Entscheidungsdatum
04.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G312 2164000-1/6E
G312 2164003-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerden des XXXX, geb. XXXX, StA.: Mazedonien, und der XXXX, geb. XXXX, StA.: Mazedonien, vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. XXXX und Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerden des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Mazedonien, und der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Mazedonien, vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2017, Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet a b g e w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, dem XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer 1 oder kurz BF1) und der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin 2 oder kurz BF2) zugestellt am 30.06.2017, wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 14.07.2014 abgewiesen (Spruchpunkt I), die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt III) sowie gemäß § 55 Abs. 9 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs1 Z 1 BFA-VG aberkannt wird.1. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion römisch 40 , dem römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer 1 oder kurz BF1) und der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin 2 oder kurz BF2) zugestellt am 30.06.2017, wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 14.07.2014 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Mazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz 9, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Abs1 Ziffer eins, BFA-VG aberkannt wird.
2. Mit dem am 07.07.2017 beim BFA, RD XXXX, eingelangten und mit 07.07.2017 datierten Schriftsatz erhoben die BF mit Unterstützung ihres Rechtsberaters Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen, die angefochtenen Entscheidungen hinsichtlich Spruchpunkt I beheben und den BF Asyl zuerkennen, in eventu die angefochtenen Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt II beheben und den BF subsidiären Schutz gewähren, feststellen, dass die Abschiebung nach Mazedonien auf Dauer unzulässig ist sowie die erlassene Rückkehrentscheidungen ersatzlos beheben in eventu die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG beheben und zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverweisen.2. Mit dem am 07.07.2017 beim BFA, RD römisch 40 , eingelangten und mit 07.07.2017 datierten Schriftsatz erhoben die BF mit Unterstützung ihres Rechtsberaters Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen, die angefochtenen Entscheidungen hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins beheben und den BF Asyl zuerkennen, in eventu die angefochtenen Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei beheben und den BF subsidiären Schutz gewähren, feststellen, dass die Abschiebung nach Mazedonien auf Dauer unzulässig ist sowie die erlassene Rückkehrentscheidungen ersatzlos beheben in eventu die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG beheben und zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverweisen.
3. Die gegenständlichen Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 12.07.2017 vom BFA vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführten Identitäten (Namen und Geburtsdatum). Sie sind Staatsangehörige der Republik Mazedonien und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die BF bekennen sich zur moslemischen Glaubensgemeinschaft. Ihre Muttersprache ist türkisch, sie sprechen ebenso mazedonisch und serbisch, darüber hinaus verfügen sie über gewisse Deutschkenntnisse.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien führen die im Spruch angeführten Identitäten (Namen und Geburtsdatum). Sie sind Staatsangehörige der Republik Mazedonien und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die BF bekennen sich zur moslemischen Glaubensgemeinschaft. Ihre Muttersprache ist türkisch, sie sprechen ebenso mazedonisch und serbisch, darüber hinaus verfügen sie über gewisse Deutschkenntnisse.
1.2. Die BF verließen ihren Herkunftsstaat Mazedonien zuletzt am 13.07.2014 und reisten etwa einen Tag später in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie halten sich seitdem durchgehend in Österreich auf. Die BF1 und BF2 sind miteinander verheiratet. Die vier Kinder der BF leben in Mazedonien, sowie der Vater der BF2 und ihre vier Geschwister.
1.3. Der BF1 ist XXXX Jahre alt, leidet unter Panikattacken und Depressionen und ist grundsätzlich arbeitsfähig. Die BF2 ist ebenfalls XXXX Jahre alt, leider unter einer posttraumatischen Belastungsreaktion mit depressiven Episoden. Die BF haben vor ihrer Ausreise in Mazedonien in einer eigenen Liegenschaft (Haus) gelebt, haben bereits in ihrem Heimatstaat an ihren Beschwerden gelitten und wurden hinsichtlich ihrer Beschwerden - wenn auch niederschwellig - behandelt. Die BF haben die Grundschule besucht, der BF1 hat zuletzt in seinem Heimatstaat selbständig als Gemüse- und Obsthändler gearbeitet, die BF2 hat in einer Konservenfabrik gearbeitet.1.3. Der BF1 ist römisch 40 Jahre alt, leidet unter Panikattacken und Depressionen und ist grundsätzlich arbeitsfähig. Die BF2 ist ebenfalls römisch 40 Jahre alt, leider unter einer posttraumatischen Belastungsreaktion mit depressiven Episoden. Die BF haben vor ihrer Ausreise in Mazedonien in einer eigenen Liegenschaft (Haus) gelebt, haben bereits in ihrem Heimatstaat an ihren Beschwerden gelitten und wurden hinsichtlich ihrer Beschwerden - wenn auch niederschwellig - behandelt. Die BF haben die Grundschule besucht, der BF1 hat zuletzt in seinem Heimatstaat selbständig als Gemüse- und Obsthändler gearbeitet, die BF2 hat in einer Konservenfabrik gearbeitet.
Die BF haben bereits in Schweden und Deutschland um Asyl angesucht, darüber gibt es weder Unterlagen noch sind die Ergebnisse der Verfahren bekannt.
Aufgrund des neurologischen Gutachtens Dr. XXXX betreffend BF1 kann nicht ausgeschlossen werden, dass hier nicht nur bestehende Symptome verstärkt wurden, sondern eine Vortäuschung von Symptomen (Simulation) stattfindet. Laut des Gutachters liegt der Verdacht auf Simulation nahe, weswegen keine medizinische oder psychotherapeutische Behandlung empfohlen wird.Aufgrund des neurologischen Gutachtens Dr. römisch 40 betreffend BF1 kann nicht ausgeschlossen werden, dass hier nicht nur bestehende Symptome verstärkt wurden, sondern eine Vortäuschung von Symptomen (Simulation) stattfindet. Laut des Gutachters liegt der Verdacht auf Simulation nahe, weswegen keine medizinische oder psychotherapeutische Behandlung empfohlen wird.
Depressionen und psychische Erkrankungen werden im Heimatstaat grundsätzlich behandelt, was die BF selbst auch bestätigt haben.
1.4. Die BF verfügen in Österreich über keine familiären Bindungen, da ihre Kinder im Heimatstaat leben.
1.5. Die BF sind strafrechtlich unbescholten.
1.6. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer nachhaltigen Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Das erkennende Gericht legt seiner Entscheidung das Vorbringen der BF vor der belangten Behörde zugrunde. Demnach erfolgte die Ausreise aus dem Herkunftsstaat Mazedonien aus persönlichen Gründen. Zum einen wurde von den BF angegeben, dass sie von Fremden bedroht worden sind, zum anderen gaben sie an, dass sie nicht ausreichend im Heimatsstaat aufgrund ihrer Erkrankungen behandelt werden sowie dass sie aufgrund einer Parteienzugehörigkeit politischem Druck ausgesetzt sind - sie seien auch geschlagen worden.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat etwa aus Gründen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
1.7. Die BF hatten mit den Behörden ihres Herkunftsstaates weder auf Grund ihrer Religionsbekenntnisse oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
1.8. Mazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
2.3. Die zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den diesbezüglichen Feststellungen im angefochten Bescheid, die auch in der Beschwerde nicht bestritten wurden. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Verfahren.
2.4. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen und persönlichen Lebensumständen der BF in Österreich und im Herkunftsstaat Mazedonien beruhen auf den diesbezüglichen Angaben der BF sowie aus den im Verwaltungsakt einliegenden unbedenklichen Urkunden.
2.5. Die Feststellungen zur Ausreise aus dem Heimatstaat, der weiteren Reiseroute und zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
2.6. Der Umstand, dass die BF über gewisse Deutschkenntnisse verfügt ergibt sich aus ihren Angaben in der Erstbefragung und im weiteren Verfahren, sowie den Teilnahmebestätigungen zu Deutschkursen.
Der BF1 ist seit 01.04.2016 ehrenamtlich als Reinigungskraft beim Verein XXXX gemeinnützig tätig.Der BF1 ist seit 01.04.2016 ehrenamtlich als Reinigungskraft beim Verein römisch 40 gemeinnützig tätig.
2.7. Die Feststellung zum derzeit unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergibt sich daraus, dass sich die BF in Österreich aufhalten, ohne über einen gültigen Aufenthaltstitel oder eine andere Berechtigung zum Aufenthalt zu verfügen.
2.8. Die Feststellungen zu ihrem Verwandtschaftsverhältnis als Mutter zu XXXX beruhen auf der Bestätigung der Schwangerschaft vom 03.06.2016 sowie der Geburtsurkunde vom 02.07.2016.2.8. Die Feststellungen zu ihrem Verwandtschaftsverhältnis als Mutter zu römisch 40 beruhen auf der Bestätigung der Schwangerschaft vom 03.06.2016 sowie der Geburtsurkunde vom 02.07.2016.
2.9. Die Feststellungen zur behaupteten Erkrankung der BF beruhen auf die diverse Arztbriefe, wobei jedoch nach Gutachten Dr. XXXX vom Jänner 2017 der Verdacht der Simulation der Erkrankungen vorliegt.2.9. Die Feststellungen zur behaupteten Erkrankung der BF beruhen auf die diverse Arztbriefe, wobei jedoch nach Gutachten Dr. römisch 40 vom Jänner 2017 der Verdacht der Simulation der Erkrankungen vorliegt.
Ungeachtet dessen ergibt sich aufgrund der vorliegenden Länderinformationen über die medizinische Versorgung in Mazedonien, dass die BF hinsichtlich ihrer (behaupteten) gesundheitlichen Beeinträchtigungen in ihrem Heimatstaat behandelt werden können.
2.10. Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf ihren Angaben in der Erstbefragung, in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in den Beschwerden.
2.10.1. In der Erstbefragung gab der BF1 zu seinen Ausreise- bzw. Fluchtgründen an, dass er Mazedonien am XXXX.2014 verlassen habe, da die Mazedonier aufgrund ihrer politischen Parteianhängerschaft Probleme machen würden. Sie seien Moslem, und auch dies führe immer wieder zu Problemen. Sie würden als Zigeuner betrachtet und abwertend behandelt werde. Es sei ihnen die Sozialhilfe gestrichen worden.2.10.1. In der Erstbefragung gab der BF1 zu seinen Ausreise- bzw. Fluchtgründen an, dass er Mazedonien am römisch 40 .2014 verlassen habe, da die Mazedonier aufgrund ihrer politischen Parteianhängerschaft Probleme machen würden. Sie seien Moslem, und auch dies führe immer wieder zu Problemen. Sie würden als Zigeuner betrachtet und abwertend behandelt werde. Es sei ihnen die Sozialhilfe gestrichen worden.
In der Einvernahme am 28.04.2017 wiederholte der BF1 auf Befragung zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen die bereits in der Erstbefragung dargelegten Probleme aufgrund seiner Parteienzugehörigkeit.
Im vorangegangenen Verfahren äußerte der BF1 mehrmals, dass er an Depressionen und Panikattacken leide.
Die BF2 gab in der Erstbefragung zu ihren Ausreise- und Fluchtgründen an, dass sie im Heimatland nicht beliebt seien. Sie würden als Roma und Zigeuner bezeichnet, obwohl sie Türken sind. Sie würden ausgenutzt werden, gezwungen werden bei Wahlen ihre Stimme für sie abzugeben und diese würden ihre Versprechen nicht halten, zB dass sie mehr Rechte am Arbeitsplatz erhalten würden.
In der Einvernahme am 28.04.2017 wiederholte die BF2 auf Befragung zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen die bereits in der Erstbefragung dargelegten Probleme und verwies auf die gleichen Fluchtgründe wie ihr Mann, ergänzte noch, dass sie keine ausreichende medizinische Versorgung im Heimatland erhalten würden.
2.10.2. Die belangte Behörde hat in den angefochtenen Bescheiden dieses Vorbringen auf Grund mangels Verfolgungssituation sowie Bedrohung oder Verfolgung als nicht glaubhaft und jedenfalls als nicht asylrelevant beurteilt.
Zudem haben die BF das Verfahren mehrmals durch Behauptung gesundheitlicher Beschwerden und Vorlage ärztlicher Bestätigungen verzögert. Im Jänner 2017 konnte aufgrund eines Gutachtens Dr. XXXX festgestellt werden, dass die BF einvernahme- und handlungsfähig sind und der Verdacht einer Simulation von Erkrankungen (Depressionen, Panikattacken, posttraumatische Belastungsstörungen) bestehe. Bei der BF1 konnte lediglich eine Gastritis sowie Bluthochdruck bestätigt werden, bei den anderen behaupteten Erkrankungen besteht der Verdacht der Simulation von Erkrankungen. Erst danach konnte die Einvernahme durch die belangte Behörde durchgeführt werden.Zudem haben die BF das Verfahren mehrmals durch Behauptung gesundheitlicher Beschwerden und Vorlage ärztlicher Bestätigungen verzögert. Im Jänner 2017 konnte aufgrund eines Gutachtens Dr. römisch 40 festgestellt werden, dass die BF einvernahme- und handlungsfähig sind und der Verdacht einer Simulation von Erkrankungen (Depressionen, Panikattacken, posttraumatische Belastungsstörungen) bestehe. Bei der BF1 konnte lediglich eine Gastritis sowie Bluthochdruck bestätigt werden, bei den anderen behaupteten Erkrankungen besteht der Verdacht der Simulation von Erkrankungen. Erst danach konnte die Einvernahme durch die belangte Behörde durchgeführt werden.
Der BF1 hat bereits in Schweden und Deutschland um Asyl angesucht, dies geht aus der EURODAC Abfrage hervor, zudem gab dies der BF1 selbst an und erklärte, freiwillig nach Mazedonien zurückgekehrt zu sein (Wunsch seiner Tochter, da diese Schwierigkeiten mit den Schwiegereltern hatte).
Es ergebe sich aus den Länderfeststellungen, dass Mazedonien schutzfähig und schutzwillig ist.
Die Angaben der BF sind nicht glaubwürdig, es konnte keine aktuelle Gefährdung der BF glaubhaft gemacht werden. Eine über das Fluchtvorbringen hinausgehende Gefährdungslage konnte nicht vorgebracht werden und ist auch nicht ersichtlich.
Auch die Angaben der BF zu den gesundheitlichen Beschwerden sind unglaubwürdig, wie bereits oben ausgeführt. Aufgrund des Gutachtens Dr. XXXX vom Jänner 2017 liegt der Verdacht nahe, dass die Symptome der BF simuliert wurden.Auch die Angaben der BF zu den gesundheitlichen Beschwerden sind unglaubwürdig, wie bereits oben ausgeführt. Aufgrund des Gutachtens Dr. römisch 40 vom Jänner 2017 liegt der Verdacht nahe, dass die Symptome der BF simuliert wurden.
2.11. Aus der Gesamtsicht gesehen bleiben die Angaben der BF zu dem vorgebrachten Fluchtgrund widersprüchlich, unglaubwürdig und nicht nachvollziehbar. Darüberhinaus konnten die BF den Argumenten der belangten Behörde nicht substantiiert entgegentreten.
Es ist nicht nachvollziehbar, dass man sich bei Übergriffen (durch Privatpersonen aufgrund der Parteienzugehörigkeit) nicht an die Polizei wendet, sondern gleich den Heimatstaat verlässt. Zudem sind die BF den entsprechenden Länderberichten oder anderen nachvollziehbaren Informationsquellen, auf die sich die belangte Behörde gestützt hat, nicht entgegengetreten.
Aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Mazedonien geht vielmehr hervor, dass ein überwiegend wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet ist, wobei das Rechtssystem unter Korruption leidet. Mit dem Vorbringen der BF werden aber keine nachhaltigen Defizite der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates aufgezeigt. So ist in diesem Zusammenhang auch auf die international unterstütze Aufbauarbeit hinsichtlich der Sicherheitsstrukturen und die, jedem gesetzlich zustehende Möglichkeit der Beschwerdeerhebung im Falle der rechtswidrigen Untätigkeit von herkunftsstaatlichen Sicherheitsbehörden zu verweisen. Auch wenn Polizeibeamte das Gesetz nicht immer in gleicher Weise vollziehen und Verflechtungen zwischen Politik und Kriminalität, schlechte Infrastruktur, mangelnde Führung und geringe Motivation die Vollstreckung des Gesetzes beeinflussen. Jedoch garantiert die Verfassung die Einhaltung der Menschenrechte sowie Meinungs- und Pressefreiheit, sowie den Schutz der Bevölkerung und auch Minderheiten. Im vorliegenden Fall besteht jedoch selbst unter Zugrundelegung und Wahrunterstellung des Vorbringens keine asylrelevante Verfolgungsgefahr.
In einer Gesamtschau der entscheidungsrelevanten Angaben der BF war somit davon auszugehen, dass sie ihren Herkunftsstaat Mazedonien ausschließlich zur Verbesserung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumstände verlassen haben.
Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Feststellung, dass der Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 4 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). In Mazedonien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.Die Feststellung, dass der Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer 4, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). In Mazedonien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
Die belangte Behörde hat den BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Die BF sind weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die Ausführungen in der Beschwerde keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2,