Innenverhältnis zwischen Gesellschaft und Geschäftsführer getroffen wurden. Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ist auch unabhängig davon, ob mit einem allenfalls aus der Geschäftsführung erwirtschafteten Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG überschritten wird (vgl. Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG7 § 2 Rz 40 mit weiteren Nachweisen).

Auch hinsichtlich des Beginnes und des Endes der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG wird in den entsprechenden Regelungen des § 6 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Z 3 sowie § 7 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 GSVG durch die Bezugnahme auf den Tag der Antragstellung an das Firmenbuch auf ein formales Kriterium abgestellt. Die für den Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Pflichtversicherung demnach maßgeblichen Umstände fallen somit in der Regel weder mit der gesellschaftsrechtlichen Wirksamkeit der Bestellung bzw. Abberufung des Geschäftsführers noch mit den Daten der Eintragung als Geschäftsführer im Firmenbuch zusammen (vgl. Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG7 § 6 Rz 5 mit Verweis auf VwGH vom 04.06.2008, Zl. 2005/08/0166).

Weder die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der GmbH noch die Auflösung der (bis zum Abschluss der Liquidation fortbestehenden) GmbH, in der der bisherige geschäftsführende Gesellschafter zum Liquidator bestellt wird, führt zur Beendigung der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG. Auch im Fall der Auflösung der GmbH endet deren Rechtspersönlichkeit nicht, sondern tritt sie in das Liquidationsstadium über. Die Rechtspersönlichkeit der GmbH endet erst nach der im Firmenbuch einzutragenden Beendigung der Liquidation. Erst nach endgültiger Löschung der GmbH im Firmenbuch endet auch eine allfällig forstbestehende Gewerbeberechtigung und folglich Kammermitgliedschaft. Erfolgt anlässlich der Auflösung keine - die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG beendende - Abberufung des geschäftsführenden Gesellschafters bzw. dessen Rücktritt und wird auch nicht ausdrücklich jemand anderes zum Liquidator bestellt, so wirkt er ex lege als Liquidator weiter, womit sich an seiner Rechtsstellung während des Abwicklungsstadiums nichts ändert. Hinsichtlich der aus der Berechtigung des Geschäftsführers zur persönlichen Führung der GmbH-Geschäfte abgeleiteten Argumentation, dass bei Liquidation der GmbH die (so verstandene) Geschäftsführungsbefugnis zwangsläufig infolge des Verlustes der Organstellung als Geschäftsführer erlischt, ist die ständige Judikatur des VwGH zum AlVG zu beachten, nach der die Organstellung und folglich das AlVG-rechtlich relevante Beschäftigungsverhältnis eines nach § 89 Abs. 2 GmbHG als Liquidator eingetretenen GmbH-Geschäftsführers eben auch während des gesamten Liquidationsverfahrens und solange aufrecht bleibt, bis er - als zuständiges Organ der GmbH - die Eintragung der Beendigung der Liquidationsfirma im Firmenbuch beantragt hat, bzw. die Löschung der GmbH erfolgt ist (vgl. Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG7 § 7 Rz 19 mit Verweis auf VwGH vom 26.05.2004, Zl. 2001/08/0024 und Zl. 2001/08/0119).

Im konkreten Fall ergibt sich daraus:

Die Beschwerdeführerin war bis 30.06.2002 nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG angestellte geschäftsführende Gesellschafterin der BF und an dieser zu 25 % beteiligt.

Seit 01.07.2002 bis laufend bezieht die BF eine Alterspension nach dem ASVG. Eine Löschung ihrer handelsrechtlichen Geschäftsführungsbefugnis aus dem Firmenbuch erfolgte jedoch erst mit 17.02.2017. Weiters wurde die BF mit Antrag vom 10.11.2017 bis zur Löschung der GmbH aus dem Firmenbuch am 07.03.2018 zur Liquidatorin der GmbH bestellt.

Die GmbH verfügte während dieser Zeiträume über eine aufrechte Gewerbeberechtigung. Diese endete erst mit Löschung der GmbH aus dem Firmenbuch am 07.03.2018. Somit war die GmbH bis zu diesem Zeitpunkt ex lege gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 WKG Mitglied der Wirtschaftskammer.

Die BF unterlag somit unabhängig von tatsächlichen Tätigkeiten oder Einkünften aus ihrer Geschäftsführungsbefugnis bzw. ihrer Stellung als Liquidatorin gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG iVm § 6 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Z 3 GSVG sowie § 7 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 3 GSVG in den Zeiträumen von 01.07.2002 bis 28.02.2017 sowie von 10.11.2017 bis 31.03.2018 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung.

Aus den genannten Gründen war die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die BF auch im Zeitraum 10.11.2017 bis 31.03.2018 wegen ihrer Eigenschaft als Liquidatorin der GmbH der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterlag.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens der BF auch nicht beantragt.

Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu den Voraussetzungen des Eintritts der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Firmenbuch - Löschung, Geschäftsführer, Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G308.2160579.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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