TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/14 L517 2186657-1

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Veröffentlicht am 14.01.2019
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Entscheidungsdatum

14.01.2019

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L517 2186657-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 12.12.2017, OB:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 12.12.2017, OB:

XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 bis 3, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG vorliegen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins bis 3, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

07.09.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (bP) auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (belangte Behörde bzw. bB)07.09.2017 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (bP) auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (belangte Behörde bzw. bB)

30.11.2017 - Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 60 v.H., NU 11/2022, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

07.12.2017 - Versand des befristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem GdB von 60 v.H.

12.12.2017 - Bescheid der bB, Abweisung des Antrages auf Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

11.01.2018 - Beschwerde der bP

21.02.2018 - Beschwerdevorlage am BVwG

08.11.2018 - Erstellung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens, Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft.

Am 07.09.2017 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO (Parkausweis).Am 07.09.2017 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass und Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis).

Das am 30.11.2017 nach der Einschätzungsverordnung erstellte Sachverständigengutachten einer Allgemeinmedizinerin weist nachfolgenden Inhalt auf:

"Anamnese:

Zustand nach Tumorektomie und Axilladissektion bei Adenocarcinom der linken Mamma 03/1999.

Zustand nach adjuvanter Chemotherapie.

Adenocarcinom der linken Mamma Grad III, cT2 cN0 (Rezidiv) - OP - weitere Excision 06.11.2017.Adenocarcinom der linken Mamma Grad römisch drei, cT2 cN0 (Rezidiv) - OP - weitere Excision 06.11.2017.

Gonarthrose beidseits, links mehr als rechts.

Lumboischialgie bei Wirbelkanalstenose rechts L4/5.

Derzeitige Beschwerden:

Die Patientin ist vor kurzem aufgrund eines Rezidivs der linken Mamma operiert worden. Postoperativ ist sie beschwerdefrei. Weiteres Prozedere bezüglich eventueller Chemotherapie ist noch ausständig.

Die Patientin leidet unter Knieschmerzen bei Belastung, links mehr als rechts. Schmerzen auch in der Früh im Bett und beim Aufstehen. Sie nimmt derzeit keine Schmerzmittel. Die maximale Gehstrecke mit Unterarmstützkrücke beträgt 100 m.

Stiegensteigen nur mit Nachsteigen und Anhalten am Handlauf einige Stufen möglich. Lumboischialgie derzeit wenig ausgeprägt, eher bei statischer Belastung. Keine Dauerschmerzen.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Behandlungen:

Keine.

Medikamente:

Keine.

Hilfsmittel:

Unterarmstützkrücke, Lesebrille.

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Knochenszintigraphie 26.09.2017: degenerative Veränderungen IV. und V. Lendenwirbel, VII. und VIII. Rippe links und VIII. Rippe rechts, anamnestisch Zustand nach Sturz, in erster Linie Fraktur anzunehmen, im rechten Tibiakopf posttraumatische Veränderungen, linkes Kahnbein degenerativ - DD: Zustand nach Fraktur im Bereich Os triquetrum links - DD Zustand nach Fraktur - degenerativ?, in erster Linie degenerative Veränderungen im Daumensattelgelenk beidseits und distale Fußwurzelregion beidseits und linkes Knie medial.Knochenszintigraphie 26.09.2017: degenerative Veränderungen römisch vier. und römisch fünf. Lendenwirbel, römisch sieben. und römisch acht. Rippe links und römisch acht. Rippe rechts, anamnestisch Zustand nach Sturz, in erster Linie Fraktur anzunehmen, im rechten Tibiakopf posttraumatische Veränderungen, linkes Kahnbein degenerativ - DD: Zustand nach Fraktur im Bereich Os triquetrum links - DD Zustand nach Fraktur - degenerativ?, in erster Linie degenerative Veränderungen im Daumensattelgelenk beidseits und distale Fußwurzelregion beidseits und linkes Knie medial.

Mitgebrachter Befund Klinikum XXXX , Brustgesundheitszentrum, 15. bis 18.11.2017: stanzbioptisch gesichertes Adenocarcinom der linken Mamma Grad III, Triple negativ, cT2 cN0, Zustand nach Tumorektomie und Axilladissektion 03/1999 bei Adenocarcinom der linken Mamma, lobulärer Typ, Zustand nach adjuvanter Chemotherapie.Mitgebrachter Befund Klinikum römisch 40 , Brustgesundheitszentrum, 15. bis 18.11.2017: stanzbioptisch gesichertes Adenocarcinom der linken Mamma Grad römisch drei, Triple negativ, cT2 cN0, Zustand nach Tumorektomie und Axilladissektion 03/1999 bei Adenocarcinom der linken Mamma, lobulärer Typ, Zustand nach adjuvanter Chemotherapie.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Leicht reduziert.

Ernährungszustand:

Adipös.

