Entscheidungsdatum
04.03.2019Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W165 2174638-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2017, Zl. 1163229910/170926385-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2017, Zl. 1163229910/170926385-EAST-Ost, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige Nigerias, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 08.08.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Zur Person der BF liegen EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "2" zu Italien (erkennungsdienstliche Behandlung am 07.07.2016) sowie der Kategorie "1" zu Italien (Asylantragstellung am 20.07.2016) vor.
Am 08.08.2017 fandet eine polizeiliche Erstbefragung statt, in der das Geburtsdatum der BF mit XXXX aufgenommen wurde. Die BF erklärte, an keinen an der Einvernahme hindernden gesundheitlichen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden. Sie habe in Österreich keine Familienangehörigen. In ihrem Herkunftsland seien ihre jeweils mit Vornamen benannten Eltern, zwei Brüder und ihre sechs Jahre alte Tochter. Sie habe ihren Herkunftsstaat über den Niger verlassen und sich über ein unbekanntes Land nach Italien begeben, wo sie sich ein Jahr aufgehalten habe. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, da es in Österreich ein schönes Leben gebe. Zu Italien befragt, gab die BF zu Protokoll, dass sie dort weder Arbeit noch eine ordentliche Unterkunft gehabt habe. Die Frauen seien der Prostitution nachgegangen, was sie abgelehnt habe. Sie habe in keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten und in keinem der durchreisten Länder um Asyl angesucht. Sie wolle in Österreich bleiben.Am 08.08.2017 fandet eine polizeiliche Erstbefragung statt, in der das Geburtsdatum der BF mit römisch 40 aufgenommen wurde. Die BF erklärte, an keinen an der Einvernahme hindernden gesundheitlichen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden. Sie habe in Österreich keine Familienangehörigen. In ihrem Herkunftsland seien ihre jeweils mit Vornamen benannten Eltern, zwei Brüder und ihre sechs Jahre alte Tochter. Sie habe ihren Herkunftsstaat über den Niger verlassen und sich über ein unbekanntes Land nach Italien begeben, wo sie sich ein Jahr aufgehalten habe. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, da es in Österreich ein schönes Leben gebe. Zu Italien befragt, gab die BF zu Protokoll, dass sie dort weder Arbeit noch eine ordentliche Unterkunft gehabt habe. Die Frauen seien der Prostitution nachgegangen, was sie abgelehnt habe. Sie habe in keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten und in keinem der durchreisten Länder um Asyl angesucht. Sie wolle in Österreich bleiben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 16.08.2017 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) an Italien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) richtete am 16.08.2017 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) an Italien.
Mit Schreiben vom 01.09.2017 setzte das BFA die italienische Dublin-Behörde darüber in Kenntnis, dass aufgrund nicht fristgerechter Antwort Verfristung eingetreten (Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO) und Italien nunmehr zuständig zur Durchführung des Asylverfahrens der BF sei.Mit Schreiben vom 01.09.2017 setzte das BFA die italienische Dublin-Behörde darüber in Kenntnis, dass aufgrund nicht fristgerechter Antwort Verfristung eingetreten (Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO) und Italien nunmehr zuständig zur Durchführung des Asylverfahrens der BF sei.
