Entscheidungsdatum
03.01.2019Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
W249 1428290-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL vom 14.11.2018, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL vom 14.11.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, stellte am 19.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Die Ehefrau, XXXX , XXXX , und die beiden ehelichen mj. Kinder des BF, XXXX , XXXX , und XXXX , XXXX , reisten bereits am 28.09.2011 in Österreich ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 21.01.2015 wurde der Ehefrau und den mj. Kindern des BF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Die Ehefrau und die mj. Kinder des BF leben nach wie vor im Bundesgebiet.Die Ehefrau, römisch 40 , römisch 40 , und die beiden ehelichen mj. Kinder des BF, römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 , römisch 40 , reisten bereits am 28.09.2011 in Österreich ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) vom 21.01.2015 wurde der Ehefrau und den mj. Kindern des BF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Die Ehefrau und die mj. Kinder des BF leben nach wie vor im Bundesgebiet.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.03.2015 wies das erkennende Gericht die Beschwerde des BF gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2012 als unbegründet ab, stellte jedoch gemäß § 8 Abs. 3a 2. Satz AsylG 2005 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan nicht zulässig sei.Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.03.2015 wies das erkennende Gericht die Beschwerde des BF gegen den negativen Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.07.2012 als unbegründet ab, stellte jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, 2. Satz AsylG 2005 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Afghanistan nicht zulässig sei.
Damit war der Aufenthalt des BF gemäß § 46a FPG im Bundesgebiet zu dulden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) stellte dem BF in weiterer Folge zweimal je eine Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG aus, wobei diese im Zeitraum vom 01.04.2015 bis 31.03.2016 und vom 01.04.2016 bis 31.03.2017 gültig waren.Damit war der Aufenthalt des BF gemäß Paragraph 46 a, FPG im Bundesgebiet zu dulden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) stellte dem BF in weiterer Folge zweimal je eine Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG aus, wobei diese im Zeitraum vom 01.04.2015 bis 31.03.2016 und vom 01.04.2016 bis 31.03.2017 gültig waren.
In weiterer Folge stellte das BFA dem BF für die Dauer eines Jahres aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigungskarte plus aus, welche am 14.11.2016 in I. Instanz in Rechtskraft erwuchs. Diese Aufenthaltsberechtigungskarte plus war bis zum 03.11.2017 gültig.In weiterer Folge stellte das BFA dem BF für die Dauer eines Jahres aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigungskarte plus aus, welche am 14.11.2016 in römisch eins. Instanz in Rechtskraft erwuchs. Diese Aufenthaltsberechtigungskarte plus war bis zum 03.11.2017 gültig.
Der BF ist seit seiner Einreise nach Österreich im Bundesgebiet bereits mehrfach straffällig geworden und wurde insgesamt fünfmal wegen Vermögens-, Suchtgift- und Gewaltdelikten strafrechtlich verurteilt.
Der BF wurde wie folgt von Strafgerichten im Bundesgebiet verurteilt:
Landesgericht XXXX , XXXX , vom XXXX , XXXX , wegen des Verbrechens des versuchten Raubes gemäß § 15 StGB § 142 (1 und 2) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon Freiheitsstrafe 8 Monate bedingt, Probezeit 3 JahreLandesgericht römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 , römisch 40 , wegen des Verbrechens des versuchten Raubes gemäß Paragraph 15, StGB Paragraph 142, (1 und 2) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon Freiheitsstrafe 8 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre
Landesgericht XXXX , vom XXXX , XXXX , wegen Vergehen nach §§ 27 (1) Z 1 1. 2 8. Fall, 27 (4) Z1 SMG und dem Vergehen der Körperverletzung § 83 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 MonatenLandesgericht römisch 40 , vom römisch 40 , römisch 40 , wegen Vergehen nach Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. 2 8. Fall, 27 (4) Z1 SMG und dem Vergehen der Körperverletzung Paragraph 83, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten
Bezirksgericht XXXX , XXXX , vom XXXX , XXXX , des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß § 15 StGB § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 MonatenBezirksgericht römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 , römisch 40 , des Vergehens des versuchten Diebstahls gemäß Paragraph 15, StGB Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten
* Bezirksgericht XXXX , XXXX , vom XXXX , XXXX , wegen der Vergehen der Körperverletzung gemäß § 83 (1) StGB, § 15 StGB § 83 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten und 2 Wochen.* Bezirksgericht römisch 40 , römisch 40 , vom römisch 40 , römisch 40 , wegen der Vergehen der Körperverletzung gemäß Paragraph 83, (1) StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 83, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten und 2 Wochen.
Der BF befindet sich derzeit aufgrund des zuletzt ergangenen rechtskräftigen Urteiles des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom XXXX , XXXX wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB teilweise iVm § 15 StGB und dem Vergehen der gefährlichen Drohung mit dem Tod nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, jeweils zu Lasten seiner Ehefrau, XXXX , wofür er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt wurde, in der Justizanstalt XXXX .Der BF befindet sich derzeit aufgrund des zuletzt ergangenen rechtskräftigen Urteiles des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom römisch 40 , römisch 40 wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB teilweise in Verbindung mit Paragraph 15, StGB und dem Vergehen der gefährlichen Drohung mit dem Tod nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB, jeweils zu Lasten seiner Ehefrau, römisch 40 , wofür er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt wurde, in der Justizanstalt römisch 40 .
Demnach wurde der BF wie folgt schuldig gesprochen:
XXXX hat in XXXX ,römisch 40 hat in römisch 40 ,
I.) Mit Gewalt gegen eine Person durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz teils abgenötigt, teils abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er XXXXrömisch eins.) Mit Gewalt gegen eine Person durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (Paragraph 89,) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz teils abgenötigt, teils abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er römisch 40
1.) am XXXX aufhob, sie nach vorheriger Ankündigung zum geöffneten Fenster im 4. Stock (14 Meter Höhe) trug und ihren Oberkörper aus dem Fenster drückte, Bargeld im Wert von EURO 800,- forderte, wobei die Tatvollendung lediglich daran scheiterte, dass XXXX besänftigend vorgab, ihm den geforderten Betrag auszuhändigen, jedoch (zuvor) die Kinder aus dem Hort abzuholen, sodass er von ihr abließ;1.) am römisch 40 aufhob, sie nach vorheriger Ankündigung zum geöffneten Fenster im 4. Stock (14 Meter Höhe) trug und ihren Oberkörper aus dem Fenster drückte, Bargeld im Wert von EURO 800,- forderte, wobei die Tatvollendung lediglich daran scheiterte, dass römisch 40 besänftigend vorgab, ihm den geforderten Betrag auszuhändigen, jedoch (zuvor) die Kinder aus dem Hort abzuholen, sodass er von ihr abließ;
2.) am XXXX mit zwei Fingern an ihrer Kehle festhielt, zudrückte, mit der anderen Hand deren Augen fest nach innen drückte und von ihr EUR 800,- an Bargeld forderte, woraufhin die Genannte ihm einen Betrag von EUR 100,- übergab und es hinsichtlich der weiteren geforderten EUR 700,- beim Versuch blieb;2.) am römisch 40 mit zwei Fingern an ihrer Kehle festhielt, zudrückte, mit der anderen Hand deren Augen fest nach innen drückte und von ihr EUR 800,- an Bargeld forderte, woraufhin die Genannte ihm einen Betrag von EUR 100,- übergab und es hinsichtlich der weiteren geforderten EUR 700,- beim Versuch blieb;
II.) am XXXX XXXX durch die Durchführung einer Schneidebewegung an ihrer Kehle gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.römisch zwei.) am römisch 40 römisch 40 durch die Durchführung einer Schneidebewegung an ihrer Kehle gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Zudem widerrief das Landesgericht XXXX mit Beschlüssen vom XXXX , XXXX die mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht, sah von einem Widerruf der bedingten Entlassung zu XXXX vom XXXX ab, verlängerte jedoch die dem BF gewährte Probezeit auf fünf Jahre. Damit muss der BF zusätzlich zu der im genannten Urteil verhängten Freiheitsstrafe auch den Teil der Freiheitsstrafe von acht Monaten zu XXXX verbüßen.Zudem widerrief das Landesgericht römisch 40 mit Beschlüssen vom römisch 40 , römisch 40 die mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 gewährte bedingte Strafnachsicht, sah von einem Widerruf der bedingten Entlassung zu römisch 40 vom römisch 40 ab, verlängerte jedoch die dem BF gewährte Probezeit auf fünf Jahre. Damit muss der BF zusätzlich zu der im genannten Urteil verhängten Freiheitsstrafe auch den Teil der Freiheitsstrafe von acht Monaten zu römisch 40 verbüßen.
Der BF wurde bisher während seines Aufenthalts im Bundesgebiet zur Verbüßung von Haftstrafen in Justizanstalten in folgenden Zeiträumen angehalten:
XXXX : XXXXrömisch 40 : römisch 40
XXXX XXXXrömisch 40 römisch 40
XXXX : seit XXXX - laufendrömisch 40 : seit römisch 40 - laufend
Mit Schreiben vom 19.12.2017 verständigte das BFA, Regionaldirektion XXXX , den BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme und gewährte ihm hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot Parteiengehör mit einem Stellungnahmerecht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung. Der BF gab zu dem genannten Schreiben keine Stellungnahme ab.Mit Schreiben vom 19.12.2017 verständigte das BFA, Regionaldirektion römisch 40 , den BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme und gewährte ihm hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot Parteiengehör mit einem Stellungnahmerecht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung. Der BF gab zu dem genannten Schreiben keine Stellungnahme ab.
Mit Bescheid des BFA vom 02.03.2018, XXXX , wurde im Spruchpunkt I. dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 erteilt und gemäß § 52 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz (FPG) iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Im Spruchpunkt II. stellte das BFA gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass dessen Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Im Spruchpunkt III. erkannte das BFA gemäß § 18 Abs. 2 Z1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab. Im Spruchpunkt IV. erließ das BFA gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot.Mit Bescheid des BFA vom 02.03.2018, römisch 40 , wurde im Spruchpunkt römisch eins. dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt und gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz (FPG) in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Im Spruchpunkt römisch zwei. stellte das BFA gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass dessen Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Im Spruchpunkt römisch drei. erkannte das BFA gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Z1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab. Im Spruchpunkt römisch vier. erließ das BFA gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot.
Mit Schreiben vom 02.03.2018 übermittelte das BFA dem BF eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise und wies auf die Möglichkeiten der freiwilligen Ausreise in den Herkunftsstaat und die Gewährung einer Rückkehrhilfe hin. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wies das BFA den BF auf die verpflichtende Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs hin und teilte mit, dass der XXXX ihn dabei beraten und unterstützen könne. Mit Verfahrensanordnung vom 05.03.2018 stellte das BFA dem BF XXXX amtswegig als Rechtsberater zur Seite.Mit Schreiben vom 02.03.2018 übermittelte das BFA dem BF eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise und wies auf die Möglichkeiten der freiwilligen Ausreise in den Herkunftsstaat und die Gewährung einer Rückkehrhilfe hin. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wies das BFA den BF auf die verpflichtende Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs hin und teilte mit, dass der römisch 40 ihn dabei beraten und unterstützen könne. Mit Verfahrensanordnung vom 05.03.2018 stellte das BFA dem BF römisch 40 amtswegig als Rechtsberater zur Seite.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF, bevollmächtigt vertreten durch XXXX , fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.Gegen diesen Bescheid erhob der BF, bevollmächtigt vertreten durch römisch 40 , fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.
Mit Emailnachricht vom 16.03.2018 teilte der XXXX dem BFA mit, dass der BF am selben einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt habe. Der BF befinde sich nach dieser Emailnachricht in der Justizanstalt XXXX und werde voraussichtlich am XXXX entlassen werden.Mit Emailnachricht vom 16.03.2018 teilte der römisch 40 dem BFA mit, dass der BF am selben einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt habe. Der BF befinde sich nach dieser Emailnachricht in der Justizanstalt römisch 40 und werde voraussichtlich am römisch 40 entlassen werden.
