TE Bvwg Erkenntnis 2019/2/25 W173 1417925-2

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Veröffentlicht am 25.02.2019
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Entscheidungsdatum

25.02.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W173 1417925-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.11.2018, Zl. 800968701-180506251, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9.11.2018, Zl. 800968701-180506251, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge BF) stellte am 16.10.2010 erstmals einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich. Der BF gab dazu im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, als afghanischer Staatsangehöriger am 1.1.1995 in Logar, Distrikt Khoshi, in Afghanistan geboren zu sein. Er sei Moslem und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er habe aus politischen Gründen (Krieg) seine Heimat verlassen und habe im Fall seiner Rückkehr in seine Heimat Angst zu sterben.1. Der Beschwerdeführer römisch 40 (in der Folge BF) stellte am 16.10.2010 erstmals einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich. Der BF gab dazu im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, als afghanischer Staatsangehöriger am 1.1.1995 in Logar, Distrikt Khoshi, in Afghanistan geboren zu sein. Er sei Moslem und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er habe aus politischen Gründen (Krieg) seine Heimat verlassen und habe im Fall seiner Rückkehr in seine Heimat Angst zu sterben.

2. Am 21.10.2010 fand eine Einvernahme des BF durch das Bundesasylamt statt, bei der der BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari angab, am XXXX in der Provinz Logar in Afghanistan geboren zu sein und als Moslem der schiitischen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Er habe im XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz Logar, in Afghanistan gelebt. Seine Familie bestehe aus seinen Eltern (Vater 60 Jahre, Mutter 45 Jahre) und seinen beiden Brüdern und seinen Schwestern. Er habe die Grundschule von 1997-2001 in Logar besucht und von 2007-2010 als Händler und Verkäufer bei seinem Bruder (Handygeschäft) gearbeitet. Sein in der ersten Einvernahme unzutreffend angegebenes Geburtsjahr (1995) führte der BF auf seine Müdigkeit zurück. Er habe vor ca. 4,5 Monaten Afghanistan von seinem Heimatdorf ausgehend verlassen und sei schlepperunterstützt über Pakistan und den Iran nach Österreich geflüchtet. Sein Vater sei politisch aktiv, habe bei der Wahlbehörde gearbeitet und sei Kandidat für die Präsidentenwahlen in der Provinz Logar gewesen. Sein Bruder habe im Camp ( XXXX ) für die Amerikaner gearbeitet. Vor ca. vier Monaten sei sein Bruder per Brief von Taliban aufgefordert worden, das Camp zu verlassen. Seither sei sein Bruder - von den Taliban entführt - verschollen. Sie würden auch ihn entführen. Sein Vater habe sich den Aufforderungen, von einer Kandidatur für die Provinzwahlen Abstand zu nehmen, nicht gebeugt. Das Haus sei mit Raketen beschossen worden. Da bereits sein Bruder auf dem Weg nach Hause entführt worden sei, habe ein Bekannter seines Vaters die Flucht des BF organisiert. Obwohl sich der BF an die Behörden gewandt habe, sei nichts - auch von den Amerikanern - unternommen worden. Eine Fluchtalternative sei dem BF nicht zur Verfügung gestanden, zumal es kein sicheres Gebiet aufgrund des Krieges gebe.2. Am 21.10.2010 fand eine Einvernahme des BF durch das Bundesasylamt statt, bei der der BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari angab, am römisch 40 in der Provinz Logar in Afghanistan geboren zu sein und als Moslem der schiitischen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Er habe im römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz Logar, in Afghanistan gelebt. Seine Familie bestehe aus seinen Eltern (Vater 60 Jahre, Mutter 45 Jahre) und seinen beiden Brüdern und seinen Schwestern. Er habe die Grundschule von 1997-2001 in Logar besucht und von 2007-2010 als Händler und Verkäufer bei seinem Bruder (Handygeschäft) gearbeitet. Sein in der ersten Einvernahme unzutreffend angegebenes Geburtsjahr (1995) führte der BF auf seine Müdigkeit zurück. Er habe vor ca. 4,5 Monaten Afghanistan von seinem Heimatdorf ausgehend verlassen und sei schlepperunterstützt über Pakistan und den Iran nach Österreich geflüchtet. Sein Vater sei politisch aktiv, habe bei der Wahlbehörde gearbeitet und sei Kandidat für die Präsidentenwahlen in der Provinz Logar gewesen. Sein Bruder habe im Camp ( römisch 40 ) für die Amerikaner gearbeitet. Vor ca. vier Monaten sei sein Bruder per Brief von Taliban aufgefordert worden, das Camp zu verlassen. Seither sei sein Bruder - von den Taliban entführt - verschollen. Sie würden auch ihn entführen. Sein Vater habe sich den Aufforderungen, von einer Kandidatur für die Provinzwahlen Abstand zu nehmen, nicht gebeugt. Das Haus sei mit Raketen beschossen worden. Da bereits sein Bruder auf dem Weg nach Hause entführt worden sei, habe ein Bekannter seines Vaters die Flucht des BF organisiert. Obwohl sich der BF an die Behörden gewandt habe, sei nichts - auch von den Amerikanern - unternommen worden. Eine Fluchtalternative sei dem BF nicht zur Verfügung gestanden, zumal es kein sicheres Gebiet aufgrund des Krieges gebe.

3. Bei einer weiteren Einvernahme durch das Bundesasylamt am 25.11.2011 bestätigte der BF den Wahrheitsgehalt seiner bisherigen Angaben. Sein Onkel wohne in Kabul. Er habe auch zu seinem Vater Kontakt. Er gab im Wesentlichen zusammengefasst an, sein Vater sei Kandidat für die Parlamentswahl in der Provinz Logar gewesen und sein Bruder habe in einem Lager der Amerikaner gearbeitet. Er habe im Handyreparaturgeschäft seines Bruders gearbeitet. Die Taliban hätten das Haus der Familie mit Raketen angegriffen und seinen älteren Bruder entführt. Da der Vater des BF täglich zu einer Versammlung gefahren sei und als Kandidat für die Wahlen kandidiert habe, hätten die Taliban eine Bombe unter eine Brücke versteckt, die jedoch entschärft worden sei. Der BF sei ca. ein Monat lang festgehalten und zu einem Selbstmordattentat aufgefordert worden. Aufgrund eines Rachefeldzuges der Taliban seien die drei Tankwagen seines Bruders angezündet worden und explodiert. Der BF sei wie der Bruder vor dessen Entführung von den Taliban mehrmals mit Drohbriefen, welche in der Nacht beim Haus deponiert worden seien, und Anrufen bedroht worden.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.1.2011, Zl 10 09.687-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.10.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, der BF habe keine wohl begründete Furcht zum Verlassen seines Herkunftslandes vorgebracht, sodass ihm auch keine asylrelevante Gefahr drohe. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan sei er auch keiner Bedrohung ausgesetzt. Beim Vorbringen des BF handle es sich um eine widersprüchliche und konstruierte Geschichte, um sein Vorbringen zu steigern.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.1.2011, Zl 10 09.687-BAT, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.10.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, der BF habe keine wohl begründete Furcht zum Verlassen seines Herkunftslandes vorgebracht, sodass ihm auch keine asylrelevante Gefahr drohe. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan sei er auch keiner Bedrohung ausgesetzt. Beim Vorbringen des BF handle es sich um eine widersprüchliche und konstruierte Geschichte, um sein Vorbringen zu steigern.

5. Mit Schriftsatz vom 14.2.2011 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.1.2011, mit welcher dieser in vollem Umfang wegen Verfahrensfehlern und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten wurde.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führt am 5.12.2014 eine mündliche Verhandlung durch, in der der BF seine Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückzog und unter anderem Integrationsbestätigungsschreiben von Frau XXXX und Frau XXXX vorlegte. Er gab an, 4 Jahre die Grundschule besucht zu haben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2014 zu W173 1417925-1/26E wurde der Beschwerde vom 14.2.2011 hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiärer Schutzberechtigter bis zum 10.12.2015 erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 5.12.2014 die Beschwerde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom BF zurückgezogen worden sei. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten seien in der gegenständlichen Fallkonstellation für den BF gegeben.6. Das Bundesverwaltungsgericht führt am 5.12.2014 eine mündliche Verhandlung durch, in der der BF seine Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurückzog und unter anderem Integrationsbestätigungsschreiben von Frau römisch 40 und Frau römisch 40 vorlegte. Er gab an, 4 Jahre die Grundschule besucht zu haben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2014 zu W173 1417925-1/26E wurde der Beschwerde vom 14.2.2011 hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiärer Schutzberechtigter bis zum 10.12.2015 erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 5.12.2014 die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom BF zurückgezogen worden sei. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten seien in der gegenständlichen Fallkonstellation für den BF gegeben.

7. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX Zl 36Hv 76/14d wurde der BF gemäß § 28 Abs. 1 1. Satz SMG, § 28a Abs. 1 5. Fall SMG; §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, § 27 Abs. 2 SMG; § 12 2.Fall StGB und § 28 Abs. 1 1.Satz SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 18.5.2016 in Rechtskraft.7. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 Zl 36Hv 76/14d wurde der BF gemäß Paragraph 28, Absatz eins, 1. Satz SMG, Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall SMG; Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Paragraph 27, Absatz 2, SMG; Paragraph 12, 2.Fall StGB und Paragraph 28, Absatz eins, 1.Satz SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit einer dreijährigen Probezeit verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 18.5.2016 in Rechtskraft.

8. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, 62Hv 70/16s wurde der BF gemäß § 28a Abs. 1 6. Fall SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 3.8.2016 in Rechtskraft.8. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, 62Hv 70/16s wurde der BF gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, 6. Fall SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 3.8.2016 in Rechtskraft.

9. Am 5.5.2017 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) einvernommen. Der BF gab an, bei der XXXX in XXXX fix seit März 2017 zu arbeiten. Diese Unternehmen importiere Fische aus Holland. Er habe bereits im Jahr 2015 für sechs Monate bei dieser Firma gearbeitet. Er habe den Hauptschulabschluss nachgeholt und Deutschkurs absolviert. Zum Bestätigungsschreiben von Frau XXXX und Frau XXXX für seine Integration gab der BF an, diese Namen erstmals zu hören und ihm diese Frauen unbekannt seien. Er habe in Österreich keine Freunde oder Verwandte. Er habe zu seinen Verwandten im Ausland keinen Kontakt. Er habe 12 Jahre die Grundschule in Afghanistan besucht, habe in der Landwirtschaft gearbeitet und später auch ein eigens Handygeschäft mit zwei Mitarbeiter eröffnet, wo er Handys repariert und Wertkarten verkauft habe. Er habe zu seiner in Kabul lebenden Tante keinen Kontakt. Er wisse, wo seine Eltern seien, wage sie aber nicht zu kontaktieren. Zuletzt habe er mit ihnen 2017 und mit seiner Schwester 2016 telefoniert. Afghanistan habe er vollkommen gestrichen, da es dort schwierig gewesen sei zu leben. Aus den Nachrichten habe er entnommen, dass die Situation in Afghanistan jeden Tag schlechter werde. Sein Leben sei dort in Gefahr und die Lebenssituation sei gefährlich. Auf den Vorhalt seiner zweimaligen strafrechtlichen Verurteilung in Österreich - zuletzt am 3.8.2016 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, gab der BF an, unschuldig verurteilt worden zu sei. Auf den Vorhalt, dass im Falle der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine Rückkehrentscheidung gegen den BF getroffen werden könne, gab der BF an, dass er nicht abgeschoben werden wolle. Er sei seit sieben Jahren in Österreich und habe seit vier Jahren einen Status. Er wolle arbeiten und einen österreichischen Reisepass haben. Nach Vorhalt der Länderinformationen zu Afghanistan durch die belangte Behörde, betonte der BF, keine Länderinformationen zu Afghanistan haben zu wollen. Alles, was davon handle, wolle er nicht wissen. Mit Schreiben vom 1.2.2018 beantragte der BF, seine befristete Aufenthaltsberechtigung in der höchstzulässigen Dauer zu verlängern und ihm die Karte für subsidiär Schutzberechtigte auszustellen.9. Am 5.5.2017 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) einvernommen. Der BF gab an, bei der römisch 40 in römisch 40 fix seit März 2017 zu arbeiten. Diese Unternehmen importiere Fische aus Holland. Er habe bereits im Jahr 2015 für sechs Monate bei dieser Firma gearbeitet. Er habe den Hauptschulabschluss nachgeholt und Deutschkurs absolviert. Zum Bestätigungsschreiben von Frau römisch 40 und Frau römisch 40 für seine Integration gab der BF an, diese Namen erstmals zu hören und ihm diese Frauen unbekannt seien. Er habe in Österreich keine Freunde oder Verwandte. Er habe zu seinen Verwandten im Ausland keinen Kontakt. Er habe 12 Jahre die Grundschule in Afghanistan besucht, habe in der Landwirtschaft gearbeitet und später auch ein eigens Handygeschäft mit zwei Mitarbeiter eröffnet, wo er Handys repariert und Wertkarten verkauft habe. Er habe zu seiner in Kabul lebenden Tante keinen Kontakt. Er wisse, wo seine Eltern seien, wage sie aber nicht zu kontaktieren. Zuletzt habe er mit ihnen 2017 und mit seiner Schwester 2016 telefoniert. Afghanistan habe er vollkommen gestrichen, da es dort schwierig gewesen sei zu leben. Aus den Nachrichten habe er entnommen, dass die Situation in Afghanistan jeden Tag schlechter werde. Sein Leben sei dort in Gefahr und die Lebenssituation sei gefährlich. Auf den Vorhalt seiner zweimaligen strafrechtlichen Verurteilung in Österreich - zuletzt am 3.8.2016 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, gab der BF an, unschuldig verurteilt worden zu sei. Auf den Vorhalt, dass im Falle der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine Rückkehrentscheidung gegen den BF getroffen werden könne, gab der BF an, dass er nicht abgeschoben werden wolle. Er sei seit sieben Jahren in Österreich und habe seit vier Jahren einen Status. Er wolle arbeiten und einen österreichischen Reisepass haben. Nach Vorhalt der Länderinformationen zu Afghanistan durch die belangte Behörde, betonte der BF, keine Länderinformationen zu Afghanistan haben zu wollen. Alles, was davon handle, wolle er nicht wissen. Mit Schreiben vom 1.2.2018 beantragte der BF, seine befristete Aufenthaltsberechtigung in der höchstzulässigen Dauer zu verlängern und ihm die Karte für subsidiär Schutzberechtigte auszustellen.

10. Mit Bescheid des BFA vom 12.3.2018, Zl. 800968701 - 161501665, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2014 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit. wurde dem BF nicht erteilt, gegen den BF eine Rückehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde ein auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und ihm eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Mit Verfahrensanordnung vom 12.3.2018 wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt. Der Aberkennungsbescheide vom 12.3.2018 wurde dem BF am 14.3.2018 mittels Hinterlegung zugestellt. Der BF erhob keine Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.3.2018.10. Mit Bescheid des BFA vom 12.3.2018, Zl. 800968701 - 161501665, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2014 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg.cit. wurde dem BF nicht erteilt, gegen den BF eine Rückehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde ein auf 7 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und ihm eine Frist von 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Verfahrensanordnung vom 12.3.2018 wurde dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt. Der Aberkennungsbescheide vom 12.3.2018 wurde dem BF am 14.3.2018 mittels Hinterlegung zugestellt. Der BF erhob keine Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.3.2018.

