TE Vwgh Erkenntnis 2019/4/4 Ra 2019/21/0009

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Veröffentlicht am 04.04.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
E3L E19100000
E3L E19104000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
40 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
41/03 Personenstandsrecht
44 Zivildienst
62 Arbeitsmarktverwaltung
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
72/01 Hochschulorganisation
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

ARB1/80
ARB1/80 Art14 Abs1
AsylG 2005 §52 Abs3
AsylG 2005 §54 Abs5
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §56
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58
AsylG 2005 §58 Abs9 Z2
AufwandersatzV VwGH 2014
BFA-VG 2014 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs4 idF 2015/I/070
EURallg
FNG 2014
FrÄG 2011
FrÄG 2018
FrPolG 2005 §52
FrPolG 2005 §52 Abs5
FrPolG 2005 §53
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z6
FrPolG 2005 §64 Abs1 idF 2011/I/038
FrPolG 2005 §66
FrPolG 2005 §67
FrPolG 2005 §67 idF 2011/I/038
FrPolG 2005 §70 Abs1
MRK Art8
MRK Art8 Abs2
StGB §278b Abs2
VerfGG 1953 §17a
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §47
VwGG §48
VwRallg
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art12
32008L0115 Rückführungs-RL
32008L0115 Rückführungs-RL Art3 Z3
32008L0115 Rückführungs-RL Art3 Z4
32008L0115 Rückführungs-RL Art6 Abs1
32008L0115 Rückführungs-RL Art6 Abs6
32011L0051 Daueraufenthalt-RL Art12
62006CJ0228 Soysal und Savatli VORAB
62008CJ0371 Ziebell VORAB
62009CJ0034 Zambrano VORAB
62011CJ0256 Dereci VORAB
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
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  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. StGB § 278b heute
  2. StGB § 278b gültig ab 01.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2018
  3. StGB § 278b gültig von 01.07.2010 bis 31.10.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  4. StGB § 278b gültig von 01.10.2002 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 48 heute
  2. VwGG § 48 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 48 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  4. VwGG § 48 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VwGG § 48 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 48 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des Y F in W, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. September 2018, L504 2186402- 1/24E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Nebenaussprüchen) und eines unbefristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des Y F in W, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. September 2018, L504 2186402- 1/24E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung (samt Nebenaussprüchen) und eines unbefristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als es die gegen den zugrunde liegenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. Jänner 2018 erhobene Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt VI. dieses Bescheides (Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes) abweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als es die gegen den zugrunde liegenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. Jänner 2018 erhobene Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. dieses Bescheides (Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes) abweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber wurde 1980 in der Türkei geboren und gelangte 1988 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern nach Österreich. Hier war er in der Folge rechtmäßig aufhältig, besuchte die Schule und machte eine Bäckerlehre.

2 Spätestens 1999 wurde dem Revisionswerber - nach seinem Ausscheiden aus dem türkischen Staatsverband - die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Er erhielt dann aber über seine Initiative (nach seinen Angaben zwischen 2001 und 2006) wieder die türkische Staatsangehörigkeit, was den österreichischen Behörden vorerst nicht zur Kenntnis gelangte.

3 Im Jahr 2000 heiratete der Revisionswerber eine - gleichfalls in der Türkei geborene - österreichische Staatsbürgerin. Dieser Ehe entstammen zwei Kinder, geboren am 8. Juni 2001 und am 5. Oktober 2004, für die dem Revisionswerber seit Scheidung der Ehe (2006) die alleinige Obsorge zukommt und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben. Diese beiden Kinder sind (jedenfalls nach der Aktenlage) ebenfalls österreichische Staatsbürger.

4 Am 10. Februar 2010 ging der Revisionswerber eine zweite Ehe ein. Er heiratete in der Türkei eine türkische

Staatsangehörige, die dann Aufenthaltstitel "Familienangehörige" erhielt und spätestens seit Oktober 2010 mit dem Revisionswerber und seinen beiden Kindern aus erster Ehe im gemeinsamen Haushalt lebt.

5 Auch der zweiten Ehe des Revisionswerbers entstammen zwei Kinder, geboren am 26. November 2011 und am 15. August 2014. Das jüngere Kind ist türkischer Staatsangehöriger, das ältere Kind wird (der Aktenlage zufolge) als österreichischer Staatsbürger behandelt.

6 Der Revisionswerber wurde straffällig. Er trat im Juli und August 2014 in drei Fällen als Mitorganisator von Reisen aus Österreich nach Syrien in Erscheinung, die dazu dienen sollten, dass sich die Reiseteilnehmer dort dem "Islamischen Staat" (IS) anschließen und am bewaffneten Kampf bzw. an sonstigen Unterstützungshandlungen teilnehmen. Der Revisionswerber fungierte insbesondere als Fahrer, organisierte in einem Fall für die von ihm transportierten Personen auch eine Übernachtungsmöglichkeit in Istanbul und hatte nach den Feststellungen des Strafgerichtes Kontakt zu nicht namentlich bekannten Mitgliedern des IS in Syrien, die er über erwartete neue Kämpfer oder sonstige Unterstützer informierte.

7 Mit am 17. Dezember 2015 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. Juni 2015 wurde der Revisionswerber im Hinblick auf dieses Fehlverhalten wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er - unter Anrechnung der Vorhaft - bis zu seiner bedingten Entlassung am 18. August 2016 (tatsächliche Haftzeit zwei Jahre) verbüßte. 7 Mit am 17. Dezember 2015 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. Juni 2015 wurde der Revisionswerber im Hinblick auf dieses Fehlverhalten wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, die er - unter Anrechnung der Vorhaft - bis zu seiner bedingten Entlassung am 18. August 2016 (tatsächliche Haftzeit zwei Jahre) verbüßte.

8 Während des gegen den Revisionswerber geführten Strafverfahrens kam zu Tage, dass er die türkische Staatsangehörigkeit erworben hatte. Mit Bescheid vom 10. Februar 2017 stellte die zuständige Staatsbürgerschaftsbehörde daher fest, dass der Revisionswerber die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG 1985 durch seinen Erwerb (Wiedererwerb) der türkischen Staatsangehörigkeit verloren habe; er sei nicht österreichischer Staatsbürger. 8 Während des gegen den Revisionswerber geführten Strafverfahrens kam zu Tage, dass er die türkische Staatsangehörigkeit erworben hatte. Mit Bescheid vom 10. Februar 2017 stellte die zuständige Staatsbürgerschaftsbehörde daher fest, dass der Revisionswerber die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG 1985 durch seinen Erwerb (Wiedererwerb) der türkischen Staatsangehörigkeit verloren habe; er sei nicht österreichischer Staatsbürger.

9 Der nach seiner Haftentlassung wieder mit seinen vier Kindern und der zweiten Ehefrau zusammenlebende Revisionswerber stellte sodann den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Mit Bescheid vom 11. Jänner 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag ab. Unter einem erließ es gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG sowie - unter Spruchpunkt VI. dieses Bescheides - gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot. Außerdem stellte es gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in die Türkei zulässig sei, erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und sprach (demgemäß) gemäß § 55 Abs. 4 FPG aus, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde. 9 Der nach seiner Haftentlassung wieder mit seinen vier Kindern und der zweiten Ehefrau zusammenlebende Revisionswerber stellte sodann den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Mit Bescheid vom 11. Jänner 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag ab. Unter einem erließ es gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG sowie - unter Spruchpunkt römisch sechs. dieses Bescheides - gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot. Außerdem stellte es gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in die Türkei zulässig sei, erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und sprach (demgemäß) gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG aus, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde.

10 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, der das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Teilerkenntnis vom 27. Februar 2018 zunächst insoweit Folge gab, als es die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und den Ausspruch über die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise ersatzlos behob. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 6. September 2018 wies das BVwG die Beschwerde dann aber im Übrigen "gemäß § 55, 10 AsylG idgF, § 52 Abs 9, 46, 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 6 FPG idGF" als unbegründet ab, wobei es aussprach, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. 10 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde, der das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Teilerkenntnis vom 27. Februar 2018 zunächst insoweit Folge gab, als es die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und den Ausspruch über die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise ersatzlos behob. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 6. September 2018 wies das BVwG die Beschwerde dann aber im Übrigen "gemäß Paragraph 55,, 10 AsylG idgF, Paragraph 52, Absatz 9,, 46, 53 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG idGF" als unbegründet ab, wobei es aussprach, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

11 Das BVwG begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Revisionswerbers in Österreich nicht geboten sei; die erforderliche Interessenabwägung habe ungeachtet erheblicher privater und familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich zu seinen Lasten auszugehen. Die genannten Anknüpfungspunkte hätten den Revisionswerber nämlich nicht davon abgehalten, "sich 2014 nicht nur ideologisch einer Terrororganisation zuzuwenden, sondern diese auch logistisch durch Zuführung von Personen, welche sich am Dschihad in der Organisation des IS beteiligen wollten, zu unterstützen." Der Revisionswerber habe damit in voller Überzeugung aktiv eine Terrororganisation unterstützt, die unstreitig unzählige Gräueltaten an Menschen begangen habe bzw. begehe. Zwar werde ihm nunmehr bescheinigt, "dass (er) behauptet", sich ideologisch vom IS getrennt zu haben und seit seiner Haftentlassung bestens integriert zu sein; "verwaltungsstrafrechtliche Verfehlungen" ließen jedoch erkennen, dass der Revisionswerber nach wie vor Probleme habe, in Österreich "Normen anzuerkennen". Angesichts dessen hätten - so das BVwG im Ergebnis - die privaten und familiären Interessen des Revisionswerbers, der sehr gut Deutsch spreche, in Österreich einen Beruf erlernt habe und hier auch erwerbstätig gewesen sei, zurückzutreten. Zwar seien seine wesentlichen privaten und familiären Bindungen in Österreich während seines legalen Aufenthalts begründet worden, nunmehr halte er sich aber unrechtmäßig in Österreich auf, zumal ihm infolge der seinerzeitigen Zurücklegung der türkischen Staatsangehörigkeit auch ein Aufenthaltsrecht auf Grund des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) nicht mehr zukomme. Ein nicht Verbleibendürfen des Revisionswerbers in Österreich berühre auch die Interessen seiner Ehefrau und der vier Kinder erheblich, jedoch seien keine Umstände hervorgekommen, die es für diese Familienangehörigen unmöglich bzw. unzumutbar machen würden, "etwa" mit dem Revisionswerber in die Türkei auszureisen. Seine Familie sei im Übrigen nicht verpflichtet, mitzureisen, sondern könne den Kontakt - wie während der Haftzeit - durch Besuche oder anderweitige Kommunikationsmöglichkeiten aufrechterhalten. 11 Das BVwG begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Revisionswerbers in Österreich nicht geboten sei; die erforderliche Interessenabwägung habe ungeachtet erheblicher privater und familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich zu seinen Lasten auszugehen. Die genannten Anknüpfungspunkte hätten den Revisionswerber nämlich nicht davon abgehalten, "sich 2014 nicht nur ideologisch einer Terrororganisation zuzuwenden, sondern diese auch logistisch durch Zuführung von Personen, welche sich am Dschihad in der Organisation des IS beteiligen wollten, zu unterstützen." Der Revisionswerber habe damit in voller Überzeugung aktiv eine Terrororganisation unterstützt, die unstreitig unzählige Gräueltaten an Menschen begangen habe bzw. begehe. Zwar werde ihm nunmehr bescheinigt, "dass (er) behauptet", sich ideologisch vom IS getrennt zu haben und seit seiner Haftentlassung bestens integriert zu sein; "verwaltungsstrafrechtliche Verfehlungen" ließen jedoch erkennen, dass der Revisionswerber nach wie vor Probleme habe, in Österreich "Normen anzuerkennen". Angesichts dessen hätten - so das BVwG im Ergebnis - die privaten und familiären Interessen des Revisionswerbers, der sehr gut Deutsch spreche, in Österreich einen Beruf erlernt habe und hier auch erwerbstätig gewesen sei, zurückzutreten. Zwar seien seine wesentlichen privaten und familiären Bindungen in Österreich während seines legalen Aufenthalts begründet worden, nunmehr halte er sich aber unrechtmäßig in Österreich auf, zumal ihm infolge der seinerzeitigen Zurücklegung der türkischen Staatsangehörigkeit auch ein Aufenthaltsrecht auf Grund des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) nicht mehr zukomme. Ein nicht Verbleibendürfen des Revisionswerbers in Österreich berühre auch die Interessen seiner Ehefrau und der vier Kinder erheblich, jedoch seien keine Umstände hervorgekommen, die es für diese Familienangehörigen unmöglich bzw. unzumutbar machen würden, "etwa" mit dem Revisionswerber in die Türkei auszureisen. Seine Familie sei im Übrigen nicht verpflichtet, mitzureisen, sondern könne den Kontakt - wie während der Haftzeit - durch Besuche oder anderweitige Kommunikationsmöglichkeiten aufrechterhalten.

12 In Bezug auf das Einreiseverbot verwies das BVwG erneut darauf, dass der Revisionswerber die ideologische Einstellung der Terrororganisation IS geteilt und im vollen Bewusstsein auch durch wiederholte logistische Unterstützung mitgewirkt habe, damit diese weiterhin notorisch bekannte und verabscheuungswürdigste Gräueltaten an Menschen begehen könne. Dies sei dem Revisionswerber bewusst gewesen und habe er sich entschieden, wiederholt einen aktiven Beitrag zur Ermöglichung bzw. Erleichterung der Verbrechen an unzähligen Menschen zu leisten. Zwar behaupte der Revisionswerber, sich während der Haftverbüßung vom radikalen Gedankengut und von der Ideologie des IS losgesagt zu haben, jedoch sei eine tatsächliche innere Einstellung schwer erweislich und habe der Revisionswerber in der Probezeit mehrere Verwaltungsübertretungen begangen. "Resümierend" sei somit auch unter Einbeziehung seines Privat- und Familienlebens in Österreich davon auszugehen, dass er nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, was die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes "jedenfalls rechtfertigt".

13 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 26. November 2018, E 4180/2018-8, ablehnte und sie in der Folge mit Beschluss vom 3. Dezember 2018 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dann ausgeführte außerordentliche Revision erwogen:

14 Der Revisionswerber bezieht sich schon in den Zulassungsausführungen der Revision auf den ARB 1/80 und vertritt die Auffassung, ihm komme darauf gestützt entgegen der Annahme des BVwG ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu.

15 Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, braucht die Frage, ob dem Revisionswerber nach Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit wie vor Zuerkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft (wieder) ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 zugekommen ist, nicht beantwortet zu werden. In diesem Zusammenhang sind allerdings einige rechtliche Klarstellungen erforderlich, weshalb sich die Revision als zulässig erweist. Sie ist aber nur teilweise berechtigt.

16 1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das vom Revisionswerber behauptete Bestehen einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 von vornherein den Boden entzogen hätte. Denn die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach § 55 AsylG 2005) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt. Das ergibt sich insbesondere aus § 54 Abs. 5 AsylG 2005, wonach die Bestimmungen des 7. Hauptstückes (des AsylG 2005) nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige gelten, und aus § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005, wonach ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt. In diesem Sinn heißt es dann auch allgemein in den ErläutRV zum FNG, mit dem § 58 AsylG 2005 im Wesentlichen seine jetzt geltende Fassung erhalten hat, "Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück sollen daher nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen." 16 1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das vom Revisionswerber behauptete Bestehen einer Aufenthaltsberechtigung nach dem ARB 1/80 seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 von vornherein den Boden entzogen hätte. Denn die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach Paragraph 55, AsylG 2005) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt. Das ergibt sich insbesondere aus Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005, wonach die Bestimmungen des 7. Hauptstückes (des AsylG 2005) nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige gelten, und aus Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005, wonach ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt. In diesem Sinn heißt es dann auch allgemein in den ErläutRV zum FNG, mit dem Paragraph 58, AsylG 2005 im Wesentlichen seine jetzt geltende Fassung erhalten hat, "Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück sollen daher nur jenen zugutekommen, die es auch benötigen."

(1803 BlgNR 24. GP 49). Auch die in § 52 Abs. 3 vorgesehene Anordnung, dass im Fall der Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 unter einem - ohne dass auf eine besondere Gefährlichkeit des Fremden abgestellt wird - mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, bringt zum Ausdruck, dass derartige Anträge nur für Personen ohne Aufenthaltsrecht gedacht sind.(1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 49, ). Auch die in Paragraph 52, Absatz 3, vorgesehene Anordnung, dass im Fall der Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, bis 57 AsylG 2005 unter einem - ohne dass auf eine besondere Gefährlichkeit des Fremden abgestellt wird - mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, bringt zum Ausdruck, dass derartige Anträge nur für Personen ohne Aufenthaltsrecht gedacht sind.

17 Die Revision in Bezug auf die abweisende Entscheidung nach § 55 AsylG 2005 könnte daher von vornherein nur dann erfolgreich sein, wenn dem Revisionswerber die behauptete Aufenthaltsberechtigung nicht zukommt. (Dass umgekehrt im Fall des Bestehens einer derartigen Aufenthaltsberechtigung der Antrag des Revisionswerbers nicht abzuweisen sondern zurückzuweisen gewesen wäre, ist im gegebenen Zusammenhang unerheblich, denn das allein könnte mangels darin zu erblickender Rechtsverletzung nicht zu einer Stattgabe der Revision, § 55 AsylG 2005 betreffend, führen.) Kommt dem Revisionswerber diese Aufenthaltsberechtigung nicht zu, dann wäre nach § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidend, ob die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Das hat das BVwG in letztlich nicht zu beanstandender Weise verneint. 17 Die Revision in Bezug auf die abweisende Entscheidung nach Paragraph 55, AsylG 2005 könnte daher von vornherein nur dann erfolgreich sein, wenn dem Revisionswerber die behauptete Aufenthaltsberechtigung nicht zukommt. (Dass umgekehrt im Fall des Bestehens einer derartigen Aufenthaltsberechtigung der Antrag des Revisionswerbers nicht abzuweisen sondern zurückzuweisen gewesen wäre, ist im gegebenen Zusammenhang unerheblich, denn das allein könnte mangels darin zu erblickender Rechtsverletzung nicht zu einer Stattgabe der Revision, Paragraph 55, AsylG 2005 betreffend, führen.) Kommt dem Revisionswerber diese Aufenthaltsberechtigung nicht zu, dann wäre nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidend, ob die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Das hat das BVwG in letztlich nicht zu beanstandender Weise verneint.

18 Zwar hat der Revisionswerber intensive familiäre Beziehungen zu Österreich, doch wurden diese ohnehin vom BVwG anerkannt. Wenn es der Sache nach auch zu dem Ergebnis gelangte, eine Trennung des Revisionswerbers von seiner nunmehrigen Ehefrau und den vier mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern müsse im öffentlichen Interesse hingenommen werden, so kann dem in Anbetracht der vom Revisionswerber ausgehenden Gefahr, die im Zusammenhang mit der Beteiligung an terroristischen Aktivitäten als besonders hoch zu veranschlagen ist (siehe näher unten Rn. 32), nicht entgegengetreten werden. Daran ändert auch der mit Bezug auf seine österreichischen Kinder erstattete Hinweis des Revisionswerbers auf EuGH 8.3.2011, Zambrano, C-34/09, und - das eben genannte Urteil präzisierend - EuGH 15.11.2011, Dereci u.a., C-256/11, nichts, weil bei Vorliegen einer entsprechenden Gefährdung selbst ein nichtösterreichischer Unionsbürger die (allfällige) Trennung von seinen Familienangehörigen und allenfalls auch die Beeinträchtigung der aus der Unionsbürgerschaft herrührenden Rechte hinzunehmen hat (siehe idS VwGH 26.2. 2013, 2012/22/0224, mwN). Davon abgesehen ist aber überhaupt fraglich, ob die österreichischen Kinder des Revisionswerbers im Falle von dessen Aufenthaltsbeendigung - vergleichbar insbesondere der dem Urteil Zambrano zugrunde liegenden Konstellation - "de facto gezwungen" wären, das Gebiet der Europäischen Union als Ganzes zu verlassen. Denn einerseits leben diese Kinder ohnehin auch mit der zweiten Ehefrau des Revisionswerbers im gemeinsamen Haushalt und andererseits befinden sich die beiden älteren Kinder, die aus der ersten Ehe des Revisionswerbers stammen, selbst wenn man ihr Verhältnis zur Stiefmutter ausklammert, in einem Alter, welches ein Mitreisen mit dem allein obsorgeberechtigten Vater und damit das vom Europäischen Gerichtshof verpönte Verlassen des Gebietes der Europäischen Union nicht unbedingt erforderlich erscheinen lässt, zumal sich schon nach dem Vorbringen des Revisionswerbers die leibliche Mutter und die väterlichen Großeltern dieser Kinder im Bundesgebiet befinden.

19 Dem Revisionswerber ist unabhängig von seinen familiären Beziehungen zu Österreich zuzugestehen, dass er bereits mit acht Jahren nach Österreich gelangte und hier aufwuchs. Seinem Revisionsvorbringen, sich "seit nunmehr 30 Jahren ununterbrochen" in Österreich zu befinden, ist allerdings zu erwidern, dass er im Verwaltungsverfahren selbst auf einen nicht bloß kurzfristigen Türkeiaufenthalt nach seiner Scheidung von der ersten Ehefrau hingewiesen hat und auch sonst zu erkennen gab, immer wieder in die Türkei gereist zu sein. Nicht zuletzt steht damit auch sein strafbares Verhalten im Zusammenhang. Offenkundig in Anknüpfung an seine Darstellung, nach der Scheidung von der ersten Ehe (2006) in die Türkei gereist zu sein, stellte das BVwG überdies gegründet auf nähere Erwägungen fest, es könne für den Zeitraum von 2004 bis 2008 "auf eine längere Abwesenheit (von Österreich) als der behaupteten sechs Monate geschlossen werden".

20 Diese Feststellung wird vom Revisionswerber nicht bekämpft. Vor diesem Hintergrund relativiert sich dann aber der ansonsten langjährige Aufenthalt in Österreich, zumal der Revisionswerber mit dem Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit zum Ausdruck brachte, sich nach wie vor im besonderen Maße der Türkei verbunden zu füh

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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