RS OGH 2019/1/24 6Ob55/18h

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Veröffentlicht am 24.01.2019
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Norm

ABGB §879 AIId
ABGB §879 BIIi
UGB §131

Rechtssatz

Werden im Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft bei der Übertragung von Gesellschaftsbeteiligungen der Komplementäre weibliche gegenüber männlichen Nachkommen dadurch diskriminiert, dass erstere nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter Mitglied der Gesellschaft werden können, bei letzteren hingegen ein Zustimmungsrecht der übrigen Gesellschafter nicht besteht, so sind diese generell-abstrakten (diskriminierenden) Regelungen (heute) selbst dann angreifbar, wenn die Geschlechterklauseln im Zeitpunkt der Errichtung des Gesellschaftsvertrags (vor 1. 1. 1976) nicht gegen die guten Sitten iSd § 879 Abs 1 ABGB verstießen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132580

Im RIS seit

04.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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