Mit Beschluss des BVwG vom 16.04.2018, GZ. W261 1428290-2/3E, wurde der angefochtene Bescheid des BFA gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Begründend führte das BVwG insbesondere aus, dass das BFA es unterlassen habe, den BF vor Erlassung der Rückkehrentscheidung zu seinem Privat- und Familienleben persönlich im Rahmen einer Einvernahme zu befragen. Ob tatsächlich ein Kontakt zwischen dem BF und seiner Familie vorliege oder nicht, habe das BFA nicht ermittelt. Darüber hinaus habe es das BFA unterlassen, den BF dazu einzuvernehmen, ob er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan der realen Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt sein könnte, oder ob die Rückkehr für ihn aktuell eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Herkunftsstaat des Betroffenen mit sich bringen würde. Ebenso habe es das BFA unterlassen zu ermitteln, ob der BF noch Verwandte in Afghanistan habe, welche ihn finanziell unterstützen könnten. Weiters würden sich die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF, wonach dieser gesund sei, nicht mit dem Akteninhalt decken.Mit Beschluss des BVwG vom 16.04.2018, GZ. W261 1428290-2/3E, wurde der angefochtene Bescheid des BFA gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Begründend führte das BVwG insbesondere aus, dass das BFA es unterlassen habe, den BF vor Erlassung der Rückkehrentscheidung zu seinem Privat- und Familienleben persönlich im Rahmen einer Einvernahme zu befragen. Ob tatsächlich ein Kontakt zwischen dem BF und seiner Familie vorliege oder nicht, habe das BFA nicht ermittelt. Darüber hinaus habe es das BFA unterlassen, den BF dazu einzuvernehmen, ob er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan der realen Gefahr einer Verletzung insbesondere von Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt sein könnte, oder ob die Rückkehr für ihn aktuell eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Herkunftsstaat des Betroffenen mit sich bringen würde. Ebenso habe es das BFA unterlassen zu ermitteln, ob der BF noch Verwandte in Afghanistan habe, welche ihn finanziell unterstützen könnten. Weiters würden sich die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF, wonach dieser gesund sei, nicht mit dem Akteninhalt decken.
Am 01.06.2018 übermittelte XXXX im Namen des BF eine Beschwerdeergänzung an das BVwG, die in der Folge an das BFA weitergeleitet wurde, in der insbesondere auf Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot) eingegangen wurde.Am 01.06.2018 übermittelte römisch 40 im Namen des BF eine Beschwerdeergänzung an das BVwG, die in der Folge an das BFA weitergeleitet wurde, in der insbesondere auf Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot) eingegangen wurde.
Am 11.07.2018 fand vor dem BFA die niederschriftliche Einvernahme der Ehefrau des BF, XXXX , statt. Dabei gab diese zusammengefasst an, dass weder sie noch ihre Kinder den BF während seines Aufenthaltes in den Justizanstalten besucht hätten. Sie wolle sich vom BF trennen, da sie sehr viele Probleme durch ihn habe, die nicht ihre Probleme seien. Sie und ihre Kinder hätten Angst vor dem BF, sie würden keinen Kontakt mit ihm und seiner Familie haben wollen. Es sei für sie abgeschlossen. Sie sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, damit sie mit ihren Kindern in Ruhe leben könne. Der BF habe sie und ihre Kinder geschlagen; sie habe Angst um ihr Leben und um ihre Kinder, sie befürchte, dass die Kinder entführt werden könnten. Der BF habe ihr vor ca. fünf Monaten einen Brief geschrieben, den sie nicht beantwortet habe. Sie sei nach dem Vorfall in einem Frauenhaus untergebracht worden und habe danach die Unterstützung des Vereines "Gewaltschutzzentrum" in Anspruch genommen, von dem sie nach wie vor betreut werde. Sie habe keinen Kontakt zum BF und wolle auch keinen mehr haben.Am 11.07.2018 fand vor dem BFA die niederschriftliche Einvernahme der Ehefrau des BF, römisch 40 , statt. Dabei gab diese zusammengefasst an, dass weder sie noch ihre Kinder den BF während seines Aufenthaltes in den Justizanstalten besucht hätten. Sie wolle sich vom BF trennen, da sie sehr viele Probleme durch ihn habe, die nicht ihre Probleme seien. Sie und ihre Kinder hätten Angst vor dem BF, sie würden keinen Kontakt mit ihm und seiner Familie haben wollen. Es sei für sie abgeschlossen. Sie sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, damit sie mit ihren Kindern in Ruhe leben könne. Der BF habe sie und ihre Kinder geschlagen; sie habe Angst um ihr Leben und um ihre Kinder, sie befürchte, dass die Kinder entführt werden könnten. Der BF habe ihr vor ca. fünf Monaten einen Brief geschrieben, den sie nicht beantwortet habe. Sie sei nach dem Vorfall in einem Frauenhaus untergebracht worden und habe danach die Unterstützung des Vereines "Gewaltschutzzentrum" in Anspruch genommen, von dem sie nach wie vor betreut werde. Sie habe keinen Kontakt zum BF und wolle auch keinen mehr haben.
