Entscheidungsdatum
27.03.2019Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
W228 2174501-1/12E
W228 2174718-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX , vertreten durch Mag. XXXX , gegen die Bescheide der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 11.07.2017, Zl. XXXX , sowie vom 12.07.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerden des römisch 40 , vertreten durch Mag. römisch 40 , gegen die Bescheide der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 11.07.2017, Zl. römisch 40 , sowie vom 12.07.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die BGKK hat mit Bescheid vom 11.07.2017, Zl. XXXX , im Spruchpunkt I. festgestellt, dass Herr XXXX ; VSNR XXXX , rückwirkend für seine Beschäftigung am 11.02.2015 und am 12.02.2015 als Dienstnehmer des Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und nach dem AlVG einbezogen werde. Im Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 2 ASVG Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 51.12 an die BGKK zu entrichten habe. Begründend wurde ausgeführt, dass Herr XXXX im Zuge einer am 12.02.2015 beim Einfamilienhaus des Beschwerdeführers von Prüforgangen der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführten Kontrolle bei der Verrichtung von Trockenbauarbeiten angetroffen worden sei. Da Herr XXXX für den Beschwerdeführer tätig gewesen sei, dieser gemäß dem Anspruchslohnprinzip als lohnauszahlende Stelle für Herrn XXXX hervorgehe und Herr XXXX der Weisungs- und Kontrollbefugnis des Beschwerdeführers unterworfen gewesen sei, habe Herr XXXX die Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübt, sodass er als Dienstnehmer im Sinne des ASVG anzusehen sei.Die BGKK hat mit Bescheid vom 11.07.2017, Zl. römisch 40 , im Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass Herr römisch 40 ; VSNR römisch 40 , rückwirkend für seine Beschäftigung am 11.02.2015 und am 12.02.2015 als Dienstnehmer des Herrn römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und nach dem AlVG einbezogen werde. Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 51.12 an die BGKK zu entrichten habe. Begründend wurde ausgeführt, dass Herr römisch 40 im Zuge einer am 12.02.2015 beim Einfamilienhaus des Beschwerdeführers von Prüforgangen der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführten Kontrolle bei der Verrichtung von Trockenbauarbeiten angetroffen worden sei. Da Herr römisch 40 für den Beschwerdeführer tätig gewesen sei, dieser gemäß dem Anspruchslohnprinzip als lohnauszahlende Stelle für Herrn römisch 40 hervorgehe und Herr römisch 40 der Weisungs- und Kontrollbefugnis des Beschwerdeführers unterworfen gewesen sei, habe Herr römisch 40 die Tätigkeit in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt ausgeübt, sodass er als Dienstnehmer im Sinne des ASVG anzusehen sei.
Die BGKK hat dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.07.2017, Zl. XXXX , im Spruchpunkt I. in Anwendung von § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG iVm §§ 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG sowie § 471d ASVG und § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300 vorgeschrieben. Im Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer in Anwendung von § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG iVm §§ 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG sowie § 471d ASVG und § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG für den Dienstnehmer XXXX , VSNR XXXX , ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 45,85 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer am 12.02.2015 beim Einfamilienhaus des Beschwerdeführers von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführten Kontrolle Herr XXXX arbeitend im Auftrag des Beschwerdeführers angetroffen wurde ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein.Die BGKK hat dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 12.07.2017, Zl. römisch 40 , im Spruchpunkt römisch eins. in Anwendung von Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraphen 33, Absatz eins und Absatz eins a, ASVG sowie Paragraph 471 d, ASVG und Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300 vorgeschrieben. Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer in Anwendung von Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG in Verbindung mit Paragraphen 33, Absatz eins und Absatz eins a, ASVG sowie Paragraph 471 d, ASVG und Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG für den Dienstnehmer römisch 40 , VSNR römisch 40 , ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 45,85 vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer am 12.02.2015 beim Einfamilienhaus des Beschwerdeführers von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführten Kontrolle Herr römisch 40 arbeitend im Auftrag des Beschwerdeführers angetroffen wurde ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein.
Gegen diese beiden Bescheide vom 11.07.2017 und 12.07.2017 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.07.2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass gegen den Bescheid der BH Mattersburg vom 20.04.2017 bereits eine Beschwerde eingebracht worden sei und würden die in dieser Beschwerde angeführten Rechtsfertigungen den in den beiden gegenständlich angefochtenen Bescheiden angeführten Begründungen entsprechen.
Die BGKK legte die Beschwerden sowie die bezughabenden Verwaltungsakten (einlangend) am 25.10.2017 und 27.10.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 22.10.2018 dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag erteilt, da in den Beschwerden kein Beschwerdegrund erhalten sei. Ein Verweis auf eine Beschwerde in einem anderen Verfahren passe nicht, da das andere Verfahren Tatsachen- und Rechtsfragen betrifft, die im gegenständlichen Verfahren keine Rolle spielen.
Am 08.11.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein als "Verbesserung" betitelter Schriftsatz der nunmehrigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinen Aussagen und Stellungnahmen zahlreiche Gründe genannt habe, aus denen abzuleiten sei, dass keine persönliche Abhängigkeit des Herrn XXXX gegeben gewesen sei. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei in erheblichem Ausmaß unvollständig. Es würden Beweisergebnisse vorliegen, die in diametralem Widerspruch zur Annahme der Dienstnehmereigenschaft des Herrn XXXX stünden. Herr XXXX hätte die Arbeiten jederzeit ablehnen können. Er wäre berechtigt gewesen, Hilfskräfte beizuziehen. Er habe die Leistung bzw. die Art der Ausführung selbst vorgeschlagen und ohne Rückfrage auf der frei zugänglichen Baustelle ausgeführt. Er habe sein eigenes Werkzeug verwendet. Die Abwägung aller Umstände der vorliegenden Beschäftigung ergebe, dass bei der Tätigkeit von Herrn XXXX die Merkmale selbständiger Tätigkeit gegenüber den Merkmalen persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen und Herr XXXX daher nicht als Dienstnehmer des Beschwerdeführers zu qualifizieren sei.Am 08.11.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein als "Verbesserung" betitelter Schriftsatz der nunmehrigen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seinen Aussagen und Stellungnahmen zahlreiche Gründe genannt habe, aus denen abzuleiten sei, dass keine persönliche Abhängigkeit des Herrn römisch 40 gegeben gewesen sei. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei in erheblichem Ausmaß unvollständig. Es würden Beweisergebnisse vorliegen, die in diametralem Widerspruch zur Annahme der Dienstnehmereigenschaft des Herrn römisch 40 stünden. Herr römisch 40 hätte die Arbeiten jederzeit ablehnen können. Er wäre berechtigt gewesen, Hilfskräfte beizuziehen. Er habe die Leistung bzw. die Art der Ausführung selbst vorgeschlagen und ohne Rückfrage auf der frei zugänglichen Baustelle ausgeführt. Er habe sein eigenes Werkzeug verwendet. Die Abwägung aller Umstände der vorliegenden Beschäftigung ergebe, dass bei der Tätigkeit von Herrn römisch 40 die Merkmale selbständiger Tätigkeit gegenüber den Merkmalen persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen und Herr römisch 40 daher nicht als Dienstnehmer des Beschwerdeführers zu qualifizieren sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 06.12.2018 der BGKK den Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer vom 22.10.2018 sowie die Verbesserung vom 08.11.2018 zur Stellungnahme übermittelt.
Am 31.01.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 23.01.2019 datierte Stellungnahme der BGKK ein.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.02.2019 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung, ein Vertreter der belangten Behörde sowie XXXX als weitere Verfahrenspartei teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX als Zeuge einvernommen.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.02.2019 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung, ein Vertreter der belangten Behörde sowie römisch 40 als weitere Verfahrenspartei teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde römisch 40 als Zeuge einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt das Unternehmen XXXX (Dachdeckerei und Spenglerei).Der Beschwerdeführer führt das Unternehmen römisch 40 (Dachdeckerei und Spenglerei).
Herr XXXX war seit 23.04.2008 gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma XXXX . Am 10.12.2014 wurde das Gewerbe lautend auf Maler und Anstreicher, verbunden mit Lackierer, Vergolder und Staffierer und Schildherstellung (Handwerk) ruhend gestellt und die Firma somit stillgelegt. Am 23.02.2015 erfolgte die Wiederanmeldung.Herr römisch 40 war seit 23.04.2008 gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma römisch 40 . Am 10.12.2014 wurde das Gewerbe lautend auf Maler und Anstreicher, verbunden mit Lackierer, Vergolder und Staffierer und Schildherstellung (Handwerk) ruhend gestellt und die Firma somit stillgelegt. Am 23.02.2015 erfolgte die Wiederanmeldung.
Anfang des Jahres 2015 begann der Beschwerdeführer mit der Generalsanierung seines privaten Einfamilienhauses in 7033 Pöttsching, XXXX Im Zuge der Sanierung hat der Beschwerdeführer Anfang Februar 2015 Herrn XXXX angerufen und ihn um technischen Rat im Hinblick auf Trockenbauarbeiten im Inneren des Hauses gefragt. Herr XXXX fuhr in der Folge zum Beschwerdeführer und wurde zunächst beratend tätig. Er gab dem Beschwerdeführer fachspezifische Ratschläge dahingehend, wie die Trockenbau- und Spachtelarbeiten am besten durchgeführt werden. In weiterer Folge hat Herr XXXX dem Beschwerdeführer vorgeschlagen, ihm bei den Trockenbauarbeiten behilflich zu sein, woraufhin der Beschwerdeführer Herrn XXXX eine Entlohnung in Höhe von € 12,00 pro Stunde in Aussicht gestellt hat. Herr XXXX hat in der Folge am 11.02.2015 von 07:00 bis ca. 15:00 Uhr und am 12.02.2015 von 07:00 Uhr bis ca. 10:30 Uhr für den Beschwerdeführer Trockenbauarbeiten durchgeführt, im Zuge derer er Gipskartonplatten verklebt und verspachtelt hat. Das vereinbarte Entgelt in Höhe von € 12,00 pro Stunde wurde Herrn XXXX vom Beschwerdeführer im Nachhinein in bar ausbezahlt. Das Werkzeug für die Arbeiten hat Herr XXXX selbst mitgebracht. Herr XXXX ist an allen Tagen mit dem Firmenauto der Firma XXXX zum Beschwerdeführer gefahren.Anfang des Jahres 2015 begann der Beschwerdeführer mit der Generalsanierung seines privaten Einfamilienhauses in 7033 Pöttsching, römisch 40 Im Zuge der Sanierung hat der Beschwerdeführer Anfang Februar 2015 Herrn römisch 40 angerufen und ihn um technischen Rat im Hinblick auf Trockenbauarbeiten im Inneren des Hauses gefragt. Herr römisch 40 fuhr in der Folge zum Beschwerdeführer und wurde zunächst beratend tätig. Er gab dem Beschwerdeführer fachspezifische Ratschläge dahingehend, wie die Trockenbau- und Spachtelarbeiten am besten durchgeführt werden. In weiterer Folge hat Herr römisch 40 dem Beschwerdeführer vorgeschlagen, ihm bei den Trockenbauarbeiten behilflich zu sein, woraufhin der Beschwerdeführer Herrn römisch 40 eine Entlohnung in Höhe von € 12,00 pro Stunde in Aussicht gestellt hat. Herr römisch 40 hat in der Folge am 11.02.2015 von 07:00 bis ca. 15:00 Uhr und am 12.02.2015 von 07:00 Uhr bis ca. 10:30 Uhr für den Beschwerdeführer Trockenbauarbeiten durchgeführt, im Zuge derer er Gipskartonplatten verklebt und verspachtelt hat. Das vereinbarte Entgelt in Höhe von € 12,00 pro Stunde wurde Herrn römisch 40 vom Beschwerdeführer im Nachhinein in bar ausbezahlt. Das Werkzeug für die Arbeiten hat Herr römisch 40 selbst mitgebracht. Herr römisch 40 ist an allen Tagen mit dem Firmenauto der Firma römisch 40 zum Beschwerdeführer gefahren.
Herr XXXX war nicht über mehrere Wochen auf der Baustelle des Beschwerdeführers tätig, wie dies in der Verhandlung vom Beschwerdeführer behauptet wurde.Herr römisch 40 war nicht über mehrere Wochen auf der Baustelle des Beschwerdeführers tätig, wie dies in der Verhandlung vom Beschwerdeführer behauptet wurde.
Der Beschwerdeführer hat Herrn XXXX aufgrund mangelnder Sachkenntnis keine Arbeitsanweisungen erteilt. Herr XXXX wusste von sich aus, was zu tun ist und wurde seine Arbeit vom Beschwerdeführer auch nicht kontrolliert. Herr XXXX hat die Arbeiten selbst erledigt und hat sich nicht vertreten lassen.Der Beschwerdeführer hat Herrn römisch 40 aufgrund mangelnder Sachkenntnis keine Arbeitsanweisungen erteilt. Herr römisch 40 wusste von sich aus, was zu tun ist und wurde seine Arbeit vom Beschwerdeführer auch nicht kontrolliert. Herr römisch 40 hat die Arbeiten selbst erledigt und hat sich nicht vertreten lassen.
Die Absprache bezüglich der von Herrn XXXX verrichteten Trockenbauarbeiten für den Beschwerdeführer erfolgte ausschließlich zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn XXXX . Die Firma XXXX hatte über die gegenständlichen Arbeiten keinerlei Informationen gehabt. Herr XXXX ist im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht für die Firma XXXX tätig gewesen. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war die Firma XXXX stillgelegt und das Gewerbe war ruhend gestellt. Herr XXXX war seit 18.12.2014 beim AMS gemeldet und befand sich am Tag der Betretung im Bezug von Arbeitslosengeld. Er hat den Beschwerdeführer über seine Arbeitslosigkeit nicht in Kenntnis gesetzt.Die Absprache bezüglich der von Herrn römisch 40 verrichteten Trockenbauarbeiten für den Beschwerdeführer erfolgte ausschließlich zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn römisch 40 . Die Firma römisch 40 hatte über die gegenständlichen Arbeiten keinerlei Informationen gehabt. Herr römisch 40 ist im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht für die Firma römisch 40 tätig gewesen. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war die Firma römisch 40 stillgelegt und das Gewerbe war ruhend gestellt. Herr römisch 40 war seit 18.12.2014 beim AMS gemeldet und befand sich am Tag der Betretung im Bezug von Arbeitslosengeld. Er hat den Beschwerdeführer über seine Arbeitslosigkeit nicht in Kenntnis gesetzt.
Am 12.02.2015 wurde um 10:35 Uhr durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes eine Kontrolle beim Einfamilienhaus des Beschwerdeführers durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde Herr XXXX bei der Verrichtung der Trockenbauarbeiten für den Beschwerdeführer angetroffen. Er war nicht zur Sozialversicherung angemeldet.Am 12.02.2015 wurde um 10:35 Uhr durch Organe der Abgabenbehörden des Bundes eine Kontrolle beim Einfamilienhaus des Beschwerdeführers durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde Herr römisch 40 bei der Verrichtung der Trockenbauarbeiten für den Beschwerdeführer angetroffen. Er war nicht zur Sozialversicherung angemeldet.
Die Firma XXXX war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht Dienstgeber von Herrn XXXX .Die Firma römisch 40 war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht Dienstgeber von Herrn römisch 40 .
2. Beweiswürdigung:
Es ist unstrittig, dass Herr XXXX im Zeitpunkt der Betretung (12.02.2015) durch die Organe der Abgabenbehörden des Bundes in 7033 Pöttsching, XXXX arbeitend auf der Baustelle des Einfamilienhauses des Beschwerdeführers angetroffen wurde und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet war. Auch die Ausführung von Tätigkeiten am 11.02.2015 durch Herrn XXXX auf der Baustelle ist unbestritten. Die Uhrzeiten wurden aufgrund der Ausführungen des Herrn XXXX in seiner Stellungnahme, welche am 29.04.2016 bei der GKK einlangte, festgestellt.Es ist unstrittig, dass Herr römisch 40 im Zeitpunkt der Betretung (12.02.2015) durch die Organe der Abgabenbehörden des Bundes in 7033 Pöttsching, römisch 40 arbeitend auf der Baustelle des Einfamilienhauses des Beschwerdeführers angetroffen wurde und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet war. Auch die Ausführung von Tätigkeiten am 11.02.2015 durch Herrn römisch 40 auf der Baustelle ist unbestritten. Die Uhrzeiten wurden aufgrund der Ausführungen des Herrn römisch 40 in seiner Stellungnahme, welche am 29.04.2016 bei der GKK einlangte, festgestellt.
Die Feststellung, wonach Herr XXXX seit 23.04.2008 gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma XXXX war, ergibt sich aus dem Gewerberegister.Die Feststellung, wonach Herr römisch 40 seit 23.04.2008 gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma römisch 40 war, ergibt sich aus dem Gewerberegister.
Die Feststellung zur Ruhendstellung des Gewerbes ergibt sich aus der Ruhemeldung vom 10.12.2014 an die Wirtschaftskammer Niederösterreich zur Gewerbeberechtigung, Gewerberegisternummer XXXX .Die Feststellung zur Ruhendstellung des Gewerbes ergibt sich aus der Ruhemeldung vom 10.12.2014 an die Wirtschaftskammer Niederösterreich zur Gewerbeberechtigung, Gewerberegisternummer römisch 40 .
Die Feststellung, wonach Herr XXXX für den Beschwerdeführer zunächst beratend tätig wurde, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Herrn XXXX und des Beschwerdeführers.Die Feststellung, wonach Herr römisch 40 für den Beschwerdeführer zunächst beratend tätig wurde, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Herrn römisch 40 und des Beschwerdeführers.
Die Feststellung betreffend die Herrn XXXX vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Entlohnung in Höhe von € 12,00 pro Stunde ergibt sich aus dem Vorbringen des Herrn XXXX . Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach über einen Stundenlohn nicht gesprochen worden sei, da er davon ausgegangen sei, dass nicht Herr XXXX als Privatperson für ihn tätig werde, sondern er vielmehr die Firma XXXX mit den Arbeiten beauftrage, kann nicht gefolgt werden, zumal zum einen beim Beschwerdeführer neben Herrn XXXX auch einen ungarischen Staatsangehörigen auf seiner Baustelle tätig war und er dieser Person eine Entgelt in Höhe von € 18,00 pro Stunde zahlte. Zum anderen hat sich beim Beschwerdeführer in der Verhandlung bei seiner Einvernahme gezeigt, dass er versucht, "Herr der Situation" zu sein, wie zum Beispiel bei der Aufforderung an die unbekannte Person, welche sich später als Finanzpolizist herausstellte, zum Verlassen des Grundstückes, obwohl das Grundstück nicht so umzäunt war, dass der Zutritt verhindert ist. Durch dieses an den Tag gelegte, generalisierbare Verhalten kommt der erkennende Richter zum Ergebnis, dass somit auch das Verhalten des proaktiven Anbietens einer Entlohnung von € 12,00 durch den Beschwerdeführer festzustellen war. Das Vorbringen des Herrn XXXX , wonach ihm vom Beschwerdeführer eine Entlohnung in Höhe von € 12,00 pro Stunde in Aussicht gestellt wurde, erscheint daher lebensnah und glaubhaft.Die Feststellung betreffend die Herrn römisch 40 vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Entlohnung in Höhe von € 12,00 pro Stunde ergibt sich aus dem Vorbringen des Herrn römisch 40 . Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach über einen Stundenlohn nicht gesprochen worden sei, da er davon ausgegangen sei, dass nicht Herr römisch 40 als Privatperson für ihn tätig werde, sondern er vielmehr die Firma römisch 40 mit den Arbeiten beauftrage, kann nicht gefolgt werden, zumal zum einen beim Beschwerdeführer neben Herrn römisch 40 auch einen ungarischen Staatsangehörigen auf seiner Baustelle tätig war und er dieser Person eine Entgelt in Höhe von € 18,00 pro Stunde zahlte. Zum anderen hat sich beim Beschwerdeführer in der Verhandlung bei seiner Einvernahme gezeigt, dass er versucht, "Herr der Situation" zu sein, wie zum Beispiel bei der Aufforderung an die unbekannte Person, welche sich später als Finanzpolizist herausstellte, zum Verlassen des Grundstückes, obwohl das Grundstück nicht so umzäunt war, dass der Zutritt verhindert ist. Durch dieses an den Tag gelegte, generalisierbare Verhalten kommt der erkennende Richter zum Ergebnis, dass somit auch das Verhalten des proaktiven Anbietens einer Entlohnung von € 12,00 durch den Beschwerdeführer festzustellen war. Das Vorbringen des Herrn römisch 40 , wonach ihm vom Beschwerdeführer eine Entlohnung in Höhe von € 12,00 pro Stunde in Aussicht gestellt wurde, erscheint daher lebensnah und glaubhaft.
Es wird aufgrund obiger Erwägungen sohin festgestellt, dass der Beschwerdeführer Herrn XXXX einen Stundenlohn von € 12,00 in Aussicht stellte, so kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er davon ausgegangen sei, dass das Vertragsverhältnis nicht mit Herrn XXXX , sondern mit der Firma XXXX zustande komme, nicht gefolgt werden. In dem Moment, in dem der Beschwerdeführer Herrn XXXX € 12,00 pro Stunde für seine Arbeitsleistung anbot, musste ihm klar sein, dass eine Verrechnung über die Firma XXXX nicht möglich ist und daher kein Vertragsverhältnis mit der Firma XXXX , sondern vielmehr mit Herrn XXXX selbst zustande kommt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bewusst Herrn XXXX persönlich und nicht die Firma XXXX mit den Trockenbauarbeiten beauftragen wollte.Es wird aufgrund obiger Erwägungen sohin festgestellt, dass der Beschwerdeführer Herrn römisch 40 einen Stundenlohn von € 12,00 in Aussicht stellte, so kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er davon ausgegangen sei, dass das Vertragsverhältnis nicht mit Herrn römisch 40 , sondern mit der Firma römisch 40 zustande komme, nicht gefolgt werden. In dem Moment, in dem der Beschwerdeführer Herrn römisch 40 € 12,00 pro Stunde für seine Arbeitsleistung anbot, musste ihm klar sein, dass eine Verrechnung über die Firma römisch 40 nicht möglich ist und daher kein Vertragsverhältnis mit der Firma römisch 40 , sondern vielmehr mit Herrn römisch 40 selbst zustande kommt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bewusst Herrn römisch 40 persönlich und nicht die Firma römisch 40 mit den Trockenbauarbeiten beauftragen wollte.
Die Feststellung, wonach Herrn XXXX die Entlohnung in Höhe von €12,00 pro Stunde vom Beschwerdeführer in bar ausbezahlt wurde, ergibt sich aus dem Vorbringen des Herrn XXXX , welches im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer Herrn XXXX eine Entlohnung in dieser Höhe angeboten hat, glaubhaft erscheint.Die Feststellung, wonach Herrn römisch 40 die Entlohnung in Höhe von €12,00 pro Stunde vom Beschwerdeführer in bar ausbezahlt wurde, ergibt sich aus dem Vorbringen des Herrn römisch 40 , welches im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer Herrn römisch 40 eine Entlohnung in dieser Höhe angeboten hat, glaubhaft erscheint.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht gewusst habe, dass Herr XXXX beim AMS arbeitslos gemeldet sei und Arbeitslosengeld beziehe, ist glaubhaft. Herr XXXX gab zwar in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er dem Beschwerdeführer im Zuge der den Trockenbauarbeiten vorangegangenen Beratungstätigkeit gesagt habe, dass er arbeitslos gemeldet sei. Diese Aussage erscheint jedoch nicht glaubhaft, zumal Herr XXXX in der Niederschrift vor der Finanzpolizei am 25.02.2015 angab, dass er dem Beschwerdeführer verschwiegen habe, dass er beim AMS gemeldet sei. Auch in der schriftlichen Stellungnahme vom 29.04.2016 erwähnte Herr XXXX nicht, dass er den Beschwerdeführer über seine Arbeitslosigkeit informiert habe. Die Aussage des Herrn XXXX erschien zwar grundsätzlich glaubwürdiger als jene des Beschwerdeführers, jedoch scheint dieser seine Aussage in diesem Punkt betreffend AMS insofern für seinen Standpunkt wohlwollender gefärbt zu haben, da die Entscheidung auch dem AMS zuzustellen ist und allfällige weitere Verfahren vom AMS darauf aufgebaut werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über die Arbeitslosigkeit des Herrn XXXX keine Kenntnis hatte, vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass er, indem er Herrn XXXX einen Stundenlohn von € 12,00 in Aussicht stellte, Herrn XXXX selbst, und nicht die Firma XXXX beauftragte, die Trockenarbeiten durchzuführen.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht gewusst habe, dass Herr römisch 40 beim AMS arbeitslos gemeldet sei und Arbeitslosengeld beziehe, ist glaubhaft. Herr römisch 40 gab zwar in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er dem Beschwerdeführer im Zuge der den Trockenbauarbeiten vorangegangenen Beratungstätigkeit gesagt habe, dass er arbeitslos gemeldet sei. Diese Aussage erscheint jedoch nicht glaubhaft, zumal Herr römisch 40 in der Niederschrift vor der Finanzpolizei am 25.02.2015 angab, dass er dem Beschwerdeführer verschwiegen habe, dass er beim AMS gemeldet sei. Auch in der schriftlichen Stellungnahme vom 29.04.2016 erwähnte Herr römisch 40 nicht, dass er den Beschwerdeführer über seine Arbeitslosigkeit informiert habe. Die Aussage des Herrn römisch 40 erschien zwar grundsätzlich glaubwürdiger als jene des Beschwerdeführers, jedoch scheint dieser seine Aussage in diesem Punkt betreffend AMS insofern für seinen Standpunkt wohlwollender gefärbt zu haben, da die Entscheidung auch dem AMS zuzustellen ist und allfällige weitere Verfahren vom AMS darauf aufgebaut werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über die Arbeitslosigkeit des Herrn römisch 40 keine Kenntnis hatte, vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass er, indem er Herrn römisch 40 einen Stundenlohn von € 12,00 in Aussicht stellte, Herrn römisch 40 selbst, und nicht die Firma römisch 40 beauftragte, die Trockenarbeiten durchzuführen.
Die Feststellung, wonach Herr XXXX mit dem Firmenauto der Firma XXXX zum Beschwerdeführer gefahren ist, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, des Herrn XXXX und des Herrn XXXX .Die Feststellung, wonach Herr römisch 40 mit dem Firmenauto der Firma römisch 40 zum Beschwerdeführer gefahren ist, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, des Herrn römisch 40 und des Herrn römisch 40 .
Hinsichtlich einer Tätigkeit des Herrn XXXX für den Beschwerdeführer über mehrere Wochen hinweg, boten sich keine Anhaltspunkte.Hinsichtlich einer Tätigkeit des Herrn römisch 40 für den Beschwerdeführer über mehrere Wochen hinweg, boten sich keine Anhaltspunkte.
Die Feststellung betreffend die fehlenden Arbeitsanweisungen, die fehlende Kontrolle durch den Beschwerdeführer sowie den Umstand, dass sich Herr XXXX nicht vertreten ließ, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie des Herrn XXXX .Die Feststellung betreffend die fehlenden Arbeitsanweisungen, die fehlende Kontrolle durch den Beschwerdeführer sowie den Umstand, dass sich Herr römisch 40 nicht vertreten ließ, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie des Herrn römisch 40 .
Die Feststellung, dass die Firma XXXX nicht Dienstgeber von Herrn XXXX ist, war zu treffen, da diese als alternativer Dienstgeber in der Verhandlung im Raum stand. Dies deshalb, da das Firmenauto von Herrn XXXX und ein Telefonat bezüglich einer anderen Baustelle vom Beschwerdeführer als Indiz für eine Zurechnung zur Firma XXXX gesehen wurden. Diese Indizien vermochten jedoch nicht zu überzeugen, zumal einerseits vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht wurde, wann dieses Telefonat geführt wurde - im Rahmen der Beratertätigkeit davor oder im Rahmen der zwei verfahrensgegenständlichen Tätigkeitstage - sowie mit wem dieses geführt wurde und diesbezüglich eine Tätigkeit von Herrn XXXX glaubhaft bestritten wurden und zumal andererseits die Gewerbeberechtigung ruhend gemeldet war und abschließend der Beschwerdeführer von sich aus Herrn XXXX € 12,00 angeboten hat.Die Feststellung, dass die Firma römisch 40 nicht Dienstgeber von Herrn römisch 40 ist, war zu treffen, da diese als alternativer Dienstgeber in der Verhandlung im Raum stand. Dies deshalb, da das Firmenauto von Herrn römisch 40 und ein Telefonat bezüglich einer anderen Baustelle vom Beschwerdeführer als Indiz für eine Zurechnung zur Firma römisch 40 gesehen wurden. Diese Indizien vermochten jedoch nicht zu überzeugen, zumal einerseits vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht wurde, wann dieses Telefonat geführt wurde - im Rahmen der Beratertätigkeit davor oder im Rahmen der zwei verfahrensgegenständlichen Tätigkeitstage - sowie mit wem dieses geführt wurde und diesbezüglich eine Tätigkeit von Herrn römisch 40 glaubhaft bestritten wurden und zumal andererseits die Gewerbeberechtigung ruhend gemeldet war und abschließend der Beschwerdeführer von sich aus Herrn römisch 40 € 12,00 angeboten hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs.