TE Bvwg Erkenntnis 2019/4/9 W151 2147528-1

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Veröffentlicht am 09.04.2019
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Entscheidungsdatum

09.04.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4

Spruch

W151 2147528-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch SFB Alber & Tomitzi Steuerberatungsgesellschaft für freie Berufe OG, Weihburggasse 4, 1010 Wien gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 24.11.2016, VSNR XXXX , wegen § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (in Folge: SVA oder belangte Behörde) vom 24.11.2016 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) im Zeitraum vom 06.08.2012 bis 31.12.2014 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsvereinbarung nach § 2 Abs. 1 Ziffer 4 GSVG unterliegt und die Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 25 GSVG für den Zeitraum von 01.08.2012 bis 31.12.2012 EUR 1.045,26, von 01.01.2013 bis 31.12.2013 EUR 1.105,35, und von 01.01.2014 bis 31.12.2014 EUR 1.045,59 betragen. Die monatlichen Beiträge im Zeitraum 01.08.2012 bis 31.12.2012 betragen EUR 182,92 (Pensionsversicherung) und EUR 79,97 (Krankenversicherung). Die BF sei verpflichtet Beiträge für den Zeitraum von 01.01.2013 bis 31.12.2013 in monatlicher Höhe von EUR 204,49 (Pensionsversicherung) und EUR 84,56 (Krankenversicherung) sowie für den Zeitraum von 01.01.2014 bis 31.12.2014 EUR 193,43 (Pensionsversicherung) und EUR 79,99 (Krankenversicherung) zu entrichten.

Begründend wurde unter Bezug auf Judikatur des VwGH ausgeführt, dass Gewinnanteile an Unternehmen, die auf Rechnung und Gefahr der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt werden - sofern sie die Versicherungsgrenze übersteigen und die Gesellschaft im betreffenden Zeitraum eine betriebliche Tätigkeit ausübt - die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG begründe. Dabei komme es nicht auf ein persönliches Tätigwerden der einzelnen Gesellschafter an, solange nur der Betrieb auf Rechnung und Gefahr jedes der Gesellschafter geführt werde.

Die BF wäre seit 01.01.2012 zu 50% beteiligte Mitgesellschafterin der XXXX und unterliege daher in den oben genannten Zeiträumen der Pflichtversicherung.

2. Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde und machte geltend, dass sie mit ihrem Ehegatten (Mitgesellschafter) zu Beginn der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit der Gesellschaft eine Einigung erzielt habe, wonach dieser die volle Haftung für den Zeitraum seiner Geschäftstätigkeit in der Gesellschaft übernehme. Die Beteiligung der GF habe somit nur den Zweck einer Gewinnbeteiligung ähnlich einer Beteiligung als Kommanditistin gehabt.

3. Am 15.02.2017 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

4. Auf Aufforderung seitens des Bundesverwaltungsgerichts legte die BF, nunmehr vertreten durch die SFB Alber & Tomitzi Steuerberatungsgesellschaft für freie Berufe OG, mit Schreiben vom 22.01.2019 einen rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF ist seit 01.01.2012 zu 50% Gesellschafterin der XXXX .

Die BF erzielte aus der betrieblichen Tätigkeit der Gesellschaft Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 5.226,28 im Jahr 2012, EUR 13.264,17 im Jahr 2013 und EUR 12.547,13 im Jahr 2014. Diese Einkünfte liegen über den jeweils maßgeblichen Versicherungsgrenzen.

Die Einkommenssteuerbescheide sind rechtskräftig.

Die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Beträge wurden nicht in ihrer Höhe, sondern nur dem Grunde nach bestritten.

Die BF unterlag im beschwerdegegenständlichen Zeitraum der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Die im Innenverhältnis der Gesellschaft getroffene Vereinbarung, wonach die BF keiner Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten unterliegt, steht der Pflichtversicherung nicht entgegen. Die Feststellung der Pflichtversicherung erfolgte seitens der belangten Behörde zu Recht.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die gegenständliche Beschwerde richtete sich nur gegen die von der Behörde festgestellte Versicherungspflicht, nicht jedoch gegen die Höhe der vorgeschriebenen Beträge. Die BF hat nicht bestritten, dass sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Gesellschafterin der betreffenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts war. Unbestritten blieb ferner, dass die dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Einkommenssteuerbescheide Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der von der Behörde festgestellten Höhe ausweisen. Die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde waren somit als unbedenklich anzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die SVA.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.3. Strittig ist, ob die Einkünfte der BF aus Gewerbebetrieb als Gewinnanteil einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Sozialversicherungspflicht unterliegen oder ob sie aufgrund des internen Haftungsausschlusses und der fehlenden Mitwirkung der BF an der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft ähnlich einer kommanditistischen Gewinnbeteiligung sozialversicherungsfrei und daher nicht für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge heranzuziehen sind.

