Entscheidungsdatum
27.11.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W238 2202474-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2018Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2018
zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenenA) römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen
Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen.Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 und Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 57, AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:römisch zwei. Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:
"Gemäß § 55 Abs. 2 iVm § 59 Abs. 4 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Enthaftung.""Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 4, FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Enthaftung."
beschlossen:
III. Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch drei. Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 11.04.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken mit sunnitisch-islamischem Glauben sei. Er stamme aus Nuristan. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er und seine Familie in Afghanistan von Taliban bedroht worden seien, weil er als Soldat tätig gewesen sei. Sein Vater sei von Taliban entführt worden, damit der Beschwerdeführer an diese ausgeliefert werde.
2. Anlässlich der am 19.04.2018 in der Justizanstalt XXXX im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführten Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz (im Folgenden: BFA), wiederholte und präzisierte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben zu Staatsangehörigkeit, Geburtsort (Provinz Nuristan, Distrikt XXXX ), Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Schulbesuch, Familienangehörigen sowie Familienstand. Er gab an, dass er gesund sei. Seine Eltern und Geschwister würden in der Heimatprovinz leben. Er erklärte, dass er im November 2017 wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung zu sechs Jahren Haft verurteilt worden sei; er sei jedoch unschuldig.2. Anlässlich der am 19.04.2018 in der Justizanstalt römisch 40 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführten Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz (im Folgenden: BFA), wiederholte und präzisierte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben zu Staatsangehörigkeit, Geburtsort (Provinz Nuristan, Distrikt römisch 40 ), Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Schulbesuch, Familienangehörigen sowie Familienstand. Er gab an, dass er gesund sei. Seine Eltern und Geschwister würden in der Heimatprovinz leben. Er erklärte, dass er im November 2017 wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung zu sechs Jahren Haft verurteilt worden sei; er sei jedoch unschuldig.
Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, dass er zweieinhalb Jahre als Ingenieur bei der Afghanischen Nationalarmee in XXXX und XXXX gearbeitet habe. Er habe Bomben entschärft. Aufgrund der Präsenz der Taliban in seiner Heimatprovinz habe er seine Familie nicht besuchen können. Er selbst sei nicht bedroht worden. Jedoch hätten die Taliban seinen Vater mitgenommen und von diesem gefordert, den Beschwerdeführer an sie auszuliefern. In Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif hätte er nicht leben können, da sein Vater sich dort ein Leben nicht leisten könnte.Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, dass er zweieinhalb Jahre als Ingenieur bei der Afghanischen Nationalarmee in römisch 40 und römisch 40 gearbeitet habe. Er habe Bomben entschärft. Aufgrund der Präsenz der Taliban in seiner Heimatprovinz habe er seine Familie nicht besuchen können. Er selbst sei nicht bedroht worden. Jedoch hätten die Taliban seinen Vater mitgenommen und von diesem gefordert, den Beschwerdeführer an sie auszuliefern. In Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif hätte er nicht leben können, da sein Vater sich dort ein Leben nicht leisten könnte.
Der Beschwerdeführer reichte einen Ausweis der Afghanischen Nationalarmee, weitere Unterlagen und Fotos im Zusammenhang mit der angegebenen Tätigkeit für die Afghanische Nationalarmee sowie eine Tazkira nach.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.04.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters sprach das BFA aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.), und dass einer Beschwerde gegen diese Entschei