TE Bvwg Erkenntnis 2019/3/13 W228 2191916-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.03.2019
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Entscheidungsdatum

13.03.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch

W228 2191916-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX alias XXXX , geboren am XXXX 1998, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.03.2019 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 1998, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.03.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

III. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

IV. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkt IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 52 FPG in Verbindung mit § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.römisch vier. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.

V. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch fünf. Dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am 26.09.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.09.2016 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass sein verstorbener Bruder für den afghanischen Sicherheitsdienst gearbeitet habe. Die Taliban hätten ihn umgebracht, das Haus abgebrannt und alle Sachen gestohlen.

Der Beschwerdeführer wurde am 16.11.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari im Hinblick auf die Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid vom 16.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.09.2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wurde Bulgarien für zuständig erklärt. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt.Mit Bescheid vom 16.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.09.2016 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wurde Bulgarien für zuständig erklärt. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 12.05.2017, W240 2141311-1/6E, der Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.11.2016 stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben.

Der Beschwerdeführer wurde am 08.06.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er aus, dass zwei seiner Brüder in Österreich leben würden.

Mit Bescheid vom 06.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.09.2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wurde Bulgarien für zuständig erklärt. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt.Mit Bescheid vom 06.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.09.2016 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wurde Bulgarien für zuständig erklärt. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Bulgarien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 06.11.2017, W240 2141311-2/9E, der Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.07.2017 stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben.

Der Beschwerdeführer wurde am 19.02.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass seine Onkel väterlicherseits und seine Halbbrüder Verbindungen zu den Taliban gehabt hätten. Sie hätten den älteren Bruder des Beschwerdeführers, der für den Staat gearbeitet habe, mehrmals aufgefordert, seine Arbeit zu beenden, ansonsten würde er getötet werden. Eines Tages, als der Bruder des Beschwerdeführers am Weg zu seiner Dienststelle gewesen sei, habe es eine Explosion gegeben. Bei der Explosion seien der Bruder des Beschwerdeführers und dessen Fahrer verletzt worden. Die drei anderen Soldaten, die auch dabei gewesen seien, seien getötet worden. Der Bruder des Beschwerdeführers habe schließlich seinen Dienstort nach Kabul gewechselt; er habe beim Sicherheitsdienst in der Stadt Kabul Arbeit gefunden. Er sei Vertreter des Sicherheitsdienstes im Präsidentenamt geworden und habe Informationen aus den Provinzen gesammelt und den Präsidenten weitergegeben. Die Onkel väterlicherseits und die Halbbrüder des Beschwerdeführers hätten davon erfahren und hätten dem Bruder des Beschwerdeführers vorgeworfen, Informationen an den Staat weiterzuleiten. Zudem hätten sie dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er seinen Bruder unterstütze. Als der Bruder des Beschwerdeführers auf dem Weg nachhause gewesen sei, sei er in der Nähe seines Heimatdorfs in seinem Auto getötet worden. Nach dem Tod des Bruders des Beschwerdeführers hätten die Onkel väterlicherseits sowie die Halbbrüder begonnen, die Familie des Beschwerdeführers ungerecht zu behandeln. Sie hätten den Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Schwägerin geschlagen. Eines Tages sei das Haus der Familie des Beschwerdeführers in Flammen aufgegangen. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Mutter, seiner Schwägerin, seinen Brüdern und seinen Neffen zum Onkel mütterlicherseits geflüchtet. Die Onkel väterlicherseits und die Halbbrüder des Beschwerdeführers hätten den Onkel mütterlicherseits mehrmals nach der Familie des Beschwerdeführers gefragt und ihn bedroht. Daraufhin habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 19.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs.1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 19.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Fluchtgrund, zur Situation im Falle seiner Rückkehr und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es habe keine glaubhafte Gefährdungslage festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung glaubhaft machen können. Dem Beschwerdeführer könne eine Rückkehr nach Afghanistan zugemutet werden.

Gegen verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid wurde mit Schreiben der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 05.04.2018 Beschwerde erhoben. Darin wurde zunächst das vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 19.02.2018 erstattete Vorbringen wiederholt und wurde ausgeführt, dass Blutfehde in Afghanistan weit verbreitet sei. Der Beschwerdeführer habe aus Furcht vor Blutrache durch seine Halbbrüder Afghanistan verlassen. In weiterer Folge wurden Ausführungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan getätigt und wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer Asyl, zumindest jedoch subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen wäre.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 10.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 08.05.2018 übermittelte der Beschwerdeführer diverse Dokumente betreffend seine Integration an das Bundesverwaltungsgericht.

Am 01.03.2019 übermittelte der Beschwerdeführer erneut diverse Dokumente betreffend seine Integration an das Bundesverwaltungsgericht und wurde der Antrag gestellt, Frau Dr. XXXX als Zeugin zur mündlichen Verhandlung zu laden.Am 01.03.2019 übermittelte der Beschwerdeführer erneut diverse Dokumente betreffend seine Integration an das Bundesverwaltungsgericht und wurde der Antrag gestellt, Frau Dr. römisch 40 als Zeugin zur mündlichen Verhandlung zu laden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 06.03.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung, sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführt. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, geboren XXXX 1998. Er wurde in der Provinz Nangarhar, Distrikt Behsud, Dorf XXXX geboren, ist dort aufgewachsen und hat bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan dort gelebt.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, geboren römisch 40 1998. Er wurde in der Provinz Nangarhar, Distrikt Behsud, Dorf römisch 40 geboren, ist dort aufgewachsen und hat bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan dort gelebt.

Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt beim Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers im Heimatdorf im Distrikt Behsud.

Der Beschwerdeführer ist volljährig. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Arab an, ist sunnitischer Moslem und spricht Dari. Er hat zehn Jahre lang die Schule besucht.

Der Beschwerdeführer ist illegal spätestens am 26.09.2016 in das Bundesgebiet eingereist. Zwei Brüder des Beschwerdeführers - einer von ihnen ist minderjährig - leben in Österreich. Bis November 2018 haben der Beschwerdeführer und seine beiden in Österreich aufhältigen Brüder gemeinsam gewohnt. Seit November 2018 lebt der Beschwerdeführer nur mit dem älteren seiner beiden in Österreich aufhältigen Brüder zusammen. Der Beschwerdeführer steht mit seinen beiden Brüdern in intensivem Kontakt.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich mehrere Deutschkurse besucht und die Deutschprüfung auf dem Niveau B1 bestanden. Er hat den Kurs POLEPosition, ein Projekt zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses, besucht. Er hat an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Er war bereits mehrfach ehrenamtlich tätig und hat vom 24.07.-28.07.2017 im Zuge eines Arbeitsprogrammes beim Bauhof der Stadtgemeinde Poysdorf gearbeitet. Der Beschwerdeführer knüpfte während seines Aufenthalts in Österreich soziale Kontakte und ist bereits gut in die österreichische Gesellschaft integriert.

Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt. Es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgungsgefahr durch seinen Onkel väterlicherseits sowie seine Halbbrüder droht.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).

Die Wohnraum- und Versorgungslage ist in Mazar-e Sharif sehr angespannt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen.

Es herrscht derzeit im Westen und Norden Afghanistans - darunter die Provinzen Herat und Balkh - eine Trockenperiode (Dürre). Es kommt zwar zu Wasserknappheit und einer unzureichenden Wasser- bzw. Lebensmittelversorgung im Umland von Mazar-e Sharif und in den ländlichen Gebieten der Provinz Herat, darüber, dass es auch in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat keine ausreichende Wasser- oder Lebensmittelversorgung gäbe, ist den aktuellen Berichten jedoch nichts zu entnehmen, zumal insbesondere die Städte Herat und Mazar-e Sharif lediglich der IPC-Kategorie 2 (stressed) zugeordnet sind und die Prognose keine Verschlechterung abzeichnet. Jedenfalls wird auch über entsprechende - teilweise auch international unterstützte - staatliche Reaktionen und Hilfsmaßnahmen berichtet.

Jedoch entwickelt sich die Stadt Mazar-e Sharif wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Im Juni 2017 wurde ein großes Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren. Zudem liegen die Löhne für Gelegenheitsarbeiten in der Stadt Mazar-e Sharif klar über dem Fünfjahresdurchschnitt. Die Provinz Balkh zählt daher zu den stabilsten Provinzen Afghanistans.

Auch wenn die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung aufgrund der aktuellen Dürre nur sehr eingeschränkt möglich ist, so ist die Versorgung der afghanischen Bevölkerung in der Stadt Mazar-e Sharif dennoch zumindest grundlegend gesichert.

Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

Zur Situation im Herkunftsland Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Nangahar

In den letzten Jahren hat sich die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar verschlechtert; Nangahar war seit dem Sturz des Taliban-Regimes eine der relativ ruhigen Provinzen im Osten Afghanistans, jedoch versuchen bewaffnete Aufständische in den letzten Jahren ihre Aktivitäten in der Provinz auszuweiten. Begründet wird das damit, dass seit dem Fall des Talibanregimes von weniger Vorfällen berichtet worden war. In den letzten Jahren versuchen Aufständische der Taliban und des IS in abgelegenen Distrikten Fuß zu fassen. Befreiungsoperationen, in denen auch Luftangriffe gegen den IS getätigt werden, werden in den unruhigen Distrikten der Provinz durchgeführt. Angriffe auch auf lokale Beamte und Sicherheitskräfte in der Provinz werden regelmäßig von Aufständischen der Taliban und dem IS durchgeführt. Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 795 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert.

Nangarhar war die Provinz mit den meisten im Jahr 2017 registrierten Anschlägen.

Im gesamten Jahr 2017 wurden in Nangarhar 862 zivile Opfer (344 getötete Zivilisten und 518 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von IEDs und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 1% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016.

In der Provinz werden regelmäßig militärische Operationen ausgeführt, um gewisse Distrikte von Aufständischen zu befreien. Ebenso werden Luftangriffe durchgeführt; in manchen Fällen wurden Aufständische getötet, darunter auch IS-Kämpfer.

Anhänger der Taliban, als auch des IS haben eine Präsenz in gewissen Distrikten der Provinz; zu diesen werden mehrere südliche Distrikte gezählt. Nachdem die Grausamkeit des IS ihren Höhepunkt erreicht hat, sind die Taliban in Nangarhar beliebter geworden und haben an Einfluss gewonnen. Auch ist es dem IS nicht mehr so einfach möglich, Menschen zu rekrutieren.

Obwohl militärische Operationen durchgeführt werden, um Aktivitäten der Aufständischen zu unterbinden, sind die Taliban in einigen Distrikten der Provinz aktiv. In Nangarhar kämpfen die Taliban gegen den IS, um die Kontrolle über natürliche Minen und Territorium zu gewinnen; insbesondere in der Tora Bora Region, die dazu dient, Waren von und nach Pakistan zu schmuggeln. Bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und IS fanden statt, dabei ging es um Kontrolle von Territorium. In einem Falle haben aufständische Taliban ihren ehemaligen Kommandanten getötet, da ihm Verbindungen zum IS nachgesagt wurden. Seit dem Jahr 2014 tauchen immer mehr Berichte zu einem Anstieg von Aktivitäten des IS in manchen abgelegenen Teilen der Provinz - dazu zählt auch der Distrikt Achin. Der IS zeigte weiterhin große Widerstandsfähigkeit, wenngleich die afghanischen und internationalen Kräfte gemeinsame Operationen durchführten. Die Gruppierung führte mehrere Angriffe gegen die zivile Bevölkerung und militärische Ziele aus - insbesondere in Kabul und Nangarhar. Eine Anzahl Aufständischer der Taliban und des IS haben sich in der Provinz Nangarhar dem Friedensprozess angeschlossen. Im Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden in der Provinz Nangharhar IS-bezogene Vorfälle (Gewalt gegen Zivilisten, Auseinandersetzungen mit den Streitkräften und Gewalt) gemeldet.

Mazar-e Sharif:

Mazar-e Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh. Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana und Pul-e-Khumri und ist gleichzeitig ein Wirtschafts- und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst.

In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen, durch den die Stadt sicher zu erreichen ist.

Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans, sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan. Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften.

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.382.155 geschätzt.

2. Beweiswürdigung:

Hinsichtlich der Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Sprache, Arbeitsfähigkeit stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellung, wonach die Mutter des Beschwerdeführers beim Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers im Heimatdorf im Distrikt Behsud lebt, ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA am 19.02.2018. Er gab zwar in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 06.03.2019 an, dass seine Mutter mit der gesamten Familie des Onkels mütterlicherseits in den Iran gegangen sei, weil sie vom Onkel väterlicherseits und den Halbbrüdern des Beschwerdeführers bedroht worden seien. Da jedoch - wie beweiswürdigend noch ausgeführt wird - der vorgebrachten Verfolgung der Familie des Beschwerdeführers durch den Onkel väterlicherseits und die Halbbrüder des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zukommt, ist davon auszugehen, dass eine Ausreise der Mutter des Beschwerdeführers sowie des Onkels mütterlicherseits nicht stattgefunden hat und diese nach wie vor - wie vom Beschwerdeführer am 19.02.2018 angegeben - im Heimatdorf im Distrikt Behsud leben.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung durch seinen Onkel väterlicherseits und seine Halbbrüder ausgesetzt wäre, ist aus folgenden Erwägungen nicht glaubhaft:

Beweiswürdigend ist zunächst festzuhalten, dass der erkennende Richter den Asylantrag des Beschwerdeführers aus Ungarn angefordert hat und übersetzen ließ und auch mit der bulgarischen Behörde Kontakt aufgenommen hat um einen Abgleich der Angaben des Beschwerdeführers vornehmen zu können.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der belangten Behörde eine Vielzahl an Fotos vorgelegt, darunter zwei Fotos auf denen Dokumente betreffend die angebliche Tätigkeit des älteren Bruders des Beschwerdeführers ("Memorandum for Reccord, Subject: Exception to Policy) abgebildet sind. Die beiden Dokumente sind datiert mit 04.05.2011 und 05.05.2011. Zu den Fotos ist festzuhalten, dass diese beiden fotografierten Dokumente stark voneinander abweichen. Im Dokument vom 05.05.2011 fehlt oben rechts ein Logo, welches im Dokument vom 04.05.2011 abgebildet ist. Zudem hat sich sowohl der Name (einmal XXXX , einmal XXXX ), als auch die Nummerierung (einmal XXXX , einmal XXXX ) geändert. Weiters ist im Dokumente vom 05.05.2011 die im Dokument vom 04.05.2011 enthaltene Befristung der Tätigkeit auf die Dauer von sechs Monaten verschwunden. Hingegen wurden im Dokument vom 05.05.2011 eine Pistolenberechtigung sowie die Nummerntafel und Marke des Autos ergänzt. Der Beschwerdeführer konnte diese Unterschiede in den beiden Fotos in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erklären.Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der belangten Behörde eine Vielzahl an Fotos vorgelegt, darunter zwei Fotos auf denen Dokumente betreffend die angebliche Tätigkeit des älteren Bruders des Beschwerdeführers ("Memorandum for Reccord, Subject: Exception to Policy) abgebildet sind. Die beiden Dokumente sind datiert mit 04.05.2011 und 05.05.2011. Zu den Fotos ist festzuhalten, dass diese beiden fotografierten Dokumente stark voneinander abweichen. Im Dokument vom 05.05.2011 fehlt oben rechts ein Logo, welches im Dokument vom 04.05.2011 abgebildet ist. Zudem hat sich sowohl der Name (einmal römisch 40 , einmal römisch 40 ), als auch die Nummerierung (einmal römisch 40 , einmal römisch 40 ) geändert. Weiters ist im Dokumente vom 05.05.2011 die im Dokument vom 04.05.2011 enthaltene Befristung der Tätigkeit auf die Dauer von sechs Monaten verschwunden. Hingegen wurden im Dokument vom 05.05.2011 eine Pistolenberechtigung sowie die Nummerntafel und Marke des Autos ergänzt. Der Beschwerdeführer konnte diese Unterschiede in den beiden Fotos in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht erklären.

Festzuhalten ist weiters, dass in dem Dokument vom 05.05.2011 geschrieben steht, dass es sich beim Auto des Bruders des Beschwerdeführers um einen silberfarbenen Corola handelt. Sowohl der Beschwerdeführer in seinem Verfahren als auch die beiden Brüder des Beschwerdeführers in deren Verfahren haben ausgesagt, dass ihr verstorbener Bruder einen weißen Corola gefahren sei. Auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass es Fotos gebe, wo der weiße Corola zu sehen sei. Während der Verhandlung wurden sohin die vom Beschwerdeführer vor der belangten Behörde vorgelegten Fotos durchgesehen und wurde festgestellt, dass kein Foto von einem weißen Corola im Akt ist. In weiterer Folge wurden seitens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zwei digitale Fotos vorgelegt, auf denen ein weißer Corola zu sehen ist. Zu diesen Fotos ist jedoch festzuhalten, dass das darauf ersichtliche Kennzeichen XXXX nicht mit dem Dokument vom 05.05.2011, in dem das Kennzeichen XXXX angeführt ist, übereinstimmt.Festzuhalten ist weiters, dass in dem Dokument vom 05.05.2011 geschrieben steht, dass es sich beim Auto des Bruders des Beschwerdeführers um einen silberfarbenen Corola handelt. Sowohl der Beschwerdeführer in seinem Verfahren als auch die beiden Brüder des Beschwerdeführers in deren Verfahren haben ausgesagt, dass ihr verstorbener Bruder einen weißen Corola gefahren sei. Auf entsprechenden Vorhalt in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass es Fotos gebe, wo der weiße Corola zu sehen sei. Während der Verhandlung wurden sohin die vom Beschwerdeführer vor der belangten Behörde vorgelegten Fotos durchgesehen und wurde festgestellt, dass kein Foto von einem weißen Corola im Akt ist. In weiterer Folge wurden seitens des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zwei digitale Fotos vorgelegt, auf denen ein weißer Corola zu sehen ist. Zu diesen Fotos ist jedoch festzuhalten, dass das darauf ersichtliche Kennzeichen römisch 40 nicht mit dem Dokument vom 05.05.2011, in dem das Kennzeichen römisch 40 angeführt ist, übereinstimmt.

Zu den anderen vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Fotos, welche belegen sollen, dass sein Bruder für die Polizei und den Präsidenten gearbeitet habe, ist auszuführen, dass diesen Fotos keinerlei Beweiskraft zukommt, zumal aus den Fotos keineswegs ersichtlich ist, dass es sich bei der abgebildeten Person tatsächlich um den Bruder des Beschwerdeführers handelt.

In einer Gesamtschau kann aufgrund der eben dargelegten Erwägungen nicht von einer Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers für die Regierung ausgegangen werden und geht eine auf dieser Tatsache aufbauende Verfolgung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel väterlicherseits und seine Halbbrüder daher ins Leere. Darüber hinaus sollen einige weitere Unstimmigkeiten in der Fluchtgeschichte hervorgehoben werden:

Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sein Vorbringen dahingehend steigerte, dass er erstmals ausführte, dass es zwei Explosionen gegeben habe. Bei der ersten Explosion sei niemand getötet worden, bei der zweiten Explosion seien drei Soldaten getötet und sein Bruder und der Fahrer verletzt worden. Auf entsprechenden Vorhalt, warum der Beschwerdeführer die erste Explosion bei der Einvernahme vor dem BFA nicht erwähnte, gab er unsubstanziiert an, dass die Einvernahme kurz gewesen sei und ihm gesagt worden sei, dass er nur die wichtigsten Ereignisse erzählen solle, weil nicht viel Zeit zur Verfügung stehe. Es ist jedoch anzumerken, dass die Einvernahme vor dem BFA zweieinhalb Stunden gedauert hat. Zudem ist festzuhalten, dass auch in der Beschwerde nur von einer einzigen Explosion die Rede war.

Zu den Vorfällen, welche sich nach der Ermordung des älteren Bruders des Beschwerdeführers ereignet hätten, finden sich im Vorbringen des Beschwerdeführers unstimmige Angaben. Während der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass er, seine Mutter und seine Schwägerin vom Onkel väterlicherseits und den Halbbrüdern geschlagen worden seien, hatte er in seiner Befragung in Ungarn von telefonischen Bedrohungen gesprochen. XXXX , einer der in Österreich aufhältigen Brüdern des Beschwerdeführers, gab hingegen in seinem Verfahren an, dass es persönliche Bedrohungen gegeben habe.Zu den Vorfällen, welche sich nach der Ermordung des älteren Bruders des Beschwerdeführers ereignet hätten, finden sich im Vorbringen des Beschwerdeführers unstimmige Angaben. Während der Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass er, seine Mutter und seine Schwägerin vom Onkel väterlicherseits und den Halbbrüdern geschlagen worden seien, hatte er in seiner Befragung in Ungarn von telefonischen Bedrohungen gesprochen. römisch 40 , einer der in Österreich aufhältigen Brüdern des Beschwerdeführers, gab hingegen in seinem Verfahren an, dass es persönliche Bedrohungen gegeben habe.

Es sollen in weiterer Folge noch diverse Widersprüche, die zwar nicht den konkreten Fluchtgrund des Beschwerdeführers betreffen, jedoch generell gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit sprechen, hervorgehoben werden. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, dass er acht Tage im Iran unterwegs gewesen sei, bei der Erstbefragung sprach er von zehn Tagen. In Ungarn gab er widersprüchlich dazu an, dass er vier Nächte im Iran gewesen sei und konnte er diese widersprüchlichen Angaben nicht aufklären. Weiters hat der Beschwerdeführer nach Mitteilung der bulgarischen Behörden in Bulgarien den Namen XXXX , folglich einen anderen Namen als in Österreich, angegeben. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Schleppung von seinem Onkel mütterlicherseits organisiert worden sei. Dies stimmt zwar mit seinen in Ungarn getätigten Angaben überein, nicht aber mit der Einvernahme vor der Polizei in Österreich, wo er angab, dass seine Mutter die Schleppung organisiert habe. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, dass die Ausreise aus Afghanistan Ende 2015/Anfang 2016 stattgefunden habe. In Ungarn hatte er angegeben, er sei im März 2016 ausgereist. In der Einvernahme vor dem BFA wiederum gab er an, dass er Anfang 2015 ausgereist sei.Es sollen in weiterer Folge noch diverse Widersprüche, die zwar nicht den konkreten Fluchtgrund des Beschwerdeführers betreffen, jedoch generell gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit sprechen, hervorgehoben werden. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, dass er acht Tage im Iran unterwegs gewesen sei, bei der Erstbefragung sprach er von zehn Tagen. In Ungarn gab er widersprüchlich dazu an, dass er vier Nächte im Iran gewesen sei und konnte er diese widersprüchlichen Angaben nicht aufklären. Weiters hat der Beschwerdeführer nach Mitteilung der bulgarischen Behörden in Bulgarien den Namen römisch 40 , folglich einen anderen Namen als in Österreich, angegeben. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Schleppung von seinem Onkel mütterlicherseits organisiert worden sei. Dies stimmt zwar mit seinen in Ungarn getätigten Angaben überein, nicht aber mit der Einvernahme vor der Polizei in Österreich, wo er angab, dass seine Mutter die Schleppung organisiert habe. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, dass die Ausreise aus Afghanistan Ende 2015/Anfang 2016 stattgefunden habe. In Ungarn hatte er angegeben, er sei im März 2016 ausgereist. In der Einvernahme vor dem BFA wiederum gab er an, dass er Anfang 2015 ausgereist sei.

In einer Gesamtschau erscheint eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel väterlicherseits und seine Halbbrüder nicht glaubhaft. Widersprüche wurden versucht im Verlauf der jeweiligen Verfahren aufzulösen, indem Aussagen aneinander angepasst wurden, was sich augenscheinlich aus der abweichenden Aussage des jüngsten Bruders beim BFA ergibt, welche dieser beim Bundesverwaltungsgericht ins seiner Verhandlung vereinheitlichend anpasste. Ebenso nahmen die anderen Brüder Anpassungen an die Aussagen des jüngsten Bruders zum Zwecke der Vereinheitlichung der Fluchtgeschichte vor, was der Glaubwürdigkeit der drei Brüder abträglich war. Die Widersprüche ergaben sich auch nicht nur in unwesentlichen, nebensächlichen Details, sondern durchgehend über viele Bereiche der Aussage des Beschwerdeführers.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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