3.4. § 2 Abs. 1 GSVG idgF lautet (auszugsweise):

"§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert: [...]

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen."

§ 23 Einkommensteuergesetz 1988 (EstG) idgF lautet:

"§ 23. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind: 1. Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.

2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.

3. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24."

3.4. In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Gesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts war. Weiters ist unbestritten, dass die dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Einkommenssteuerbescheide Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der von der Behörde festgestellten Höhe ausweisen. Die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Beträge wurde nicht in ihrer Höhe, sondern nur dem Grunde nach bestritten. Bei den Einkünften handelt es sich um Gewinnanteile eines Gesellschafters im Sinne des § 23 Z. 2 EStG.

3.5. Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid zutreffend auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG hingewiesen. Demzufolge begründen auch Gewinnanteile an Unternehmen, die auf Rechnung und Gefahr der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt werden - sofern sie die Versicherungsgrenze übersteigen und die betriebliche Tätigkeit im betreffenden Zeitraum ausgeübt wurde - die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Dabei kommt es nicht auf ein persönliches Tätigwerden der einzelnen Gesellschafter an, solange nur der Betrieb auf Rechnung und Gefahr jedes der Gesellschafter geführt wird (vgl. VwGH vom 09.10.2013, 2011/08/0159 mwN).

Dass die BF nicht persönlich tätig geworden ist, steht in Anbetracht dieser Judikatur der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG somit nicht entgegen.

3.6. Zur Haftungsübernahme durch den Mitgesellschafter der BF ist wie folgt festzuhalten:

Gemäß § 1199 Abs. 1 ABGB haften für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten gegenüber Dritten die Gesellschafter als Gesamtschuldner, wenn mit diesen nichts anderes vereinbart ist. Gemäß Abs. 2 wird aus Rechtsgeschäften, die ein Gesellschafter auf Rechnung der Gesellschaft, aber im eigenen Namen abschließt, er allein dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet.

§ 1199 Abs. 1 ABGB normiert somit für gesellschaftsbezogene Verbindlichkeiten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine solidarische Haftung der Gesellschafter. Daher kann ein Gesellschaftsgläubiger für die Erfüllung der Verbindlichkeit alle, mehrere oder auch nur einen Gesellschafter in Anspruch nehmen. Der Innenregress richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag, hat jedoch keine Auswirkung auf die Haftung der Gesellschafter im Außenverhältnis.

Fallbezogen folgt daraus, dass die BF in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im beschwerdegegenständlichen Zeitraum im Haftungsfall persönlich und unbeschränkt in Anspruch genommen werden konnte. Eine allfällige im Innenverhältnis zwischen der BF und ihrem Ehegatten als Mitgesellschafter getroffene Haftungsvereinbarung vermag - sofern nicht mit Dritten gemäß § 1199 Abs. 2 ABGB Abweichendes vereinbart wurde (was die BF jedoch nicht vorgebracht hat) - nichts daran zu ändern, dass die gesamte Geschäftstätigkeit auch auf Gefahr der BF geführt wurde.

Die BF konnte somit keine Umstände aufzeigen, die die Anwendbarkeit der zuvor genannten Judikatur im vorliegenden Fall nicht zulassen würden.

3.7. Zum Vorbringen der BF, die Beteiligung der BF an der Gesellschaft wäre ähnlich einer Beteiligung als Kommanditistin zu sehen, ist festzuhalten, dass sich weder aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 GSVG, noch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Pflichtversicherung von Kommanditisten einer KG (vgl. VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041 oder vom 09.10.2013, Zl. 2011/08/0159) ableiten lässt, dass GesellschafterInnen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, selbst wenn diese lediglich durch Kapitaleinlagen beteiligt sind, nicht in die Sozialversicherungspflicht einzubeziehen wären.

3.8. Im Ergebnis war die Feststellung der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG seitens der belangten Behörde nicht zu beanstanden. Da sich die Beschwerde nur gegen das Bestehen der Versicherungspflicht dem Grunde nach, nicht jedoch gegen die Höhe der vorgeschriebenen Beträge richtete, hatte eine Prüfung der diesbezüglichen Spruchpunkte des bekämpften Bescheides zu unterbleiben.

4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine - von der BF auch nicht beantragte - mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH.

Schlagworte

betriebliche Tätigkeit, Einkommenssteuerbescheid, Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, Pflichtversicherung, Rechnung und Gefahr,
Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W151.2147528.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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