Entscheidungsdatum
26.03.2019Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
I401 2006481-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch die Amann Jehle Juen Rechtsanwälte Partnerschaft, Brisera 12a, 6830 Rankweil, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 10.12.2013 betreffend "Beitragshaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG" zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die Amann Jehle Juen Rechtsanwälte Partnerschaft, Brisera 12a, 6830 Rankweil, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 10.12.2013 betreffend "Beitragshaftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG" zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als der in den Spruchpunkten 1. und 2. angeführte Betrag in der Höhe von € 6.702,47 auf € 5.619,55 herabgesetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 10.12.2013 sprach die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde oder als VGKK bezeichnet) gegenüber XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) die Haftung für Sozialversicherungsbeiträge der XXXX KG (in der Folge: B KG), vormals XXXX KEG (in der Folge: S & G KEG), in der Höhe von € 6.702,47, welche sich aus der Beitragsnachverrechnung vom 26.08.2011 (Beitragszeitraum vom 01.04. bis 31.12.2003) ergeben habe, aus (Spruchpunkt 1.) und verpflichtete ihn, diesen Betrag zuzüglich Verzugszinsen ab Zustellung des Bescheides in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe (derzeit 8,38 %), berechnet aus € 6.702,47, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen (Spruchpunkt 2.).1. Mit Bescheid vom 10.12.2013 sprach die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde oder als VGKK bezeichnet) gegenüber römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) die Haftung für Sozialversicherungsbeiträge der römisch 40 KG (in der Folge: B KG), vormals römisch 40 KEG (in der Folge: S & G KEG), in der Höhe von € 6.702,47, welche sich aus der Beitragsnachverrechnung vom 26.08.2011 (Beitragszeitraum vom 01.04. bis 31.12.2003) ergeben habe, aus (Spruchpunkt 1.) und verpflichtete ihn, diesen Betrag zuzüglich Verzugszinsen ab Zustellung des Bescheides in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe (derzeit 8,38 %), berechnet aus € 6.702,47, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen (Spruchpunkt 2.).
2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Einspruch erhoben und diesen wie folgt begründet:
Er sei zu keinem Zeitpunkt unbeschränkt haftender Gesellschafter der B KG, sondern M B sei es gewesen; eine Kommanditgesellschaft oder Kommanditerwerbsgesellschaft habe nur einen Komplementär.
Am 14.05.2008 habe er seine Anteile an der damaligen XXXX KEG (in der Folge: S KEG) und der G & S GmbH zu gleichen Teilen M B und G G mit der Zusicherung, dass er schadlos gehalten werde, übergeben. Er sei auch nach dem Konkurs der G & S GmbH schadlos gehalten worden, weil ein Verschulden seinerseits nicht vorgelegen habe.Am 14.05.2008 habe er seine Anteile an der damaligen römisch 40 KEG (in der Folge: S KEG) und der G & S GmbH zu gleichen Teilen M B und G G mit der Zusicherung, dass er schadlos gehalten werde, übergeben. Er sei auch nach dem Konkurs der G & S GmbH schadlos gehalten worden, weil ein Verschulden seinerseits nicht vorgelegen habe.
Die belange Behörde behaupte, dass der Dienstnehmer Christian Neuhofer (in der Folge als Dienstnehmer bezeichnet) vom 01.04. bis 31.12.2003 bei "uns" (gemeint: der S & G KEG) beschäftigt gewesen sei und dadurch Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von €
13.135,35 entstanden seien. Die Grundlage dieser Berechnung würde ihn interessieren. Während im Schreiben der belangten Behörde vom 31.07.2013 eine Summe von € 13.135,35 gefordert worden sei, habe sie vom Beschwerdeführer einen Betrag von € 7.608,54 gewollt. Im Schreiben (gemeint: Bescheid) vom 10.12.2013 sei ein Betrag in der Höhe von € 6.702,47 angeführt. Wie bereits erwähnt, handle es sich dabei um nicht nachvollziehbare Phantasiesummen.
Von der VGKK sei es auch verabsäumt worden, ihm die Bescheide zukommen zu lassen. Der gesamte Schriftverkehr sei ausschließlich mit M B geführt worden. M B habe Fristen versäumt und sich miserabel verteidigt. Erst mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.07.2013 sei dem Beschwerdeführer das erste Mal mitgeteilt worden, dass er für ein Verfahren haften solle, welches ihm nicht bekannt gewesen sei. Das sei für ihn überraschend gekommen, weil er vor über fünf Jahren aus den Firmen ausgetreten sei.
Der Unabhängige Finanzsenat für Vorarlberg sei zum Schluss gekommen, dass es sich um keine Dienstverhältnisse gehandelt habe. Es erstaune ihn, dass die "Urteile" des Unabhängigen Finanzsenates für die belangte Behörde nicht relevant seien.
Abgesehen davon, dass es sich bei dem Betrag von € 13.135,35 um eine Phantasiesumme handle, seien wenige Anstrengungen unternommen worden, den Betrag von M B einzufordern.
Im Übrigen seien im konkreten Fall mehrere Verjährungen eingetreten.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2014 wies die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ab.
Nach Darlegung des Verfahrensganges führte sie begründend aus, dass der Beschwerdeführer von 1998 bis 2009 unbeschränkt haftender Gesellschafter der S & G KEG, welche ab dem Jahr 2006 unter S KEG und seit 2009 unter B KG firmiert habe, gewesen sei. Die bei der Beitragsprüfung vom 26.08.2011 nachverrechneten Beiträge beträfen den Dienstnehmer, der einfache manuelle Arbeiten verrichtet habe. Die Entlohnung sei auf einem Stundensatz von € 15,-- netto erfolgt. Den Buchhaltungsunterlagen habe entnommen werden können, dass die B KG (richtig: S & G KEG) eine Geldleistung in der Höhe von € 14 774,20 (netto) für die vom Dienstnehmer erbrachten Tätigkeiten erbracht habe. Wie im rechtskräftigen Bescheid der VGKK vom 24.05.2013 festgestellt worden sei, habe es sich um einen vereinbarten Nettostundensatz von € 15,-- gehandelt. Zwischen den Parteien sei nicht vereinbart worden, dass der Dienstnehmer von den € 15,--, die er tatsächlich ausbezahlt bekommen habe, selbst Steuern und Beiträge abführen müsse. Der Dienstnehmer sei beim Sozialversicherungsträger nicht an- und abgemeldet worden, wie auch verabsäumt worden sei, die Beitragsgrundlagen zu melden. Diese Pflichten hätten dem Beschwerdeführer oblegen. Er habe es auch unterlassen, die vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge termingerecht an die VGKK abzuführen, obwohl es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre. Die Beitragsforderung sei erfolglos gegen die Beitragsschuldnerin (gemeint: die B KG) betrieben worden. Der unbeschränkt haftende Komplementär dieser KG, M B, habe zu hohe Verbindlichkeiten gehabt, um die offene Forderung der Beitragsschuldnerin bezahlen zu können. Ein Insolvenzantrag hätte bewirkt, dass er mangels Vermögens abgewiesen worden wäre. Die Beiträge hätten somit nicht von der Beitragsschuldnerin einbringlich gemacht werden können.
Die unterschiedlichen Haftungsbeträge im Haftungsschreiben vom 31.07.2013 und im Haftungsbescheid vom 10.12.2013 ergäben sich daraus, dass im Dezember 2013, somit nach der Versendung des Haftungsschreibens, eine Zahlung geleistet worden sei.
Nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde weiters aus, dass der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum vom 01.04. bis 31.12.2003 das selbstständig vertretungsbefugte Organ der S & G KEG und daher für die ordnungsgemäße Meldung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich gewesen sei. M B sei erst ab dem Zeitraum 2009 in diesem Unternehmen (offensichtlich gemeint: der B KG) gewesen.
Mit der Nachverrechnung der Beiträge vom 26.08.2011, welche die Grundlage für die Feststellung allfälliger schuldhafter Meldepflichtverletzungen gemäß § 111 ASVG bilde, seien der B KG Beiträge für nicht (zu ergänzen: von der S & G KEG) ordnungsgemäß gemeldete Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 8.115,89 zuzüglich Zinsen nachverrechnet worden. Die Dienstgeberin habe es unterlassen, die Sozialversicherungsbeiträge für den Dienstnehmer für den Beitragszeitraum April bis Dezember 2003 ordnungsgemäß bei deren Fälligkeit zu melden.Mit der Nachverrechnung der Beiträge vom 26.08.2011, welche die Grundlage für die Feststellung allfälliger schuldhafter Meldepflichtverletzungen gemäß Paragraph 111, ASVG bilde, seien der B KG Beiträge für nicht (zu ergänzen: von der S & G KEG) ordnungsgemäß gemeldete Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von € 8.115,89 zuzüglich Zinsen nachverrechnet worden. Die Dienstgeberin habe es unterlassen, die Sozialversicherungsbeiträge für den Dienstnehmer für den Beitragszeitraum April bis Dezember 2003 ordnungsgemäß bei deren Fälligkeit zu melden.
Vom Beschwerdeführer als unbeschränkt haftender Gesellschafter der S & G KEG sei ein Grundwissen dahingehend zu erwarten, dass ein Hilfsarbeiter als Dienstnehmer anzumelden sei, Beiträge für ihn abzuführen seien und keine Selbstständigkeit vorliege. Wenn er Zweifel an der Beitragsfreiheit gehabt habe, treffe ihn eine Erkundungspflicht, um sich Gewissheit zu verschaffen. Bei einer Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG genüge bei einem Meldeverstoß leichte Fahrlässigkeit. Diese sei ihm vorzuwerfen, weil er sich hätte erkundigen müssen, ob und wie ein Dienstnehmer anzumelden sei.Vom Beschwerdeführer als unbeschränkt haftender Gesellschafter der S & G KEG sei ein Grundwissen dahingehend zu erwarten, dass ein Hilfsarbeiter als Dienstnehmer anzumelden sei, Beiträge für ihn abzuführen seien und keine Selbstständigkeit vorliege. Wenn er Zweifel an der Beitragsfreiheit gehabt habe, treffe ihn eine Erkundungspflicht, um sich Gewissheit zu verschaffen. Bei einer Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genüge bei einem Meldeverstoß leichte Fahrlässigkeit. Diese sei ihm vorzuwerfen, weil er sich hätte erkundigen müssen, ob und wie ein Dienstnehmer anzumelden sei.
Da die Forderung der belangten Behörde gegenüber der B KG uneinbringlich gewesen sei, könne die Haftung des Vertreters geltend gemacht werden, wobei eine solche Uneinbringlichkeit auch anzunehmen sei, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos geblieben seien oder erfolglos wären.
Aus den Buchhaltungsunterlagen hätten tatsächlich geleistete Geldbeträge in der Höhe von € 14.774,20 entnommenen werden können. Es könne von einem vereinbarten Stundenlohn von € 15,-- netto ausgegangen werden. Die Nettobeiträge seien auf die Bruttobeträge hochgerechnet und der Beitragsnachverrechnung als Beitragsgrundlage zugrunde gelegt worden.
Nach Darlegung, wie es zu dem mit Bescheid vom 10.12.2013 vorgeschriebenen Betrag in der Höhe von € 6.702,47 gekommen sei, legte die belangte Behörde weiters dar, dass eine gegen die B KG betriebene Fahrnisexekution mangels pfändbarer Gegenstände erfolglos geblieben sei. Aufgrund der Vermögenslosigkeit des unbeschränkt haftenden Gesellschafters M B wäre ein Insolvenzantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden. Die möglichen Betreibungsmaßnahmen seien ausgeschöpft worden.
Zum Zeitpunkt der durchgeführten GPLA (der Gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben) sowie der Ermittlungen der VGKK sei der Beschwerdeführer durch die Stellungnahmen und Schreiben des damaligen steuerlichen Vertreters in das Verfahren über die Pflichtversicherung des Dienstnehmers involviert gewesen. Er sei auch im Einspruchsverfahren am 02.05.2012 niederschriftlich einvernommen worden. Er sei daher in Kenntnis gewesen, dass ein Verfahren anhängig sei. Die Partei des Verfahrens sei die B KG gewesen, deren persönlich haftender Gesellschafter M B gewesen sei. Daher seien ihr die Bescheide zugestellt worden. Die Regelung im Innenverhältnis, den Beschwerdeführer schadlos zu halten, gehe ins Leere, weil er seine Ansprüche gegenüber M B selbst geltend machen müsste. Vor Erlassung des Haftungsbescheides vom 10.12.2013 sei der Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.07.2013 darüber in Kenntnis gesetzt wurden, dass eine allfällige Haftung geprüft werde. Er sei daher sowohl in das Verwaltungsverfahren betreffend die Pflichtversicherung sowie jenes über die Beitragsnachverrechnung involviert gewesen.
Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Tätigkeit des Dienstnehmers bei der B KG nicht den Gegenstand der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates für Vorarlberg gebildet habe. Zudem könne auch bei Nichtvorliegen einer Lohnsteuerpflicht im Sinne des § 47 EStG 1988 dennoch eine Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG gegeben sein. Die steuerrechtliche Entscheidung habe keine Bindungswirkung für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren.Darüber hinaus sei festzuhalten, dass die Tätigkeit des Dienstnehmers bei der B KG nicht den Gegenstand der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates für Vorarlberg gebildet habe. Zudem könne auch bei Nichtvorliegen einer Lohnsteuerpflicht im Sinne des Paragraph 47, EStG 1988 dennoch eine Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben sein. Die steuerrechtliche Entscheidung habe keine Bindungswirkung für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren.
In der Folge tätigte die belangte Behörde Ausführungen zur Feststellungs- und Einforderungsverjährung im Sinne des § 68 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG und kam zum Schluss, dass eine Verjährung nicht eingetreten sei.In der Folge tätigte die belangte Behörde Ausführungen zur Feststellungs- und Einforderungsverjährung im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins und Absatz 2, ASVG und kam zum Schluss, dass eine Verjährung nicht eingetreten sei.
4. Mit Schreiben vom 13.03.2014 stellte der Beschwerdeführer rechtzeitig einen (nicht näher begründeten) Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
5. In Reaktion auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2018, in dem auf den rechtskräftigen Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 02.05.2013, mit der der Berufung der B KG gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 22.10.2012 betreffend die Pflichtversicherung des Dienstnehmers keine Folge gegeben wurde, den rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 24.05.2013 über die Vorschreibung von aus dem Dienstverhältnis resultierenden Beiträgen zur Sozialversicherung sowie Verzugszinsen, die Uneinbringlichkeit der nachverrechneten Beiträge bei der B KG bzw. beim Komplementär M B Bezug genommen wurde und Ausführungen zur Feststellungs- und Eintreibungsverjährung gemäß § 68 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG getätigt wurden, machte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16.10.2018 geltend, dass er keine Zweifel am Nichtbestehen einer Versicherungspflicht (zu ergänzen: des Dienstnehmers) gehabt habe. Die gewählte vertragliche Konstruktion sei von der damaligen, seit Jahren für die S & G KEG tätigen steuerlichen Vertretung geprüft worden. Es habe keinerlei Indiz gegeben, an der juristischen Richtigkeit der vom Steuerberater vorgeschlagenen und gewählten Konstruktion zu zweifeln. Entspreche die vom Steuerberater gewählte Konstruktion nicht den rechtlichen Voraussetzungen, so sei dies zum damaligen Zeitpunkt für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen. Er habe nicht schuldhaft gehandelt.5. In Reaktion auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.09.2018, in dem auf den rechtskräftigen Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 02.05.2013, mit der der Berufung der B KG gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 22.10.2012 betreffend die Pflichtversicherung des Dienstnehmers keine Folge gegeben wurde, den rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 24.05.2013 über die Vorschreibung von aus dem Dienstverhältnis resultierenden Beiträgen zur Sozialversicherung sowie Verzugszinsen, die Uneinbringlichkeit der nachverrechneten Beiträge bei der B KG bzw. beim Komplementär M B Bezug genommen wurde und Ausführungen zur Feststellungs- und Eintreibungsverjährung gemäß Paragraph 68, Absatz eins und Absatz 2, ASVG getätigt wurden, machte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 16.10.2018 geltend, dass er keine Zweifel am Nichtbestehen einer Versicherungspflicht (zu ergänzen: des Dienstnehmers) gehabt habe. Die gewählte vertragliche Konstruktion sei von der damaligen, seit Jahren für die S & G KEG tätigen steuerlichen Vertretung geprüft worden. Es habe keinerlei Indiz gegeben, an der juristischen Richtigkeit der vom Steuerberater vorgeschlagenen und gewählten Konstruktion zu zweifeln. Entspreche die vom Steuerberater gewählte Konstruktion nicht den rechtlichen Voraussetzungen, so sei dies zum damaligen Zeitpunkt für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen. Er habe nicht schuldhaft gehandelt.
Darüber hinaus werde bestritten, dass die S & G KEG über den gesamten Zeitraum über die finanziellen Mittel verfügt habe, um die aus diesem Beschäftigungsverhältnis resultierenden Beiträge zur Sozialversicherung entrichten zu können.
6. Bei der am 18.12.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
Dabei wurde auch der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 11.06.1997, 9 Ob A 185/97i, erörtert, wonach bei einem Dienstvertrag das in diesem Zusammenhang vereinbarte Entgelt, auch wenn es unrichtig als Werklohn bezeichnet worden sei, nur als Bruttomonatsentgelt gesehen werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der belangten Behörde den Auftrag, den Haftungsbetrag auf Basis eines vereinbarten Stundenlohnes von € 15,-- brutto (und nicht netto) zu berechnen.
7.1. In ihrer - auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten - Stellungnahme vom 21.12.2018, schlüsselte die belangte Behörde detailliert den reduzierten Haftungsbetrag in der Höhe von €
5.619,55 auf.
7.2. In seiner Stellungnahme vom 01.03.2019 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Beiträge einbringlich gemacht hätten werden können, wenn die VGKK gegenüber der B KG sowie gegenüber M B entsprechende Schritte unternommen hätte.
Die S KG sei offenkundig seit 2004 operativ nicht mehr tätig gewesen. Aus der Korrespondenz und der sich in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde festgehaltenen Chronologie des Sachverhaltes ergebe sich, dass die im Dezember 2013 geleistete Zahlung in der Höhe von € 6.664,-- auf die Beiträge der GPLA gewidmet worden seien. Dies selbst dann, wenn auf dem Zahlschein selbst keine konkrete Widmung angebracht worden sei. Eine derartige Widmung sei auch nicht notwendig gewesen, weil diese Zahlung ausschließlich aus diesem Grund erfolgt sei. Die Zahlung wäre daher entsprechend zu berücksichtigen gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die S & G KEG wurde auf Grund des am 29.05.1998 beim Firmenbuchgericht Landesgericht Feldkirch eingelangten Antrages auf Neueintragung einer Firma am 16.07.1998 ins Firmenbuch eingetragen. Als unbeschränkt haftende Gesellschafter vertraten der Beschwerdeführer und C G die S & G KEG nach außen, wobei die Löschung der Funktion der C G als selbständig vertretungsbefugte Gesellschafterin am 03.10.1998 im Firmenbuch eingetragen wurde.
Bei der S & G KEG waren bis 30.06.2005 (zuletzt) sieben vollbeschäftigte und eine geringfügig beschäftigte Dienstnehmer/in zur Sozialversicherung angemeldet. Nach diesem Zeitpunkt waren weder bei der S KEG noch der B KG Dienstnehmer beschäftigt.
1.2. Mit 05.04.2006 erfolgte die Eintragung der S KEG als Rechtsnachfolgerin der S & G KEG im Firmenbuch, wobei der Antrag auf Änderung am 24.03.2006 beim Firmenbuchgericht einlangte. Der Beschwerdeführer vertrat auch die S KEG als unbeschränkt haftender Gesellschafter allein nach außen.
1.3. Die B KG als Rechtsnachfolgerin der S KEG sowie M B als deren unbeschränkt haftender Gesellschafter wurden auf Grund des am 22.12.2008 eingelangten Antrages auf Änderung am 09.04.2009 im Firmenbuch eingetragen. Sie ist immer noch im Firmenbuch eingetragen.
Sie wird nicht mehr als steuerpflichtiges Unternehmen geführt und zahlt, weil bei ihr keine Dienstnehmer beschäftigt wurden und werden, keine Kommunalsteuer, Abfallgrundgebühr sowie Gebühren für Wasser und Kanal. Sie verfügte über keine Gewerbeberechtigung. M B ist nicht mehr (Mit-) Eigentümer einer Liegenschaft.
1.4. Der Dienstnehmer unterlag in der Zeit vom 01.04. bis 31.12.2003 auf Grund der bei der S & G KEG, deren Rechtsnachfolgerin die S KEG sowie deren Gesamtrechtsnachfolgerin wiederum die B KG war, ausgeübten Beschäftigung der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG. Er wurde bei der belangten Behörde nicht zur Sozialversicherung angemeldet und für ihn weder Beitragsgrundlagen gemeldet noch Beiträge zur Sozialversicherung an die VGKK abgeführt.1.4. Der Dienstnehmer unterlag in der Zeit vom 01.04. bis 31.12.2003 auf Grund der bei der S & G KEG, deren Rechtsnachfolgerin die S KEG sowie deren Gesamtrechtsnachfolgerin wiederum die B KG war, ausgeübten Beschäftigung der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG. Er wurde bei der belangten Behörde nicht zur Sozialversicherung angemeldet und für ihn weder Beitragsgrundlagen gemeldet noch Beiträge zur Sozialversicherung an die VGKK abgeführt.
Die B KG war verpflichtet, einen Betrag von insgesamt € 12.198,61, welcher sich aus den aus dem Dienstverhältnis resultierenden Beiträgen zur Sozialversicherung von € 8.115,89 und den Verzugszinsen in der Höhe von € 4.082,72 zusammensetzte, zu entrichten.
1.5. Der offene Haftungsbetrag beläuft sich auf € 5.619,55.
1.6. M B als Vertreter der B KG gab ein vor dem Gerichtsvollzieher unterfertigtes Vermögenverzeichnis ab. Bei der B KG konnte eine Pfändung auf Grund der von der belangten Behörde betriebenen Fahrnisexekution nicht vollzogen werden, weil bei ihr keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden.
1.7. Die B KG überwies am 05.12.2013 einen Betrag in der Höhe von €
6.664,-- ohne Widmung an die belangte Behörde.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere dem angefochtenen Bescheid, dem dagegen erhobenen Einspruch, den in Rechtskraft erwachsenen Bescheiden des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 02.05.2013 über die Feststellung der Pflichtversicherung des Dienstnehmers nach dem ASVG und AlVG und der belangten Behörde vom 24.05.2013 über die nachverrechneten Beiträge sowie einem aktuellen Firmenbuch- und Grundbuchauszug, und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Er ist im Übrigen unstrittig.
Dass der Dienstnehmer vom die S & G KEG selbständig nach außen vertretungsbefugten Beschwerdeführer nicht zur Sozialversicherung angemeldet wurde, für ihn keine Beitragsgrundlagen gemeldet und keine Sozialversicherungsbeiträge an die belangte Behörde entrichtet wurden, wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten, wie er auch gegen die Neuberechnung des noch aushaftenden Betrages in der reduzierten Höhe von € 5.619,55 keine Einwände erhob.
Die am 05.12.2013 erfolgte Überweisung des Betrages in der Höhe von € 6.664,-- durch die B KG an die belangte Behörde ohne Widmung ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer (in Kopie) übermittelten "Zahlungsanweisung Auftragsbestätigung".
Zu Spruchpunkt A):
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (in der für den relevanten Zeitraum von April bis Dezember 2003 zeitraumbezogen anzuwendenden [Stamm-] Fassung BGBl. Nr. 189/1955) haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft, offene Erwerbsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Kommandit-Erwerbsgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.3.1. Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG (in der für den relevanten Zeitraum von April bis Dezember 2003 zeitraumbezogen anzuwendenden [Stamm-] Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft, offene Erwerbsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Kommandit-Erwerbsgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
3.2. Voraussetzung für die Vertreterhaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch die Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten (wie die Nichtabfuhr der vom ausbezahlten Lohn einbehaltenen Dienstnehmeranteile, die Verletzung von Meldepflichten sowie die Ungleichbehandlung von Gläubigern), die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung sowie das Verschulden des Vertreters.3.2. Voraussetzung für die Vertreterhaftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch die Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten (wie die Nichtabfuhr der vom ausbezahlten Lohn einbehaltenen Dienstnehmeranteile, die Verletzung von Meldepflichten sowie die Ungleichbehandlung von Gläubigern), die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung sowie das Verschulden des Vertreters.
3.2.1. Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden:
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des § 67 Abs. 10 ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls so lange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen. Andernfalls, d.h. wenn (noch) nicht einmal eine teilweise (ziffernmäßig bestimmbare) Uneinbringlichkeit feststeht, kommt eine Haftung (noch) nicht in Betracht. Es bedarf konkreter, im Einzelnen nachprüfbarer Feststellungen der Behörde über die Befriedigungsaussichten. Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH allein kann noch nicht zwingend auf die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Abgabenforderungen geschlossen werden. Andererseits bedarf es zur Beurteilung dieser Uneinbringlichkeit auch nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht (nicht einmal mit einem ziffernmäßig bestimmbaren Teilbetrag) wird befriedigt werden können. Allgemeine und durch die Bezugnahme auf die "bisher überblickbare Situation" oder die Erwartungen nach dem "derzeitigen Stand" unbestimmt gehaltene Auskünfte des Masseverwalters sind dabei aber keine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Es bedarf konkreter, im Einzelnen nachprüfbarer Feststellungen der Behörde über die Befriedigungsaussichten, insbesondere über das zur Befriedigung der Konkursforderungen verfügbare Massevermögen (vgl. die Erk. des VwGH vom 29.03.2000, Zl. 95/08/0140; vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141; vom 11.04.2018, Zl. Ra 2015/08/0038, jeweils mwN).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass ein Tatbestandsmerkmal des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG und primäre Haftungsvoraussetzung die Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner ist bzw. der Haftungspflichtige jedenfalls so lange nicht in Anspruch genommen werden kann, als ein Ausfall beim Beitragsschuldner als Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Wesentliche und primäre sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters ist die objektive gänzliche oder zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Forderung beim Primärschuldner. Erst wenn diese feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen. Andernfalls, d.h. wenn (noch) nicht einmal eine teilweise (ziffernmäßig bestimmbare) Uneinbringlichkeit feststeht, kommt eine Haftung (noch) nicht in Betracht. Es bedarf konkreter, im Einzelnen nachprüfbarer Feststellungen der Behörde über die Befriedigungsaussichten. Aus der Tatsache der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer GmbH allein kann noch nicht zwingend auf die (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Abgabenforderungen geschlossen werden. Andererseits bedarf es zur Beurteilung dieser Uneinbringlichkeit auch nicht notwendig der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) des Konkurses; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht (nicht einmal mit einem ziffernmäßig bestimmbaren Teilbetrag) wird befriedigt werden können. Allgemeine und durch die Bezugnahme auf die "bisher überblickbare Situation" oder die Erwartungen nach dem "derzeitigen Stand" unbestimmt gehaltene Auskünfte des Masseverwalters sind dabei aber keine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Es bedarf konkreter, im Einzelnen nachprüfbarer Feststellungen der Behörde über die Befriedigungsaussichten, insbesondere über das zur Befriedigung der Konkursforderungen verfügbare Massevermögen vergleiche die Erk. des VwGH vom 29.03.2000, Zl. 95/08/0140; vom 22.09.2004, Zl. 2001/08/0141; vom 11.04.2018, Zl. Ra 2015/08/0038, jeweils mwN).
Bei der S & G KEG waren bis 30.06.2005 Dienstnehmer tätig. Weder bei der S KEG als deren Rechtsnachfolgerin noch bei der B KG, die wiederum Rechtsnachfolgerin der S KEG war, waren Dienstnehmer beschäftigt.
Die B KG wurde bzw. wird nicht mehr als steuerpflichtiges Unternehmen geführt und ist nicht mehr unternehmerisch "am Markt" tätig. Die belangte Behörde führte erfolglos gegen die B KG Fahrnisexekution. Die Pfändung konnte bei ihr mangels pfändbarer Gegenstände nicht vollzogen werden.
Dadurch wird die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge bei der B KG als Rechtsnachfolgerin der S KEG bzw. der S & G KEG dokumentiert. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die S KG (richtig: KEG, gemeint aber die S & G KEG) offenkundig seit 2004 operativ nicht mehr tätig gewesen sei, behauptete jedoch nicht, dass die B KG zum gegebenen Zeitpunkt noch eine ordentliche wirtschaftliche Geschäftstätigkeit "am Markt" ausübt. Bei der B KG konnten die offenen Beiträge zur Sozialversicherung mangels hinreichenden (pfändbaren) Vermögens nicht einbringlich gemacht werden.
Eine "Betriebsnachfolgehaftung" im Sinne des § 67 Abs. 4 ASVG, wonach für den Fall, dass ein Betrieb übereignet wird, der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, - unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers - sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB unter Bedachtnahme auf § 1409a ABGB und der Haftung des Erwerbers nach § 25 des Handelsgesetzbuches (nunmehr: nach § 38 des Unternehmensgesetzbuches) für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet, haftet, kommt gegenständlich nicht in Betracht.Eine "Betriebsnachfolgehaftung" im Sinne des Paragraph 67, Absatz 4, ASVG, wonach für den Fall, dass ein Betrieb übereignet wird, der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, - unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers - sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach Paragraph 1409, ABGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 1409 a, ABGB und der Haftung des Erwerbers nach Paragraph 25, des Handelsgesetzbuches (nunmehr: nach Paragraph 38, des Unternehmensgesetzbuches) für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet, haftet, kommt gegenständlich nicht in Betracht.
Zum einen wurde der Umstand, dass Beiträge für das im Zeitraum April bis Dezember 2003 bestehende, im Nachhinein festgestellte Dienstverhältnis zu entrichten sind, der B KG erst nach der "Übernahme" des Betriebes von der S KEG (als Rechtsnachfolgerin der S & G KEG) bekannt, zum anderen betrifft es Beiträge, die außerhalb des Haftungszeitraumes bzw. länger als zwölf Monate vor der im Jahr 2009 erfolgten Übernahme des Betriebes fällig geworden sind.
Damit machte die belangte Behörde zu Recht gegenüber dem Beschwerdeführer als (potentiell) Haftungspflichtigen die Haftung im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG geltend.Damit machte die belangte Behörde zu Recht gegenüber dem Beschwerdeführer als (potentiell) Haftungspflichtigen die Haftung im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG geltend.
3.2.2. Haftungspflichtiger Vertreter der Beitragsschuldnerin:
Der Beschwerdeführer hob hervor, dass er zu keiner Zeit unbeschränkt haftender Gesellschafter der B KG, sondern es M B gewesen sei, und eine KG oder KEG nur einen Komplementär habe.
Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im entscheidungswesentlichen Zeitraum vom 01.04. bis 31.12.2003 das allein selbständig vertretungsbefugte Organ der S & G KEG war. M B war erst seit dem Jahr 2009 unbeschränkt haftender Gesellschafter der B KG. Daraus folgt, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für die ordnungsgemäße An- und Abmeldung des Dienstnehmers, die Meldung dessen Beitragsgrundlagen und die Abfuhr der fälligen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich war. Er war als einziger haftungspflichtiger Gesellschafter der S & G KEG im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG anzusehen.Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im entscheidungswesentlichen Zeitraum vom 01.04. bis 31.12.2003 das allein selbständig vertretungsbefugte Organ der S & G KEG war. M B war erst seit dem Jahr 2009 unbeschränkt haftender Gesellschafter der B KG. Daraus folgt, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für die ordnungsgemäße An- und Abmeldung des Dienstnehmers, die Meldung dessen Beitragsgrundlagen und die Abfuhr der fälligen Sozialversicherungsbeiträge verantwortlich war. Er war als einziger haftungspflichtiger Gesellschafter der S & G KEG im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG anzusehen.
Im Übrigen genügt es darauf hinzuweisen, dass nach dem Unternehmensrecht mehrere Komplementäre eine K(E)G selbständig nach außen vertreten können und jeder von ihnen grundsätzlich unbeschränkt haftet (vgl. z. B. § 161 UGB).Im Übrigen genügt es darauf hinzuweisen, dass nach dem Unternehmensrecht mehrere Komplementäre eine K(E)G selbständig nach außen vertreten können und jeder von ihnen grundsätzlich unbeschränkt haftet vergleiche z. B. Paragraph 161, UGB).
3.2.3. Schuldhafte Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten:
3.2.3.1. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften (u.a.) die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.3.2.3.1. Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften (u.a.) die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer (hier:Die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer (hier:
den Beschwerdeführer als unbeschränkt haftenden Gesellschafter der S & G KEG) deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat (vgl. die Erk. des VwGH vom 29.06.1999, Zl. 99/08/0075; vom 07.10.2015, Zl. Ra 2015/08/0040).den Beschwerdeführer als unbeschränkt haftenden Gesellschafter der S & G KEG) deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat vergleiche die Erk. des VwGH vom 29.06.1999, Zl. 99/08/0075; vom 07.10.2015, Zl. Ra 2015/08/0040).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erk. vom 07.11.2004, Zl. 2002/08/0212, und das eines verstärkten Senates vom 12.12.2000, Zl. 98/08/0191, 0192 sowie vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0076; u.a.) gehört zu den den Vertretern auferlegten Pflichten im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG nicht auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Vielmehr sind unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne dieser Gesetzesstelle im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese im § 111 ASVG iVm § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in § 114 Abs. 2 ASVG (vgl. nunmehr § 153c Abs. 2 StGB) umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG führen. Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw. für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, hätten die Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung der vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze zu haften.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erk. vom 07.11.2004, Zl. 2002/08/0212, und das eines verstärkten Senates vom 12.12.2000, Zl. 98/08/0191, 0192 sowie vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0076; u.a.) gehört zu den den Vertretern auferlegten Pflichten im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG nicht auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Vielmehr sind unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne dieser Gesetzesstelle im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese im Paragraph 111, ASVG in Verbindung mit Paragraph 9, VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in Paragraph 114, Absatz 2, ASVG vergleiche nunmehr Paragraph 153 c, Absatz 2, StGB) umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG führen. Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw. für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, hätten die Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung der vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze zu haften.
Ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht trifft den Vertreter die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern, wenn auf Grund dessen - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung des Bestehens einer Haftung möglich ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat (vgl. die Erk. des VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213, vom 25.05.2011, Zl. 2008/08/0169). Der Vertreter haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne entsprechende Mitwirkung auch der durch sein schuldhaftes Verhalten uneinbringlich gewordene Anteil nicht festgestellt werden kann (vgl. die Erk. des VwGH vom 21.09.1999, Zl. 99/08/0065; vom 11.04.2018, Zl. Ra 2015/08/0038).Ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht trifft den Vertreter die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern, wenn auf Grund dessen - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung des Bestehens einer Haftung möglich ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat vergleiche die Erk. des VwGH vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213, vom 25.05.2011, Zl. 2008/08/0169). Der Vertreter haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne entsprechende Mitwirkung auch der durch sein schuldhaftes Verhalten uneinbringlich gewordene Anteil nicht festgestellt werden kann vergleiche die Erk. des VwGH vom 21.09.1999, Zl. 99/08/0065; vom 11.04.2018, Zl. Ra 2015/08/0038).
Haftungsbegründend gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist nicht das Herbeiführen der Uneinbringlichkeit als solcher (also insbesondere einer Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin), sondern die schuldhafte Verletzung von Melde- und Auskunftspflichten (bzw. das Unterlassen der Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge) durch den Vertreter. Kausal ist dieses Verhalten grundsätzlich schon dann, wenn die Einbringlichkeit zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gegeben, die Zahlung der Beiträge durch die Primärschuldnerin im Fall pflichtgemäßen Verhaltens also möglich gewesen wäre (vgl. das Erk. des VwGH vom 0809.2010, Zl. 2009/08/0215). Ausgehend davon, dass die haftungsbegründende Pflichtverletzung ausschließlich in der Meldepflichtverletzung (und nicht etwa in der Herbeiführung einer Zahlungsunfähigkeit) gelegen ist, schadet es auch nicht, wenn jemand zum Zeitpunkt des Eintritts der Uneinbringlichkeit nicht mehr Vertreter der Gesellschaft war (vgl. das Erk. des VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0190).Haftungsbegründend gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist nicht das Herbeiführen der Uneinbringlichkeit als solcher (also insbesondere einer Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin), sondern die schuldhafte Verletzung von Melde- und Auskunftspflichten (bzw. das Unterlassen der Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge) durch den Vertreter. Kausal ist dieses Verhalten grundsätzlich schon dann, wenn die Einbringlichkeit zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gegeben, die Zahlung der Beiträge durch die Primärschuldnerin im Fall pflichtgemäßen Verhaltens also möglich gewesen wäre vergleiche das Erk. des VwGH vom 0809.2010, Zl. 2009/08/0215). Ausgehend davon, dass die haftungsbegründende Pflichtverletzung ausschließlich in der Meldepflichtverletzung (und nicht etwa in der Herbeiführung einer Zahlungsunfähigkeit) gelegen ist, schadet es auch nicht, wenn jemand zum Zeitpunkt des Eintritts der Uneinbringlichkeit nicht mehr Vertreter der Gesellschaft war vergleiche das Erk. des VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2010/08/0190).
Im Falle einer K(E)G treffen die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen auferlegten Meldepflichten den unbeschränkt haftenden Gesellschafter in seiner Eigenschaft als deren gesetzlichen Vertreter. Zu seinen sozialversicherungsrechtlichen Pflichten zählen die gemäß § 111 ASVG iVm § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Melde- und Auskunftspflich