Entscheidungsdatum
25.03.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W123 2102889-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2018, Zl. 1032439105-180114582, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2018, Zl. 1032439105-180114582, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG stattgegeben. Die Spruchpunkte I., III., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG stattgegeben. Die Spruchpunkte römisch eins., römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
II. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 27.11.2017 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 25.03.2021 erteilt wird.römisch zwei. Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dem Antrag vom 27.11.2017 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 25.03.2021 erteilt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 06.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
3. Am 14.01.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2015, Zl. 1032439105 - 140041195, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.10.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.02.2015, Zl. 1032439105 - 140041195, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13.10.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
5. Die gegen Spruchpunkt I. des zitierten Bescheids erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2016, W119 2102889-1/16E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2015 abgewiesen.5. Die gegen Spruchpunkt römisch eins. des zitierten Bescheids erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.05.2016, W119 2102889-1/16E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2015 abgewiesen.
6. Der Beschwerdeführer beantragte am 27.11.2017 die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung.
7. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 9 Abs. 4 AsylG die Aufenthaltsberechtigung entzogen und gleichzeitig festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Bescheides die Aufenthaltsberechtigungskarte an die belangte Behörde zurückzustellen habe (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurden als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.08.2017 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt VII.).7. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG die Aufenthaltsberechtigung entzogen und gleichzeitig festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Bescheides die Aufenthaltsberechtigungskarte an die belangte Behörde zurückzustellen habe (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurden als Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.08.2017 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch sieben.).
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 09.05.2018 fristgerecht Beschwerde und hieß einleitend darauf hin, dass die Ausführung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe den Status des subsidiär Schutzberechtigten durch die Entscheidung des BVwG vom 17.5.2016 zur Zahl W119 2102889-1/16E erhalten, verfehlt sei, da die belangte Behörde selbst dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zuerkannt habe. Die Zuerkennung habe auch nicht auf der Erwägung beruht, dass der Beschwerdeführer in Kabul in eine hoffnungslose Lage geraten würde, sondern aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der realen Gefahr einer Verfolgung oder eines erheblichen Schadens ausgesetzt wäre. Zudem führe die belangte Behörde pauschal an, dass sich die Situation in der Republik Afghanistan seit dem Jahr 2014 maßgeblich gebessert habe. Worauf die Verbesserung beruhe, werde jedoch in diesem Zusammenhang nicht dargetan.8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 09.05.2018 fristgerecht Beschwerde und hieß einleitend darauf hin, dass die Ausführung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe den Status des subsidiär Schutzberechtigten durch die Entscheidung des BVwG vom 17.5.2016 zur Zahl W119 2102889-1/16E erhalten, verfehlt sei, da die belangte Behörde selbst dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt habe. Die Zuerkennung habe auch nicht auf der Erwägung beruht, dass der Beschwerdeführer in Kabul in eine hoffnungslose Lage geraten würde, sondern aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der realen Gefahr einer Verfolgung oder eines erheblichen Schadens ausgesetzt wäre. Zudem führe die belangte Behörde pauschal an, dass sich die Situation in der Republik Afghanistan seit dem Jahr 2014 maßgeblich gebessert habe. Worauf die Verbesserung beruhe, werde jedoch in diesem Zusammenhang nicht dargetan.
9. Mit Schreiben vom 12.02.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde die Beschwerde vom 09.05.2018 zur Wahrung des Parteiengehörs iSd § 45 Abs. 3 AVG (siehe OZ 11). Gleichzeitig ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde, darzulegen, warum sich die Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers "maßgeblich gebessert" habe.9. Mit Schreiben vom 12.02.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde die Beschwerde vom 09.05.2018 zur Wahrung des Parteiengehörs iSd Paragraph 45, Absatz 3, AVG (siehe OZ 11). Gleichzeitig ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde, darzulegen, warum sich die Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers "maßgeblich gebessert" habe.
10. Die belangte Behörde erstattete binnen offener Frist keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und stammt aus der Provinz Maidan Wardak. Der Beschwerdeführer hat fünf Jahre eine öffentliche Schule besucht und als Aushilfskraft in der Landwirtschaft gearbeitet.
Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfügt.
Der Beschwerdeführer leidet an Zöliakie (vgl. Diagnose Universitätsklinikum Salzburg vom 10.02.2015).Der Beschwerdeführer leidet an Zöliakie vergleiche Diagnose Universitätsklinikum Salzburg vom 10.02.2015).
Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan konnte nicht festgestellt werden, dass sich die Umstände, die zur Gewährung subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid der belangten Behörde