Am 28.09.2017 wurde die BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab diese zu Protokoll, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung durchzuführen. Sie habe im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und könne keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen. Sie wisse nicht, wann sie geboren sei bzw. wie alt sie sei. Auf Vorhalt, dass ihr Geburtsdatum bei der Erstbefragung mit XXXX registriert worden sei, gab die BF zu Protokoll, dass sie dieses nicht wisse. Sie sei entweder 18, 19 oder 20 Jahre alt. Sie habe ihre Mutter angerufen, die ihr gesagt habe, dass sie 17 Jahre alt sei. Auf Frage, weshalb sie plötzlich meine, 17 Jahre alt zu sein, wo sie gerade angegeben habe, 18, 19 oder 20 Jahre alt zu sein, erklärte die BF, dass sie gemeint habe, bei der Erstbefragung, dass sie jedoch gestern ihre Mutter angerufen habe, die ihr gesagt habe, dass sie 17 Jahre alt sei. Bei der Polizei habe sie angegeben, 18, 19 oder 20 Jahre alt zu sein und es sei dann 20 Jahre geschrieben worden. Bis zum gestrigen Tag habe sie mit ihrer Mutter nie über ihr Alter gesprochen. Nach Dokumenten oder Beweismitteln befragt, die ihr Alter bestätigen könnten, erklärte die BF, dass sie ihrer Mutter sagen werde, dass sie ihr diese schicken solle. Sie habe eine Geburtsurkunde. Auf Vorhalt, dass sie bis zum gestrigen Tag ihr Alter nicht gekannt habe, wo es doch eine Geburtsurkunde gebe, erklärte die BF, dass sie es nicht wisse. Ihre Mutter wisse es. Nachgefragt, habe sie ihre Mutter nie gefragt, wie alt sie sei. Zum Vorhalt, dass sie, wo sie ihr Alter nicht gewusst habe, bei der Polizei ebenso angeben hätte können, minderjährig zu sein, schwieg die BF. In Österreich oder der EU habe sie keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestünde. Auf Vorhalt, dass aufgrund von Fingerabdruckvergleichen zweifelsfrei feststehe, dass die BF in Italien einen Asylantrag gestellt habe, erklärte sie, dass sie in Italien gezwungen worden sei, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Sie habe in Italien jedoch keinen Asylantrag gestellt, da sie Italien nicht möge. Sie sei ca. 6 Monate in Italien aufhältig gewesen. Auf die beabsichtigte Ausweisung nach Italien hingewiesen, gab die BF zu Protokoll, nicht nach Italien zurück zu wollen. Es gebe dort sehr viel Leid. Sie sei in einem kleinen Lager (kleinen Haus) unter 8 Personen die einzige Frau gewesen. Es sei kein gutes Leben gewesen, sie hätten weder Kleidung noch Seife erhalten. Zur Aufklärung über die Möglichkeit, zu den Länderfeststellungen zu Italien eine Stellungnahme abzugeben, erklärte die BF, den dortigen Lebensstil nicht zu mögen und eine negative Entscheidung erhalten zu haben. Auf Vorhalt, wie sie ohne Asylantrag eine negative Entscheidung erhalten habe können, brachte die BF vor, dass sie in Italien nach Abgabe der Fingerabdrücke keine Papiere erhalten habe. Sie sei in der Folge zu einer Freundin gegangen, habe jedoch deren Lebensstil als Prostituierte nicht gemocht und habe sich nach Österreich begeben. Zur Frage, inwieweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen in ihr Familien- und Privatleben eingreifen würden, erklärte die BF, dass sie in Zukunft ein Familienleben in Österreich führen wolle.Am 28.09.2017 wurde die BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab diese zu Protokoll, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung durchzuführen. Sie habe im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht und könne keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegen. Sie wisse nicht, wann sie geboren sei bzw. wie alt sie sei. Auf Vorhalt, dass ihr Geburtsdatum bei der Erstbefragung mit römisch 40 registriert worden sei, gab die BF zu Protokoll, dass sie dieses nicht wisse. Sie sei entweder 18, 19 oder 20 Jahre alt. Sie habe ihre Mutter angerufen, die ihr gesagt habe, dass sie 17 Jahre alt sei. Auf Frage, weshalb sie plötzlich meine, 17 Jahre alt zu sein, wo sie gerade angegeben habe, 18, 19 oder 20 Jahre alt zu sein, erklärte die BF, dass sie gemeint habe, bei der Erstbefragung, dass sie jedoch gestern ihre Mutter angerufen habe, die ihr gesagt habe, dass sie 17 Jahre alt sei. Bei der Polizei habe sie angegeben, 18, 19 oder 20 Jahre alt zu sein und es sei dann 20 Jahre geschrieben worden. Bis zum gestrigen Tag habe sie mit ihrer Mutter nie über ihr Alter gesprochen. Nach Dokumenten oder Beweismitteln befragt, die ihr Alter bestätigen könnten, erklärte die BF, dass sie ihrer Mutter sagen werde, dass sie ihr diese schicken solle. Sie habe eine Geburtsurkunde. Auf Vorhalt, dass sie bis zum gestrigen Tag ihr Alter nicht gekannt habe, wo es doch eine Geburtsurkunde gebe, erklärte die BF, dass sie es nicht wisse. Ihre Mutter wisse es. Nachgefragt, habe sie ihre Mutter nie gefragt, wie alt sie sei. Zum Vorhalt, dass sie, wo sie ihr Alter nicht gewusst habe, bei der Polizei ebenso angeben hätte können, minderjährig zu sein, schwieg die BF. In Österreich oder der EU habe sie keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestünde. Auf Vorhalt, dass aufgrund von Fingerabdruckvergleichen zweifelsfrei feststehe, dass die BF in Italien einen Asylantrag gestellt habe, erklärte sie, dass sie in Italien gezwungen worden sei, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Sie habe in Italien jedoch keinen Asylantrag gestellt, da sie Italien nicht möge. Sie sei ca. 6 Monate in Italien aufhältig gewesen. Auf die beabsichtigte Ausweisung nach Italien hingewiesen, gab die BF zu Protokoll, nicht nach Italien zurück zu wollen. Es gebe dort sehr viel Leid. Sie sei in einem kleinen Lager (kleinen Haus) unter 8 Personen die einzige Frau gewesen. Es sei kein gutes Leben gewesen, sie hätten weder Kleidung noch Seife erhalten. Zur Aufklärung über die Möglichkeit, zu den Länderfeststellungen zu Italien eine Stellungnahme abzugeben, erklärte die BF, den dortigen Lebensstil nicht zu mögen und eine negative Entscheidung erhalten zu haben. Auf Vorhalt, wie sie ohne Asylantrag eine negative Entscheidung erhalten habe können, brachte die BF vor, dass sie in Italien nach Abgabe der Fingerabdrücke keine Papiere erhalten habe. Sie sei in der Folge zu einer Freundin gegangen, habe jedoch deren Lebensstil als Prostituierte nicht gemocht und habe sich nach Österreich begeben. Zur Frage, inwieweit aufenthaltsbeendende Maßnahmen in ihr Familien- und Privatleben eingreifen würden, erklärte die BF, dass sie in Zukunft ein Familienleben in Österreich führen wolle.
Mit Bescheid vom 06.10.2017 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 06.10.2017 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Feststellungen zur Lage in Italien wurden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (ungekürzt):
1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 26.07.2017, Neuer Circular Letter (Tarakhel); Asylstatistik; Unterbringung (relevant für Abschnitt 3/Dublin-Rückkehrer und Abschnitt 6/Unterbringung)
Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellte Italien im Juni 2015 in einem Rundbrief eine Liste von SPRAR-Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, die als Dublin-Rückkehrer nach Italien zurückkehren. Zuletzt wurde am 24. Juli 2017 ein neuer Rundbrief versendet und die Liste aktualisiert. Sie umfasst nun 18 SPRAR-Projekte mit zusammen 78 Unterbringungsplätzen für Familien mit Kindern (MdI 24.7.2017).
Aus einer Statistik des UNHCR geht hervor, dass 2017 bis 16. Juli
93.213 Bootsflüchtlinge in Italien gelandet sind. Das sind um 13.373 Personen mehr als im Vergleichszeitraum des Vorjahres. Allerdings ist der Juli 2017 bislang mit 9.461 Migranten etwas schwächer als der Vergleichszeitraum 2016 (9.618). Aus den Statistiken geht hervor, dass mehr Personen in Italien Asylanträge stellen als im Vergleichszeitraum des Vorjahres, wobei diese Anträge nicht notgedrungen von Neuankünften gestellt worden sein müssen (UNHCR 16.7.2017).
