Entscheidungsdatum
17.01.2019Norm
ASVG §410Spruch
L511 2125882-1/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. JICHA als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren der XXXX , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 31.03.2016, DG-Kontonummer:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. JICHA als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren der römisch 40 , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 31.03.2016, DG-Kontonummer:
XXXX , GZ: XXXX , beschlossen:römisch 40 , GZ: römisch 40 , beschlossen:
A)
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 38 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) bis zur Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes Außenstelle Salzburg im Verfahren zur Zahl XXXX ausgesetzt.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 38, Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) bis zur Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes Außenstelle Salzburg im Verfahren zur Zahl römisch 40 ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Verfahren vor der Gebietskrankenkasse
1.1. Mit Bescheid vom 31.03.2016, DG-Kontonummer: XXXX , Zahl: XXXX , stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse fest, dass Frau XXXX (ehemals XXXX ), SVNR XXXX , von 01.12.2011 bis 31.08.2012 auf Grund der Tätigkeit für die Firma XXXX als Dienstnehmerin der Pflicht(Teil)versicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Z 3 lit. a ASVG und von 01.09.2012 bis 12.09.2012 der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung und der Arbeitslosenversicherung gemäß §§ 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag.1.1. Mit Bescheid vom 31.03.2016, DG-Kontonummer: römisch 40 , Zahl: römisch 40 , stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse fest, dass Frau römisch 40 (ehemals römisch 40 ), SVNR römisch 40 , von 01.12.2011 bis 31.08.2012 auf Grund der Tätigkeit für die Firma römisch 40 als Dienstnehmerin der Pflicht(Teil)versicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG und von 01.09.2012 bis 12.09.2012 der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraphen 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag.
1.2. Gegen oben bezeichneten Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse wurde mit Schreiben vom 18.04.2016 von XXXX fristgerecht Beschwerde erhoben.1.2. Gegen oben bezeichneten Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse wurde mit Schreiben vom 18.04.2016 von römisch 40 fristgerecht Beschwerde erhoben.
1.2.1. Die belangte Behörde legte am 10.05.2016 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in nicht durchnummerierter Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1).
2. Verfahren vor den Finanzbehörden
2.1. Gegenständlich ist seit 2014 den selben Sachverhalt betreffend, auch ein Verfahren hinsichtlich der Festsetzung der Lohnsteuer des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag anhängig.
2.1.1. Das Finanzamt XXXX hat mit Bescheiden vom 15.05.2014, Steuernummer XXXX , Haftungs- und Abgabenbescheide gemäß § 82 EStG 1988 für die Jahre 2007 bis 2012 betreffend Lohnsteuer, sowie Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag gegenüber der beschwerdeführenden Partei XXXX erlassen.2.1.1. Das Finanzamt römisch 40 hat mit Bescheiden vom 15.05.2014, Steuernummer römisch 40 , Haftungs- und Abgabenbescheide gemäß Paragraph 82, EStG 1988 für die Jahre 2007 bis 2012 betreffend Lohnsteuer, sowie Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag gegenüber der beschwerdeführenden Partei römisch 40 erlassen.
2.1.2. Die dagegen erhobene Beschwerde ist beim Bundesfinanzgericht
Außenstelle Salzburg zur Zahl: XXXX anhängig (hg. GZ 2014203 OZ 13, 17).Außenstelle Salzburg zur Zahl: römisch 40 anhängig (hg. GZ 2014203 OZ 13, 17).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
Das Beschwerdeverfahren der beschwerdeführenden Partei XXXX , die Haftungs- und Abgabenbescheide gemäß § 82 EStG 1988 für die Jahre 2007 bis 2012 (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) betreffend, sind derzeit beim Bundesfinanzgericht Außenstelle Salzburg, Zahl XXXX , anhängig und noch nicht abgeschlossen (hg. GZ 2014203 OZ 13, 18).Das Beschwerdeverfahren der beschwerdeführenden Partei römisch 40 , die Haftungs- und Abgabenbescheide gemäß Paragraph 82, EStG 1988 für die Jahre 2007 bis 2012 (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) betreffend, sind derzeit beim Bundesfinanzgericht Außenstelle Salzburg, Zahl römisch 40 , anhängig und noch nicht abgeschlossen (hg. GZ 2014203 OZ 13, 18).
2. Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem BVwG in Kopie vorliegenden Aktenteile des Verwaltungsverfahrens, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben (OZ 1, hg. GZ 2014203).2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem BVwG in Kopie vorliegenden Aktenteile des Verwaltungsverfahrens, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben (OZ 1, hg. GZ 2014203).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
3.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch eine Einzelrichterin ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 414 ASVG.3.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch eine Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 414, ASVG.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG).
3.1.2. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens
3.2. Wie sich aus § 17 und § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG schlüssig ergibt, kann das Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage gemäß § 38 AVG aussetzen.3.2. Wie sich aus Paragraph 17 und Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG schlüssig ergibt, kann das Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG aussetzen.
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
3.3. Gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG gilt jedenfalls - abgesehen von hier nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen - auch als Dienstnehmer, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.3.3. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ASVG gilt jedenfalls - abgesehen von hier nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen - auch als Dienstnehmer, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.
3.3.1. Für jene Zeiträume, für welche eine Lohnsteuerpflicht einer Person nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 (insbesondere) mit Haftungs- und Abgabenbescheiden gemäß § 82 EStG 1988 der Finanzbehörde festgestellt ist, steht auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG bindend fest (VwGH 13.11.2013, 2011/08/0165; 19.12.2012; 2010/08/0240 mwN).3.3.1. Für jene Zeiträume, für welche eine Lohnsteuerpflicht einer Person nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 (insbesondere) mit Haftungs- und Abgabenbescheiden gemäß Paragraph 82, EStG 1988 der Finanzbehörde festgestellt ist, steht auch die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bindend fest (VwGH 13.11.2013, 2011/08/0165; 19.12.2012; 2010/08/0240 mwN).
3.4. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht stellt somit die Lohnsteuerpflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar (vgl. VwGH 24.11.2010, 2007/08/0333; 26.04.2006, 2003/08/0264), welche bereits als Hauptfrage den Gegenstand eines anhängigen Beschwerdeverfahrens beim Bundesfinanzgericht Außenstelle Salzburg, Zahl XXXX , somit dem dafür zuständigen Gericht, bildet.3.4. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht stellt somit die Lohnsteuerpflicht eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar vergleiche VwGH 24.11.2010, 2007/08/0333; 26.04.2006, 2003/08/0264), welche bereits als Hauptfrage den Gegenstand eines anhängigen Beschwerdeverfahrens beim Bundesfinanzgericht Außenstelle Salzburg, Zahl römisch 40 , somit dem dafür zuständigen Gericht, bildet.
3.5. Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens somit gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt.3.5. Da die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens somit gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
4. Sachverhalt
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG).
Wie sich aus der oben unter A) Punkt 3. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, stellt die Lohnsteuerpflicht eine bindende Vorfrage in Verfahren über die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 erster Satz ASVG dar. vgl. dazu insbesondere VwGH 13.11.2013, 2011/08/0165; 19.12.2012; 2010/08/0240 mwN; 24.11.2010, 2007/08/0333; 26.04.2006, 2003/08/0264. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf diese zitierte einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser nicht ab.Wie sich aus der oben unter A) Punkt 3. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, stellt die Lohnsteuerpflicht eine bindende Vorfrage in Verfahren über die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, erster Satz ASVG dar. vergleiche dazu insbesondere VwGH 13.11.2013, 2011/08/0165; 19.12.2012; 2010/08/0240 mwN; 24.11.2010, 2007/08/0333; 26.04.2006, 2003/08/0264. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf diese zitierte einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser nicht ab.
Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Schlagworte
Aussetzung, Lohnsteuerpflicht, VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L511.2125882.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.05.2019