TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/22 96/10/0071

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Veröffentlicht am 22.03.1999
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Index

80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §1 Abs2;
ForstG 1975 §1 Abs3;
ForstG 1975 §1 Abs7;
ForstG 1975 §12;
ForstG 1975 §13 Abs1;
ForstG 1975 §13 Abs2;
ForstG 1975 §13 Abs7;
ForstG 1975 §13 Abs8;
ForstG 1975 §13;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §5 Abs2;
ForstG 1975 §59 Abs1;
ForstG 1975 §6 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Toifl, über die Beschwerde der M Gesellschaft m.b.H. in Marbach an der Donau, vertreten durch Dr. Karl Haas und Dr. Georg Lugert, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Dr.-Karl-Renner-Promenade 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 31. Mai 1995, Zl. VI/4-Fo-214, betreffend Wiederbewaldungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In einem forsttechnischen Gutachten vom 29. Juli 1994 wurde unter anderem dargelegt, die beschwerdeführende Gesellschaft sei Eigentümerin und Jagdausübungsberechtigte des Forstgutes D. Im Hinblick auf den Wilddruck, der durch die Haltung von Rot- und Muffelwild in insgesamt 136 ha großen Wildgehegen bestehe, im Zusammenhang mit den Anzeichen des Eichensterbens sei eine Waldgefährdung gegeben. Beim "Breiten Durchschlag" handle es sich um einen Mittelwaldschlag aus dem Jahre 1983 mit einer Fläche von ca. 60 x 200 m. Aufforderungen, die Fläche einzuzäunen und aufzuforsten, sei die Eigentümerin nicht nachgekommen. Derzeit seien 20 Eichenüberhälter vorhanden; der Unterwuchs bestehe aus Brennessel, Hundsrose, Weißdorn sowie extremer Vergrasung. Das Aufkommen einer Naturverjüngung sei beim vorhandenen Bewuchs mit Sträuchern und Gras und im Hinblick auf den vorhandenen Wilddruck nicht möglich. Es liege Waldverwüstung vor. Aus forstfachlicher Sicht könne die Waldverwüstung nur durch Einzäunung der Schlagfläche und Aufforstung mit Eiche, Wildkirsche, Esche und Feldahorn zu gleichen Teilen im Verbund von 2 x 2 m hintangehalten werden.

In einer Stellungnahme vom 29. August 1994 verwies die Beschwerdeführerin unter anderem darauf, daß sie trotz hohem Wildbestand die Blößen bzw. Altbestandslücken mit Ausnahme des "Breiten Durchschlages", für den sie, um Wildäsungsflächen zu schaffen, vergeblich um Rodungsgenehmigung angesucht habe, unter Zaun aufforste. Sie wolle selbst entscheiden, welche Maßnahmen sie jagdlich und forstlich in ihrem Wald treffe. Da sie den "Breiten Durchschlag" weiter für jagdliche Zwecke nutzen wolle, käme ein so enger Verband für sie nicht in Frage. Außerdem könne mit Einzelschutz das Auslangen gefunden werden.

Mit Bescheid vom 4. Oktober 1994 verpflichtete die Bezirkshauptmannschaft die Beschwerdeführerin, die in deren Eigenjagd gelegene, näher beschriebene Kahlfläche "Breiter Durchschlag" bis zum 30. November 1994 mit Eiche, Esche, Wildkirsche und Feldahorn zu gleichen Teilen sowie im Verband von 2 x 2 m wiederzubewalden. Weiters wurden die Einzäunung der Fläche und Nachbesserungsmaßnahmen vorgeschrieben. Nach Hinweis auf die §§ 13 und 172 Abs. 6 ForstG wurde dargelegt, eine Überprüfung habe ergeben, daß die Kahlfläche im Jahre 1983 entstanden sei. Daher sei die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur rechtzeitigen und sachgemäßen Wiederbewaldung nicht nachgekommen. Abgesehen davon, daß jagdliche Einzelinteressen für die Erfüllung forstgesetzlicher Verpflichtungen nur von untergeordneter Bedeutung seien, habe die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, weshalb eine im vorgeschriebenen Verband aufgeforstete Fläche nicht jagdlich nutzbar wäre.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie behauptete unter anderem Mängel des forsttechnischen Gutachtens und vertrat unter Hinweis auf das verfassungsgesetzliche Rücksichtnahmegebot die Auffassung, die Behörde habe keine Prüfung der Eignung, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit der vorgeschriebenen Maßnahmen vorgenommen. In einem näher bezeichneten jagdfachlichen Gutachten sei dargelegt worden, daß im Zentrum des Jagdgeheges kurzfristig freie Flächen bzw. Wildäsungsflächen geschaffen werden müßten, um dort den Abschuß tätigen zu können. Was den Aufforstungsauftrag betreffe, hätte die belangte Behörde "bestenfalls" die Wiederbewaldung und Einzäunung in Teilbereichen vorschreiben dürfen, damit sichergestellt sei, daß auf jeweils 30 bis 50 m breiten Passagen der freie Wechsel des im Jagdgehege befindlichen Wildes gewährleistet bleibe.

Die belangte Behörde holte Befund und Gutachten eines forsttechnischen Amtssachverständigen ein. Dieser legte unter anderem dar, der sogenannte "Breite Durchschlag" sei eine im Jahr 1983 angelegte und seither nicht wieder aufgeforstete Schlagfläche im Jagdgehege der Beschwerdeführerin. Die Fläche (mit einer Ausdehnung von ca. 6500 m2) sei an drei Seiten von Forstwegen begrenzt, im Nordwesten grenze ein Waldbestand unmittelbar an. Auf der Fläche stockten derzeit ca. 25 Eichen in unregelmäßiger Verteilung, der Großteil der Fläche sei unbestockt und vergrast. Von allen Beteiligten werde grundsätzlich zugestimmt, daß die Fläche entsprechend den forstgesetzlichen Bestimmungen wiederbewaldet werden müsse. Die Einwände der Grundeigentümerin gegen die von der BH vorgeschriebenen Maßnahmen bezögen sich auf den Zeitpunkt der Aufforstung, die Wahl der Baumarten, die Vorschreibung des Pflanzverbandes und die Maßnahmen des Wildschutzes. Der von der Beschwerdeführerin vorgeschlagenen Vorgangsweise, zunächst einen Teil der Fläche, den Rest sodann nach einigen Jahren aufzuforsten, könne nicht zugestimmt werden, weil die dreijährige Wiederbewaldungsfrist bei weitem überschritten sei. Die vorgeschriebenen Baumarten seien standorttauglich; aus forstfachlicher Sicht - auch im Zusammenhang mit der Wildäsung - könne der Pflanzung von Roßkastanien neben den vorgeschriebenen Baumarten anstelle eines Teiles der vorgeschriebenen Eichenpflanzung zugestimmt werden. Weiters könne aus forstfachlicher Sicht einem Pflanzenverband von maximal 3 x 3 m zugestimmt werden, wenn entsprechend große Pflanzen verwendet würden (Eiche und Feldahorn 80 cm, übrige Baumarten 1,50 m). Im Hinblick auf die Lage der Fläche in einem Jagdgatter sei die Einzäunung die effektivste Methode des Wildschutzes.

Nach Aufforderung zur Stellungnahme gab die Beschwerdeführerin zunächst - verbunden mit einem Antrag auf

Fristerstreckung - bekannt, sie habe einen Sachverständigen mit der Beurteilung des Amtsgutachtens beauftragt. Weiters bestritt sie die Bemerkung des Amtssachverständigen, es sei der Wiederbewaldung gemäß den forstgesetzlichen Vorschriften grundsätzlich zugestimmt worden. Tatsächlich hätten ihre Vertreter bereits bei der Begehung mit dem Sachverständigen darauf hingewiesen, daß zur Bewirtschaftung des Besitzes ein Lager- und Ausformungsplatz benötigt werde. In Anbetracht des Umstandes, daß ein erheblicher Teil des im Revier laufend anfallenden Schadholzes meist nach der Ganzbaummethode zum "Breiten Durchschlag" gerückt, dort frei ausgelegt, ausgeformt und zu sortimentgleichen Einheiten zusammengestellt werden müsse, werde ein ca. 10 m breiter Streifen entlang des Weges bis auf weiteres als Lager- und Ausformungsbereich benötigt. Es würde sich dabei praktisch um den einzigen Lager- und Ausformungsplatz des ganzen Reviers handeln. Der Amtsgutachter ignoriere diese unverzichtbare Notwendigkeit. Die gegenständliche Fläche liege auch verkehrsmäßig sehr gut und nahe dem Ausgangsbereich. Was den Pflanzverband betreffe, werde übersehen, daß in den umliegenden Hochwaldgebieten "bestenfalls" ein Pflanzverband von 4 x 4 m bis 5 x 5 m gegeben sei, der durch Aufforstung und Anbringung eines Einzelschutzes von vornherein gewährleistet werden könne.

In einem Ergänzungsgutachten legte der Amtssachverständige dar, in der Forstwirtschaft seien Pflanzverbände von ca. 2 x 2 m üblich. Ein Pflanzen von Bäumen in jenem Verband, wie er in Altbeständen anzutreffen sei, sei allenfalls im Auwald bei Pappelbeständen mit sehr kurzer Umtriebszeit üblich, aber ansonsten forstfachlich nicht sinnvoll. Die Begründung dafür, daß im Verhältnis zum Endbestand eine größere Anzahl von Bäumen gepflanzt werde, sei einerseits darin zu sehen, daß es im Zuge des Bestandeslebens immer wieder zum Ausfall von Individuen käme (durch biotische Schäden wie Insektenfraß, Pilze, oder abiotische Schäden wie Windwurf, Trockenheit, Frost oder ähnliches). Würden die Pflanzen bereits von Beginn an im Endbestandsverband gepflanzt werden, dann würde jeder ausfallende Baum bereits eine Lücke und damit eine wirtschaftliche Einbuße nach sich ziehen. Im vorgeschlagenen Pflanzverband werde die Qualität des erzeugten Holzes gesteigert. Dies geschehe einerseits durch die Beschleunigung der Astreinigung infolge gegenseitiger Beschattung, zum anderen erlaube das Vorhandensein einer größeren Anzahl von Individuen eine Auslese in der Durchforstung und damit eine Optimierung der Bestandesstabilität und Holzqualität. Zu den Darlegungen der Beschwerdeführerin betreffend Holzlagerplatz sei zu sagen, daß als Lager- und Ausformungsplätze die vorhandenen Wiesenflächen herangezogen werden könnten. Es sei aus forstfachlicher Sicht sinnvoller, das Schadholz am Schlägerungsort auszuformen und dezentral zu lagern. Zudem werde ein Teil des Schadholzes zu Brennholz verarbeitet, das entlang der Straßen aufgestellt werden könne. Die Anwendung der Ganzbaummethode sei bei Laubholz wegen der ausladenden Kronen und der damit einhergehenden Sperrigkeit nicht sinnvoll. Bei der Aufarbeitung von Schadholz, das ja einzelstammweise und verstreut anfalle, käme es bei der Rückung nicht nur zu einer Beschädigung des verbleibenden Bestandes, sondern in Anbetracht der Rückedistanzen auch zu erheblichen Schäden an den Forstwegen. Die Beschwerdeführerin habe die Notwendigkeit eines zentralen Lager- und Ausformungsplatzes daher nicht dargelegt.

Verbunden mit einer Stellungnahme, in der die Darlegungen des Amtssachverständigen bestritten werden, legte die Beschwerdeführerin die gutachtliche Stellungnahme eines von ihr beauftragten Sachverständigen für Forst- und Holzwirtschaft vor. Darin wird dargelegt, der Amtsgutachter möge mit seiner Äußerung recht haben, daß in der Forstwirtschaft Pflanzverbände von 2 x 2 m üblich seien. Die Unart zu hoher Pflanzverbände sei trotz besserem praktischen Wissen und wissenschaftlicher Bestätigung desselben noch immer nicht abgekommen. Das Gesetz kenne keine Vorschrift für Pflanzverbände und daraus resultierende Pflanzenzahlen pro Hektar. Kenner der Eiche im pannonischen Raum wüßten, daß man der Eiche frühzeitig größtmöglichen Kronenraum geben müßte, wenn das Betriebsziel, möglichst starke Schaftdurchmesser zu erzielen, erreicht werden solle. Praktisch lasse diese Erkenntnis ca. 150 Eichen im Endbestand zu. Bei einer Bestandesbegründung im Abstand 4 x 4 m, das entspreche 625 Pflanzen je Hektar, werde somit mit der vierfachen Pflanzenanzahl gegenüber dem Endbestand begründet. Seit mehr als 100 Jahren suche die Forstwirtschaft nach Verfahren, dem Endabstand bereits bei der Bestandesbegründung möglichst nahe zu kommen. Endbestände der Eiche und anderer Laubbaumarten im pannonischen Raum hätten Dank der Wasserreiserbildung nach jedem Freistellungseingriff noch selten zur Optimierung der Holzqualität geführt. Nach Hinweisen auf die rechtliche Qualifikation von Holzlagerplätzen legte der Gutachter weiters dar, der Amtsgutachter verlasse den Boden seiner Befugnis, wenn er die Notwendigkeit für einen Lager- und Ausformungsplatz auf der Fläche des "Breiten Durchschlages" bestreite. Es sei kein Fall bekannt, in dem die Behörde einem Waldbesitzer vorschreibe, welche Revierflächen er für Lager- und Ausformungszwecke zu verwenden habe. Wenn der Amtssachverständige vorschlage, die peripher vorhandenen Wiesenflächen als Lager- und Ausformungsplätze heranzuziehen, das einzelstammweise und verstreut anfallende Schadholz am Schlägerungsort auszuformen und dezentral zu lagern sowie das anfallende Brennholz entlang der Straßen aufzustellen, beachte er in seiner unangebrachten Belehrung nicht, daß dieser Rat nicht nur weite Bringungsstrecken, starke Wegbenutzung und somit hohe Bringungskosten verursachen würde, sondern er setze insbesondere voraus, daß der Besitzer für die Zeit der Lagerung auf Teilen seiner Wiesenfläche auf deren Nutzung verzichte und nach Freiwerden der Fläche die Kosten für die Wiederherstellung der Grasnarbe zu tragen hätte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung unter Abänderung der der Beschwerdeführerin erteilten Aufträge ab. Die Beschwerdeführerin wird mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtet, die im Eigenjagdgebiet in der KG F. entstandene Kahlfläche "Breiter Durchschlag" im Ausmaß von 6500 m2 bis zum 31. Oktober 1995 wiederzubewalden. Als standortgemäße Baumarten sind Eiche, Esche, Wildkirsche und Feldahorn zu gleichen Teilen zu verwenden, wobei anstatt der Hälfte der Eichen auch Roßkastanien gepflanzt werden können. Als Pflanzverband ist entweder 2 x 2 m oder 3 x 3 m jeweils auf der gesamten Fläche möglich, wobei bei letzterem die Mindestgröße der zu setzenden Forstpflanzen bei Eiche und Feldahorn 80 cm und bei den übrigen Baumarten 1,50 m zu betragen hat. Die Fläche sei mit einem rotwilddichten Zaun einzufrieden und zu schützen. Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage unter anderem ausgeführt, der vorgeschriebene Pflanzabstand gründe sich auf das nachvollziehbare Gutachten des Amtssachverständigen, aus dem die Notwendigkeit hervorgehe, zu Beginn eine größere Anzahl von Bäumen zu pflanzen, weil es im Zuge des Bestandeslebens immer wieder zum Ausfall von Individuen käme und der vorgeschriebene Pflanzverband auf Grund der Astreinigung und der möglichen Auslese durch Durchforsten zu einer Optimierung der Bestandesstabilität und Holzqualität führe. Dieses Gutachten könne durch das vorgelegte Privatgutachten nicht entkräftet werden, zumal für die dort vertretene Ansicht keine ausreichende Begründung geliefert und lediglich auf Versuchsflächen hingewiesen werde, wo man dem Endabstand bereits bei der Bestandesbegründung möglichst nahezukommen versuche. Auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei die Errichtung eines Lager- und Ausformungsplatzes parallel zum Weg in der gesamten Länge der Aufforstungsfläche und in einer Breite von 10 m notwendig, könne nicht gefolgt werden. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen könnten hiefür die vorhandenen Wiesenflächen herangezogen werden. Die Frage der Notwendigkeit der Errichtung eines Lager- bzw. Ausformungsplatzes müsse von der Berufungsbehörde beurteilt werden. Im übrigen sei nicht nachzuvollziehen, daß nicht schon früher die Notwendigkeit der Errichtung eines Holzlagerplatzes behauptet worden sei, zumal die Kahlfläche bereits im Jahre 1983 entstanden und die Beschwerdeführerin mehrfach zur Wiederbewaldung aufgefordert worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit seinem Beschluß vom 4. März 1996, B 2394/95, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin im Recht verletzt, nach § 13 ForstG nur dann einen Wiederbewaldungauftrag gegen sich wirken zu lassen, wenn die Kahlfläche nicht als dauernd unbestockte Grundfläche für die Lagerung von Holz verwendet werde, und Schutzmaßnahmen im Rahmen eines Wiederbewaldungsauftrages nach § 172 Abs. 6 ForstG nur im notwendigen Ausmaß, insbesondere was den Flächenverband betreffe, setzen zu müssen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird; die Beschwerdeführerin hat auf die Gegenschrift repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde trägt zunächst vor, es gebe kein Verbot der Errichtung eines Holzlagerplatzes, wenn dieser zur Bewirtschaftung der Waldflächen benötigt werde. Die Vorschreibung der Verpflichtung, Waldflächen wiederzubewalden, sei somit nicht rechtmäßig, wenn ein Lagerplatz errichtet werden solle. Es werde nicht definiert, was unter "rechtzeitiger" Wiederbewaldung zu verstehen sei. Wenn die Beschwerdeführerin einen Holzlagerplatz einrichten wolle, so widerspreche es der Intention des Forstgesetzes, daß sich die Forstbehörde nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Bei entsprechender Ermittlung und Gewichtung der Interessen wäre die belangte Behörde zur Feststellung gelangt, daß eine Wiederbewaldungspflicht auf der Grundlage der von sachlichen Erwägungen getragenen Vorstellungen über den Betrieb eines Lagerplatzes derzeit nicht bestehe.

Damit zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Ihre Auffassung, die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin über ihre Absicht, einen Holzlagerplatz anzulegen, nicht auseinandergesetzt, trifft nicht zu, wie die oben wiedergegebene Begründung des angefochtenen Bescheides zeigt. Das Vorbringen der Beschwerde ist aber auch in rechtlicher Hinsicht verfehlt.

Nach § 13 Abs. 1 hat der Waldeigentümer Kahlflächen und Räumden, im Schutzwald nach Maßgabe des § 22 Abs. 3, mit standorttauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wiederzubewalden. Die Wiederbewaldung gilt nach Abs. 2 leg. cit. als rechtzeitig, wenn die hiezu erforderlichen Maßnahmen (Saat oder Pflanzung) bis längstens Ende des dritten, dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahres ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

Nach § 172 Abs. 6 lit. a hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

Aus § 13 ForstG ergibt sich die Verpflichtung des Waldeigentümers (auch) Kahlflächen und Räumden (§ 1 Abs. 7 ForstG; vgl. auch § 1 Abs. 2) rechtzeitig wiederzubewalden (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 3. August 1995, Zl. 95/10/0065, und vom 25. März 1996, Zl. 92/10/0050).

Der Begriff der "Rechtzeitigkeit" der Wiederbewaldung wird in § 13 Abs. 2 ForstG definiert. Für die Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift des § 13 Abs. 3 (vgl. hiezu die Erkenntnisse vom 5. Juli 1993, Zl. 90/10/0097, und vom 26. Mai 1997, Zl. 96/10/0226) liegen keine Anhaltspunkte vor.

Es liegt ein Verstoß gegen das sich aus § 13 Abs. 1 und 2 ForstG ergebende Gebot der rechtzeitigen Wiederbewaldung vor, wenn die hiezu erforderlichen Maßnahmen (Saat oder Pflanzung) nicht bis längstens Ende des dritten dem Entstehen der Räumde oder Kahlfläche nachfolgenden Kalenderjahres ordnungsgemäß durchgeführt wurden (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 3. August 1995, Zl. 95/10/0065).

Im Beschwerdefall ist nicht strittig, daß der forstliche Bewuchs der in Rede stehenden Fläche durch Schlägerung im Jahre 1983 entfernt wurde. Die Beschwerdeführerin war somit verpflichtet, bis längstens Ende des Jahres 1986 die ordnungsgemäße Wiederbewaldung vorzunehmen.

Die Darlegungen der Beschwerde gehen dahin, daß "derzeit" die Wiederbewaldungsverpflichtung nicht bestehe, weil die Errichtung eines Holzlagerplatzes auf einem Teil der in Rede stehenden Fläche beabsichtigt sei.

Darin kann der Beschwerde nicht gefolgt werden. Nach § 1 Abs. 3 ForstG gelten als Wald im Sinne des Abs. 1 unbeschadet ihrer besonderen Nutzung auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen, daß es für die Dauer der besonderen Nutzung einer Fläche im Sinne des § 1 Abs. 3 ForstG, beispielsweise als Holzlagerplatz,zu einem Ruhen der Wiederbewaldungspflicht kommt (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 24. Oktober 1994, Zl. 93/10/0227, vom 22. Februar 1996, Zl. 95/10/0132, und vom 28. April 1997, Zl. 97/10/0001). Voraussetzung dafür, eine Fläche dem § 1 Abs. 3 ForstG zuzuordnen - und für die Dauer der besonderen Nutzung ein Ruhen der Wiederbewaldungspflicht anzunehmen - ist der unmittelbare räumliche und forstbetriebliche Zusammenhang der betreffenden Einrichtung mit Wald, die Zweckwidmung für dessen Bewirtschaftung und die Erforderlichkeit dieser Widmung für den ordnungsgemäßen forstlichen Betrieb (vgl. das oben bereits erwähnte Erkenntnis vom 24. Oktober 1994). Im Beschwerdefall liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß die in Rede stehende (Teil-)Fläche als Holzlagerplatz für die Bewirtschaftung des Waldes zweckgewidmet und dies für den ordungsgemäßen forstlichen Betrieb erforderlich wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß die Fläche in der Zeit zwischen der Entfernung des forstlichen Bewuchses im Jahre 1983 und der Erlassung des angefochtenen Bescheides, somit in einem Zeitraum von 13 Jahren, als Holzlagerplatz benötigt und genutzt worden wäre. Dies wurde gar nicht behauptet; auch die Beschwerde spricht nur davon, daß die Errichtung eines Holzlagerplatzes "beabsichtigt" wäre. Diese Absicht wurde offenbar erst während des Berufungsverfahrens gefaßt; noch im Verwaltungsverfahren erster Instanz, aber auch in der Berufung hatte die Beschwerdeführerin darauf verwiesen, daß die freien Flächen für den Wildwechsel bzw. die Wildäsung verbleiben müßten. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, daß die Beschwerdeführerin die Entfernung des Bewuchses in der Absicht vorgenommen hätte, einen Holzlagerplatz zu errichten, oder sie ihre Absicht seither bei der tatsächlichen Nutzung der Fläche in die Tat umgesetzt oder wenigstens vorbereitende Maßnahmen getroffen hätte. Unter diesen Umständen ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides das Merkmal der "Erforderlichkeit" der Widmung der Fläche als Holzlagerplatz "für den forstlichen Betrieb" verneinte.

Es kann somit auf sich beruhen, ob die Berufung auf das Ruhen der Wiederbewaldungspflicht unter dem Gesichtspunkt der "Dauer der Nutzung" zielführend sein kann, solange die in Rede stehende Fläche nicht tatsächlich auf die besondere Art im Sinne des § 1 Abs. 3 ForstG genutzt wird.

Die Beschwerdeergänzung bringt weiters vor, die Ausführungen über den Pflanzverband seien nicht überzeugend. In diesem Zusammenhang hätte die belangte Behörde erkennen müssen, daß der amtliche Sachverständige zwar feststelle, der Endbestand wäre bei einem Verband von 4 x 4 m bereits der Bestandsbegründung nahegekommen, jedoch dazu nicht sage, daß bei einer derartigen Bepflanzung das Aufkommen erschwert wäre. Die Feststellung, das (Amts-)Gutachten wäre unzweifelhaft nachvollziehbar, stimme zumindest in diesem Punkt nachweislich nicht. Wenn argumentiert werde, es käme zum Ausfall durch Insektenfraß, Pilze und abiotische Schäden, so stehe dem neben den Aussagen im Privatgutachten der allgemeine Erfahrungssatz entgegen, daß die Schadensanfälligkeit durch die Nähe der Stämme zueinander zunehme. Selbst wenn die Qualität des erzeugten Holzes bei einem weiteren Verband schlechter wäre, müsse dem Bewirtschafter die Art der Qualitätserzeugung überlassen bleiben.

Auch damit wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

§ 172 Abs. 6 ForstG trägt der Forstbehörde auf, unter den dort genannten Voraussetzungen "die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen" aufzutragen, darunter die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung. Bei der Auslegung des Begriffes des "den Vorschriften entsprechenden Zustandes" ist im Zusammenhang mit der Wiederbewaldung insbesondere auf § 13 Abs. 7 und 8 ForstG Bedacht zu nehmen. Nach § 13 Abs. 7 ist die Verjüngung (durch Aufforstung erzielte Verjüngung oder Naturverjüngung) im Bedarfsfalle solange nachzubessern, bis sie gesichert ist. Nach Abs. 8 leg. cit. gilt eine Verjüngung als gesichert, wenn sie durch mindestens drei Wachstumsperioden angewachsen ist, eine nach forstwirtschaftlichen Erfordernissen ausreichende Pflanzenzahl aufweist und keine erkennbare Gefährdung der weiteren Entwicklung vorliege. Die vorgeschriebenen Vorkehrungen hatten sich somit am Ziel zu orientieren, eine gesicherte Verjüngung zu erreichen; im Hinblick auf Abs. 8 leg. cit. hat die Behörde dazu die Bestandsbegründung mit einer Pflanzenanzahl vorzuschreiben, die nach forstwirtschaftlichen Erfordernissen zur Hervorbringung einer ausreichenden Pflanzenanzahl nach drei Wachstumsperioden unter Hintanhaltung einer Gefährdung der weiteren Entwicklung geeignet ist. Bei der Ermittlung der forstwirtschaftlichen Erfordernisse im Einzelfall ist auf die Zielbestimmung des § 12 ForstG Bedacht zu nehmen; es entspricht somit die Vorschreibung von Vorkehrungen dem Gesetz, die dem Ziel zugeordnet sind, den Waldboden als solchen und dessen Produktionskraft zu erhalten, die Wirkungen des Waldes (§ 6 Abs. 2) nachhaltig zu sichern und bei Nutzung des Waldes unter Berücksichtigung des langfristigen forstlichen Erzeugungszeitraumes und allenfalls vorhandener Planungen vorzusorgen, daß Nutzungen entsprechend der forstlichen Zielsetzung den nachfolgenden Generationen vorbehalten bleiben. Auf welche Weise und mit welchen Maßnahmen dieses Ziel im Einzelfall anzustreben ist, hat die Forstbehörde bei der Vorschreibung von Wiederbewaldungsmaßnahmen in einer auf die Gegebenheiten des Standortes Bedacht nehmenden, im allgemeinen auf sachverständiger Grundlage getroffenen Prognoseentscheidung festzulegen. Im Beschwerdefall hat sich die belangte Behörde, was den Pflanzenverband betrifft, an den oben wiedergegebenen Aussagen des Amtssachverständigen orientiert. Auch bei Bedachtnahme auf die Darlegungen des Privatgutachtens ist darin keine Rechtswidrigkeit zu erkennen. Der Amtssachverständige hat die Notwendigkeit des vorgeschriebenen Pflanzenabstandes mit dem unvermeidlichen Ausfall im Zuge des Bestandeslebens und der Notwendigkeit der Durchforstung zur Optimierung von Bestandsstabilität und Holzqualität begründet. Diese Darlegungen sind weder in sich unschlüssig noch sind die Ausführungen des Privatgutachters geeignet, die Vorschreibung des Pflanzenverbandes im Beschwerdefall als im Verhältnis zum oben dargelegten Ziel der

Wiederbewaldung überschießend erscheinen zu lassen. . Der

Privatgutachter referiert einerseits Versuche, dem Endbestand bereits bei der Bestandesgründung möglichst nahezukommen, und spricht andererseits von einer vierfachen Pflanzenanzahl gegenüber dem Endbestand, wenn der Bestand mit dem Pflanzenabstand von 4 x 4 m begründet wird. Diese Darlegungen lassen eine konkrete Festlegung, welcher Pflanzenabstand bzw. welches Verhältnis der Pflanzenanzahl im Anfangsbestand zu jener des Endbestandes für die Erreichung der Sicherung des Bestandes im Hinblick auf das oben beschriebene Ziel der Wiederbewaldung erforderlich ist, vermissen. Insbesondere ist ihnen nicht zu entnehmen, daß der von der Behörde vorgeschriebene Pflanzenabstand im Verhältnis zur Zielsetzung der Vorschrift überschießend wäre und die Vorschreibung somit einen unzulässigen Eingriff in die Rechte des Waldeigentümers darstellte.

Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt somit nicht vor. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996100071.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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