TE Bvwg Beschluss 2019/1/17 L511 2014203-1

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Veröffentlicht am 17.01.2019
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Entscheidungsdatum

17.01.2019

Norm

ASVG §410
AVG §38
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L511 2014203–1/19Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. JICHA als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren der XXXX , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 30.09.2014, DG-Kontonummer: XXXX und XXXX , GZ: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. JICHA als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren der römisch 40 , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 30.09.2014, DG-Kontonummer: römisch 40 und römisch 40 , GZ: römisch 40 , beschlossen:

A)

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 38 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) bis zur Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes Außenstelle Salzburg im Verfahren zur Zahl XXXX ausgesetzt.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 38, Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) bis zur Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes Außenstelle Salzburg im Verfahren zur Zahl römisch 40 ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I.       Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1.       Verfahren vor der Gebietskrankenkasse

1.1.    Mit Bescheid vom 30.09.2014, DG-Kontonummer: XXXX , Zahl: XXXX , stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse in Spruchpunkt 1. fest, dass die in Anlage 1 zum Bescheid genannten 30 Personen zu den dort angegebenen Beschäftigungszeiten betreffend die Jahre 2007 bis 2012 auf Grund ihrer Tätigkeit für die Firma XXXX als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung) und der Arbeitslosenversicherung gemäß §§ 4 Abs. 1 Z 1 und 2 ASVG iVm § 10 Abs. 1, § 35 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag. In Spruchpunkt 2. wurde festgestellt, dass XXXX , SVNR XXXX in der Zeit vom 19.08.2012 bis zum 25.09.2014 nicht der Pflicht(Teil)versicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ASVG unterlag.1.1. Mit Bescheid vom 30.09.2014, DG-Kontonummer: römisch 40 , Zahl: römisch 40 , stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse in Spruchpunkt 1. fest, dass die in Anlage 1 zum Bescheid genannten 30 Personen zu den dort angegebenen Beschäftigungszeiten betreffend die Jahre 2007 bis 2012 auf Grund ihrer Tätigkeit für die Firma römisch 40 als Dienstnehmer der Pflichtversicherung in der Vollversicherung (Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung) und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraphen 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag. In Spruchpunkt 2. wurde festgestellt, dass römisch 40 , SVNR römisch 40 in der Zeit vom 19.08.2012 bis zum 25.09.2014 nicht der Pflicht(Teil)versicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 ASVG unterlag.

1.2.    Gegen oben bezeichneten Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse wurde mit Schreiben vom 14.10.2014 von XXXX , am 24.10.2014 von XXXX , XXXX und von XXXX jeweils fristgerecht Beschwerde erhoben.1.2. Gegen oben bezeichneten Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse wurde mit Schreiben vom 14.10.2014 von römisch 40 , am 24.10.2014 von römisch 40 , römisch 40 und von römisch 40 jeweils fristgerecht Beschwerde erhoben.

1.2.1.  Die belangte Behörde legte am 13.11.2014 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in nicht durchnummerierter Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1).

2.       Verfahren vor den Finanzbehörden

2.1.    Gegenständlich ist seit 2014 den selben Sachverhalt betreffend, auch ein Verfahren hinsichtlich der Festsetzung der Lohnsteuer des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag anhängig.

2.1.1.  Das Finanzamt XXXX hat mit Bescheiden vom 15.05.2014, Steuernummer XXXX , Haftungs- und Abgabenbescheide gemäß § 82 EStG 1988 für die Jahre 2007 bis 2012 betreffend Lohnsteuer, sowie Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag gegenüber der beschwerdeführenden Partei XXXX erlassen.2.1.1. Das Finanzamt römisch 40 hat mit Bescheiden vom 15.05.2014, Steuernummer römisch 40 , Haftungs- und Abgabenbescheide gemäß Paragraph 82, EStG 1988 für die Jahre 2007 bis 2012 betreffend Lohnsteuer, sowie Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag gegenüber der beschwerdeführenden Partei römisch 40 erlassen.

2.1.2.  Die dagegen erhobene Beschwerde ist beim Bundesfinanzgericht Außenstelle Salzburg zur Zahl: XXXX anhängig (OZ 13, 17).2.1.2. Die dagegen erhobene Beschwerde ist beim Bundesfinanzgericht Außenstelle Salzburg zur Zahl: römisch 40 anhängig (OZ 13, 17).

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       entscheidungswesentliche Feststellungen

Das Beschwerdeverfahren der beschwerdeführenden Partei XXXX , die Haftungs- und Abgabenbescheide gemäß § 82 EStG 1988 für die Jahre 2007 bis 2012 (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) betreffend, sind derzeit beim Bundesfinanzgericht Außenstelle Salzburg, Zahl XXXX , anhängig und noch nicht abgeschlossen (OZ 13, 18).Das Beschwerdeverfahren der beschwerdeführenden Partei römisch 40 , die Haftungs- und Abgabenbescheide gemäß Paragraph 82, EStG 1988 für die Jahre 2007 bis 2012 (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) betreffend, sind derzeit beim Bundesfinanzgericht Außenstelle Salzburg, Zahl römisch 40 , anhängig und noch nicht abgeschlossen (OZ 13, 18).

2.       Beweiswürdigung

2.1.    Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem BVwG in Kopie vorliegenden Aktenteile des Verwaltungsverfahrens, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben (OZ 1-18).2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem BVwG in Kopie vorliegenden Aktenteile des Verwaltungsverfahrens, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang sowie die Feststellungen ergeben (OZ 1-18).

3.       Rechtliche Beurteilung

3.1.    Anzuwendendes Verfahrensrecht

3.1.1.  Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch eine Einzelrichterin ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 414 ASVG.3.1.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch eine Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 414, ASVG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG).

3.1.2.  Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens

3.2.    Wie sich aus § 17 und § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG schlüssig ergibt, kann das Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage gemäß § 38 AVG aussetzen.
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
3.2. Wie sich aus Paragraph 17 und Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG schlüssig ergibt, kann das Bundesverwaltungsgericht ein Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG aussetzen., Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

3.3.    Gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz ASVG gilt jedenfalls – abgesehen von hier nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen – auch als Dienstnehmer, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.3.3. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz ASVG gilt jedenfalls – abgesehen von hier nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen – auch als Dienstnehmer, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist.

3.3.1.  Für jene Zeiträume, für welche eine Lohnsteuerpflicht einer Person nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 EStG 1988 (insbesondere) mit Haftungs- und Abgabenbescheiden gemäß § 82 EStG 1988 der Finanzbehörde festgestellt ist, steht auch die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG bindend fest (VwGH 13.11.2013, 2011/08/0165; 19.12.2012; 2010/08/0240 mwN).3.3.1. Für jene Zeiträume, für welche eine Lohnsteuerpflicht einer Person nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 (insbesondere) mit Haftungs- und Abgabenbescheiden gemäß Paragraph 82, EStG 1988 der Finanzbehörde festgestellt ist, steht auch die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG bindend fest (VwGH 13.11.2013, 2011/08/0165; 19.12.2012; 2010/08/0240 mwN).

3.4.    Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht stellt somit die Lohnsteuerpflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar (vgl. VwGH 24.11.2010, 2007/08/0333; 26.04.2006, 2003/08/0264), welche bereits als Hauptfrage den Gegenstand eines anhängigen Beschwerdeverfahrens beim Bundesfinanzgericht Außenstelle Salzburg, Zahl XXXX , somit dem dafür zuständigen Gericht, bildet.3.4. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht stellt somit die Lohnsteuerpflicht eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar vergleiche VwGH 24.11.2010, 2007/08/0333; 26.04.2006, 2003/08/0264), welche bereits als Hauptfrage den Gegenstand eines anhängigen Beschwerdeverfahrens beim Bundesfinanzgericht Außenstelle Salzburg, Zahl römisch 40 , somit dem dafür zuständigen Gericht, bildet.

3.5.    Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens somit gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt.3.5. Da die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens somit gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

4.       Sachverhalt
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
4. Sachverhalt, Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG).

Wie sich aus der oben unter A) Punkt 3. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, stellt die Lohnsteuerpflicht eine bindende Vorfrage in Verfahren über die Sozialversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 erster Satz ASVG dar. vgl. dazu insbesondere VwGH 13.11.2013, 2011/08/0165; 19.12.2012; 2010/08/0240 mwN; 24.11.2010, 2007/08/0333; 26.04.2006, 2003/08/0264. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf diese zitierte einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser nicht ab.Wie sich aus der oben unter A) Punkt 3. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, stellt die Lohnsteuerpflicht eine bindende Vorfrage in Verfahren über die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, erster Satz ASVG dar. vergleiche dazu insbesondere VwGH 13.11.2013, 2011/08/0165; 19.12.2012; 2010/08/0240 mwN; 24.11.2010, 2007/08/0333; 26.04.2006, 2003/08/0264. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf diese zitierte einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser nicht ab.

Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Schlagworte

Aussetzung Lohnsteuerpflicht Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L511.2014203.1.00

Im RIS seit

06.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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