Größe: 158,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: 140/80 mmHg

Klinischer Status - Fachstatus:

Sensorik:

Visus:

Fingerzählen auf vier Meter ohne Brille gut möglich

Hörvermögen:

normale Lautstärke wird verstanden

Somatischer Status:

Caput:

Pupillen isokor, verzögerte Lichtreaktion beidseits, Zahnstatus saniert Hals/Weichteile:

keine Einflussstauung, keine Lymphknoten palpabel

Wirbelsäule: nicht klopfdolent

HWS: in Ante- und Retroflexion sowie in Rotation endgradig eingeschränkt, schmerzfrei beweglich

BWS: leicht fixierte BWS-Kyphose

LWS: FBA 20 cm, Retroflexion, Lateralflexion und Rotation endgradig eingeschränkt, schmerzfrei beweglich, Lasegue beidseits negativ

Herz:

normofrequente, rhythmische, reine Herztöne Lunge:

Vesikuläratmen beidseits Abdomen:

weich, deutlich über Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine Resistenzen, Narbe linke Mamma im unteren Quadranten, bland

obere Extremitäten:

Abduktion beider Schultergelenke bis 160°,

Nacken- und Schürzengriff beidseits komplett,

Ellbogengelenksbeweglichkeit frei,

Faustschluss komplett und kraftvoll,

Pinzettengriff beidseits durchführbar,

kein Lymphödem an der linken oberen Extremität

untere Extremitäten:

beide Hüften bis 90° flektierbar, Außen- und Innenrotation 30/0/20, schmerzfrei, beide Knie 0/0/110° flektierbar, endlagig flexionsschmerzhaft, geringe Gelenksverplumpung inspektorisch, sonst unauffälliger Befund,

OSG beidseits endgradig eingeschränkt, keine Ödeme an den unteren Extremitäten

Gesamtmobilität - Gangbild:

Kleinschrittig, Schmerzhinken links, deutlich verlangsamt, Anlaufsymptomatik.

Die Patientin benutzt als Gehhilfe eine Unterarmstützkrücke.

Status Psychicus:

Indifferente Stimmungslage, unauffälliger Befund.

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Zustand nach Adenocarcinom linke Mamma.

Tumorektomie 1999, adjuvant mit Axilladissektomie, adjuvante Chemotherapie, Adenocarcinom, Rezidiv linke Mamma, weite Excision 16.11.2017. Pos.Nr. 13.01.03 GdB 50%

2 Degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat.

Gonarthrose links mehr als rechts, Belastungsschmerzen, Anlaufsymptomatik, degenerative Veränderungen der Rippen, rechter Tibiakopf, Kahnbein, Os triquetrum, Daumensattelgelenk, Fußwurzelregion beidseits. Pos.Nr. 02.02.03 GdB 50%

3 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen.

Wirbelkanalstenose L4/5, fallweise Lumbalgien, lumbale

Beweglichkeit im Status ausreichend. Pos.Nr. 02.01.01 GdB 20%

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führendes Leiden ist Position 1.

Zusätzlich Verschlechterung des Gesamtbildes durch Position 2, daher Erhöhung um eine weitere Stufe auf 60 %.

Position 3 aufgrund Geringfügigkeit nicht stufenerhöhend.

[X] Nachuntersuchung 11/2022 Verlaufskontrolle.

Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Es bestehen zwar degenerative Veränderungen am Bewegungsapparat, eine endgradige Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule und Belastungsschmerzen der Kniegelenke. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300 bis 400 m), das Überwinden üblicher Niveauunterschiede, wie auch die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dadurch jedoch nicht erheblich erschwert."

Am 07.12.2017 erfolgte der Versand des bis 30.11.2022 befristeten Behindertenpasses mit einem GdB von 60 v.H.

Mit Bescheid vom 12.12.2017 wies die bB den Antrag der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ab.

In ihrer gegen den die begehrte Zusatzeintragung abweisenden Bescheid am 11.01.2018 erhobenen Beschwerde gab die bP an, dass ihre - voraussichtlich dauerhafte - Gehbehinderung unbedingt eine Unterarmstützkrücke erfordere, damit sie überhaupt eine ebene Wegstrecke von annähernd 100 Meter, ohne jegliche zusätzliche Belastung, bewältigen könne. Mit Einkaufstaschen oder Ähnlichem bekomme sie körperliche Schwierigkeiten und könne bei weitem diese Wegstrecke nicht bewältigen. Die unteren Extremitäten, insbesondere die rechte Hüfte und beide Knie, würden ihr beim Gehen laufend große Schmerzen bereiten.

Nach Beschwerdevorlage am BVwG erfolgte in dessen Auftrag die Begutachtung der bP durch einen Facharzt für Orthopädie, dessen Sachverständigengutachten vom 08.11.2018 folgenden Inhalt aufweist:

"Anamnese:

Vorgutachten AM Dr. XXXX vom 29.11.2017:Vorgutachten AM Dr. römisch 40 vom 29.11.2017:

  • -Strichaufzählung
    Z.n. Adenocarcinom der linken Mamma. Tumorektomie 1999, adjuvant mit Axilladi- sektion, adjuvante Chemotherapie, Rezidiv der linken Mamma, weite Excision am 16.11.2017

  • -Strichaufzählung
    Degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates. Gonarthrose links mehr als rechts, Belastungsschmerzen, Anlaufsymptomatik, degenerative Veränderungen der Rippen, rechter Tibiakopf, Kahnbein, os triquetrum, Daumensattelgelenk, Fußwurzelregion beidseits;

  • -Strichaufzählung
    Degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Wirbelkanalstenose L4/5, fallweise Lumbalgien, lumbale Beweglichkeit im Status ausreichend.

Derzeitige Beschwerden:

Die Patientin berichtet derzeit über hauptsächliche lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine und dadurch deutlich reduzierte Gehstrecke (50 m), und hierfür muss sie auch als Stütze einen Gehstock verwenden. Neben der LWS bestehen auch Schmerzen in beiden Kniegelenken.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Behandlungen: derzeit keine

Medikamente: keine Dauermedikation, Voltaren Salbe lokal oder

Tabletten bei Bedarf Hilfsmittel: Gehstock rechts, Lesebrille

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Vorgutachten AM Dr. XXXX vom 29.11.2017Vorgutachten AM Dr. römisch 40 vom 29.11.2017

Arztbrief Brustgesundheitszentrum KH- XXXX vom 26.9.2017Arztbrief Brustgesundheitszentrum KH- römisch 40 vom 26.9.2017

  • -Strichaufzählung
    Stanzbioptisch gesichertes Adenocarcinom der linken Mamma (Rezidiv), wenig differenziert, triple-negativ, NST, Ki-67: 40%, UICC 2017: Grad 3

  • -Strichaufzählung
    Z.n. wenig differenziertem Adenocarcinom der linken Mamma, lobulärer Typ, pT1c, pNO, G3, rezeptornegativ

  • -Strichaufzählung
    Z.n. Tumorektomie und Axilladissektion am 03.03.1999

  • -Strichaufzählung
    Z.n. adjuvanter Chemotherapie nach dem CMF-Schema

  • -Strichaufzählung
    Ganzkörper-Knochenszintigraphie, CT-Thorax, CT-Abdomen und Becken

Ganzkörper-Knochenszintigraphie vom 26.09.2017:

Degenerative Veränderungen LWK 4 und 5, 8. Rippe rechts, rechter medialer Tibiakopf, Kahnbein links, os triquetrum links, Daumensattelgelenk bds, distale Fußwurzel bds, linkes Knie medial

Laborbefund vom 04.10.2017:

Neutrophile 72,0%

Abs. Neutrophile 8.7G/I Harnsäure 6,4 mg/dL Cholesterin 257 mg/dL

Kurzarztbrief Brustgesundheitszentrum KH- XXXX vom 14.12.2017Kurzarztbrief Brustgesundheitszentrum KH- römisch 40 vom 14.12.2017

  • -Strichaufzählung
    Invasives Adenocarcinom der linken Mamma, NST, gering differenziert, triple-negativ, mit Anteilen eines ductalen Carcinoma in situ Grad 3 mit Komedonnekrosen und par¬tieller Expression von Basalzellmarkern

  • -Strichaufzählung
    Resektatränder tumorfrei (minimaler Resektionsabstand DCIS im medialen Präparatanteil ventral unter 1mm), Ki-67: 70%, Grad 3, pT2, pNX, R0, L0, V0, PnO;

  • -Strichaufzählung
    Z.n. weiter Excision des Tumorrezidivs am 16.11.2017

  • -Strichaufzählung
    Z.n. Tumorektomie und Axilladisektion 03/1999 bei Adenocarcinom der linken Mam¬ma, lobulärer Typ, Grad 3, pT1c, NO, hormonrezeptornegativ;

  • -Strichaufzählung
    Z.n. adjuvanter Chemotherapie nach CMF-Schema

  • -Strichaufzählung
    Osteopenie

  • -Strichaufzählung
    Nachresektion mammae links am 12.12.2017

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 158 cm Gewicht: 80 kg Blutdruck: n.g.

Klinischer Status - Fachstatus:

Allergie: Histamin Nikotin: negiert Alkohol: wenig FBA: 20cm

Caput/Collum: Hörvermögen altersentsprechend, Lesebrille, keine

Schluckbeschwerden Gebiß: saniert;

Thorax: symmetrisch, unauffällige Atemexkursionen;

Pulmo: Vesikuläratmen beidseits (bds), keine Rasselgeräusche;

Cor: Herzaktion rein, rhythmisch und normofrequent, keine pathologischen Geräusche; Abdomen: weich, kein Druckschmerz (DS), keine pathologischen Resistenzen palpabel, Nierenlager bds. frei;

Miktion und Defäkation: unauffällig

WS-HWS: gerade, Hartspann der paravertebralen Muskulatur, Rotation links/rechts 60-0- 60°,

WS-BWS: leichte Hyperkyphose, kein Klopf- oder Druckschmerz;

WS-LWS: abqeflachte Lendenlordose, kein Klopfschmerz; Druckschmerz paravertebral; Becken: kein Beckenschiefstand, Trochanter bds schmerzhaft, lliosacralgelenke bds ohne DS, Trendelenburg-Zeichen bds negativ;

Neurologie obere Extremitäten: kein sensomotorisches Defizit, Reflexe (BSR, TSR und RPR) seitengleich schwach, Knips- und Trömner-Reflex negativ

Schulter-, Ellbogen-, Hand- und Fingergelenke unauffällig, keine Entzündungszeichen, Nacken- und Schürzengriff möglich, der Faustschluß vollständig, kein Lymphödem;

Neurologie untere Extremitäten: keine Beinlängendifferenz, kein sensomotorisches Defizit, Reflexe (PSR und ASR) seitengleich mittellebhaft, Babinski-Zeichen negativ und Lasegue- Zeichen negativ;

Hüften: Leistendruckschmerz links mehr als rechts, kein axialer

Stauchungsschmerz, rechts: Flexion 90°, IR/AR 10-0-60° links:

Felxion 90°, IR/AR 30-0-70°

Knie: keine Rötung, diskrete synovitische Schwellung beidseits mit geringem intraartikulärem Erguß, S: 0-0-120°, Meniskus-Zeichen negativ, Zohlen-Zeichen negativ, Kreuz- und Seitenbänder stabil;

Sprunggelenke: unauffällig;

Füße: Senk-Spreiz-Fuß bds mit H. valgus bds;

Durchblutung: Fußpulse bds palpabel, keine Ödeme;

Gesamtmobilität - Gangbild:

Schmerzhinken links, Gangbild kleinschrittig, vorsichtig mit verbreiterter Schrittbasis, Seiltänzergang unsicher und Blindgang nicht möglich;

Status Psychicus:

Es besteht eine klare Bewusstseinslage, die örtliche, zeitliche und situative Orientierung ist gegeben, orthopädischerseits keine Stimmungsschwankungen feststellbar;

[X] Nachuntersuchung 12/2022, Begründung: Ende der Heilungsbewährung

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Z.n. Adenocarcinom der linken Mamma;

Tumorektomie 1999 adjuvant mit Axilladissektion, adjuvante Chemotherapie, Rezidiv der linken Mamma, weite Excision am 16.11.2017 Pos. Nr. 13.01.03 GdB 50%

2 Degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates; Gonarthrose links mehr als rechts, Coxarthrose links mehr als rechts, Belastungsschmerzen, Anlaufsymptomatik, degenerative Veränderungen der Rippen, rechter Tibiakopf, Kahnbein, os triquetrum, Daumensattelgelenk, Fußwurzelregion beidseits, Osteopenie; Pos. Nr. 02.02.03 GdB 50%

3 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen;

Wirbelkanalstenose L4/5 mit Claudicatio spinalis, Lumboischialgie bds, kein radikuläres Defizit, die erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die Claudicatio rechtfertigt die Einstufung mit 30%. Eine höhere Einstufung ist wegen des geringen Schmerzmittelbedarfes nicht gerechtfertigt; Pos. Nr. 02.01.02 GdB 30%

Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 50%.

Die Leiden Nummer 2 und 3 steigern, da sie das Gesamtbild verschlechtern, jeweils um eine Stufe.

Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 70%.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Keine

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Verschlechterung von Leiden Nummer 3

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung von 60% auf jetzt 70% infolge der Verschlimmerung von Leiden Nummer 3

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen schränken die Mobilität ein?

In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 - 400 m), das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Leiden Nummer 3

Die Gehleistung ist durch die Wirbelkanalstenose hochgradig eingeschränkt. Es kann eine Wegstrecke über 400m nicht aus eigener Kraft und ohne Pausen zurückgelegt werden. Es werden Gehbehelfe benötigt.

2. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen führen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit? In welcher Weise ist dadurch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht?

Leiden Nummer 2 und 3

Es können höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel nicht ausreichend sicher überwunden werden. Die Wirbelsäulenveränderungen führen in Kombikation mit der Hüft- und Kniegelenksabnützung zu einer eheblichen Beeinträchtigung des sicheren Ganges und Standes insbesondere in Bezug auf die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt."

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)". Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.

Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).

Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg. Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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