TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/15 W220 2205972-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.03.2019
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Entscheidungsdatum

15.03.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §33 Abs4
VwGVG §7 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch

W220 2205972-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch den XXXX , gegen I.) Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2018, Zl. 1103546810-160142662, und II.) den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2017, Zl. 1103546810-160142662, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch den römisch 40 , gegen römisch eins.) Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2018, Zl. 1103546810-160142662, und römisch zwei.) den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2017, Zl. 1103546810-160142662, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (W220 2205972-1)

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 27.01.2016 nach unrechtmäßiger Einreise ins österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Die Erstbefragung der Beschwerdeführerin fand am 28.01.2016 statt.

1.3. Die Beschwerdeführerin wurde am 02.01.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2017, Zahl 1103546810-160142662, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen (richtig: 14 Tage) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2017, Zahl 1103546810-160142662, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen (richtig: 14 Tage) ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

1.5. In der Zustellverfügung vom 04.01.2017 verfügte die belangte Behörde die Zustellung des unter Punkt 1.4. genannten Bescheides mit RSa an die Beschwerdeführerin an die Adresse XXXX in XXXX .1.5. In der Zustellverfügung vom 04.01.2017 verfügte die belangte Behörde die Zustellung des unter Punkt 1.4. genannten Bescheides mit RSa an die Beschwerdeführerin an die Adresse römisch 40 in römisch 40 .

1.6. Der unter Punkt 1.4. genannte Bescheid wurde nach einem Zustellversuch am 09.01.2017 hinterlegt, die Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Dieser Bescheid erwuchs mit Ablauf des 06.02.2017 in Rechtskraft.

1.7. Am 01.02.2017 wurde der RSa-Brief mit dem Vermerk "nicht behoben" an die belangte Behörde retourniert.

1.8. Am 02.02.2017 teilte eine Mitarbeiterin des XXXX (Anm.: eine Vertretungsvollmacht ist nicht aktenkundig) der belangten Behörde per Email mit, dass sie heute angerufen worden sei, da eine Klientin von ihr einen Brief des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegengenommen habe. Laut Beschwerdeführerin habe sie weder einen Brief noch eine Benachrichtigung von der Post bekommen, dass ein Brief abzuholen sei. Da die Beschwerdeführerin und auch ihre Mitbewohnerinnen den Postkasten immer kontrollierten, könne sich die Mitarbeiterin des XXXX nicht erklären, was da schiefgelaufen sein könnte.1.8. Am 02.02.2017 teilte eine Mitarbeiterin des römisch 40 Anmerkung, eine Vertretungsvollmacht ist nicht aktenkundig) der belangten Behörde per Email mit, dass sie heute angerufen worden sei, da eine Klientin von ihr einen Brief des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegengenommen habe. Laut Beschwerdeführerin habe sie weder einen Brief noch eine Benachrichtigung von der Post bekommen, dass ein Brief abzuholen sei. Da die Beschwerdeführerin und auch ihre Mitbewohnerinnen den Postkasten immer kontrollierten, könne sich die Mitarbeiterin des römisch 40 nicht erklären, was da schiefgelaufen sein könnte.