Laut offizieller italienischer Statistik haben 2017 bis zum 14. Juli
80.665 Personen einen Asylantrag gestellt. Mit selbem Datum waren
22.406 Anträge negativ erledigt, 3.842 erhielten Flüchtlingsstatus,
4.165 erhielten subsidiären Schutz, 10.632 erhielten humanitären Schutz. 2.118 Antragsteller waren nicht mehr auffindbar (VB 19.7.2017a).
Mit Stand 18. Juni 2017 waren 194.809 Migranten in staatlichen italienischen Unterbringungseinrichtungen untergebracht (VB 19.7.2017b).
Quellen:
2. Allgemeines zum Asylverfahren
In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 2.2017; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).
Aus aktuellen Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es im Jahre 2016 insgesamt 123.600 Asylanträge gegeben hat, was einer Steigerung von 47% gegenüber 2015 entspricht (MdI 10.3.2017, vgl. Eurostat 16.3.2017). 4.808 Personen haben 2016 Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen, 12.873 subsidiären Schutz undAus aktuellen Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es im Jahre 2016 insgesamt 123.600 Asylanträge gegeben hat, was einer Steigerung von 47% gegenüber 2015 entspricht (MdI 10.3.2017, vergleiche Eurostat 16.3.2017). 4.808 Personen haben 2016 Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen, 12.873 subsidiären Schutz und
18.979 internationalen humanitären Schutz. 54.254 Anträge (60%) wurden abgewiesen (MdI - 10.3.2017).
Die Asylverfahren nehmen je nach Region sechs bis fünfzehn Monate in Anspruch. Wenn Rechtsmittel ergriffen werden, kann sich diese Dauer auf bis zu zwei Jahren erstrecken (USDOS 3.3.2017).
Aus Statistiken des italienischen Innenministeriums geht hervor, dass es in Italien 2017 mit Stand 21. April 46.225 Asylanträge gab.
Bild kann nicht dargestellt werden
(VB 26.4.2017)
Quellen:
3. Dublin-Rückkehrer
Die meisten Dublin-Rückkehrer landen auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:
1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies nun tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 2.2017).
2. Ist das Verfahren des Rückkehrers noch anhängig, wird es fortgesetzt und er hat dieselben Rechte wie jeder andere Asylwerber auch (AIDA 2.2017).
3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Art. 18(1)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).3. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Italien im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(c) zurückgenommen, wird das Verfahren auf Antrag wieder aufgenommen (EASO 12.2015).
4. Bei Rückkehrern, die unter Art. 18(1)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vgl. AIDA 2.2017).4. Bei Rückkehrern, die unter Artikel 18 (, eins,)(d) und 18(2) fallen und welche Italien verlassen haben, bevor sie über eine negative erstinstanzliche Entscheidung informiert werden konnten, beginnt die Rechtsmittelfrist erst zu laufen, wenn der Rückkehrer von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde (EASO 12.2015; vergleiche AIDA 2.2017).
5. Wurde der Rückkehrer beim ersten Aufenthalt in Italien von einer negativen Entscheidung in Kenntnis gesetzt und hat dagegen nicht berufen, kann er zur Außerlandesbringung in ein CIE (Schubhaftlager) gebracht werden. Wurde ihm die Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht, steht dem Rückkehrer der Beschwerdeweg offen, sobald er informiert wurde (AIDA 2.2017).
6. Hat sich der Rückkehrer dem persönlichen Interview nicht gestellt und sein Antrag wurde daher negativ beschieden, kann er nach Rückkehr ein neues Interview beantragen (AIDA 2.2017).
(Für weitere Informationen, siehe Kapitel 6.3 Dublin-Rückkehrer.)
Quellen:
4. Non-Refoulement
Grundsätzlich bietet Italien Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 25.6.2015).
Hinsichtlich unbegleiteter Minderjähriger besteht ein absolutes Rückschiebeverbot an der Grenze (UNICEF 29.3.2017).
Das italienische Innenministerium hat ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Zugang zu Asylverfahren und Grundrechten Personen nicht verweigert werden kann, für die willkürlich angenommen wird, dass sie des internationalen Schutzes nicht bedürfen. Außerdem wurde explizit bestätigt, dass alle Migranten das Recht haben, vor Refoulement geschützt zu werden. Es würden laut Innenministerium keine Ausweisungsbefehle erlassen, wenn Migranten zuvor nicht korrekt informiert wurden (AIDA 2.2017).
Quellen:
5. Versorgung
5.1. Unterbringung
Grundsätzlich sind Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen und eine entsprechende Bedürftigkeit besteht. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatisch aufschiebender Wirkung besteht dieses Recht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Gemäß der Praxis in den Jahren 2015 und 2016 erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione) anstatt sofort nach der erkennungsdienstlichen Behandlung (fotosegnalamento). Zwischen diesen beiden Schritten sind, abhängig von Region und Antragszahlen, Wartezeiten von Wochen oder gar Monaten möglich, in denen Betroffene Probleme beim Zugang zu alternativer Unterbringung haben können. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Tatsächlich ist diese Problematik durch die Erweiterung der SPRAR-Kapazitäten und Einführung der temporären Unterbringungsstrukturen (CAS) nur für Personen relevant, die ihren Antrag im Land stellen, nicht für auf See geretteten Asylwerber (AIDA 2.2017).
Wie die untenstehende Statistik des italienischen Innenministeriums zeigt, wurden die Unterbringungskapazitäten in den letzten 3 Jahren massiv gesteigert.
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(MdI - 31.3.2017)
Mit Stand 31.3.2017 waren in Italien laut offiziellen Statistiken des italienischen Innenministeriums 137.599 Personen in Flüchtlingsunterkünften untergebracht, davon 2.204 in den sogenannten Hotspots (dienen nur der Registrierung der Flüchtlinge; nach max. 72 Stunden Weiterverbringung in Flüchtlingsunterkünfte in ganz Italien), 13.835 in Erstaufnahmezentren, 137.599 in temporären Strukturen (meist durch NGOs und Private mit staatlicher Förderung zur Verfügung gestellt) und 23.867 in staatlicher Betreuung (SPRAR):
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(VB 19.4.2017)
Grundsätzlich lässt sich die Struktur der Unterkünfte wie folgt grafisch darstellen.
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(AIDA 2.2017)
CPSA - (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots
Menschen, die - vor allem auf dem Seeweg - illegal nach Italien kommen, erhalten zunächst Unterstützung in den großen Einwanderungszentren bzw. Hotspots (AIDA 2.2017, vgl: MdI 28.7.2015). Die ursprünglichen CPSA in Lampedusa und Pozzallo bilden seit 2016 zusammen mit den Zentren Taranto und Trapani die sogenannten Hotspots. Dieses Hotspot-Konzept wurde von der Europäischen Kommission entwickelt, um jene Mitgliedsstaaten zu unterstützen, die an den EU-Außengrenzen einem besonderen Migrationsdruck ausgesetzt sind. Nähere Informationen sind weiter unten dem Abschnitt "Hotspots" zu entnehmen (AIDA 2.2017, vgl. EC o. D.). Nach dieser Phase der ersten Hilfe unmittelbar nach Ankunft in den CPSA bzw. Hotspots werden die Fremden, je nach Status, entweder rückgeführt oder in andre Unterkünfte verlegt (AIDA 2.2017, vgl. MdI 28.7.2015). (Für weitere Informationen siehe Kapitel 6.2 Hotspots.)Menschen, die - vor allem auf dem Seeweg - illegal nach Italien kommen, erhalten zunächst Unterstützung in den großen Einwanderungszentren bzw. Hotspots (AIDA 2.2017, vergleiche, MdI 28.7.2015). Die ursprünglichen CPSA in Lampedusa und Pozzallo bilden seit 2016 zusammen mit den Zentren Taranto und Trapani die sogenannten Hotspots. Dieses Hotspot-Konzept wurde von der Europäischen Kommission entwickelt, um jene Mitgliedsstaaten zu unterstützen, die an den EU-Außengrenzen einem besonderen Migrationsdruck ausgesetzt sind. Nähere Informationen sind weiter unten dem Abschnitt "Hotspots" zu entnehmen (AIDA 2.2017, vergleiche EC o. D.). Nach dieser Phase der ersten Hilfe unmittelbar nach Ankunft in den CPSA bzw. Hotspots werden die Fremden, je nach Status, entweder rückgeführt oder in andre Unterkünfte verlegt (AIDA 2.2017, vergleiche MdI 28.7.2015). (Für weitere Informationen siehe Kapitel 6.2 Hotspots.)
CDA, CARA und CAS
CDA, CARA und CAS sind Erstaufnahmezentren und bieten eine eher grundlegende Versorgung mit Essen, Kleidung, Basisinformation, Rechtsberatung und medizinischer Notversorgung. Es handelt sich um große Erstaufnahmezentren mit sehr vielen Unterbringungsplätzen (AIDA 2.2017).
Die CDA (centri di accoglienza) sind allgemeine Aufnahmezentren, in denen insbesondere die auf dem Staatsgebiet aufgegriffenen Fremden zur Identitätsfeststellung und Statusbestimmung untergebracht werden, während CARA (Centri d'Accoglienza Richiedenti Asilo) Zentren für die Aufnahme von Asylwerbern sind. CDA und CARA umfassen derzeit 15 Erstaufnahmezentren mit ca. 14.694 Plätzen (AIDA 2.2017). Asylwerber sollen dort einige Wochen oder Monate untergebracht werden, bis die administrativen Formalitäten bezüglich eines Asylantrags abgeschlossen und ein neuer Unterkunftspatz gefunden ist. Sprachtraining oder andere Integrationsmaßnahmen finden in diesen Zentren nicht statt (CoE 2.3.2017).
CARA, CDA und CPSA sollen sukzessive in den durch das Gesetz 142/2015 eingeführten sogenannten "hub regionali" aufgehen. Jede Region soll über einen solchen hub verfügen. Migranten, die in den Hotspots um internationalen Schutz ansuchen, sollen dann an diese "hub regionali" als Erstaufnahmezentren weitergeleitet werden. Ziel ist es, die Strukturen zu straffen und die Schutzsuchenden in Zentren unterzubringen, die in der Nähe von Einwanderungsbüros liegen (AIDA 2.2017, vgl. MdI 2016; SFH 8.2016)CARA, CDA und CPSA sollen sukzessive in den durch das Gesetz 142/2015 eingeführten sogenannten "hub regionali" aufgehen. Jede Region soll über einen solchen hub verfügen. Migranten, die in den Hotspots um internationalen Schutz ansuchen, sollen dann an diese "hub regionali" als Erstaufnahmezentren weitergeleitet werden. Ziel ist es, die Strukturen zu straffen und die Schutzsuchenden in Zentren unterzubringen, die in der Nähe von Einwanderungsbüros liegen (AIDA 2.2017, vergleiche MdI 2016; SFH 8.2016)
Die CAS (Centri di accoglienza straordinaria) sind temporäre Aufnahmezentren, die speziell in Zeiten hoher Migrationsströme andere Zentren entlasten sollen. De facto dienen sie zur Unterbringung von Bootsflüchtlingen. Ihre Zahl wird je nach Bedarf angepasst und ist daher nur schwer festzumachen. Die CAS dienen auch als "Second-Line-Aufnahme" in Vorbereitung auf die Unterbringung in SPRAR. Derzeit sind ca. 130.000 Personen in über 7000 CAS-Unterkünften in ganz Italien untergebracht (AIDA 2.2017, vgl. MdI 28.7.2015). Primär als Notunterkünfte vorgesehen, liegt der Schwerpunkt der CAS nicht auf einer längerfristigen Integration, obwohl viele Asylsuchende während der Bearbeitung ihrer Asylanträge in einem CAS untergebracht sind (CoE 2.3.2017).Die CAS (Centri di accoglienza straordinaria) sind temporäre Aufnahmezentren, die speziell in Zeiten hoher Migrationsströme andere Zentren entlasten sollen. De facto dienen sie zur Unterbringung von Bootsflüchtlingen. Ihre Zahl wird je nach Bedarf angepasst und ist daher nur schwer festzumachen. Die CAS dienen auch als "Second-Line-Aufnahme" in Vorbereitung auf die Unterbringung in SPRAR. Derzeit sind ca. 130.000 Personen in über 7000 CAS-Unterkünften in ganz Italien untergebracht (AIDA 2.2017, vergleiche MdI 28.7.2015). Primär als Notunterkünfte vorgesehen, liegt der Schwerpunkt der CAS nicht auf einer längerfristigen Integration, obwohl viele Asylsuchende während der Bearbeitung ihrer Asylanträge in einem CAS untergebracht sind (CoE 2.3.2017).
Grundsätzlich sollen Asylwerber jedenfalls in allen hier genannten Einrichtungen nur temporär untergebracht werden, bis eine Verlegung in das SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati) möglich ist. Da SPRAR aber nicht über ausreichende Kapazitäten verfügt, gibt es einen chronischen Rückstau, der wiederum eine zum Teil massive Überbelegung der CAS-Unterkünfte zur Folge hat. Viele Asylsuchende bleiben bis zum Asylentschied in den CAS. Um eine gewisse Entlastung des Systems herbeizuführen, werden Asylwerber oft sofort nach Erhalt eines positiven Bescheids aus dem Aufnahmesystem genommen (AIDA 2.2017).
Generell variiert die Qualität zwischen den verschiedenen Arten von Flüchtlingsunterkünften und auch innerhalb der jeweiligen Kategorien stark und hängt vom Ausmaß der jeweiligen Überbelegung und dem lokalen Management ab (AIDA 2.2017). Die Bedingungen in einigen Einrichtungen führen zu Bedenken nach den Artikeln 3 und 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (CoE 2.3.2017).
SPRAR - (Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati)
Das SPRAR besteht derzeit (Stand 2. Februar 2017) aus 640 kleineren dezentralisierten Zweitaufnahmezentren/Projekten mit einer aktuellen Gesamtkapazität von 25.838 betreuten Personen. Etwa 95 dieser Projekte widmen sich unbegleiteten Minderjährigen (2.007 Personen) und 44 Unterkünfte mit insgesamt 592 Plätzen widmen sich Menschen mit psychischen Problemen (SPRAR 2.2.2017).
Die SPRAR-Projekte der Gemeinden sind hauptsächlich Wohnungen oder kleine Zentren und bieten Übersetzungsleistungen, linguistisch-kulturelle Mediation, rechtliche Beratung, medizinische Versorgung, sozio-psychologische Unterstützung, Unterstützung Vulnerabler, Integrationsberatung sowie Freizeitaktivitäten. Die Unterbringungsbedingungen sind besser als in CARA-Zentren. Es steht mehr Platz pro Person zur Verfügung (in kleineren Einheiten teilen sich oft nur zwei Personen ein Zimmer) und die hygienischen Standards sind besser. Es gibt Erholungsbereiche, manchmal besteht auch die Möglichkeit, selbst zu kochen. Bei Unterbringung unbegleiteter Minderjähriger werden diese Standards normalerweise - beispielsweise um Sportmöglichkeiten - nochmals ausgeweitet (AIDA 2.2017).
Trotz aller positiver Aspekte ist das Wachstum von SPRAR in den vergangenen Jahren nicht ausreichend, um den Unterbringungsbedürfnissen in ausreichendem Maße entsprechen zu können. SPRAR deckt derzeit nur etwa 20% der Aufnahmenachfrage ab (AIDA 2.2017, vgl. MdI 31.3.2017).Trotz aller positiver Aspekte ist das Wachstum von SPRAR in den vergangenen Jahren nicht ausreichend, um den Unterbringungsbedürfnissen in ausreichendem Maße entsprechen zu können. SPRAR deckt derzeit nur etwa 20% der Aufnahmenachfrage ab (AIDA 2.2017, vergleiche MdI 31.3.2017).
Ist in keiner der vorgesehenen Strukturen Platz für einen Asylwerber gegeben, wäre für den Zeitraum, in dem dieser nicht untergebracht werden kann, eigentlich ein Taggeld vorgesehen. In der Praxis wird dieses aber nicht ausbezahlt. Stattdessen wird der Asylwerber unter Inkaufnahme einer entsprechenden Überbelegung trotzdem untergebracht (AIDA 2.2017).
NGOs berichten, dass Tausende legale und illegale Fremde - ohne Zugang zu öffentlichen Diensten und Leistungen - in verlassenen alten Gebäuden leben (USDOS 3.3.2017).
NGOs
Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben etwa von Kirchen und Freiwilligenorganisationen. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie im Notfall oder für die Unterbringung von Familien (AIDA 2.2017).
CIE - (Centro di identificazione ed espulsione)
Personen, die sich illegal im Land aufhalten und für internationalen Schutz nicht in Frage kommen, werden in Erwartung der Abschiebung in den Schubhaftzentren CIE untergebracht. Die Dauer des Aufenthalts beträgt hierbei maximal 18 Monate (MdI 28.7.2015).
Italien verfügt mit Stand vom 20. Jänner 2016 über insgesamt sechs in Betrieb befindlichen CIEs mit einer theoretischen Kapazität von insgesamt 720 Plätzen (PI 2.2016).
Quellen:
http://www.ecoi.net/local_link/337159/479923_de.html, Zugriff 30.3.2017
5.2. Hotspots
Im Zuge der zunehmenden Migrationsbewegungen in Richtung Europa hat die Europäische Kommission am 13. Mai 2015 eine Migrationsagenda zur "besseren Steuerung der Migration" verabschiedet. Eine der Maßnahmen ist der sog. "Hotspot approach", bei dem mit Unterstützung der europäischen Asylunterstützungsagentur EASO (sowie unter Hinzuziehung von Frontex, Europol und Eurojust) mit den Behörden der Grenzstaaten eine rasche Identifizierung der ankommenden Migrantinnen und Migranten und die umfassende Registrierung sowie die Abnahme der Fingerabdrücke gewährleisten sollen. Menschen, die Anspruch auf internationalen Schutz haben, können von den betroffenen Mitgliedsstaaten an andere EU Mitgliedsstaaten umverteilt werden, wo ihr Asylantrag bearbeitet wird. Italien und Griechenland sind die ersten beiden Mitgliedstaaten, in denen das Hotspot-Konzept derzeit angewandt wird (EC 27.3.2017; vgl. SFH 8.2016).Im Zuge der zunehmenden Migrationsbewegungen in Richtung Europa hat die Europäische Kommission am 13. Mai 2015 eine Migrationsagenda zur "besseren Steuerung der Migration" verabschiedet. Eine der Maßnahmen ist der sog. "Hotspot approach", bei dem mit Unterstützung der europäischen Asylunterstützungsagentur EASO (sowie unter Hinzuziehung von Frontex, Europol und Eurojust) mit den Behörden der Grenzstaaten eine rasche Identifizierung der ankommenden Migrantinnen und Migranten und die umfassende Registrierung sowie die Abnahme der Fingerabdrücke gewährleisten sollen. Menschen, die Anspruch auf internationalen Schutz haben, können von den betroffenen Mitgliedsstaaten an andere EU Mitgliedsstaaten umverteilt werden, wo ihr Asylantrag bearbeitet wird. Italien und Griechenland sind die ersten beiden Mitgliedstaaten, in denen das Hotspot-Konzept derzeit angewandt wird (EC 27.3.2017; vergleiche SFH 8.2016).
Migranten, die - vor allem auf dem Seeweg - illegal nach Italien kommen, erhalten zunächst Unterstützung in