11. Nach einem Aufgriff des BF durch Polizeibeamten am 29.5.2018 in einem Park in XXXX wurde der obdachlose gemeldete BF am 30.5.2018 von der belangten Behörde einvernommen und über den Status seines Verfahrens aufgeklärt. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er vor drei Monaten erfahren habe, dass sein Vater ermordet worden sei. Über Facebook hätten ihm dies seine ihm namentlich nicht bekannten, afghanischen Freunde aus Österreich mitgeteilt. Zu seiner Obdachlosigkeit führte der BF aus, wegen seines Asylverfahrens unsicher gewesen zu sein und sich deshalb obdachlos gemeldet zu haben. Er habe jedoch eine Arbeit gefunden, ansonsten habe er vor, Österreich zu verlassen. Er lebe von seiner Arbeit bei der XXXX . Der BF wurde darüber aufgeklärt, dass ihm mit Bescheid vom 12.3.2018 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen worden seien. Es sei ihm zugleich eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft gewährt worden, welche bereits am 26.4.2018 verstrichen sei. Der BF gab dazu an, sich darüber im Klaren zu sein und sich auszukennen. Er könne aber nicht nach Afghanistan zurück. Es sei gefährlich, er sei seit 8 Jahren in Europa und wisse nicht, warum sein Vater getötet worden sei. Weiters gab der BF zu seinem Aufenthalt im XXXX in XXXX an, vormittags im Deutschkurs gewesen zu sein und nachmittags zur Arbeit gegangen zu sein, aber wegen seines kränkelnden Zustandes nach Hause geschickt worden zu sein. Auf dem Heimweg sei er von der Polizei kontrolliert worden. Er sei unschuldig verurteilt worden. Er lebe schon acht Jahre in Österreich und habe sich eingelebt. Zum Vorhalt der fehlenden Arbeitsbewilligung verwies der BF auf einen Deutschkurs, den er vom AMS bekommen habe. Zudem sei er offiziell am Arbeitsplatz gemeldet. Abschließend wurde vom BF im Rahmen der Einvernahme der verfahrensgegenständliche Asylantrag gestellt.11. Nach einem Aufgriff des BF durch Polizeibeamten am 29.5.2018 in einem Park in römisch 40 wurde der obdachlose gemeldete BF am 30.5.2018 von der belangten Behörde einvernommen und über den Status seines Verfahrens aufgeklärt. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er vor drei Monaten erfahren habe, dass sein Vater ermordet worden sei. Über Facebook hätten ihm dies seine ihm namentlich nicht bekannten, afghanischen Freunde aus Österreich mitgeteilt. Zu seiner Obdachlosigkeit führte der BF aus, wegen seines Asylverfahrens unsicher gewesen zu sein und sich deshalb obdachlos gemeldet zu haben. Er habe jedoch eine Arbeit gefunden, ansonsten habe er vor, Österreich zu verlassen. Er lebe von seiner Arbeit bei der römisch 40 . Der BF wurde darüber aufgeklärt, dass ihm mit Bescheid vom 12.3.2018 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen worden seien. Es sei ihm zugleich eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft gewährt worden, welche bereits am 26.4.2018 verstrichen sei. Der BF gab dazu an, sich darüber im Klaren zu sein und sich auszukennen. Er könne aber nicht nach Afghanistan zurück. Es sei gefährlich, er sei seit 8 Jahren in Europa und wisse nicht, warum sein Vater getötet worden sei. Weiters gab der BF zu seinem Aufenthalt im römisch 40 in römisch 40 an, vormittags im Deutschkurs gewesen zu sein und nachmittags zur Arbeit gegangen zu sein, aber wegen seines kränkelnden Zustandes nach Hause geschickt worden zu sein. Auf dem Heimweg sei er von der Polizei kontrolliert worden. Er sei unschuldig verurteilt worden. Er lebe schon acht Jahre in Österreich und habe sich eingelebt. Zum Vorhalt der fehlenden Arbeitsbewilligung verwies der BF auf einen Deutschkurs, den er vom AMS bekommen habe. Zudem sei er offiziell am Arbeitsplatz gemeldet. Abschließend wurde vom BF im Rahmen der Einvernahme der verfahrensgegenständliche Asylantrag gestellt.

12. Am 30.5.2018

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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