1.9. Am 06.07.2018 brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2017 ein.

Zum Wiedereinsetzungsantrag brachte sie vor, dass sie seit 13.10.2016 von ihrem Ehemann getrennt sei und ebenfalls seit 13.10.2016 an der Adresse XXXX in XXXX gelebt habe. Seit 29.03.2018 wohne sie an einer näher bezeichneten Adresse in XXXX . Am 26. oder 27.06.2018 habe sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand ihres Asylverfahrens erkundigt, wobei ihr mitgeteilt worden sei, dass bereits seit Jänner 2017 ein negativer Bescheid vorliege. Da sie diesen Bescheid nie zugestellt erhalten habe, beantrage sie die dessen Zustellung, sowie für den Fall, dass eine Zustellung bzw. ein Zustellversuch vorgenommen worden wäre, die Überlassung von Kopien der entsprechenden Zustellnachweise. Unter der Überschrift "Begründung" führte die Wiedereinsetzungswerberin aus: "Da ich von der Zustellung des genannten Bescheides ohne mein Verschulden keine Kenntnis erlangt habe, trifft mich auch an einer allfälligen Versäumung der Beschwerdefrist kein Verschulden."Zum Wiedereinsetzungsantrag brachte sie vor, dass sie seit 13.10.2016 von ihrem Ehemann getrennt sei und ebenfalls seit 13.10.2016 an der Adresse römisch 40 in römisch 40 gelebt habe. Seit 29.03.2018 wohne sie an einer näher bezeichneten Adresse in römisch 40 . Am 26. oder 27.06.2018 habe sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand ihres Asylverfahrens erkundigt, wobei ihr mitgeteilt worden sei, dass bereits seit Jänner 2017 ein negativer Bescheid vorliege. Da sie diesen Bescheid nie zugestellt erhalten habe, beantrage sie die dessen Zustellung, sowie für den Fall, dass eine Zustellung bzw. ein Zustellversuch vorgenommen worden wäre, die Überlassung von Kopien der entsprechenden Zustellnachweise. Unter der Überschrift "Begründung" führte die Wiedereinsetzungswerberin aus: "Da ich von der Zustellung des genannten Bescheides ohne mein Verschulden keine Kenntnis erlangt habe, trifft mich auch an einer allfälligen Versäumung der Beschwerdefrist kein Verschulden."

1.10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2018, Zl. 1103546810-160142662, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zudem wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).1.10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2018, Zl. 1103546810-160142662, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass der Bescheid vom 04.01.2017 am 09.01.2017 durch Hinterlegung zugestellt wurde und die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 24.01.2017 endete. Am 06.07.2018 habe die Beschwerdeführerin den Wiedereinsetzungsantrag eingebracht.

Festgestellt wurden zudem der Inhalt der am 02.02.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Email und die aufrechte Meldung der Beschwerdeführerin an der Adresse XXXX in XXXX vom 13.10.2016 bis 29.03.2018. Zudem wurde festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin am 26. oder 27.06.2018 nach dem Verfahrensstand erkundigte und ihr dabei das "Vorliegen" eines negativen Bescheides seit Jänner 2017 mitgeteilt worden sei.Festgestellt wurden zudem der Inhalt der am 02.02.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Email und die aufrechte Meldung der Beschwerdeführerin an der Adresse römisch 40 in römisch 40 vom 13.10.2016 bis 29.03.2018. Zudem wurde festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin am 26. oder 27.06.2018 nach dem Verfahrensstand erkundigte und ihr dabei das "Vorliegen" eines negativen Bescheides seit Jänner 2017 mitgeteilt worden sei.

Beweiswürdigend stützte sich die belangte Behörde darauf, dass die Beschwerdeführerin am 02.02.2017 eine Mitarbeiterin des XXXX darüber informiert habe, dass sie einen Brief des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegengenommen habe. Da keine Vollmacht dieser Mitarbeiterin aktenkundig sei, sei diese nicht auskunftsberechtigt. Aus dem Inhalt des Emails lasse sich nicht, wie behauptet, ein genauer Umgang "mit der Sichtung der Post" ableiten. Die Beschwerdeführerin selbst habe keinen Kontakt zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgenommen. Das entbehre jeder Logik, zumal ihr dann im Juni 2018 sehr wohl eine Erkundigung nach dem Stand des Asylverfahrens möglich gewesen sei. Daraus, dass die Beschwerdeführerin die Mitarbeiterin des XXXX informiert habe, folgerte die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt hätte, dass sie über den erfolgten Zustellversuch nicht informiert gewesen wäre. Somit falle das etwaige Hindernis - nämlich die Unkenntnis von der Existenz eines Bescheides - weg, welches sie an der Beschwerdeerhebung gehindert hätte sollen. Die Nichteinbringung einer rechtzeitigen Beschwerde liege in ihrem Verschulden.Beweiswürdigend stützte sich die belangte Behörde darauf, dass die Beschwerdeführerin am 02.02.2017 eine Mitarbeiterin des römisch 40 darüber informiert habe, dass sie einen Brief des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht entgegengenommen habe. Da keine Vollmacht dieser Mitarbeiterin aktenkundig sei, sei diese nicht auskunftsberechtigt. Aus dem Inhalt des Emails lasse sich nicht, wie behauptet, ein genauer Umgang "mit der Sichtung der Post" ableiten. Die Beschwerdeführerin selbst habe keinen Kontakt zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgenommen. Das entbehre jeder Logik, zumal ihr dann im Juni 2018 sehr wohl eine Erkundigung nach dem Stand des Asylverfahrens möglich gewesen sei. Daraus, dass die Beschwerdeführerin die Mitarbeiterin des römisch 40 informiert habe, folgerte die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt hätte, dass sie über den erfolgten Zustellversuch nicht informiert gewesen wäre. Somit falle das etwaige Hindernis - nämlich die Unkenntnis von der Existenz eines Bescheides - weg, welches sie an der Beschwerdeerhebung gehindert hätte sollen. Die Nichteinbringung einer rechtzeitigen Beschwerde liege in ihrem Verschulden.

Rechtlich folgerte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I., dass die Beschwerdeführerin - wie bereits in der Beweiswürdigung festgehalten - darüber informiert gewesen sei, dass ihr ein Schriftstück des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zugestellt worden wäre. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 06.07.2018 müsse "als verspätet gewertet und somit spruchgemäß als verspätet eingebracht zurückgewiesen werden, da die Frist mit Ablauf des 24.01.2017 endete". Dass sie in der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde einbrachte, sei allein in ihrem Verschulden gelegen und stellte keineswegs ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis dar. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher abzuweisen. Spruchpunkt II. begründete die belangte Behörde damit, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs regelmäßig die Interessen der Partei am Nichtvollzug eines Bescheides im Fall eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überwiegen würden.Rechtlich folgerte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins., dass die Beschwerdeführerin - wie bereits in der Beweiswürdigung festgehalten - darüber informiert gewesen sei, dass ihr ein Schriftstück des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zugestellt worden wäre. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 06.07.2018 müsse "als verspätet gewertet und somit spruchgemäß als verspätet eingebracht zurückgewiesen werden, da die Frist mit Ablauf des 24.01.2017 endete". Dass sie in der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde einbrachte, sei allein in ihrem Verschulden gelegen und stellte keineswegs ein unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis dar. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei daher abzuweisen. Spruchpunkt römisch zwei. begründete die belangte Behörde damit, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs regelmäßig die Interessen der Partei am Nichtvollzug eines Bescheides im Fall eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand überwiegen würden.

1.11. Offenkundig nur gegen Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) dieses am 14.09.2018 ordnungsgemäß zugestellten Bescheides erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung am 21.09.2018 fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde bringt zusammengefasst vor, dass die Beschwerdeführerin am 13.01.2017 den XXXX aufgesucht habe, weil sie zuvor deren Schreiben erhalten habe. Laut interner Systemeintragung habe sie angegeben, keinen Bescheid bekommen zu haben. Die Rechtsberaterin habe ihr gesagt, dass sie wiederkommen solle, wenn sie den Bescheid habe. Die Beschwerdeführerin habe sodann auf den Bescheid gewartet, der aber nicht gekommen sei und habe Hilfe beim XXXX gesucht, deren Mitarbeiterin am 02.02.2017 das Email an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geschickt habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie damals an der Adresse XXXX in XXXX wohnhaft gewesen sei - dorthin sei sie nach Anzeigeerstattung gegen ihren Gatten verlegt worden. Sie habe Hilfe beim XXXX gesucht, wo man ihr gesagt habe, dass sie die Sache klären würden und sie solle einfach abwarten, was sie auch getan habe. Erst bei der Erkundigung am "27. Jänner 2018" (Anm. das ist offenbar falsch; gemeint ist wohl der 27.06.2018) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe sie erfahren, dass ihr Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Danach sei sie zur XXXX gegangen, dortige Mitarbeiter hätten für sie den Wiedereinsetzungsantrag geschrieben. Die Beschwerdeführerin sei überzeugt, dass in ihrem Fall kein Verschulden vorliege.1.11. Offenkundig nur gegen Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) dieses am 14.09.2018 ordnungsgemäß zugestellten Bescheides erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung am 21.09.2018 fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde bringt zusammengefasst vor, dass die Beschwerdeführerin am 13.01.2017 den römisch 40 aufgesucht habe, weil sie zuvor deren Schreiben erhalten habe. Laut interner Systemeintragung habe sie angegeben, keinen Bescheid bekommen zu haben. Die Rechtsberaterin habe ihr gesagt, dass sie wiederkommen solle, wenn sie den Bescheid habe. Die Beschwerdeführerin habe sodann auf den Bescheid gewartet, der aber nicht gekommen sei und habe Hilfe beim römisch 40 gesucht, deren Mitarbeiterin am 02.02.2017 das Email an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geschickt habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie damals an der Adresse römisch 40 in römisch 40 wohnhaft gewesen sei - dorthin sei sie nach Anzeigeerstattung gegen ihren Gatten verlegt worden. Sie habe Hilfe beim römisch 40 gesucht, wo man ihr gesagt habe, dass sie die Sache klären würden und sie solle einfach abwarten, was sie auch getan habe. Erst bei der Erkundigung am "27. Jänner 2018" Anmerkung das ist offenbar falsch; gemeint ist wohl der 27.06.2018) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe sie erfahren, dass ihr Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Danach sei sie zur römisch 40 gegangen, dortige Mitarbeiter hätten für sie den Wiedereinsetzungsantrag geschrieben. Die Beschwerdeführerin sei überzeugt, dass in ihrem Fall kein Verschulden vorliege.

2. Verfahren über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz (W220 2205972-2)

2.1. Am 19.09.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

2.2. Am gleichen Tag fand die Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt.

2.3. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde die Beschwerdeführerin am 12.10.2018 einvernommen.

2.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, weiters wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt IV. und V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.2.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, weiters wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.

2.5. Gegen diesen am 19.01.2019 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den XXXX , fristgerecht Beschwerde.2.5. Gegen diesen am 19.01.2019 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den römisch 40 , fristgerecht Beschwerde.

2.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2019, Zl. W220 2205972-2/3Z, wurde der Beschwerde gem. § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.2.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2019, Zl. W220 2205972-2/3Z, wurde der Beschwerde gem. Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2.7. Am 04.02.2019 wurde die Vergleichsausfertigung des XXXX vom XXXX hinsichtlich der Scheidung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehegatten vorgelegt.2.7. Am 04.02.2019 wurde die Vergleichsausfertigung des römisch 40 vom römisch 40 hinsichtlich der Scheidung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehegatten vorgelegt.

2.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurde die Beschwerde gegen den unter Punkt 2.4. genannten Bescheid als unbegründet abgewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2017, Zahl 1103546810-160142662, wurde der Beschwerdeführerin am 09.01.2019 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt. Die Hinterlegungsanzeige wurde in die Abgabevorrichtung eingelegt. Der Bescheid wurde ab 09.01.2017 zur Abholung bereitgehalten.

2. Die Beschwerdeführerin erlangte am 26.06.2018 oder am 27.06.2018 konkrete Kenntnis vom Inhalt des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.01.2017, Zahl 1103546810-160142662.

3.1. Die Beschwerdeführerin legte im Wiedereinsetzungsantrag nicht dar, was sie üblicherweise unternehme, um die mangelnde Kenntnisnahme von Schriftstücken oder Hinterlegungsanzeigen zu vermeiden. Die Beschwerdeführerin erstattete im Wiedereinsetzungsantrag kein über bloße Behauptungen hinausgehendes Vorbringen. Die Beschwerdeführerin erstattete kein Vorbringen, das die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lässt.

3.2. Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus weder glaubhaft gemacht, dass sie das zumutbare Maß an Aufmerksamkeit und Mühe aufgewendet hat, um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorherzusehen und abzuwenden, noch, dass sie am Eintritt dessen ein nur minderer Grad des Versehens trifft.

4. Der unter I.1. dargestellte Verfahrensgang wird der Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt.4. Der unter römisch eins.1. dargestellte Verfahrensgang wird der Entscheidung als Sachverhalt zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

1. Die Feststellung zur ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung und dazu, dass die Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein (AS 131), an dessen Richtigkeit keine Zweifel hervorgekommen sind. Die Beschwerdeführerin hat kein substantiiertes Vorbringen erstattet, das dieser Feststellung entgegenstehen würde. Es steht für das Bundesverwaltungsgericht daher zweifelsfrei fest, dass im Zuge des Zustellvorganges am 09.01.2017 eine Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin eingelegt wurde und der Bescheid danach zur Abholung beim zuständigen Postamt bereitlag. Der Bescheid ist somit mit Beginn der Abholfrist, laut dem unzweifelhaften Rückschein also dem 09.01.2017 (AS 131), durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt worden.

2. Dass die Beschwerdeführerin am 26.06.2018 oder am 27.06.2018 konkrete Kenntnis vom Bescheidinhalt erlangte, ergibt sich daraus, dass sie hier zum ersten Mal mit der belangten Behörde Kontakt aufnahm und eine entsprechende Auskunft erhielt (vgl. AS 151, ebenso die Feststellung im angefochtenen Bescheid AS 202). Dem steht nicht entgegen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausging, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hätte, dass sie vom "Zustellversuch" der belangten Behörde bzw. eines Bescheides nicht informiert gewesen wäre, da daraus jedenfalls keine Kenntnis des Bescheidinhalts abgeleitet werden kann.2. Dass die Beschwerdeführerin am 26.06.2018 oder am 27.06.2018 konkrete Kenntnis vom Bescheidinhalt erlangte, ergibt sich daraus, dass sie hier zum ersten Mal mit der belangten Behörde Kontakt aufnahm und eine entsprechende Auskunft erhielt vergleiche AS 151, ebenso die Feststellung im angefochtenen Bescheid AS 202). Dem steht nicht entgegen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon ausging, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hätte, dass sie vom "Zustellversuch" der belangten Behörde bzw. eines Bescheides nicht informiert gewesen wäre, da daraus jedenfalls keine Kenntnis des Bescheidinhalts abgeleitet werden kann.

3.1. Zur Wiedereinsetzung bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe den Bescheid "nie zugestellt erhalten" (AS 151) bzw. dass sie, da sie von der Zustellung des genannten Bescheides ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt habe, auch an einer allfälligen Versäumung der Beschwerdefrist kein Verschulden treffe (AS 153). Ein darüber hinausgehendes Vorbringen erstattete die Beschwerdeführerin im Wiedereinsetzungsantrag nicht. Daher war zum einen festzustellen, dass sie kein Vorbringen erstattete, was sie üblicherweise unternehme, um die mangelnde Kenntnisnahme von Schriftstücken oder Hinterlegungsanzeigen zu vermeiden. Zum anderen war daher festzustellen, dass sie kein Vorbringen erstattete, das die Entfernung der bereits deponierten Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lässt.

3.2. Zur mangelnden Glaubhaftmachung der gebotenen Sorgfalt und des Vorliegens eines nur minderen Grades des Versehens sei auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.2.3. verwiesen.

4. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

I. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 06.09.2018, Zl. 1103546810-160142662,:römisch eins. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 06.09.2018, Zl. 1103546810-160142662,:

3.1. Zur Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages:

Die bloße Kenntnis von der "Existenz" eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall des Hindernisses iSd § 71 Abs 2 AVG dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, eine Berufung mit einem iSd § 63 Abs 3 AVG ausreichenden Inhalt zu erheben (VwGH 15. 9. 1994, 94/19/0393). Hat die Partei vom Inhalt des abweisenden Bescheides (einschließlich seiner Begründung) keine Kenntnis, ist sie idR gehindert, die versäumte Verfahrenshandlung durch Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen, weshalb die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht zu laufen begonnen hat (VwGH 15. 9. 1994, 94/19/0393; vgl auch VwGH 21. 5. 1992, 92/09/0009; 16. 3. 1994, 94/01/0121). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 (Stand 1.4.2009, rdb.at)).Die bloße Kenntnis von der "Existenz" eines abweisenden Bescheides ist dem Wegfall des Hindernisses iSd Paragraph 71, Absatz 2, AVG dann nicht gleichzusetzen, wenn dem Wiedereinsetzungswerber dadurch die maßgebenden Umstände (die sich beispielsweise aus der Begründung des Bescheides ergeben) nicht zur Kenntnis gebracht worden sind, welche ihn erst in die Lage versetzt hätten, eine Berufung mit einem iSd Paragraph 63, Absatz 3, AVG ausreichenden Inhalt zu erheben (VwGH 15. 9. 1994, 94/19/0393). Hat die Partei vom Inhalt des abweisenden Bescheides (einschließlich seiner Begründung) keine Kenntnis, ist sie idR gehindert, die versäumte Verfahrenshandlung durch Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen, weshalb die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht zu laufen begonnen hat (VwGH 15. 9. 1994, 94/19/0393; vergleiche auch VwGH 21. 5. 1992, 92/09/0009; 16. 3. 1994, 94/01/0121). (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, (Stand 1.4.2009, rdb.at)).

Fallgegenständlich ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zwar allenfalls bereits im Jänner 2017 von der Existenz eines Bescheides wusste - schließlich kontaktierte sie (noch binnen offener Rechtsmittelfrist) aufgrund des Kontaktbriefes nicht nur den XXXX (13.01.2017), sondern auch das XXXX (02.02.2017) in Konnex mit dem Bescheid. Es gibt aber keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin damals schon vom konkreten Inhalt des Bescheides in Kenntnis war, sodass sie damals gehindert gewesen wäre, die versäumte Verfahrenshandlung durch Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen, weshalb die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags damals nicht zu laufen begonnen hat. Dass eine negative Entscheidung erlassen wurde, erfuhr die Beschwerdeführerin erst am 26. oder 27.06.2018, sodass die verfahrensrechtliche Frist von zwei Wochen durch die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages am 06.07.2018 gewahrt ist.Fallgegenständlich ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin zwar allenfalls bereits im Jänner 2017 von der Existenz eines Bescheides wusste - schließlich kontaktierte sie (noch binnen offener Rechtsmittelfrist) aufgrund des Kontaktbriefes nicht nur den römisch 40 (13.01.2017), sondern auch das römisch 40 (02.02.2017) in Konnex mit dem Bescheid. Es gibt aber keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin damals schon vom konkreten Inhalt des Bescheides in Kenntnis war, sodass sie damals gehindert gewesen wäre, die versäumte Verfahrenshandlung durch Vornahme der dafür notwendigen rechtlichen Schritte nachzuholen, weshalb die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags damals nicht zu laufen begonnen hat. Dass eine negative Entscheidung erlassen wurde, erfuhr die Beschwerdeführerin erst am 26. oder 27.06.2018, sodass die verfahrensrechtliche Frist von zwei Wochen durch die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages am 06.07.2018 gewahrt ist.

3.2. Zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages:

3.2.1. Im Wiedereinsetzungsantrag sind neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19. 6. 1990, 90/04/0101). Es ist bereits im Antrag konkret jenes unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist oder an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert hat (VwGH 27. 1. 2005, 2004/11/0212; vgl auch VwGH 30. 9. 1990, 91/19/0045zu § 46 VwGG). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14. 12. 1995, 95/19/0622; 27. 2. 1996, 95/04/0218; 25. 2. 2003, 2002/10/0223; Hengstschläger 3 Rz 610; Thienel 4 324). Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat also nicht zu erfolgen (VwGH 30. 9. 1991, 90/19/0497; VwSlg 15.573 A/2001). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115 (Stand 1.4.2009, rdb.at))3.2.1. Im Wiedereinsetzungsantrag sind neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19. 6. 1990, 90/04/0101). Es ist bereits im Antrag konkret jenes unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu beschreiben, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist oder an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert hat (VwGH 27. 1. 2005, 2004/11/0212; vergleiche auch VwGH 30. 9. 1990, 91/19/0045zu Paragraph 46, VwGG). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14. 12. 1995, 95/19/0622; 27. 2. 1996, 95/04/0218; 25. 2. 2003, 2002/10/0223; Hengstschläger 3 Rz 610; Thienel 4 324). Eine amtswegige Prüfung, ob sonstige vom Antragsteller nicht geltend gemachte Umstände die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten, hat also nicht zu erfolgen (VwGH 30. 9. 1991, 90/19/0497; VwSlg 15.573 A/2001). (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 115 (Stand 1.4.2009, rdb.at))

Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21. 3. 1997, 97/02/0093; 25. 2. 2003, 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht (vgl Stoll, BAO III 2975). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116 (Stand 1.4.2009, rdb.at))Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen (VwGH 21. 3. 1997, 97/02/0093; 25. 2. 2003, 2002/10/2002). Ziel der Glaubhaftmachung ist, bei der Behörde die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorzurufen, dh die Behörde muss zur Ansicht gelangt sein, die Tatsachenbehauptung sei wahrscheinlich für wahr zu halten (VfSlg 17.159/2004; Bernárd, ZfV 1981, 131). Der Antragsteller hat - allenfalls durch die Beibringung tauglicher Bescheinigungsmittel - auch glaubhaft zu machen, dass zwischen dem die Wiedereinsetzung begründenden Ereignis und der Fristversäumnis ein Kausalzusammenhang besteht vergleiche Stoll, BAO römisch drei 2975). (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 116 (Stand 1.4.2009, rdb.at))

Behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er detaillierte sachverhaltsbezogene Vorbringen darüber zu machen, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden (VwGH 21. 12. 1999, 97/19/0217; 4. 2. 2000, 97/19/1484; 2. 10. 2000, 98/19/0198). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht demzufolge nicht aus (vgl VwGH 21. 11. 2001, 2001/08/0011). Es sind vielmehr jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte (VwGH 20. 1. 1998, 97/08/0545). Insbesondere können hier Angaben darüber, wie viele Personen Zugang zur Hausbrieffachanlage hatten, wer die Entleerung derselben besorgte bzw wie oft eine solche Entleerung erfolgte, notwendig sein (VwGH 21. 12. 1999, 97/19/0217; 4. 2. 2000, 97/19/1484; 2. 10. 2000, 98/19/0198).Behauptet ein Wiedereinsetzungswerber, von einem ihn betreffenden Schriftstück oder einer Hinterlegungsanzeige keine Kenntnis erlangt zu haben, hat er detaillierte sachverhaltsbezogene Vorbringen darüber zu machen, was er üblicherweise unternimmt, um dies zu vermeiden (VwGH 21. 12. 1999, 97/19/0217; 4. 2. 2000, 97/19/1484; 2. 10. 2000, 98/19/0198). Das alleinige Vorbringen, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, reicht demzufolge nicht aus vergleiche VwGH 21. 11. 2001, 2001/08/0011). Es sind vielmehr jene Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Wiedereinsetzungswerbers darzulegen, aus denen sich konkrete Anhaltspunkte dafür erkennen lassen, dass dieser von einem in seine Gewahrsame gelangten Poststück aus bestimmten, keine auffallende Sorglosigkeit begründenden Umständen keine Kenntnis erlangen konnte (VwGH 20. 1. 1998, 97/08/0545). Insbesondere können hier Angaben darüber, wie viele Personen Zugang zur Hausbrieffachanlage hatten, wer die Entleerung derselben besorgte bzw wie oft eine solche Entleerung erfolgte, notwendig sein (VwGH 21. 12. 1999, 97/19/0217; 4. 2. 2000, 97/19/1484; 2. 10. 2000, 98/19/0198).

Die "Unerklärlichkeit" des Verschwindens eines durch Einwurf in einen verschlossenen Hausbriefkasten in seine Gewahrsame gelangten amtlichen Schriftstücks geht zu Lasten des Wiedereinsetzungswerbers, dh die bloße Unaufklärbarkeit der Gründe für die Unkenntnis vom Zustellvorgang reicht für eine Wiedereinsetzung nicht aus (VwGH 20. 1. 1998, 97/08/0545; 21. 9. 1999,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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