Am 27.07.2018 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er auszugsweise wie folgt an:
"[...]
F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben im fremdenrechtlichen Verfahren zu machen?
A: Ich kann ohne Beeinträchtigung eine Einvernahme machen.
F: Sind Sie gesund?
A: Nicht ganz, aber es passt einigermaßen.
F: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente?
A: Ich nehme einen Asthma Spray und bekomme Infusionen, dies beeinträchtigt mich aber nicht.
F: Haben Sie Verwandte oder persönliche Beziehungen in Österreich?
A: Meine Kinder. XXXX , XXXX , sie leben in XXXX , beide anerkannte Flüchtlinge.A: Meine Kinder. römisch 40 , römisch 40 , sie leben in römisch 40 , beide anerkannte Flüchtlinge.
F: Haben Sie auch eine Ehefrau?
A: XXXX , wir sind verheiratet, sie ist auch Afghanin.A: römisch 40 , wir sind verheiratet, sie ist auch Afghanin.
F: Haben Sie weitere Verwandte in Österreich bzw. in der EU? Adresse?
A: In Österreich nicht. XXXX ist in XXXX und XXXX ist im XXXX .A: In Österreich nicht. römisch 40 ist in römisch 40 und römisch 40 ist im römisch 40 .
F: Haben Sie in der Justizanstalt XXXX Besuch von Ihrer Ehefrau und Ihren Kindern erhalten.F: Haben Sie in der Justizanstalt römisch 40 Besuch von Ihrer Ehefrau und Ihren Kindern erhalten.
A: In der XXXX nicht, in XXXX schon, dort öfters.A: In der römisch 40 nicht, in römisch 40 schon, dort öfters.
F: Wurden Sie in letzter Zeit von Ihrer Ehefrau und Ihren Kindern besucht?
A: Nein, hier in der XXXX war sie noch nie um mich zu besuchen.A: Nein, hier in der römisch 40 war sie noch nie um mich zu besuchen.
F: Gibt es Kontakt mit Ihrer Ehefrau und Ihren Kindern, bzw. in welcher Form gibt es Kontakt mit Ihrer Ehefrau?
A: Wir telefonieren.
F: Wie oft?
A: Alle 2 bis 3 Wochen einmal.
F: Sind Sie mit Ihrer Ehefrau schriftlich in Kontakt getreten?
A: Nein, sie kann nicht lesen.
F: Beschreiben Sie Ihr Verhältnis zu Ihrer Ehefrau und Ihren Kindern!
A: Meinen Kindern geht's gut und sie besuchen die Schule.
F: Sind Sie im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgegangen?
A: Ja, ich habe geputzt und rasengemäht, ca. 8-10 Monate vom AMS aus.
F: Wer hat vor Ihrer Inhaftierung für das Familieneinkommen gesorgt?
A: Vom AMS und der größere Teil vom Sozialamt.
F: Wie hoch war die monatliche Miete für Ihre Wohnung?
A: XXXXA: römisch 40
F: Wo leben Ihre Gattin und Ihre Kinder derzeit?
A: Sie leben in XXXX , ich weiß nicht genau wo. Angeblich in irgendeiner XXXXA: Sie leben in römisch 40 , ich weiß nicht genau wo. Angeblich in irgendeiner römisch 40
F: Kennen Sie die Adresse?
A: Nein.
F: Welche Schule besuchen Ihre Kinder?
A: Sie gehen in eine österreichische Schule, in die 3te und 4te Klasse.
F: Wie heißt die Schule?
A: XXXX , XXXX .A: römisch 40 , römisch 40 .
F: Sie haben am 16.03.2018 im Wege XXXX einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe gestellt. Sie haben somit eine freiwillige unterstützte Rückkehr nach Afghanistan, Zieldestination Herat, beantragt. Was sagen Sie hierzu?F: Sie haben am 16.03.2018 im Wege römisch 40 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe gestellt. Sie haben somit eine freiwillige unterstützte Rückkehr nach Afghanistan, Zieldestination Herat, beantragt. Was sagen Sie hierzu?
A: Ich würde € 3000-4000,- vom XXXX bekommen wenn ich gehe, das würde ich auch machen, aber der Richter sagte, das geht nicht.A: Ich würde € 3000-4000,- vom römisch 40 bekommen wenn ich gehe, das würde ich auch machen, aber der Richter sagte, das geht nicht.
F: Was sagen Sie dazu, dass Sie im Wege Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, XXXX innerhalb von wenigen Tagen eine Rückkehr in Ihr Herkunftsland ausschließen?F: Was sagen Sie dazu, dass Sie im Wege Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung, römisch 40 innerhalb von wenigen Tagen eine Rückkehr in Ihr Herkunftsland ausschließen?
A: Nein ich will das jetzt nicht mehr.
F: Haben Sie Verwandte in Afghanistan?
A: Da hab ich niemanden mehr.
F: Wo lebten Sie zuletzt in Afghanistan?
A: In Herat, XXXX , XXXX .A: In Herat, römisch 40 , römisch 40 .
Es werden mit Ihnen die Feststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Ihrem Heimatland erörtert.
A: Das ist mir bekannt, es ist nicht so schön in Afghanistan. Ich kenne das alles.
F: Was würde Sie erwarten, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?
A: Ich werde dort getötet.
F: Von wem werden Sie bedroht?
A: Ich habe dort Feinde.
F: Afghanistan ist ein großes Land, gab es keinen anderen Ort, wo Sie in Sicherheit gewesen wären?
Antwort: Ich stamme aus Herat, ich kann nirgendwo anders leben.
F: Wäre Kabul möglich?
A: Nein, ich kenne dort niemanden. Sie haben dort Probleme mit Christen und Schiiten.
[...]
F: Wollen Sie noch etwas anmerken?
A: Ich habe nichts mehr hinzuzufügen, ich habe nur familiäre Probleme sonst hab ich keine Probleme.
[...]"
Mit Aktenvermerk vom 01.08.2018 hielt das BFA fest, dass laut telefonischer Mitteilung der Justizanstalt XXXX der BF während seines Aufenthaltes seit dem 06.07.2018 nicht von seiner Ehefrau und seinen Kindern besucht worden sei.Mit Aktenvermerk vom 01.08.2018 hielt das BFA fest, dass laut telefonischer Mitteilung der Justizanstalt römisch 40 der BF während seines Aufenthaltes seit dem 06.07.2018 nicht von seiner Ehefrau und seinen Kindern besucht worden sei.
Mit Bescheid des BFA vom 14.11.2018, XXXX , wurde im Spruchpunkt I. gemäß § 52 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Im Spruchpunkt II. stellte das BFA gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass dessen Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Im Spruchpunkt III. erkannte das BFA gemäß § 18 Abs. 2 Z1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab. Im Spruchpunkt IV. erließ das BFA gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot.Mit Bescheid des BFA vom 14.11.2018, römisch 40 , wurde im Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Im Spruchpunkt römisch zwei. stellte das BFA gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass dessen Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Im Spruchpunkt römisch drei. erkannte das BFA gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Z1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab. Im Spruchpunkt römisch vier. erließ das BFA gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot.
In den Feststellungen hielt das BFA fest, dass der BF während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet vermehrt straffällig geworden sei. Er sei bereits fünfmal wegen Gewalt- und Vermögensdelikten rechtskräftig von Strafgerichten im Bundesgebiet verurteilt worden. Sein strafbares Verhalten und die dadurch gezeigte Gewaltbereitschaft, insbesondere zuletzt auch gegenüber seiner Ehefrau, würden die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt im