Entscheidungsdatum
19.03.2019Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G307 2208988-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA.: Rumänien, vertreten durch den Verein Menschenrechte in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Rumänien, vertreten durch den Verein Menschenrechte in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2018, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .A) römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .
II. Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 29.05.2018 räumte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) in Form einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme Parteiengehör zur in Aussicht genommenen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes binnen 10 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens ein. Der BF antwortete hierauf mit Schreiben vom 01.06.2018, welches am 04.06.2018 beim Bundesamt einlangte.
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 11.10.2018, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 11.10.2018, wurde gegen diesen gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
3. Mit per Fax vom 06.11.2018 beim BFA eingebrachtem und zugleich eingelangten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).3. Mit per Fax vom 06.11.2018 beim BFA eingebrachtem und zugleich eingelangten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, die "Rechtsmittelbehörde" möge das gegen den BF ausgesprochene Aufenthaltsverbot von 10 Jahren aufheben, in eventu das gegen den BF ausgesprochene Aufenthaltsverbot (gemeint wohl: dessen Dauer) reduzieren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) anberaumen.
4. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 07.11.2018 vorgelegt und sind dort am selben Tag eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt): 1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist rumänischer Staatsbürger und ledig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass den BF Obsorgepflichten treffen und er in einer Beziehung lebt. Der BF besuchte in Rumänien 12 Jahre lang die Schule und besuchte für 3 Jahre die Universität.
1.2. Er reiste ursprünglich am 07.05.2005 nach Österreich, wobei nach seiner ersten Straftat am XXXX.2006 von Seiten des fremdenpolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion XXXX (BPD XXXX) mit Bescheid vom XXXX.2006, Zahl XXXX gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde. In der Folge tauchte der BF unter und war unsteten Aufenthaltes. Die Eltern des BF, sein Bruder und seine Schwester leben in Österreich.1.2. Er reiste ursprünglich am 07.05.2005 nach Österreich, wobei nach seiner ersten Straftat am römisch 40 .2006 von Seiten des fremdenpolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion römisch 40 (BPD römisch 40 ) mit Bescheid vom römisch 40 .2006, Zahl römisch 40 gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde. In der Folge tauchte der BF unter und war unsteten Aufenthaltes. Die Eltern des BF, sein Bruder und seine Schwester leben in Österreich.
1.3. Am 11.06.2011 reiste der BF über Ungarn wieder nach Österreich ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2012, wurde gegen ihn (abermals) ein Aufenthaltsverbot erlassen, welches am 21.08.2012 in Rechtskraft erwuchs und bis 21.08.2022 in Gültigkeit steht.
Der vom BF am 12.08.2011 bei der Abteilung 35 des Magistrats der Stadt XXXX (MA 35) gestellte Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung wurde mit Bescheid vom 23.03.2015 eingestellt.Der vom BF am 12.08.2011 bei der Abteilung 35 des Magistrats der Stadt römisch 40 (MA 35) gestellte Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung wurde mit Bescheid vom 23.03.2015 eingestellt.
1.4. Der BF war von 01.01.2010 bis dato lediglich vom 27.03.2017 bis 10.04.2017 in geringfügigem Ausmaß bei XXXX beschäftigt. Er bezieht derzeit kein Einkommen ist vermögenslos und weist keine Außenstände auf. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig ist.1.4. Der BF war von 01.01.2010 bis dato lediglich vom 27.03.2017 bis 10.04.2017 in geringfügigem Ausmaß bei römisch 40 beschäftigt. Er bezieht derzeit kein Einkommen ist vermögenslos und weist keine Außenstände auf. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF arbeitsunfähig ist.
1.5. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügt.
1.6. Der BF leidet an einer posttraumatischen Belastungs- sowie einer Persönlichkeitsstörung OSG, zog sich im November 2011 eine Sprunggelenksfraktur sowie 2012 eine große Übergangsfraktur am unteren linken Schienbeinende zu, welche am XXXX.2015 operativ behandelt wurde.1.6. Der BF leidet an einer posttraumatischen Belastungs- sowie einer Persönlichkeitsstörung OSG, zog sich im November 2011 eine Sprunggelenksfraktur sowie 2012 eine große Übergangsfraktur am unteren linken Schienbeinende zu, welche am römisch 40 .2015 operativ behandelt wurde.
1.7. Dem BF liegen folgende Verurteilungen zur Last:
1. Landesgericht für Strafsachen XXXX (LG XXXX) zu Zahl XXXX vom XXXX.2011, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2011 wegen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 129 Z1 zu einer auf 3 Jahren bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten,1. Landesgericht für Strafsachen römisch 40 (LG römisch 40 ) zu Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2011, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2011 wegen Einbruchsdiebstahls gemäß Paragraphen 127, 129, Z1 zu einer auf 3 Jahren bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten,
2. LG XXXX zu XXXX vom XXXX.2012, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag wegen teils versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 129 Z 3, 130, 2. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 8 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen wurden,2. LG römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 .2012, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag wegen teils versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß Paragraphen 127, 129, Ziffer 3, 130, 2, Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 8 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen wurden,
3. LG XXXX zu XXXX vom XXXX.2013, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2013 wegen versuchten Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 15, 127, 1293. LG römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 .2013, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2013 wegen versuchten Einbruchsdiebstahls gemäß Paragraphen 15, 127, 129
Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten,Ziffer eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten,
4. LG XXXX zu XXXX vom XXXX.2014, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2014 wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 1294. LG römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 .2014, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2014 wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß Paragraphen 127, 129
Z 1, 130, 4. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten,Ziffer eins, 130, 4, Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten,
5. LG XXXX zu XXXX vom XXXX.2016, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag wegen versuchten Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z1, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren sowie5. LG römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 .2016, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag wegen versuchten Einbruchsdiebstahls gemäß Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Z1, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren sowie
6. LG XXXX zu XXXX vom XXXX.2017, in Rechtskraft erwachsen am XXXX.2018 wegen schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2, 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren.6. LG römisch 40 zu römisch 40 vom römisch 40 .2017, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2018 wegen schweren, gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, Absatz 2, 2, Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren.
Im Rahmen der zuletzt genannten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, er habe am XXXX.2017 Gewahrsamsträgern eines Elektrounternehmens Werkzeug im Gesamtwert von € 7.500,00 mit dem Vorsatz durch Einbruch in ein Gebäude weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er Außenfenster der Räumlichkeiten des besagten Unternehmens eingeschlagen habe, in die Räumlichkeiten eingestiegen sei und das besagte Werkzeug an sich genommen habe.Im Rahmen der zuletzt genannten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, er habe am römisch 40 .2017 Gewahrsamsträgern eines Elektrounternehmens Werkzeug im Gesamtwert von € 7.500,00 mit dem Vorsatz durch Einbruch in ein Gebäude weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er Außenfenster der Räumlichkeiten des besagten Unternehmens eingeschlagen habe, in die Räumlichkeiten eingestiegen sei und das besagte Werkzeug an sich genommen habe.
Als mildernd wurde hiebei das reumütige Geständnis, als erschwerend die Vielzahl der einschlägigen Verurteilungen sowohl in Österreich als auch in Rumänien gewertet. Dort weist er 5 gerichtliche Verurteilungen, teils wegen Diebstahls und zuletzt Diebstahls unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltanwendung oder Androhung des Einsatzes von Waffen von Personen auf.
Es wird festgestellt, dass der BF die oben beschriebenen Straftaten begangen, das darin erwähnte Verhalten gesetzt hat.
Der dagegen von Seiten des BF erhobenen Berufung wurde mit Urteil des OLG XXXX vom XXXX.2018, Zahl XXXX keine Folge gegeben.Der dagegen von Seiten des BF erhobenen Berufung wurde mit Urteil des OLG römisch 40 vom römisch 40 .2018, Zahl römisch 40 keine Folge gegeben.
Der BF wurde am XXXX.2016 festgenommen und am XXXX.2016 entlassen, wobei ihm gemäß § 39 SMG Strafaufschub bis zum XXXX.2018 gewährt wurde. In Ermangelung der Wahrnehmung einer Therapie und wegen der zuletzt erwähnten Verurteilung wurde der BF am XXXX.2018 wieder in die Justizanstalt XXXX eingeliefert, wo er sich derzeit weiterhin in Strafhaft befindet. Der in Aussicht genommene Entlassungszeitpunkt ist mit XXXX.2020 datiert.Der BF wurde am römisch 40 .2016 festgenommen und am römisch 40 .2016 entlassen, wobei ihm gemäß Paragraph 39, SMG Strafaufschub bis zum römisch 40 .2018 gewährt wurde. In Ermangelung der Wahrnehmung einer Therapie und wegen der zuletzt erwähnten Verurteilung wurde der BF am römisch 40 .2018 wieder in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert, wo er sich derzeit weiterhin in Strafhaft befindet. Der in Aussicht genommene Entlassungszeitpunkt ist mit römisch 40 .2020 datiert.
1.8. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Österreich intensive gesellschaftliche, berufliche oder sprachliche Bindungen und nennenswerte integrative Schritte gesetzt hat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Schul- und Universitätsausbildung in der Heimat, ursprünglicher Einreise ins Bundesgebiet, Aufenthalt der Eltern des BF, dem Freisein von Obsorgepflichten seitens des BF, Bestand von Familienangehörigen im Bundesgebiet, Beziehungsfreiheit, mangelndem Einkommen, Vermögen und Außenständen getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem Inhalt des jüngsten Urteils des LG XXXX, den in den vergangenen fremdenrechtlichen Verfahren getätigten Stellungnahmen des BF, den Feststellungen im Bescheid, denen dahingehend in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde und den Vorläuferbescheiden der BPD XXXX zu den bereits verhängten Aufenthaltsverboten. Letztere beide folgen dem Inhalt der im Akt einliegenden Bescheide der BPD XXXX vom 27.02.2006 und 31.07.2012. Die Einstellung des vor der MA 35 geführten Verfahrens ist dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (ZFR) zu entnehmen.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Schul- und Universitätsausbildung in der Heimat, ursprünglicher Einreise ins Bundesgebiet, Aufenthalt der Eltern des BF, dem Freisein von Obsorgepflichten seitens des BF, Bestand von Familienangehörigen im Bundesgebiet, Beziehungsfreiheit, mangelndem Einkommen, Vermögen und Außenständen getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem Inhalt des jüngsten Urteils des LG römisch 40 , den in den vergangenen fremdenrechtlichen Verfahren getätigten Stellungnahmen des BF, den Feststellungen im Bescheid, denen dahingehend in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde und den Vorläuferbescheiden der BPD römisch 40 zu den bereits verhängten Aufenthaltsverboten. Letztere beide folgen dem Inhalt der im Akt einliegenden Bescheide der BPD römisch 40 vom 27.02.2006 und 31.07.2012. Die Einstellung des vor der MA 35 geführten Verfahrens ist dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (ZFR) zu entnehmen.
Der BF legte einen auf seinen Namen lautenden rumänischen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Dass der BF seit 2010 lediglich einer Beschäftigung nachgegangen ist, ist dem Inhalt des auf seinen Namen lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges zu entnehmen.
Die gesundheitlichen Störungen wie der operative Eingriff am XXXX.2015 ergeben sich aus dem undatierten physiotherapeutischen Brief der XXXX der Justizanstalt XXXX sowie des Arztbriefes der klinischen Abteilung für Orthopädie des Universitätsklinikums XXXX.Die gesundheitlichen Störungen wie der operative Eingriff am römisch 40 .2015 ergeben sich aus dem undatierten physiotherapeutischen Brief der römisch 40 der Justizanstalt römisch 40 sowie des Arztbriefes der klinischen Abteilung für Orthopädie des Universitätsklinikums römisch 40 .
Die bisherigen Verurteilungen samt Entscheidungsgründen der aktuellsten strafrechtlichen Ahndung sind aus dem jüngsten Urteil des LG XXXX, jenem des OLG XXXX vom XXXX.2018 sowie dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich ersichtlich. Art und Anzahl der Verurteilungen in Rumänien folgen ebenso den besagen (jüngsten) Urteilen des LG XXXX und OLG XXXX. Zeitpunkt der aktuellsten Festnahme und jener der in Aussicht genommenen Entlassung ergeben sich aus der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt XXXX vom XXXX.2018. Der dem BF vorerst gewährte Strafaufschub ergibt sich aus dem Urteil des LG XXXX vom XXXX.2017 sowie dem Beschluss des gleichnamigen Gerichts vom XXXX.2016. Die (Notwendigkeit der) (neuerliche/n) Inhaftierung ergibt sich aus dem aktuellsten Urteil des LG XXXX und deckt sich mit dem Bestand des ZMR. Ebenso folgt daraus die Anhaltung des BF in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX.Die bisherigen Verurteilungen samt Entscheidungsgründen der aktuellsten strafrechtlichen Ahndung sind aus dem jüngsten Urteil des LG römisch 40 , jenem des OLG römisch 40 vom römisch 40 .2018 sowie dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich ersichtlich. Art und Anzahl der Verurteilungen in Rumänien folgen ebenso den besagen (jüngsten) Urteilen des LG römisch 40 und OLG römisch 40 . Zeitpunkt der aktuellsten Festnahme und jener der in Aussicht genommenen Entlassung ergeben sich aus der Vollzugsdateninformation der Justizanstalt römisch 40 vom römisch 40 .2018. Der dem BF vorerst gewährte Strafaufschub ergibt sich aus dem Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2017 sowie dem Beschluss des gleichnamigen Gerichts vom römisch 40 .2016. Die (Notwendigkeit der) (neuerliche/n) Inhaftierung ergibt sich aus dem aktuellsten Urteil des LG römisch 40 und deckt sich mit dem Bestand des ZMR. Ebenso folgt daraus die Anhaltung des BF in Strafhaft in der Justizanstalt römisch 40 .
Der BF vermochte keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus nachzuweisen. Dafür, dass der BF aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden arbeitsunfähig ist, gab es keine Anhaltspunkte.
Der BF legte keinerlei Bescheinigungsmittel dar, welche für eine wie immer geartete Integration im Bundesgebiet sprächen. Der letzte Wohnsitz in der XXXX, an welcher auch seine Mutter aufhältig war, ankann daran nichts ändern, befindet sich der BF bereits seit XXXX.2017 wieder in Haft.Der BF legte keinerlei Bescheinigungsmittel dar, welche für eine wie immer geartete Integration im Bundesgebiet sprächen. Der letzte Wohnsitz in der römisch 40 , an welcher auch seine Mutter aufhältig war, ankann daran nichts ändern, befindet sich der BF bereits seit römisch 40 .2017 wieder in Haft.
Wenn in der Beschwerde vermeint wird, der BF sei einer Drogentherapie nachgegangen, so findet sich darüber keine Bescheinigung. Der Umstand allein, dass sich der BF vom XXXX.2016 bis zum XXXX.2017 in der XXXX aufgehalten hat, allein, bietet hiefür keinen Anhaltspunkt.Wenn in der Beschwerde vermeint wird, der BF sei einer Drogentherapie nachgegangen, so findet sich darüber keine Bescheinigung. Der Umstand allein, dass sich der BF vom römisch 40 .2016 bis zum römisch 40 .2017 in der römisch 40 aufgehalten hat, allein, bietet hiefür keinen Anhaltspunkt.
Dass der BF im Jahr 2011 nach Österreich eingereist sein soll, weil er über die "entsprechende" gesetzliche Regelung nichts gewusst haben soll, ist eine reine Schutzbehauptung. Einerseits musste der BF zu diesem Zeitpunkt über den Bestand des damals noch aufrechten Aufenthaltsverbotes Bescheid wissen, andererseits hat er sich vor der Einreise nach Österreich über die hier geltenden Regelung zu informieren. Der BF konnte - wie bereits dargestellt - nicht glaubhaft machen, gut Deutsch zu sprechen, lieferte er auch hiefür keine Beweise in Form etwa eines Sprachzertifikats.
Dass der BF fest entschlossen sein soll, sein Leben zu änder, ist nicht plausibel, hat er durch nunmehr insgesamt 11 Verurteilungen, die alle im Bereich der Vermögens- und Eigentumsdelikte angesiedelt sind, eindeutig dargelegt, dass er nicht einsichtig ist, das Unrecht seines Handelns einzusehen. Darauf wird auch in der rechtlichen Beurteilung noch näher einzugehen sein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides.:
3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.3.1.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jener der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Der BF als Staatsangehöriger von Litauen ist sohin EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF als Staatsangehöriger von Litauen ist sohin EWR-Bürger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
3.1.2. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.1.2. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."
Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet wie folgt:Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet wie folgt:
"§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen."§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat."
3.1.3. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:
Da vom BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr 5 noch mehr als 10 Jahren erfüllt, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 1. und 2. Satz FPG für Unionsbürger zu Anwendung.Da vom BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzung eines durchgehenden Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit mehr 5 noch mehr als 10 Jahren erfüllt, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, 1. und 2. Satz FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG sohin nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG sohin nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
"Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. - noch zu § 86 FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011, der Vorgängerbestimmung des § 67 FPG - etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. September 2007, Zl. 2007/21/0197, und vom 21. Februar 2013, Zl. 2012/23/0042, mwN)." (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039)"Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hi