Entscheidungsdatum
21.01.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W111 2208742-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2018, Zl. 1204792304-180827759, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2018, Zl. 1204792304-180827759, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 15b, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA VG idgF und §§ 52, 55 Abs. 1a FPG idgF und § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 15 b, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA VG idgF und Paragraphen 52, 55, Absatz eins a, FPG idgF und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsbürger der Ukraine, gelangte illegal in das Bundesgebiet und stellte am 31.08.2018 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, zu welchem er am darauffolgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 13 bis 19), er sei Angehöriger der ukrainischen Volkgruppe, bekenne sich zum christlichen Glauben, habe zuletzt in einer näher bezeichneten Stadt im Oblast XXXX gelebt und verfüge über Schulbildung sowie eine Ausbildung als Mechaniker. Den Entschluss zur Ausreise habe er sechs Jahre zuvor gefasst und den Herkunftsstaat Ende August 2018 auf dem Luftweg unter Mitführung seines ukrainischen Reisepasses, welchen er in Österreich verloren hätte, verlassen. Grund seiner Flucht sei eine Verfolgung durch einige Armenier (Mafia) gewesen, welche dem verstorbenen Vater des Beschwerdeführers angeblich USD 100.000,- geliehen hätten.1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsbürger der Ukraine, gelangte illegal in das Bundesgebiet und stellte am 31.08.2018 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, zu welchem er am darauffolgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an (im Detail vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 13 bis 19), er sei Angehöriger der ukrainischen Volkgruppe, bekenne sich zum christlichen Glauben, habe zuletzt in einer näher bezeichneten Stadt im Oblast römisch 40 gelebt und verfüge über Schulbildung sowie eine Ausbildung als Mechaniker. Den Entschluss zur Ausreise habe er sechs Jahre zuvor gefasst und den Herkunftsstaat Ende August 2018 auf dem Luftweg unter Mitführung seines ukrainischen Reisepasses, welchen er in Österreich verloren hätte, verlassen. Grund seiner Flucht sei eine Verfolgung durch einige Armenier (Mafia) gewesen, welche dem verstorbenen Vater des Beschwerdeführers angeblich USD 100.000,- geliehen hätten.
Der Beschwerdeführer wurde am 06.09.2018 im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die ukrainische Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zu den Gründen seiner Antragstellung auf internationalen Schutz einvernommen (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 39 ff). Dabei gab er zusammengefasst zu Protokoll, er fühle sich körperlich und geistig zur Durchführung der Einvernahme in der Lage, leide an keinen ihm bekannten Erkrankungen und habe bislang wahrheitsgetreue Angaben erstattet.Der Beschwerdeführer wurde am 06.09.2018 im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die ukrainische Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zu den Gründen seiner Antragstellung auf internationalen Schutz einvernommen vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 39 ff). Dabei gab er zusammengefasst zu Protokoll, er fühle sich körperlich und geistig zur Durchführung der Einvernahme in der Lage, leide an keinen ihm bekannten Erkrankungen und habe bislang wahrheitsgetreue Angaben erstattet.
Sein Herkunftsland habe er aufgrund einer Verfolgung durch Armenier verlassen, bei welchen es sich um mächtige Mafia-Leute gehandelt hätte. Grund dieser Verfolgung sei eine hohe Geldschuld des vor einigen Jahren erschossenen Vaters des Beschwerdeführers gewesen; weshalb sie das Geld nach so langer Zeit nun von ihm gefordert hätten, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Der Beschwerdeführer sei entführt, zusammengeschlagen und mit einem Messer geritzt worden. Der Beschwerdeführer habe sich diesbezüglich an die Polizei gewandt, was jedoch keinen Sinn gehabt hätte. Eine Rückkehr in die Ukraine würde für ihn den sicheren Tod bedeuten, zudem habe er keine Verwandten im Herkunftsland. Mit den ukrainischen Behörden habe er, mit Ausnahme einer im Jahr 2012 erhaltenen Verkehrsstrafe, keine Probleme gehabt. Beweise für sein Vorbringen habe er insofern, als er Narben am Körper aufweise und eine Kopie der bei der Polizei im Jahr 2016 erstatteten Anzeige nachreichen könnte. Die geschilderten Probleme hätten vor fünf bis sechs Jahren ihren Anfang genommen. Der Beschwerdeführer habe versucht, sich zu verstecken und habe sich ein halbes Jahr in Polen sowie rund ein Jahr in Israel aufgehalten. Nach seiner Rückkehr in die Ukraine habe er dann eines Tages wieder dieses Auto gesehen und gewusst, dass sie ihn wieder besuchen würden. Er habe das Problem dann seinen Freunden geschildert und sei am folgenden Tag auf dem Luftweg nach Österreich ausgereist. Zu einer früheren Ausreise habe er keine Gelegenheit gehabt. Weitere Probleme habe er im Heimatland nicht gehabt. Eine Niederlassung in einem anderen Landesteil hätte er versucht, doch habe eine solche keinen Sinn gehabt, da sie ihn überall gefunden hätten, zumal diese Zugang und Beziehungen zur Polizei hätten und der Beschwerdeführer vermute, dass sie dies auch über Handy und social media herausfinden könnten. Auf Vorhalt, dass die geschilderte Verfolgung durch Privatpersonen keine Asylrelevanz aufweise, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er nicht wüsste, was er sonst machen sollte, wenn er vor diesen Personen dort keinen Schutz bekomme. Es sei dort alles korrupt und der Beschwerdeführer könne sich an niemanden wenden, der ihm helfen könnte; es sei interessant, dass Afrikaner, die um Asyl ansuchen, Hilfe bekämen, arbeitswillige Ukrainer jedoch keine Unterstützung erhielten.
Dem Beschwerdeführer wurde am Tag der Einvernahme eine Verfahrensanordnung gemäß § 15b AsylG 2005 iVm § 7 Abs. 1 VwGVG ausgehändigt, mit welcher ihm mitgeteilt wurde, dass er ab dem 06.09.2018 in einem näher bezeichneten Quartier durchgehend Unterkunft zu nehmen habe. Mit weiteren Verfahrensanordnungen vom gleichen Datum wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 29 Abs. 3 und 15a AsylG über die beabsichtigte Abweisung seines Antrages sowie über die verpflichtende Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG informiert.Dem Beschwerdeführer wurde am Tag der Einvernahme eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 15 b, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG ausgehändigt, mit welcher ihm mitgeteilt wurde, dass er ab dem 06.09.2018 in einem näher bezeichneten Quartier durchgehend Unterkunft zu nehmen habe. Mit weiteren Verfahrensanordnungen vom gleichen Datum wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 29, Absatz 3 und 15 a AsylG über die beabsichtigte Abweisung seines Antrages sowie über die verpflichtende Inanspruchnahme eines Rückkehrberatungsgesprächs gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG informiert.
Am 25.09.2018 fand eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, anlässlich derer er zusammenfassend ausführte (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 61 ff), über keine maßgeblichen persönlichen Bindungen im Bundesgebiet zu verfügen, bei seinen bisherigen Angaben zum Fluchtgrund zu bleiben und keine Ergänzungen zu seinem Vorbringen zu haben. Zum Beleg seiner Angaben legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über eine Vorsprache bei der ukrainischen Polizei, einen Zeitungsbericht über die Tötung seines Vaters, dessen Sterbeurkunde und eine Bestätigung über die Todesursache in Form einer Schussverletzung sowie eine Bestätigung eines Krankenhauses, wonach der Beschwerdeführer an einer Gehirnerschütterung sowie an einer Schnittwunde im Bauchbereich gelitten hätte und sich von 14.02.2018 bis 15.02.2018 in der Krankenanstalt aufgehalten hätte, vor.Am 25.09.2018 fand eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, anlässlich derer er zusammenfassend ausführte vergleiche Verwaltungsakt, Seiten 61 ff), über keine maßgeblichen persönlichen Bindungen im Bundesgebiet zu verfügen, bei seinen bisherigen Angaben zum Fluchtgrund zu bleiben und keine Ergänzungen zu seinem Vorbringen zu haben. Zum Beleg seiner Angaben legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über eine Vorsprache bei der ukrainischen Polizei, einen Zeitungsbericht über die Tötung seines Vaters, dessen Sterbeurkunde und eine Bestätigung über die Todesursache in Form einer Schussverletzung sowie eine Bestätigung eines Krankenhauses, wonach der Beschwerdeführer an einer Gehirnerschütterung sowie an einer Schnittwunde im Bauchbereich gelitten hätte und sich von 14.02.2018 bis 15.02.2018 in der Krankenanstalt aufgehalten hätte, vor.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.10.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.). Überdies wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 15b Absatz 1 Asylgesetz 2005 aufgetragen worden sei, ab dem 06.09.2018 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt V.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.10.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch vier.). Überdies wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 15 b, Absatz 1 Asylgesetz 2005 aufgetragen worden sei, ab dem 06.09.2018 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Die Behörde stellte die Staatsbürgerschaft, Identität, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religion des Beschwerdeführers fest und legte ihrer Entscheidung ausführliche Feststellungen zur aktuellen Situation in dessen Herkunftsstaat zu Grunde. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine einer individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung durch armenische Staatsangehörige aufgrund Geldschulden seines Vaters sei auch im Wahrheitsfalle jegliche Asylrelevanz abzusprechen, zumal sich aus der Gesamtheit seiner Angaben nicht der geringste Anhaltspunkt auf das Vorliegen einer Gefährdung seiner Person durch den ukrainischen Staat respektive eine solche Gefährdung, vor der ihn zu schützen der ukrainische Staat nicht willens oder nicht fähig wäre, ergebe. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine erwachsene und arbeitsfähige Person mit einer entsprechend guten Schul- und Berufsausbildung; der Beschwerdeführer, welcher an keiner schwerwiegenden Erkrankung leiden würde, sei in der Ukraine berufstätig und zur Bestreitung seines Lebensunterhalts in der Lage gewesen. Zudem verfüge der Beschwerdeführer, welcher den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hätte, über soziale Anknüpfungspunkte in der Ukraine, weshalb insgesamt nicht davon ausgegangen werden könne, dass dieser im Falle einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Im Herkunftsstaat bestünde keine solch extreme Gefahrenlage, vor deren Hintergrund jeder auf dem Staatsgebiet Anwesende einer Gefährdung maßgeblicher Grundrechte ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet und weise keine besondere Integrationsverfestigung auf; Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG seien nicht hervorgekommen. Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammen würde und diesem keine reale menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es diesem zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten, weshalb einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und damit einhergehend keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen wäre. Zur Anordnung der Unterkunftnahme wurde auf ein im Fall des Beschwerdeführers bestehendes öffentliches Interesse an einer zügigen Bearbeitung seines Asylverfahrens sowie dessen Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat verwiesen.Die Behörde stellte die Staatsbürgerschaft, Identität, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religion des Beschwerdeführers fest und legte ihrer Entscheidung ausführliche Feststellungen zur aktuellen Situation in dessen Herkunftsstaat zu Grunde. Nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine einer individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung durch armenische Staatsangehörige aufgrund Geldschulden seines Vaters sei auch im Wahrheitsfalle jegliche Asylrelevanz abzusprechen, zumal sich aus der Gesamtheit seiner Angaben nicht der geringste Anhaltspunkt auf das Vorliegen einer Gefährdung seiner Person durch den ukrainischen Staat respektive eine solche Gefährdung, vor der ihn zu schützen der ukrainische Staat nicht willens oder nicht fähig wäre, ergebe. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine erwachsene und arbeitsfähige Person mit einer entsprechend guten Schul- und Berufsausbildung; der Beschwerdeführer, welcher an keiner schwerwiegenden Erkrankung leiden würde, sei in der Ukraine berufstätig und zur Bestreitung seines Lebensunterhalts in der Lage gewesen. Zudem verfüge der Beschwerdeführer, welcher den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hätte, über soziale Anknüpfungspunkte in der Ukraine, weshalb insgesamt nicht davon ausgegangen werden könne, dass dieser im Falle einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Im Herkunftsstaat bestünde keine solch extreme Gefahrenlage, vor deren Hintergrund jeder auf dem Staatsgebiet Anwesende einer Gefährdung maßgeblicher Grundrechte ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet und weise keine besondere Integrationsverfestigung auf; Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG seien nicht hervorgekommen. Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG stammen würde und diesem keine reale menschenrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat drohe, sei es diesem zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten, weshalb einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und damit einhergehend keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen wäre. Zur Anordnung der Unterkunftnahme wurde auf ein im Fall des Beschwerdeführers bestehendes öffentliches Interesse an einer zügigen Bearbeitung seines Asylverfahrens sowie dessen Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat verwiesen.
3. Mit Eingabe vom 29.10.2018 wurde durch die nunmehrige gewillkürte Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht die verfahrensgegenständliche vollumfängliche Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Begründend wurde nach zusammenfassender Wiedergabe des Fluchtvorbringens vorgebracht, der Beschwerdeführer habe während seiner Einvernahme vor dem Bundesamt das Gefühl gehabt, dass seine Fluchtgründe aufgrund seiner ukrainischen Staatsbürgerschaft nicht ernst genommen würden. Der Beschwerdeführer habe die geschilderten Vorfälle durch bereits aktenkundige Beweismittel belegt und sei der Meinung, dass die Behörde dessen Fluchtgründe nicht ausreichend geprüft hätte. Da die Polizei nichts unternommen hätte, habe sich der Beschwerdeführer an eine militärische Vereinigung mit den Einsatzschwerpunkten Aufklärung und Terrorismusbekämpfung gewandt, um ihn zu schützen. Jener Verein habe sich mit den Ersuchen, die Verfolgungsvorfälle gegen den Beschwerdeführer zu untersuchen, an die Polizei gewandt. Beiliegend wurde eine entsprechende Bestätigung der ATO inklusive einer deutschen Zusammenfassung übermittelt.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 02.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Auf Grundlage des Verwaltungsakts der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Ukraine wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine, er gehört der ukrainischen Volksgruppe sowie dem christlichen Glauben an. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer reiste im August 2018 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Oblast XXXX und hat in der Ukraine eine zehnjährige Schulbildung sowie eine Berufsausbildung als Mechaniker absolviert.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine, er gehört der ukrainischen Volksgruppe sowie dem christlichen Glauben an. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer reiste im August 2018 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit diesem Zeitpunkt ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Oblast römisch 40 und hat in der Ukraine eine zehnjährige Schulbildung sowie eine Berufsausbildung als Mechaniker absolviert.
1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Ukraine aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Ukraine festgestellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die ukrainischen Behörden im Hinblick auf allfällige Probleme des Beschwerdeführers mit kriminellen Privatpersonen keine Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit aufweisen würden.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden. In der Ukraine besteht eine ausreichende medizinische Grundversorgung, weswegen der Beschwerdeführer hinsichtlich allfälliger psychischer und physischer Leiden ausreichend behandelt werden könnte.