TE Bvwg Erkenntnis 2018/11/27 W238 2202474-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.11.2018
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Entscheidungsdatum

27.11.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
FPG §59 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W238 2202474-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2018, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.10.2018

zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis V. des angefochtenen

Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:

"Gemäß § 55 Abs. 2 iVm § 59 Abs. 4 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Ihrer Enthaftung."

beschlossen:

III. Hinsichtlich der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 11.04.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken mit sunnitisch-islamischem Glauben sei. Er stamme aus Nuristan. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er und seine Familie in Afghanistan von Taliban bedroht worden seien, weil er als Soldat tätig gewesen sei. Sein Vater sei von Taliban entführt worden, damit der Beschwerdeführer an diese ausgeliefert werde.

2. Anlässlich der am 19.04.2018 in der Justizanstalt XXXX im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführten Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz (im Folgenden: BFA), wiederholte und präzisierte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben zu Staatsangehörigkeit, Geburtsort (Provinz Nuristan, Distrikt XXXX ), Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Schulbesuch, Familienangehörigen sowie Familienstand. Er gab an, dass er gesund sei. Seine Eltern und Geschwister würden in der Heimatprovinz leben. Er erklärte, dass er im November 2017 wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung zu sechs Jahren Haft verurteilt worden sei; er sei jedoch unschuldig.

Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, dass er zweieinhalb Jahre als Ingenieur bei der Afghanischen Nationalarmee in XXXX und XXXX gearbeitet habe. Er habe Bomben entschärft. Aufgrund der Präsenz der Taliban in seiner Heimatprovinz habe er seine Familie nicht besuchen können. Er selbst sei nicht bedroht worden. Jedoch hätten die Taliban seinen Vater mitgenommen und von diesem gefordert, den Beschwerdeführer an sie auszuliefern. In Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif hätte er nicht leben können, da sein Vater sich dort ein Leben nicht leisten könnte.

Der Beschwerdeführer reichte einen Ausweis der Afghanischen Nationalarmee, weitere Unterlagen und Fotos im Zusammenhang mit der angegebenen Tätigkeit für die Afghanische Nationalarmee sowie eine Tazkira nach.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 25.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 11.04.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters sprach das BFA aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.), und dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt VII.). Schließlich wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).

Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zur Situation im Falle seiner Rückkehr sowie zur Lage in Afghanistan.

Im Zuge der Darstellung des Verfahrensganges wurden in Bezug auf den Beschwerdeführer insgesamt vier Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz sowie eine Anklage wegen versuchten Mordes angeführt.

Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht feststehe. Weiters wurde ausdrücklich festgestellt, dass der Beschwerdeführer beim afghanischen Militär gearbeitet habe. Es würden "zahlreiche strafrechtliche Verurteilungen" in Österreich vorliegen.

Der Beschwerdeführer habe keine gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, politischer Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe behauptet bzw. glaubhaft gemacht. Auch sonst seien im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz hindeuten würden. Selbst unter der Annahme, dass die Angaben des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen würden, sei nicht nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, sich ein Leben in der Stadt Kabul oder einer anderen sicheren Stadt in Afghanistan aufzubauen. Der Beschwerdeführer wäre im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan keiner Gefährdungssituation ausgesetzt. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig. Er würde nicht in eine ausweglose Situation geraten. Es bestehe angesichts der Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul oder Mazar-e Sharif.

Der Beschwerdeführer halte sich erst seit April 2016 in Österreich auf und sei bereits kurz nach seiner Einreise in das Bundesgebiet wiederholt straffällig geworden. Der vom Beschwerdeführer geäußerte Wunsch, in Österreich in Frieden zu leben, sei nicht erkennbar, zumal er selbst Unsicherheit verbreite und eine hohe Gewaltbereitschaft aufweise. Gegen einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet spreche auch, dass keine integrativen Schritte seitens des Beschwerdeführers unternommen worden seien. Er weise unzureichende Deutschkenntnisse auf und habe den Großteil seines Aufenthalts in Österreich in Haft verbracht. Ein schützenswertes Privatleben liege nicht vor. Es sei auch nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenüberstehen würde. Es bestehe nach wie vor eine starke Bindung zum Herkunftsstaat.

Des Weiteren wurde im angefochtenen Bescheid näher begründet, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Irak" (in Spruchpunkt V. richtig: nach Afghanistan) zulässig sei.

Entgegen dem Ausspruch in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde begründend festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides betrage.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt VII.) sowie die Verhängung eines zehnjährigen Einreiseverbots (Spruchpunkt VIII.) wurden im Bescheid nicht begründet. Die Rechtsmittelbelehrung verweist - angesichts der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - unzutreffend auf die mit der Erhebung einer rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde verbundene aufschiebende Wirkung.

4. Gegen diesen Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der u.a. angeregt wurde, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei der Afghanischen Nationalarmee als Minenentschärfer tätig gewesen sei. Ihm drohe deshalb in ganz Afghanistan Verfolgung. Auch die Familie des Beschwerdeführers sei bedroht worden. Es sei zu zwei Entführungen seines Vaters durch die Taliban gekommen, da diese erreichen hätten wollen, dass sich der Beschwerdeführer ihnen anschließe. Durch sein Wissen wäre der Beschwerdeführer sehr wertvoll für die Taliban. Es sei in seiner Heimatprovinz allgemein bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer dem Militär angehöre. Er habe eine Zwangsrekrutierung der Taliban befürchtet und seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht verlassen. Es bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, da sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet erstrecke. Zudem stelle sich die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan so prekär dar, dass ihm eine Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte drohe. Im Übrigen wäre dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch nicht zumutbar. Die belangte Behörde habe keinerlei Ermittlungen über die Lage von Personen angestellt, denen von den Taliban eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Auch würden Berichte über die Lage von Rückkehrern fehlen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel seien gänzlich ignoriert worden. Der Bescheid enthalte keine Feststellungen zur Tätigkeit des Beschwerdeführers als Soldat und die von ihm vorgebrachte Verfolgung durch Taliban. Die Behörde habe für das Fluchtvorbringen irrelevante und zudem veraltete Berichte herangezogen. Aktuelle Berichte würden die Verschärfung der Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul und anderen Städten Afghanistans thematisieren. Der Beschwerdeführer unterfalle mehreren vom UNHCR erarbeiteten Risikoprofilen. Weiters wurde unter Bezugnahme auf näher bezeichnete Quellen ausgeführt, dass die Taliban in der Lage seien, Personen - insbesondere ehemalige Soldaten - in ganz Afghanistan zu verfolgen und aufzuspüren. Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr der akuten Gefahr ausgesetzt, umgehend von Taliban gefunden zu werden. Weiters wurde mit näherer Begründung die Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines zehnjährigen Einreiseverbots geltend gemacht, zumal der Beschwerdeführer der deutschen Sprache zumindest rudimentär mächtig sei und seine Straftaten bereue.

Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und ihm den Status eines Asylberechtigten zuerkennen. In eventu wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen, in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und eine Aufenthaltsberechtigung erteilen. Weiters wurde beantragt, das Einreiseverbot aufzuheben, in eventu dessen Dauer erheblich verkürzen.

5. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 02.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2018, W238 2202474-1/10E, wurde Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

7. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich bisher zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt: Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX , Zahl XXXX vom 09.02.2017 wurde er wegen Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG, Datum der (letzten) Tat 03.10.2016, zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom 30.11.2017 wurde er wegen Verbrechen nach § 15 StGB, § 87 Abs. 1 StGB, Datum der (letzten) Tat 26.12.2016, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von (nach Stattgebung der Berufung) fünf Jahren verurteilt. Es wurde unter Bedachtnahme auf das erstgenannte Urteil eine Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB verhängt.

Bezüglich des zweitgenannten Urteils sind im Rechtsmittelverfahren ein Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 17.05.2018, Zahl XXXX , sowie (hinsichtlich der Strafhöhe) ein Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 08.08.2018, Zahl XXXX , ergangen.

8. Am 04.04.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der aus der Haft vorgeführte Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Die ordnungsgemäß geladene belangte Behörde entschuldigte sich unter Verweis auf dienstliche und personelle Gründe für die Nichtteilnahme an der Verhandlung und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde sowie die Übersendung des Verhandlungsprotokolls. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde dem BFA im Anschluss an die Verhandlung übermittelt.

Der Beschwerdeführer wurde vom erkennenden Gericht eingehend zu seiner Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Weiters wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter Gelegenheit gegeben, sich zu dem - erstmals vom Bundesverwaltungsgericht in Prüfung gezogenen - Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu äußern.

Im Zuge der Verhandlung wurden vom erkennenden Gericht auch die Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurden gemeinsam mit der Ladung Länderberichte zur Situation in Afghanistan übermittelt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte dazu am Tag der Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme vor. Weitere aktualisierte Erkenntnisquellen wurden dem Beschwerdeführer während der Verhandlung vorgehalten. Der Beschwerdeführer erstattete dazu keine gesonderte Stellungnahme.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot) zurück.

9. Am 11.10.2018 wurde im Wege des BFA eine Verständigung des Bezirksgerichts XXXX , Zahl XXXX , vom 09.10.2018 über eine Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1 StGB vorgelegt.

10. Am 10.10.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers betreffend den Asylausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und die Möglichkeit der Taliban, Personen in Großstädten zu verfolgen, ein.

11. Am 26.11.2018 reichte das BFA einen Abschlussbericht der PI XXXX vom 22.11.2018 betreffend den gegen den Beschwerdeführer und eine weitere Person bestehenden Verdacht der gegenseitigen Körperverletzung nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers, der Niederschrift über seine weitere Einvernahme durch die belangte Behörde, des Beschwerdevorbringens, der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der Länderberichte zur Lage in Afghanistan, der dazu erstatteten Stellungnahmen des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Unterlagen werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zu Person, Fluchtgründen, strafbarem Verhalten, Rückkehrmöglichkeit und (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich

1.1.1. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nuristan, Distrikt XXXX , Dorf XXXX , geboren. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er spricht auch Paschtu.

Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos.

Er stellte am 11.04.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.2. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz zusammengefasst damit, dass er zweieinhalb Jahre als Ingenieur bzw. Bombenentschärfer bei der Afghanischen Nationalarmee gearbeitet habe. Aufgrund dieser Tätigkeit seien er und seine Familie von Taliban bedroht bzw. verfolgt worden.

Zusätzlich wurde unter Bezugnahme auf das Risikoprofil "verwestlichter Rückkehrer" in der Verhandlung seitens des Rechtsvertreters vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr aufgrund seines Aufenthalts in Europa eine westliche Gesinnung unterstellt werden könnte.

Zu den geltend gemachten Fluchtgründen wird vom erkennenden Gericht Folgendes festgehalten:

Weder war der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt noch wäre er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer solchen ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer war von Jänner 2013 bis August/September 2015 als Soldat in der Afghanischen Nationalarmee tätig. Nach Eintritt in den Militärdienst absolvierte er ab 21.01.2013 eine dreimonatige Grundausbildung sowie vom 18.05.2013 bis 22.07.2013 eine Ausbildung im Ingenieurswesen. Dem Beschwerdeführer kam der Rang eines Sergeants ("Zabet") zu; dies entspricht der Stellung drei Stufen unter einem Offizier. Seine Einsatzgebiete lagen in der Provinz XXXX . Der Beschwerdeführer war beim Militär als Ingenieur bzw. Bomben- und Minenentschärfer tätig.

Er geriet aufgrund seiner Tätigkeit für die Afghanische Nationalarmee nicht in den Focus der Taliban. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer wegen seiner beruflichen Tätigkeit nicht von Taliban telefonisch oder auf andere Weise bedroht.

Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Soldat im Rang eines Sergeants (Unteroffizier) im Vergleich zu anderen Berufskollegen bei der Afghanischen Nationalarmee in besonderer Weise exponiert war oder ist. Seine Ausbildung als Ingenieur bzw. die Tätigkeit als Bomben- und Minenentschärfer heben den - überregional nicht bekannten - Beschwerdeführer ebenso wenig als "high profile"-Person hervor.

Die Familie des Beschwerdeführers war und ist in Afghanistan keinen gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Der Vater des Beschwerdeführers wurde wegen der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers von Taliban weder bedroht noch entführt.

Der Beschwerdeführer hätte im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung durch den Staat zu befürchten.

Er hätte ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet:) durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Tadschike), seiner Religion (sunnitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten.

Der Beschwerdeführer wäre aufgrund der Tatsache, dass er sich seit April 2016 in Europa aufgehalten hat, im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt. Er ist weder vom islamischen Glauben abgefallen noch hat er eine "verwestlichte" Lebenseinstellung angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht. Eine solche Lebenseinstellung würde ihm auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unterstellt werden.

Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates keine Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Es gibt insgesamt keinen stichhaltigen Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer (asylrelevanten) Verfolgung ausgesetzt wäre.

1.1.3. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zweimal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt:

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX , Zahl XXXX , vom 09.02.2017 wurde er wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG, Datum der (letzten) Tat 03.10.2016, zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hat in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge des § 28b SMG nicht übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besessen, es in der Folge durch gewinnbringende Verkäufe in Verkehr zu setzen, und zwar am 07.09.2016, 3,7 Gramm Marihuana, am 24.09.2016, 5,7 Gramm, 27,8 Gramm und 25 Gramm Marihuana, am 26.09.2016, 10,4 Gramm Marihuana und am 03.10.2016, ca. 55 Gramm Marihuana, wobei er die Tat nicht zum persönlichen Gebrauch beging. Mildernd wurde die Tatbegehung vor Vollendung des 21. Lebensjahres, der bisher ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis, erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen gewertet.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom 30.11.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung (teilweise im Versuch) nach § 15 StGB, § 87 Abs. 1 StGB, Datum der (letzten) Tat 26.12.2016, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von (nach Stattgebung der Berufung) fünf Jahren verurteilt. Es wurde unter Bedachtnahme auf das erstgenannte Urteil eine Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB verhängt. Von den weiters gegen ihn erhobenen Vorwürfen des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs. 1 StGB sowie des versuchten Diebstahls und der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105, 127 StGB wurde er gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 17.05.2018, Zahl XXXX , wurden die Nichtigkeitsbeschwerden des Beschwerdeführers und weiterer Angeklagter zurückgewiesen. Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 08.08.2018, Zahl XXXX , wurde (u.a.) der Berufung des Beschwerdeführers dahin Folge gegeben, dass seine Freiheitsstrafe (von ursprünglich sechs Jahren) auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Im Rahmen dieses Urteils wurden die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe teilweise korrigiert (s. zu den Milderungs- und Erschwerungsgründen die rechtlichen Ausführungen).

Folgendes wurde rechtskräftig festgestellt:

Der Beschwerdeführer und zwei weitere Täter haben in XXXX am 26.12.2016 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter drei näher bezeichneten Opfern absichtlich eine schwere Körperverletzung zugefügt, teils zuzufügen versucht, indem sie jeweils mit Messern mit einer Klingenlänge von zumindest 9 cm (Gesamtlänge 21 cm) auf ihre Opfer einstachen, wobei zwei Täter einem Opfer jeweils derart wuchtige Stiche in den Bauchbereich versetzten, dass der Knorpel im Bereich des Rippenbogens brach und die Bauchhöhle eröffnet wurde (Stichverletzung am rechten Oberbauch mit Eröffnung der Bauchhöhle; Stichverletzung am linken Oberbauch, Durchtrennung des knorpeligen Anteils der 10. Rippe links und geringgradiger Blutung in die Bauchhöhle; Kopfprellung mit Prellmarke über dem Scheitel rechts; an sich schwere Körperverletzung), sowie zumindest einer der Täter bei einem der Opfer mehrere Messerstiche in den Bereich des oberen Rückens und des rechten Ellbogens (Stichverletzung an der rechten Schulterrückseite über dem Schulterblatt 25 mm tief und 10 mm breit; Stichverletzung im Bereich des rechten Ellenbogengelenkes 3 cm tief; leichte Körperverletzung) und einem anderen Opfer einen Messerstich im Bereich des Rückens unter dem Schulterblatt (5 bis 6 mm breite Stichverletzung am äußeren Rücken rechts und unterhalb des Schulterblattes 1,5 cm tief in Richtung Rückenmitte verlaufend; leichte Körperverletzung) versetzten.

Weiters haben der Beschwerdeführer als unmittelbarer Täter und ein weiterer Täter als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB am 26.10.2016 in XXXX einem näher bezeichneten Opfer eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, indem sie ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzten und mit einem Holzstecken gegen das rechte Knie schlugen, sowie der Beitragstäter das Opfer festhielt, während der Beschwerdeführer ihm mit einer massiven Glasflasche (Wodka) wiederholt wuchtige Schläge auf den Kopf versetzten (welcher eine Platzwunde am Kopf, eine Schnittwunde am Zeigefinger und dem Verdacht auf Nasenbeinbruch zur Folge hatte).

Der Beschwerdeführer hat dadurch vier Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs. 1 StGB, teilweise im Versuch nach § 15 Abs. 1 StGB begangen.

1.1.4. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig.

Er besuchte in seinem Heimatdorf zehn Jahre die Schule. Er kann lesen und schreiben. Im Alter von ca. 10/11 Jahren arbeitete und lernte er zwei Jahre bei einem Mechaniker. Im Rahmen seiner Militärdienstleistung absolvierte er eine Ausbildung im Ingenieurswesen. Der Beschwerdeführer arbeitete auch in der Landwirtschaft seines Vaters.

Mit dem Einkommen, das er von der Afghanischen Nationalarmee bezog, sorgte er für sich und ersparte sich 6.500 USD für die Ausreise aus Afghanistan.

Die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine drei Brüder und vier Schwestern leben nach wie vor im Heimatdorf. Die Familie lebt von der Landwirtschaft. Sie besitzt ein Haus, Schafe und Kühe sowie landwirtschaftliche Grundstücke im Ausmaß von ca. 3-4 ha.

Der Beschwerdeführer hatte zuletzt vor der Inhaftierung Kontakt mit seiner Familie.

Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Nuristan scheidet aus, weil ihm dort ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde.

Dem Beschwerdeführer ist es jedoch möglich und zumutbar, sich stattdessen in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat niederzulassen. Er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und einer in Afghanistan gesprochenen Sprache (Dari) vertraut und wuchs in einem afghanischen Familienverband auf. Der Beschwerdeführer hat zwar nie in Mazar-e Sharif oder Herat gelebt und verfügt dort auch über keine familiären Anknüpfungspunkte. Angesichts seiner Ausbildung, seiner Arbeitsfähigkeit und seiner Berufserfahrung könnte er sich dennoch in Mazar-e Sharif oder Herat eine Existenz aufbauen und diese - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Der Beschwerdeführer arbeitete neben einer zehnjährigen Schulausbildung zwei Jahre als Mechaniker. Er war zweieinhalb Jahre Soldat und absolvierte beim Militär eine Ausbildung im Ingenieurswesen. Weiters arbeitete er in der familieneigenen Landwirtschaft. Neben seiner Muttersprache verfügt er über Sprachkenntnisse in Paschtu. Durch seine Tätigkeit bei der Afghanischen Nationalarmee konnte er seinen Lebensunterhalt verdienen und sich die Ausreise aus Afghanistan ersparen. Dem Beschwerdeführer ist der Aufbau einer Existenzgrundlage in Mazar-e Sharif oder Herat möglich. Er ist in der Lage, in Mazar-e Sharif oder Herat eine einfache Unterkunft zu finden. Er hat zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

Im Ergebnis ist aufgrund der Ausbildung, der Arbeitsfähigkeit und der Berufserfahrung des Beschwerdeführers von seiner Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen.

1.1.5. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Familie hält sich in Afghanistan auf. Er hat keine Familienangehörigen oder Verwandte im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer verfügt über freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Privatpersonen. Seine Bindung zu Afghanistan ist angesichts seines langjährigen Aufenthalts im Herkunftsstaat - insbesondere unter dem Aspekt seiner Sozialisierung in einem afghanischen Familienverband, seiner Muttersprache Dari und der daraus abgeleiteten Verbundenheit mit der afghanischen Kultur sowie des Aufenthalts seiner Familie in Afghanistan - deutlich intensiver als jene zu Österreich. Der Beschwerdeführer möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit seiner Asylantragstellung am 11.04.2016 im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit in Strafhaft. Zuvor wurde er im Rahmen der Grundversorgung versorgt. Er ist in Österreich nicht legal beschäftigt. Der Beschwerdeführer hat seinen eigenen - nicht durch Unterlagen belegten - Angaben zufolge einen Deutschkurs besucht, jedoch noch keine Deutschprüfung erfolgreich absolviert. Zum Zeitpunkt der Verhandlung verfügte er nur über rudimentäre Deutschkenntnisse.

Der Beschwerdeführer weist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung zwei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX , Zahl XXXX vom 09.02.2017 wurde er wegen mehrerer Vergehen nach § 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall SMG, Datum der (letzten) Tat 03.10.2016, zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom 30.11.2017 wurde er wegen mehrerer Verbrechen nach § 15 StGB, § 87 Abs. 1 StGB, Datum der (letzten) Tat 26.12.2016, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Es wurde unter Bedachtnahme auf das erstgenannte Urteil eine Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB verhängt.

1.2. Zur Lage in Afghanistan

Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht werden insbesondere folgende Quellen zugrunde gelegt:

* Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018 inkl. letzte Kurzinformation vom 11.09.2018;

* UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender (englische Fassung) vom 30.08.2018 und (deutsche Fassung) vom 19.04.2016;

1.2.1 Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 11.09.2018 (Grafiken nicht darstellbar):

"...

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 11.9.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul, Anschläge in Nangarhar und Aktivitäten der Taliban in den Provinzen Sar-i Pul und Jawzjan (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)

Anschläge in Nangarhar 11.9.2018

Am 11.9.2018 kamen nach einem Selbstmordanschlag während einer Demostration im Distrikt Mohamad Dara der Provinz Nangarhar mindestens acht Menschen ums Leben und weitere 35 wurden verletzt (Tolonews 11.9.2018; vgl. TWP 11.9.2018, RFE/RL 11.9.2018). Kurz zuvor wurde am Vormittag des 11.9.2018 ein Anschlag mit zwei Bomben vor der Mädchenschule ‚Malika Omaira' in Jalalabad verübt, bei dem ein Schüler einer nahegelegenen Jungenschule ums Leben kam und weitere vier Schüler verletzt wurden, statt (RFE/RL 11.9.2018; AFP 11.9.2018). Davor gab es vor der Mädchenschule "Biba Hawa" im naheligenden Distrikt Behsud eine weitere Explosion, die keine Opfer forderte, weil die Schülerinnen noch nicht zum Unterricht erschienen waren (AFP 11.9.2018).

Weder die Taliban noch der IS/ISKP bekannten sich zu den Anschlägen, obwohl beide Gruppierungen in der Provinz Nangarhar aktiv sind (AFP 11.9.2018; vgl. RFE/RL 11.9.2018, TWP 11.9.2018).

Kämpfe in den Provinzen Sar-e Pul und Jawzjan 11.9.2018

Am Montag, dem 10.9.2018, eroberten die Taliban die Hauptstadt des Kham Aab Distrikts in der Provinz Jawzjan nachdem es zu schweren Zusammenstößen zwischen den Taliban und den afghanischen Sicherheitskräften gekommen war (Tolonews 10.9.2018a; Tolonews 10.9.2018b). Sowohl die afghanischen Streitkräfte als auch die Taliban erlitten Verluste (Khaama Press 10.9.2018a).

Am Sonntag, dem 9.9.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt der Provinz Sar-i Pul, wo nach wie vor u.a. mit Einsatz der Luftwaffe gekämpft wird (Tolonews 10.9.2018b; vgl. FAZ 10.9.2018). Quellen zufolge haben die Taliban das Gebiet Balghali im Zentrum der Provinzhauptstadt eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht (FAZ 10.9.2018). Sar-i-Pul-Stadt gehört zu den zehn Provinzhauptstädten, die Quellen zufolge das höchste Risiko tragen, von den Taliban eingenommen zu werden. Dazu zählen auch Farah-Stadt, Faizabad in Badakhshan, Ghazni-Stadt, Tarinkot in Uruzgan, Kunduz-Stadt, Maimana in Faryab und Pul-i-Khumri in Baghlan (LWJ 10.9.2018; vgl. LWJ 30.8.2018). Weiteren Quellen zufolge sind auch die Städte Lashkar Gar in Helmand und Gardez in Paktia von einer Kontrollübernahme durch die Taliban bedroht (LWJ 10.9.2018).

IS-Angriff während Massoud-Festzug in Kabul 9.9.2018

Bei einem Selbstmordanschlag im Kabuler Stadtteil Taimani kamen am 9.9.2018 mindestens sieben Menschen ums Leben und ungefähr 24 weitere wurden verletzt. Der Anschlag, zu dem sich der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte, fand während eines Festzugs zu Ehren des verstorbenen Mudschahedin-Kämpfers Ahmad Shah Massoud statt (AJ 10.9.2018; vgl. Khaama Press 10.9.2018b).

IS-Angriff auf Sportverein in Kabul 5.9.2018

Am Mittwoch, dem 5.9.2018, kamen bei einem Doppelanschlag auf einen Wrestling-Klub im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi mindestens 20 Personen ums Leben und ungefähr 70 weitere wurden verletzt (AJ 6.9.2018; vgl. CNN 6.9.2018, TG 5.9.2018). Zuerst sprengte sich innerhalb des Sportvereins ein Attentäter in die Luft, kurz darauf explodierte eine Autobombe in der sich vor dem Klub versammelnden Menge (SO 5.9.2018) Der Islamische Staat (IS/ISKP) bekannte sich zum Anschlag (RFE/RL 5.9.2018).

KI vom 22.08.2018, Angriffe des Islamischen Staates (IS/ISKP) in Kabul und Paktia und Aktivitäten der Taliban in Ghazni, Baghlan, Faryab und Kunduz zwischen 22.7.2018 und 20.8.2018; (relevant für Abschnitt 3 / Sicherheitslage)

Entführung auf der Takhar-Kunduz-Autobahn 20.8.2018

Am 20.8.2018 entführten die Taliban 170 Passagiere dreier Busse, die über die Takhar-Kunduz-Autobahn auf der Reise nach Kabul waren (Tolonews 20.8.2018; vgl. IFQ 20.8.2018). Quellen zufolge wurden die Entführten in das Dorf Nikpe der Provinz Kunduz gebracht, wo es zu Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen kam. Es wurden insgesamt 149 Personen freigelassen, während sich die restlichen 21 weiterhin in der Gewalt der Taliban befinden (IFQ 20.8.2018). Grund für die Entführung war die Suche nach Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte bzw. Beamten (IFQ 20.8.2018; vgl. BBC 20.8.2018). Die Entführung erfolgte nach dem von Präsident Ashraf Ghani angekündigten Waffenstillstand, der vom 20.8.2018 bis 19.11.2018 gehen sollte und jedoch von den Taliban zurückgewiesen wurde (Reuters 20.8.2018; vgl. Tolonews 19.8.2018).

IS-Angriff auf die Mawoud Akademie in Kabul 15.8.2018

Ein Selbstmordattentäter sprengte sich am Nachmittag des 15.8.2018 in einem privaten Bildungszentrum im Kabuler Distrikt Dasht-e Barchi, dessen Bewohner mehrheitlich Schiiten sind, in die Luft (NZZ 16.8.2018; vgl. BBC 15.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Detonation hatte 34 Tote und 56 Verletzte zur Folge (Reuters 16.8.2018a; vgl. NZZ 16.8.2018, Repubblica 15.8.2018). Die Mehrheit der Opfer waren Studentinnen und Studenten, die sich an der Mawoud Akademie für die Universitätsaufnahmeprüfungen vorbereiteten (Reuters 16.8.2018b; vgl. RFE/RL 17.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Vorfall (RFE/RL 17.8.2018; vgl. Reuters 16.8.2018b).

Kämpfe in den Provinzen Ghazni, Baghlan und Faryab

Am Donnerstag, dem 9.8.2018, starteten die Taliban eine Offensive zur Eroberung der Hauptstadt Ghaznis, einer strategisch bedeutenden Provinz, die sich auf der Achse Kabul-Kandahar befindet (Repubblica 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018, CBS 14.8.2018). Nach fünftägigen Zusammenstößen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Aufständischen konnten letztere zurückgedrängt werden (AB 15.8.2018; vgl. Xinhua 15.8.2018). Während der Kämpfe kamen ca. 100 Mitglieder der Sicherheitskräfte ums Leben und eine unbekannte Anzahl Zivilisten und Taliban (DS 13.8.2018; vgl. ANSA 13.8.2018).

Am 15.8.2018 verübten die Taliban einen Angriff auf einen Militärposten in der nördlichen Provinz Baghlan, wobei ca. 40 Sicherheitskräfte getötet wurden (AJ 15.8.2018; vgl. Repubblica 15.8.2018, BZ 15.8.2018).

Auch im Distrikt Ghormach der Provinz Faryab wurde gekämpft: Die Taliban griffen zwischen 12.8.2018 und 13.8.2018 einen Stützpunkt des afghanischen Militärs, bekannt als Camp Chinaya, an und töteten ca. 17 Mitglieder der Sicherheitskräfte (ANSA 14.8.2018; vgl. CBS 14.8.2018, Tolonews 12.8.2018). Quellen zufolge kapitulierten die Sicherheitskräfte nach dreitägigen Kämpfen und ergaben sich den Aufständischen (CBS 14.8.2018; vgl. ANSA 14.8.2018).

IS-Angriff auf schiitische Moschee in Gardez-Stadt in Paktia 3.8.2018

Am Freitag, dem 3.8.2018, kamen bei einem Selbstmordanschlag innerhalb der schiitischen Moschee Khawaja Hassan in Gardez-Stadt in der Provinz Paktia, 39 Personen ums Leben und weitere 80 wurden verletzt (SI 4.8.2018; vgl. Reuters 3.8.2018, FAZ 3.8.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Anschlag (SI 4.8.2018).

IS-Angriff vor dem Flughafen in Kabul 22.7.2018

Am Sonntag, dem 22.7.2018, fand ein Selbstmordanschlag vor dem Haupteingangstor des Kabuler Flughafens statt. Der Attentäter sprengte sich in die Luft, kurz nachdem der afghanische Vizepräsident Rashid Dostum von einem einjährigen Aufenthalt in der Türkei nach Afghanistan zurückgekehrt und mit seinem Konvoi vom Flughafen abgefahren war (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018). Es kamen ca. 23 Personen ums Leben und 107 wurden verletzt (ZO 15.8.2018; vgl. France24). Der Islamische Staat (IS) reklamierte den Anschlag für sich (AJ 23.7.2018; vgl. Reuters 23.7.2018).

2. Politische Lage

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).

Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).

Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, 'Kammer des Volkes', genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch 'Ältestenrat' oder 'Senat' genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).

Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).

Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).

Parteien

Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus 'Partei' umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).

Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018).

Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018).

Parteienlandschaft und Opposition

Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für 'vergangene politische und militärische' Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018).

Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle 'Coalition for the Salvation of Afghanistan', auch 'Ankara Coalition' genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 6.5.2018).

Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 11.10.2017).

Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vgl. AB 29.5.2017).

Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram (AB 15.1.2016; vgl. AB 29.5.2017).

Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 21.8.2017).

Friedens- und Versöhnungsprozess

Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel 3. 'Sicherheitslage').

Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine 'Amnestie'. In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018).

Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).

3. Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).

Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als 'Post-Konflikt-Land' galt, wieder als 'Konfliktland' ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).

Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).

Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).

Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin 'high-profile'-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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