Entscheidungsdatum
29.03.2019Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W140 2125121-4/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HÖLLER als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl:
302328608 - 181013975/BMI-BFA WIEN RD, über die weitere Anhaltung von XXXX , geb. XXXX StA. Nigeria, in Schubhaft zu Recht erkannt:302328608 - 181013975/BMI-BFA WIEN RD, über die weitere Anhaltung von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Nigeria, in Schubhaft zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.römisch eins. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2019, W140 2125121-3/18E, wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG idgF festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2019, W140 2125121-3/18E, wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG idgF festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Das Bundesverwaltungsgericht führte u.a. Folgendes aus:
"Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 30.10.2018, Regionaldirektion XXXX , wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 30.10.2018, Regionaldirektion römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Die Verwaltungsbehörde führte u.a. Folgendes aus:
" A) Verfahrensgang
Sie reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 16.07.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei Sie angaben, XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, zu sein.Sie reisten illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 16.07.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei Sie angaben, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, zu sein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2004 wurde Ihr Antrag gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und wurden Sie gem. § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.08.2004 wurde Ihr Antrag gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und wurden Sie gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX (RK 16.11.2004), XXXX wurden Sie wegen § 27 Abs. 1 (1. und 2. Fall) SMG, § 27 Abs. 1 U2/2 (1. Fall) SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 (RK 16.11.2004), römisch 40 wurden Sie wegen Paragraph 27, Absatz eins, (1. und 2. Fall) SMG, Paragraph 27, Absatz eins, U2/2 (1. Fall) SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX am XXXX wurden Sie rechtskräftig gemäß § 27 Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, wobei die bedingt nachgesehen Strafe vom Landesgericht XXXX unter XXXX in der Höhe von 4 Monaten widerrufen wurde.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 am römisch 40 wurden Sie rechtskräftig gemäß Paragraph 27, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, wobei die bedingt nachgesehen Strafe vom Landesgericht römisch 40 unter römisch 40 in der Höhe von 4 Monaten widerrufen wurde.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Am 11.09.2008 wurde vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres an die BPD XXXX , im Zusammenhang mit der beabsichtigten Eheschließung mit einer ungarischen Staatsangehörigen, diverse Unterlagen, darunter die Kopie eines nigerianischen Reisepasses und die Kopie einer Geburtsurkunde, beide lautend auf den Namen XXXX , geb. XXXX , übermittelt. Eine Eheschließung mit der ungarischen Staatsangehörigen kam laut dem Akteninhalt nicht zu Stande.Am 11.09.2008 wurde vom Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres an die BPD römisch 40 , im Zusammenhang mit der beabsichtigten Eheschließung mit einer ungarischen Staatsangehörigen, diverse Unterlagen, darunter die Kopie eines nigerianischen Reisepasses und die Kopie einer Geburtsurkunde, beide lautend auf den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , übermittelt. Eine Eheschließung mit der ungarischen Staatsangehörigen kam laut dem Akteninhalt nicht zu Stande.
Gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes erhoben Sie Beschwerde und wurde diese mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes rechtskräftig mit 21.10.2010 abgewiesen.
Mit Bescheid der BPD XXXX vom 10.02.2012 wurde gegen Sie die Anwendung des gelinderen Mittels, verbunden mit der Unterkunftnahme in einem Heim, verfügt. Sie wurden zur täglichen Meldung bei einer Polizeiinspektion verpflichtet. Gegen diesen Bescheid erhoben Sie fristgerecht Vorstellung gemäß § 57 Abs. 2 AVG.Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom 10.02.2012 wurde gegen Sie die Anwendung des gelinderen Mittels, verbunden mit der Unterkunftnahme in einem Heim, verfügt. Sie wurden zur täglichen Meldung bei einer Polizeiinspektion verpflichtet. Gegen diesen Bescheid erhoben Sie fristgerecht Vorstellung gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG.
Sie wurden mit Ladungsbescheid für den 24.02.2012 zur Klärung Ihrer Identität und Herkunft in Bezug auf die Einholung eines Ersatzreisedokumentes zu einem Termin aufgefordert. Sie gaben beim Vorführtermin vor die nigerianische Botschaft im PAZ am 24.02.2012 an, Staatsbürger Nigerias zu sein und freiwillig ausreisen zu wollen.
Nachdem von der Bundespolizeidirektion XXXX in Bezug auf den Mandatsbescheid vom 10.02.2012 kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, trat dieser nach zwei Wochen außer Kraft. Damit endete auch die Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion.Nachdem von der Bundespolizeidirektion römisch 40 in Bezug auf den Mandatsbescheid vom 10.02.2012 kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, trat dieser nach zwei Wochen außer Kraft. Damit endete auch die Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion.
Die Caritas brachte einen Antrag auf Übernahme der Ausreisekosten ein und wurde dieser am 01.03.2012 vom Bundesministerium für Inneres mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Ausreisekosten zu übernehmen.
Die nigerianische Botschaft stellte am 27.03.2012 ein Heimreisezertifikat, lautend auf XXXX , geb. XXXX , aus. Für den 25.04.2012 wurde ein Flug nach Nigeria gebucht. Die Caritas übernahm das Originalheimreisezertifikat, teilte der BPD allerdings am 10.05.2012 mit, dass Sie nicht wie geplant am Flughafen erschienen seien und seither auch kein Kontakt mehr mit Ihnen möglich gewesen sei. Das Heimreisezertifikat wurde an die BPD rückübermittelt.Die nigerianische Botschaft stellte am 27.03.2012 ein Heimreisezertifikat, lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 , aus. Für den 25.04.2012 wurde ein Flug nach Nigeria gebucht. Die Caritas übernahm das Originalheimreisezertifikat, teilte der BPD allerdings am 10.05.2012 mit, dass Sie nicht wie geplant am Flughafen erschienen seien und seither auch kein Kontakt mehr mit Ihnen möglich gewesen sei. Das Heimreisezertifikat wurde an die BPD rückübermittelt.
Sie wurden im Zuge einer Lokalkontrolle am 21.05.2013 in XXXX XXXX angetroffen und anschließend festgenommen. Sie wiesen sich gegenüber den Polizisten mit einem fremden portugiesischen Personalausweis aus.Sie wurden im Zuge einer Lokalkontrolle am 21.05.2013 in römisch 40 römisch 40 angetroffen und anschließend festgenommen. Sie wiesen sich gegenüber den Polizisten mit einem fremden portugiesischen Personalausweis aus.
Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme am 21.05.2013 gaben Sie an, nicht am Flughafen erschienen zu sein, das Sie nicht in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren wollten, da Sie dort Probleme hätten.
Mit Bescheid der LPD XXXX vom 21.05.2013 wurde gegen Sie Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Bescheid der LPD römisch 40 vom 21.05.2013 wurde gegen Sie Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Aus dem Stande der Schubhaft heraus stellten Sie am 23.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 68 AVG zurückgewiesen trat die Rechtskraft am 14.06.2013 ein.Aus dem Stande der Schubhaft heraus stellten Sie am 23.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen trat die Rechtskraft am 14.06.2013 ein.
Sie wurden bereits am 28.05.2013 aufgrund Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen.
Die nigerianische Botschaft stellte am 03.06.2013 neuerlich ein Heimreisezertifikat für Sie aus. Am 14.11.2013 wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 74 Abs. 2 Ziffer 3 FPG von Seiten der LPD XXXX erlassen, jedoch konnte aufgrund Ihres unbekannten Aufenthalts die für den 22.11.2013 geplante Abschiebung nicht erfolgen.Die nigerianische Botschaft stellte am 03.06.2013 neuerlich ein Heimreisezertifikat für Sie aus. Am 14.11.2013 wurde ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3 FPG von Seiten der LPD römisch 40 erlassen, jedoch konnte aufgrund Ihres unbekannten Aufenthalts die für den 22.11.2013 geplante Abschiebung nicht erfolgen.
Aufgrund einer Festnahmeanordnung unter anderem wegen Suchtmitteldelinquenz wurden Sie am 03.05.2014 in Untersuchungshaft genommen. Dem Bundesamt wurde ein neuerliches Heimreisezertifikat mit Gültigkeit bis zum 19.12.2014 übermittelt.
Mit Schreiben vom 02.12.2014 wurde Ihnen vom Bundesamt nachweislich am 04.12.2014 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ausgehändigt, in welcher Ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass beabsichtigt sei, gegen Sie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen und Sie im Anschluss an die Haftentlassung in Schubhaft zu nehmen. Eine Stellungnahme gaben Sie nicht ab.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.12.2014 XXXX wurden Sie wegen § 27 Abs. 1 Ziffer 1 8. Fall, § 27 Abs. 3 SMG; § 131 1. Fall StGB; § 229 Abs. 1 StGB; § 231 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.12.2014 römisch 40 wurden Sie wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 1 8. Fall, Paragraph 27, Absatz 3, SMG; Paragraph 131, 1. Fall StGB; Paragraph 229, Absatz eins, StGB; Paragraph 231, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 15.05.2015 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Ziffer 1 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt I.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Ziffer 1 FPG wurde mit Spruchpunkt III. gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom 15.05.2015 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 1 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 FPG wurde mit Spruchpunkt römisch drei. gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Mit Verfahrensanordnung vom 18.05.2015 wurde Ihnen der Verein Menschenrechte Österreich amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt und wurde Ihnen diese samt der Information über die Verpflichtung zur Ausreise am 20.05.2015 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid brachten Sie Beschwerde ein und legten diverse Unterlagen vor, laut welchen Sie am 12.01.2011 in Nigeria die slowakische Staatsbürgerin XXXX , geb. XXXX , geheiratet hätten.Gegen diesen Bescheid brachten Sie Beschwerde ein und legten diverse Unterlagen vor, laut welchen Sie am 12.01.2011 in Nigeria die slowakische Staatsbürgerin römisch 40 , geb. römisch 40 , geheiratet hätten.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2015 wurde Ihrer Beschwerde gem. §18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2015 wurde Ihrer Beschwerde gem. §18 Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2015 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde im Umfang des Spruchpunktes III. behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2015 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde im Umfang des Spruchpunktes römisch drei. behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Am 03.09.2015 wurden Sie aus der Justizanstalt XXXX aus der Strafhaft entlassen und tauchten anschließend unter.Am 03.09.2015 wurden Sie aus der Justizanstalt römisch 40 aus der Strafhaft entlassen und tauchten anschließend unter.
Am 07.04.2016 wurden Sie um 22:17 Uhr in XXXX , einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Sie ergriffen sofort die Flucht, konnten jedoch von den Polizisten angehalten werden. Während der gesamten Anhaltung versuchten Sie sich mit Gewalt gegen die Verbringung in den Streifenwagen zu wehren. Auf der Polizeiinspektion wurde festgestellt, dass Sie sich unrechtmäßig in Österreich aufhalten. Sie wurden festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.Am 07.04.2016 wurden Sie um 22:17 Uhr in römisch 40 , einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Sie ergriffen sofort die Flucht, konnten jedoch von den Polizisten angehalten werden. Während der gesamten Anhaltung versuchten Sie sich mit Gewalt gegen die Verbringung in den Streifenwagen zu wehren. Auf der Polizeiinspektion wurde festgestellt, dass Sie sich unrechtmäßig in Österreich aufhalten. Sie wurden festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.
Am 08.04.2016 wurden Sie im PAZ Hernalser Gürtel niederschriftlich einvernommen und gaben Sie folgendes an:
LA: Gegen Sie bestehen zwei asylrechtliche Ausweisungen und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Warum haben Sie das österreichische Bundesgebiet noch nicht verlassen?
VP: Ich dachte, wenn ich in Berufung gehe, dann darf ich hier bleiben.
LA: Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2015 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Rückkehrentscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
VP: Mein Anwalt war heute hier und hat mir gesagt, dass ich noch hier bleiben kann.
LA: Wer ist Ihr Anwalt?
VP: XXXX . Er wollte wissen, ob ich schon mein Interview bei der Delegation hatte. Dann ist er wieder gegangen.VP: römisch 40 . Er wollte wissen, ob ich schon mein Interview bei der Delegation hatte. Dann ist er wieder gegangen.
Anmerkung: Im Akt befindet sich keine Vollmacht.
LA: Sie wurden gestern einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Warum sind Sie vor den Polizisten geflüchtet?
VP: Ich hatte keinen Meldezettel. Ich wollte nicht in das BFA gebracht werden.
LA: Wo haben Sie Unterkunft genommen?
VP: Im 9. Bezirk. In der Wohnung einer Freundin meiner Frau.
LA: Adresse?
VP: Weiß ich nicht.
LA: Wie lange wohnen Sie schon dort?
VP: Das weiß ich nicht. Ich wohne nicht ständig dort. Ich schlafe ab und zu bei Freunden. Die Adressen weiß
ich nicht.
LA: Warum sind Sie dort nicht behördlich gemeldet?
VP: Ich bin noch nicht gemeldet, weil ich das mit meinem Anwalt noch nicht abgeklärt habe.
LA: Sie wurden am 04.09.2015 aus der Strafhaft entlassen. Warum haben Sie es bis dato nicht fertiggebracht, sich behördlich zu melden?
VP: Als ich entlassen wurde, bin ich zur Caritas gegangen. Dort wurde mir gesagt, dass ich das mit meinem Namen richtigstellen müsste. Ich war auch zwei Mal beim BFA. Dort wurde mir gesagt, dass sich mein Akt in Kärnten befinden würde und mir wurde nicht geholfen.
LA: Wie hat der Referent des BFA geheißen? In welchem Zimmer waren Sie?
VP: Im XXXX .VP: Im römisch 40 .
LA: Dabei handelt es sich um das Zimmer des Regionaldirektors.
VP: Ich war bei ihm.
LA: Wo befindet sich Ihr Reisepass?
VP: Ich habe einen abgelaufenen nigerianischen Reisepass.
LA: Wann ist der Reisepass abgelaufen?
VP: Letztes Jahr.
LA: Wo befindet sich dieser Reisepass?
VP: Meine Ehefrau hat meinen Reisepass.
LA: Wo befindet sich Ihre Ehefrau derzeit?
VP: Sie ist gerade in der Slowakei. Sie lebt jedoch in Österreich.
LA: Nennen Sie den Namen und das Geburtsdatum Ihrer Ehefrau.
VP: XXXX .VP: römisch 40 .
LA: Laut einer Abfrage im Zentralen Melderegister war Ihre angebliche Ehegattin zuletzt am 17.01.2013 in Österreich behördlich gemeldet. Gerade sagten Sie, dass Ihre Ehegattin in Österreich leben würde.
VP: Ich weiß es nicht.
LA: Wann und wo haben Sie Ihre Ehegattin geheiratet?
VP: Am 12.01.2011 in Lagos.
LA: Auf der Heiratsurkunde scheint unter Ehemann der Name XXXX , geb. XXXX , auf. Wie können Sie sich das erklären?LA: Auf der Heiratsurkunde scheint unter Ehemann der Name römisch 40 , geb. römisch 40 , auf. Wie können Sie sich das erklären?
VP: Das ist mein richtiger Name.
LA: Das heißt Sie haben bei Ihren beiden Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich gelogen? VP: Jemand hat mir gesagt, dass ich meine richtigen Daten nicht angeben soll.
LA: Was hätte das für einen Sinn gehabt?
VP: Ich wollte nicht, dass die Behörden wissen, wer ich wirklich bin. Sonst hätten Sie mich zurück nach Nigeria geschickt.
LA: Wie sind Sie nach Ihrer Hochzeit wieder nach Österreich gekommen? Hatten Sie ein Visum?
VP: Nein. Ich bin über Libyen illegal eingereist.
LA: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?
VP: Ich wurde zu Unrecht verhaftet. Ich habe € 11.000,-
Schadenersatz erhalten. Seit meiner letzten Entlassung schicke ich ab und zu Autos nach Lagos und verdiene so Geld.
LA: Machen Sie Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen.
VP: Ich bin verheiratet und habe zwei Kinder.
LA: Wie alt sind die Kinder?
VP: Ich glaube 10 Jahre ist eines der Kinder. Dieses ist jedoch nicht von mir.
LA: Wie alt ist das andere Kind?
VP: Ich fühle mich sehr unwohl. Ich möchte nun keine Fragen mehr über meine Kinder beantworten.
LA: Haben Sie Angehörige in Österreich?
VP: Nein.
LA: Haben Sie Angehörige in Nigeria?
VP: Meine Mutter, meine Schwester und mein Bruder leben in Nigeria.
LA: Haben Sie Kontakt zur Ihren Angehörigen in Nigeria?
VP: Nein.
LA: Wie viel an Barmittel besitzen Sie derzeit?
VP: € 45,-
Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich mich unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Gegen mich bestehen zwei asylrechtliche Ausweisungen und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Ich bin im fremdenrechtlichen Verfahren nicht greifbar und liegt somit Sicherungsbedarf vor. Es wird daher über mich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid wird mir im Anschluss an die Niederschrift ausgehändigt. Ich verbleibe bis zu meiner Abschiebung im PAZ.
VP: Ich nehme alles zur Kenntnis und mache keine weiteren Angaben. Ich benötige keine Ausführung.
Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 08.04.2016 wurde über Sie gem. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid und eine Verfahrensanordnung wurden Ihnen nachweislich am 08.04.2016 um 16:45 Uhr ausgehändigt. Sie traten bereits bei Ihrer Einlieferung in das PAZ Hernalser Gürtel am 08.04.2016 um 08:23 Uhr in Hungerstreik.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 08.04.2016 wurde über Sie gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid und eine Verfahrensanordnung wurden Ihnen nachweislich am 08.04.2016 um 16:45 Uhr ausgehändigt. Sie traten bereits bei Ihrer Einlieferung in das PAZ Hernalser Gürtel am 08.04.2016 um 08:23 Uhr in Hungerstreik.
Am 08.04.2016 wurden Sie der nigerianischen Delegation im PAZ Hernalser Gürtel zur Verlängerung des mittlerweile abgelaufenen Heimreisezertifikates vorgeführt. Dabei wurden Sie als nigerianischer Staatsbürger identifiziert, jedoch teilte die Botschaft mit, dass eine genauere Prüfung notwendig sei, was etwa ein bis zwei Wochen dauern würde.
Am 13.04.2016 wurden Sie erneut schriftlich einvernommen und gaben
Sie folgendes an:
LA: Wann und wo haben Sie Ihre Ehegattin kennengelemt?
VP: Im Jahr 2010 habe ich sie hier in Österreich kennengelemt.
LA: Nennen Sie mir den Namen und das Geburtsdatum Ihrer Ehegattin.
VP: Ihr Name ist XXXX .VP: Ihr Name ist römisch 40 .
LA: Wann und wo wurde die Ehe geschlossen?
VP: Am 12.01.2011 in Nigeria.
LA: Auf der im Akt befindlichen Kopie einer Heiratsurkunde scheint unter Ehemann der Name XXXX , geb. XXXX , auf. Wie können Sie sich das erklären?LA: Auf der im Akt befindlichen Kopie einer Heiratsurkunde scheint unter Ehemann der Name römisch 40 , geb. römisch 40 , auf. Wie können Sie sich das erklären?
VP: Ich habe das alles schon dem Richter erklärt. Er hat das verstanden.
LA: Welcher Richter?
VP: Der, der mich verurteilt hat.
LA: Können Sie beweisen, dass Ihre richtigen Daten XXXX , geb. XXXX , ist?LA: Können Sie beweisen, dass Ihre richtigen Daten römisch 40 , geb. römisch 40 , ist?
VP: Ich habe meine Heiratsurkunde und eine nigerianische Geburtsurkunde.
LA: Wo ist diese Geburtsurkunde?
VP: Mein Anwalt hat die Geburtsurkunde.
LA: Wer ist Ihr Anwalt? Haben Sie eine Vollmacht?
VP: XXXX . Ja. Ich habe eine Vollmacht unterschrieben. Diese hat der Anwalt.VP: römisch 40 . Ja. Ich habe eine Vollmacht unterschrieben. Diese hat der Anwalt.
Anmerkung: Im Akt befindet sich nach wie vor keine Vollmacht.
LA: Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 08.04.2016 gaben Sie an, dass Ihre Ehegattin Ihren im Jahr 2015 abgelaufenen Reisepass hätte. Ist das richtig?
VP: Ja. Aber ich habe schon einen neuen Reisepass beantragt. Ich glaube der abgelaufene Reisepass ist mittlerweile auch bei meinem Anwalt.
LA: Wann haben Sie einen neuen Reisepass beantragt?
VP: Vor ca. acht Monaten.
LA: Wo haben Sie einen neuen Reisepass beantragt?
VP: Über das Internet.
LA: Über welche Homepage?
VP: Ich weiß es nicht.
LA: Hat Sie Ihre Ehegattin schon im PAZ besucht?
VP: Nein.
LA: Warum nicht?
VP: Mein Anwalt hat gesagt, er wird mit ihr reden. Sie weiß nicht, dass ich hier bin.
LA: Warum nicht? Haben Sie mit ihr noch nicht telefoniert?
VP: Vielleicht hat Sie versucht, mich zu erreichen. Ich möchte, dass der Anwalt versucht, sie zu erreichen.
LA: Haben Sie eine Telefonnummer Ihrer Ehegattin?
VP: Ich habe keine Nummer hier. Ich habe dem Anwalt gesagt, dass er ihr sagen soll, dass ich hier bin.
LA: Wie konnten Sie Ihrem Anwalt die Nummer Ihrer Ehegattin geben, wenn Sie doch kein Handy hier haben?
VP: Ein Freund hat mich hier besucht. Ich habe meinem Freund gesagt, dass er auf meinem Handy, welches bei mir zu Hause ist, die Nummer meiner Ehegattin raussuchen soll. Mein Freund hat die Nummer meiner Ehegattin dann meinem Anwalt gegeben.
LA: Wo genau befindet sich Ihr Handy? Sie sagten gerade, dass es bei Ihnen zu Hause wäre. Wo ist das genau?
VP: An dem Tag, an welchem ich verhaftet wurde, habe ich bei einem Freund geschlafen. Dort ist mein Handy.
LA: Warum lassen Sie Ihr Handy in der Wohnung Ihres Freundes? Warum haben Sie es bei Ihrer Verhaftung nicht mitgenommen?
VP: Der Akku des Handys war leer. Deshalb habe ich es dort gelassen.
LA: Laut der Anhaltedatei der LPD hatten Sie bis dato keinen Besuch von Freunden.
VP: Mein Freund war 08.04.2016 hier und hat auch meine Heiratsurkunde vorbeigebracht.
LA: Und Ihr Handy hat er Ihnen nicht gebracht?
VP: Ich habe es Ihm nicht gesagt.
LA: Woher wusste Ihr Freund, dass er die Heiratsurkunde ins PAZ bringen soll?
VP: Als ich der Botschaft vorgeführt wurde, habe ich meinen Freund angerufen und ihm gesagt, dass er die Heiratsurkunde herbringen soll.
LA: Wussten Sie die Nummer Ihres Freundes auswendig?
VP: Ja.
LA: Machen Sie Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen.
VP: Ich bin verheiratet und habe zwei Kinder. Eines der beiden Kinder ist von mir. Ich kann ihnen aber nicht das Geburtsdatum sagen.
LA: Wer ist die Mutter des Kindes, welches von Ihnen ist?
VP: Meine Ehegattin.
LA: Wo ist die Geburtsurkunde Ihres gemeinsamen Kindes?
VP: Ich habe diese nicht hier bei mir. Ich werde dem Anwalt sagen, dass er diese bei Ihnen vorlegen soll.
LA: Warum haben Sie das nicht in Ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des
Bundesverwaltungsgerichtes vorgebracht?
VP: Ich weiß nicht mehr, ob es in der Beschwerde erwähnt wurde oder nicht.
LA: Wie ist der Name des Kindes?
VP: XXXX .VP: römisch 40 .
LA: Wo lebt Ihr Kind?
VP: Das weiß ich nicht.
LA: In welchem Jahr wurde Ihr Kind geboren?
VP: Vor kurzem.
LA: Wo befindet sich Ihre Ehefrau derzeit?
VP: Ich weiß es nicht.
LA: Nennen Sie mir eine Adresse, an welcher Ihre Ehegattin erreichbar ist.
VP: Sie hat beim Praterstern gewohnt. Ich weiß es nicht genau wo sie ist. Ich war 16 Monate im Gefängnis. Es war eine schwere Zeit. Ich weiß nicht, wo sie derzeit ist. Ich weiß nicht, ob sie behördlich gemeldet ist.
LA: Wo befindet sich der Lebensmittelpunkt Ihrer Ehegattin?
VP: Dieser befindet sich in Österreich. Sie hat in Österreich in einer Bar gearbeitet. Ich glaube, sie arbeitet noch immer dort.
LA: Eine Abfrage ergab, dass Ihre Ehegattin keine Sozialversicherungsnummer in Österreich hat. Sie kann also keiner legalen Beschäftigung nachgehen.
VP: Keine Antwort.
LA: Haben Sie jemals mit Ihrer Ehegattin in einem gemeinsamen Haushalt gelebt?
VP: Ja, aber wir hatten keinen Meldezettel.
LA: Nennen Sie mir die Adresse.
VP: Mein Anwalt wird Ihnen das alles bringen.
LA: Wo lebten Sie mit Ihrer Ehegattin in einem gemeinsamen Haushalt?
VP: In Österreich. In Spanien war ich nur zu Besuch.
LA: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?
VP: Ich verkaufe gebrauchte Autos nach Nigeria. Ich spiele zudem in Wettbüros.
LA: Die Hochzeit fand im Jahr 2011 in Nigeria statt. Wie lange waren Sie und Ihre Gattin in Nigeria? VP: Wir haben Nigeria unverzüglich nach der Hochzeit verlassen.
LA: Warum haben Sie Ihre Ehegattin in Nigeria geheiratet?
VP: Im Innenministerium wurde mir gesagt, dass wir in Nigeria heiraten müssen. Mir wurde gesagt, dass wir in Nigeria heiraten müssen und dann nach Österreich zurückkommen sollen.
LA: Wäre es für Sie und Ihre Ehegattin möglich, in Nigeria ein gemeinsames Leben zu führen?
VP: Ich kenne niemanden in Nigeria. Es wäre nur schwer möglich. Ich bin jetzt seit 13 Jahren in Österreich.
LA: Haben Sie Angehörige in Österreich?
VP: Nein.
LA: Haben Sie Angehörige in Nigeria?
VP: Meine Mutter, meine Schwester und mein Bruder leben in Nigeria.
LA: Haben Sie Kontakt zur Ihren Angehörigen in Nigeria?
VP: Nein.
LA: Waren Ihre Angehörigen bei Ihrer Hochzeit im Jahr 2011 in Nigeria dabei?
VP: Nein.
LA: Haben Sie einen Deutschkurs besucht?
VP: Ja.
LA: Haben Sie ein Sprachdiplom? Wo ist dieses?
VP: Ich habe sechs Monate einen Kurs besucht. Ich habe diesen mit A1 abgeschlossen.
LA: Wo ist das Diplom?
VP: Ich habe das Diplom nicht. Aber wenn ich zu der Sprachschule gehe, kann ich es besorgen.
LA: Haben Sie jemals versucht, ein Arbeitsmarktdokument zu erlangen?
VP: Ich habe versucht, ein Arbeitsvisum zu bekommen, habe aber keines erhalten.
LA: Wann war das?
VP: Nach dem Deutschkurs im Jahr 2006. Ich habe dann auch sechs Monate Arbeitslosengeld erhalten. € 450,- pro Monat.
LA: Haben Sie Freunde bzw. Bekannte in Österreich?
VP: Ja. Ich habe nigerianische, slowakische und österreichische Freunde.
LA: Nennen Sie mir Namen dieser Freunde bzw. Bekannten mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Partei schreibt die Namen Claudia und Nikola auf einen Zettel.
LA: Wie lauten die Nachnamen dieser Personen?
VP: Die Nachnamen weiß ich nicht. Claudia ist aus der Slowakei. Nikola ist aus Österreich.
LA: Sie befinden sich seit 08.04.2016 in Hungerstreik. Was bezwecken Sie damit?
VP: Ich möchte aus der Schubhaft entlassen werden.
Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich mich unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Gegen mich bestehen zwei asylrechtliche Ausweisungen und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Aufgrund meiner gerichtlichen Verurteilungen wird gegen mich eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf die Dauer von 8 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen.Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich mich unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Gegen mich bestehen zwei asylrechtliche Ausweisungen und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Aufgrund meiner gerichtlichen Verurteilungen wird gegen mich eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von 8 Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen.
Ich werde weiters darauf hingewiesen, dass ich der Behörde meine Wohnadresse bekannt zu geben habe, sollte ich aufgrund des Hungerstreiks entlassen werden. Auf die behördliche Meldeverpflichtung wurde ich hingewiesen.
VP: Ich nehme alles zur Kenntnis und mache keine weiteren Angaben.
LA: Es wird Ihnen eine Frist von 14 Tagen für die Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Am 14.04.2016 legte ein Mitarbeiter des Rechtsanwaltes XXXX im Bundesamt eine Vollmacht vor. Die Kopie der Niederschrift vom 13.04.2016 wurde ausgehändigt und erfolgte die Zusage zur Abgabe einer Stellungnahme.Am 14.04.2016 legte ein Mitarbeiter des Rechtsanwaltes römisch 40 im Bundesamt eine Vollmacht vor. Die Kopie der Niederschrift vom 13.04.2016 wurde ausgehändigt und erfolgte die Zusage zur Abgabe einer Stellungnahme.
Am 20.04.2016 teilte die Direktion des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - Abteilung B/II - mit, dass nach Rücksprache mit der nigerianischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates momentan nicht möglich sei.
Sie wurden am 20.04.2016 um 11:15 Uhr aus der Schubhaft entlassen.
Am 21.04.2016 langten beim Bundesamt sowohl eine Schubhaftbeschwerde, als auch eine Stellungnahme betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot ein.Am 21.04.2016 langten beim Bundesamt sowohl eine Schubhaftbeschwerde, als auch eine Stellungnahme betreffend die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ein.
Diese Stellungnahme lautete wie folgt:
Sehr geehrte Damen und Herren !
Ich weise darauf hin, dass Einreiseverbote unionsrechtlicher Regelung nach den Bestimmungen der RückführungsRL 2008/115/EG unterfallen, nach dessen Art 3 Abs 2 findet die Richtlinie keine Anwendung auf Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener Grenzkodex genießen, welche Bestimmung lautet: "die Unionsbürger im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 des Vertrags sowie Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines sein Recht auf freien Personenverkehr ausübenden Unionsbürgers sind, die unter die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, fallen".Ich weise darauf hin, dass Einreiseverbote unionsrechtlicher Regelung nach den Bestimmungen der RückführungsRL 2008/115/EG unterfallen, nach dessen Artikel 3, Absatz 2, findet die Richtlinie keine Anwendung auf Personen, die das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr nach Artikel 2 Absatz 5 des Schengener Grenzkodex genießen, welche Bestimmung lautet: "die Unionsbürger im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 des Vertrags sowie Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines sein Recht auf freien Personenverkehr ausübenden Unionsbürgers sind, die unter die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, fallen".
Dies ist bei Herrn XXXX der Fall, welcher mit seiner in der Slowakei lebenden slowakischen Gattin verheiratet ist, dort aufgrund Voraufenthaltes in Österreich bzw in der Schweiz ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nimmt und somit ihrem Gatten die Möglichkeit gibt sich im "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" - damit gemeint auch Österreich - aufzuhalten.Dies ist bei Herrn römisch 40 der Fall, welcher mit seiner in der Slowakei lebenden slowakischen Gattin verheiratet ist, dort aufgrund Voraufenthaltes in Österreich bzw in der Schweiz ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nimmt und somit ihrem Gatten die Möglichkeit gibt sich im "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" - damit gemeint auch Österreich - aufzuhalten.
Grund dieser Regelung ist es wohl, zu vermeiden, dass in einem anderen Mitgliedsstaat der EU nach der UnionsbürgerRL aufenthaltsberechtigte Personen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates mit einem Einreiseverbot belegt werden, denn diesfalls wäre jenes Mitgliedsland, in dem der Drittstaatsangehörige aufenthaltsberechtigt ist, verpflichtet, vor einer Einreiseverweigerung festzustellen, ob seine Anwesenheit eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt (EuGH 31.1.2006; C 503/05 "Kommission gg Spanien", Rz 55). Eine solche Gefährdung besteht im Fall des Herrn XXXX nicht, weil er nicht derart schwere Vergehen begangen hat, die diese Annahme rechtfertigen.Grund dieser Regelung ist es wohl, zu vermeiden, dass in einem anderen Mitgliedsstaat der EU nach der UnionsbürgerRL aufenthaltsberechtigte Personen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates mit einem Einreiseverbot belegt werden, denn diesfalls wäre jenes Mitgliedsland, in dem der Drittstaatsangehörige aufenthaltsberechtigt ist, verpflichtet, vor einer Einreiseverweigerung festzustellen, ob seine Anwesenheit eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt (EuGH 31.1.2006; C 503/05 "Kommission gg Spanien", Rz 55). Eine solche Gefährdung besteht im Fall des Herrn römisch 40 nicht, weil er nicht derart schwere Vergehen begangen hat, die diese Annahme rechtfertigen.
Mit freundlichen Grüßen XXXXMit freundlichen Grüßen römisch 40
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.04.2016 wurde Ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt; gegen Sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen; es wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist; gegen Sie wurde ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2016 wurde die Schubhaftbeschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 27.04.2016 brachten Sie Beschwerde ein und wurde dieser mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2016 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 14.06.2016 übermittelt Ihre rechtsfreundliche Vertretung per Fax die Kopie eines nigerianischen Reisepasses lautend auf XXXX , geb. XXXX , eine nigerianische Geburtsbestätigung und eine weitgehend unleserliche slowakische Heiratsurkunde.Am 14.06.2016 übermittelt Ihre rechtsfreundliche Vertretung per Fax die Kopie eines nigerianischen Reisepasses lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 , eine nigerianische Geburtsbestätigung und eine weitgehend unleserliche slowakische Heiratsurkunde.
Am 10.11.2017 wurden Sie in XXXX einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Sie wurden festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.Am 10.11.2017 wurden Sie in römisch 40 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Sie wurden festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert.
Am 10.11.2017 wurden Sie im PAZ niederschriftlich einvernommen und gaben Sie folgendes an:
LA: Wann sind Sie in das österreichische Bundesgebiet eingereist?
VP: Ich bin seit 2004 in Österreich. Ich habe nur in Österreich um Asyl angesucht.
LA: Wo waren Sie vorher? Bei Ihrer Festnahme gaben Sie an, dass Sie in der Slowakei gewesen seien. VP: Ich war für vier Tage in der Slowakei. Gestern bin ich mit meiner Ehegattin nach Österreich zurückgekommen.
LA: Nennen Sie die Adresse in der Slowakei.
VP: Ich kenne die Adresse nicht. Sie wohnt jetzt hier.
LA: Nennen Sie die Adresse in Österreich.
VP: In XXXX . Wir haben den Meldezettel gestern ausgefüllt. Danach wurde ich festgenommen.VP: In römisch 40 . Wir haben den Meldezettel gestern ausgefüllt. Danach wurde ich festgenommen.