Entscheidungsdatum
27.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W260 1429594-3/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus BELFIN über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2018, Regionaldirektion Niederösterreich, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus BELFIN über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2018, Regionaldirektion Niederösterreich, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX alias XXXX (im Folgenden "der Beschwerdeführer"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte - nach schlepperunterstützter unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet - am 16.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. römisch 40 alias römisch 40 (im Folgenden "der Beschwerdeführer"), ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte - nach schlepperunterstützter unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet - am 16.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Das Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden "belangte Behörde"), Außenstelle Traiskirchen, hat mit Bescheid vom 12.09.2012, AZ: 12 10.757-BAT, die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG nach Afghanistan ausgewiesen wird.2. Das Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden "belangte Behörde"), Außenstelle Traiskirchen, hat mit Bescheid vom 12.09.2012, AZ: 12 10.757-BAT, die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nach Afghanistan ausgewiesen wird.
3. Am 27.09.2012 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes in vollem Umfang.
4. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2014, GZ. W160 1429594-1/9E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2014, GZ. W160 1429594-1/9E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
In der Begründung für die Gewährung des subsidiären Schutzes führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse - der Beschwerdeführer verfüge über kein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsstaat und lebte seit seinem achten Lebensjahr in Pakistan - einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.In der Begründung für die Gewährung des subsidiären Schutzes führte das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse - der Beschwerdeführer verfüge über kein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsstaat und lebte seit seinem achten Lebensjahr in Pakistan - einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2015, IFA-Zahl 821075708/1530822, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 22.10.2017 verlängert.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.10.2015, IFA-Zahl 821075708/1530822, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 22.10.2017 verlängert.
6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.05.2017, rechtskräftig seit 29.05.2017, zu AZ 34 Hv 8/17v, wurde der Beschwerdeführer wegen teils versuchter, teils vollendeter geschlechtlicher Nötigung (§§ 15, 202 StGB) in 14 Fällen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24.05.2017, rechtskräftig seit 29.05.2017, zu AZ 34 Hv 8/17v, wurde der Beschwerdeführer wegen teils versuchter, teils vollendeter geschlechtlicher Nötigung (Paragraphen 15, 202, StGB) in 14 Fällen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
7. Die belangte Behörde leitete daraufhin ein Aberkennungsverfahren ein und wurde der Beschwerdeführer mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.07.2017 von der beabsichtigten Aberkennung gemäß § 9 Abs. 1 AsylG in Kenntnis gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderinformationen zu Afghanistan übermittelt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab am 04.08.2017 eine Stellungnahme ab.7. Die belangte Behörde leitete daraufhin ein Aberkennungsverfahren ein und wurde der Beschwerdeführer mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.07.2017 von der beabsichtigten Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG in Kenntnis gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderinformationen zu Afghanistan übermittelt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab am 04.08.2017 eine Stellungnahme ab.
8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2017, Zl. 821075708/170858967, wurde der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2014 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2014 zuerkannte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde im gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gem. § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2017, Zl. 821075708/170858967, wurde der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2014 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2014 zuerkannte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde im gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung wies die belangte Behörde zusammengefasst insbesondere auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers hin. Ungeachtet der unsicheren Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durchaus die Möglichkeit habe, in Kabul, Mazar-e-Sharif oder Herat zu leben und dort auch für seinen Lebensunterhalt aufkommen könnte. Ferner wurde auf die Änderung der Judikatur und die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe in Afghanistan verwiesen.
9. Im Rahmen der fristgerecht erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich die Lage im Herkunftsland nicht verbessert hätte und dass der Beschwerdeführer nach wie vor über kein soziales oder familiäres Netz in Afghanistan verfüge. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass auch Kabul keinesfalls als sicherer Ort bezeichnet werden könne.
10. Am 21.12.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer mit seinem bevollmächtigten Vertreter im Beisein der Justizwache teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass ein Onkel von ihm in Österreich lebe und seine Familie unterstütze, seit er im Gefängnis ist. Sechs Monate nach seiner Inhaftierung sei er mit seiner Cousine mütterlicherseits verlobt worden. Seine Familie hätte kein Geld und seine Mutter sei krank. Er bereue was er getan habe. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers führte in einer mündlichen Stellungnahme aus, dass im Falle einer Abschiebung weiterhin, wie bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes festgestellt, eine reale Gefahr der Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK bestehe. Allenfalls geänderte Rechtsprechung könne daran nichts ändern. Das Erkenntnis wurde mündlich verkündet. Der Beschwerdeführer begehrte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.10. Am 21.12.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer mit seinem bevollmächtigten Vertreter im Beisein der Justizwache teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer aus, dass ein Onkel von ihm in Österreich lebe und seine Familie unterstütze, seit er im Gefängnis ist. Sechs Monate nach seiner Inhaftierung sei er mit seiner Cousine mütterlicherseits verlobt worden. Seine Familie hätte kein Geld und seine Mutter sei krank. Er bereue was er getan habe. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers führte in einer mündlichen Stellungnahme aus, dass im Falle einer Abschiebung weiterhin, wie bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes festgestellt, eine reale Gefahr der Verletzung der Rechte aus Artikel 3, EMRK bestehe. Allenfalls geänderte Rechtsprechung könne daran nichts ändern. Das Erkenntnis wurde mündlich verkündet. Der Beschwerdeführer begehrte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
Mit schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis vom 24.08.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.) und Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl insoweit abgeändert, als dieser zu lauten hat: "Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Ihrer Haftentlassung".Mit schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis vom 24.08.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl insoweit abgeändert, als dieser zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Ihrer Haftentlassung".
Das Erkenntnis vom 24.08.2018 wurde rechtskräftig.
11. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.02.2018 wurde der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot sowie die eventuelle Erlassung eines Schubhaftbescheides zur Sicherung seiner Abschiebung verständigt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
12. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 20.03.2018, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 wurde ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.) und ausgesprochen, und dass die dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 2 FPG 2005 mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2017 eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 5 FPG 2005 iVm § 57 Abs. 1 AVG widerrufen wird (Spruchpunkt V.).12. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 20.03.2018, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG 2005 nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung