TE Vwgh Erkenntnis 1993/7/5 90/10/0097

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Veröffentlicht am 05.07.1993
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Index

80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §13 Abs1 idF 1988/576;
ForstG 1975 §13 Abs2 idF 1988/576;
ForstG 1975 §13 Abs3 idF 1988/576;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita idF 1988/576;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Mag. Onder sowie die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des A in K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 13. Februar 1990, Zl. 18.253/03-IC8/89, betreffend einen Wiederbewaldungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 23. Februar 1989 erteilte die Bezirkshauptmannschaft (in der Folge: BH) dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 13 und 170 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung der Novelle 1987, BGBl. Nr. 576 (im folgenden: ForstG), einen Wiederbewaldungsauftrag, einschließlich der Maßnahmen, bestimmte Bewuchsteile "freizuschneiden" bzw. "zu läutern". Die Wiederbewaldung sollte unverzüglich begonnen und längstens innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, worin er im wesentlichen vorbrachte, der Wiederbewaldungsauftrag sei rechtswidrig, da gerade die dem ForstG entsprechende Naturverjüngung, welche er in seinen Forsten betreibe, bei Laubhölzern, aber auch bei Nadelhölzern sehr zufriedenstellend verlaufe. Die Vorschreibung der Entfernung von Holzgewächsen, die durch die Naturverjüngung hervorgebracht würden, sei durch das ForstG nicht gedeckt und aus ökologischen Gründen abzulehnen. Darüberhinaus führe die nach dem ForstG unzulässigerweise getroffene Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenbaumarten zu einer erheblichen Minderung der Pflanzenzahlen, welche erst einen Wiederbewaldungsauftrag "erforderlich" mache.

Da die Berufungsbehörde innerhalb gesetzlich festgelegter Frist ihrer Entscheidungspflicht nicht entsprach, stellte der Beschwerdeführer am 13. Oktober 1989 einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde.

Mit Bescheid vom 13. Februar 1990 gab diese dem gestellten Antrag statt und wies die Berufung hinsichtlich des Wiederbewaldungsauftrages gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 ForstG als unbegründet ab. In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die Zulässigkeit der Inanspruchnahme des verlängerten Wiederbewaldungszeitraumes im Ausmaß von höchstens acht Jahren sei an mehrere Erfordernisse geknüpft; der verlängerte Wiederbewaldungszeitraum dürfe zunächst nur bei standortgerechten Altbeständen in Anspruch genommen werden; zusätzlich sei jedoch die in § 13 Abs. 3 zweiter Satz ForstG festgelegte Voraussetzung zu erfüllen: Es müsse sich nämlich um Nutzungsarten und Standorte handeln, bei denen die Naturverjüngung durch Samen, Stock- oder Wurzelausschlag innerhalb von acht Jahren die Regel sei. Während der in Abs. 1 des § 13 leg. cit. verwendete Begriff "standortstauglich" bedeute, daß die Wuchsbedingungen und die standörtlichen Verhältnisse ein Gedeihen zuließen, sei der in Abs. 3 derselben Bestimmung vorkommende Ausdruck "standortgerecht" im Sinne der waldbaulichen Terminologie einschränkend bzw. verschärfend auszulegen. Nach den forsttechnischen Ausführungen habe man im konkreten Fall als natürliche Waldgemeinschaft der gegenständlichen Grundflächen und somit als Altbestand im Sinne des § 13 Abs. 3 erster Satz ForstG das Querceto-Carpinetum mit der Eiche als Hauptbaumart und der Hainbuche als Nebenbaumart anzusehen. Da es sich bei den zur Fällung gelangten Beständen um "standortgerechte Altbestände" handle, sei das erste Erfordernis für die Inanspruchnahme des verlängerten Wiederbewaldungszeitraumes erfüllt. Daraus ergebe sich jedoch die Anforderung, daß die sich auf der Kahlfläche einstellende Naturverjüngung qualitativ und quantitativ ausreichend sein müsse, um daraus den gleichen standortgerechten Folgebestand heranziehen zu können. Entsprechend den forstwirtschaftlichen Erfordernissen sei jedoch die Nutzungsart "Kahlhieb" nicht geeignet, eine derartige Naturverjüngung standortgerechter Altbestände innerhalb von längstens acht Jahren ab Räumung des Altbestandes herbeizuführen. Für die Naturverjüngung von Eichenaltbeständen habe man jedenfalls rechtzeitige Vorlichtungen steigender Intensität bis zur Schirmstellung entsprechend der Samenproduktion der Altbäume und dem Fortschreiten der Verjüngung mit begleitenden Maßnahmen zum Aufkommen des Aufschlages wie Bodenverwundung, Zäunung etc. vorzunehmen. Während diese Verjüngung bereits vor endgültiger Räumung einzuleiten sei, habe eine Räumung des Schirmbestandes erst dann zu erfolgen, wenn die Naturverjüngung in ausreichender Qualität und Quantität angekommen sei.

Zusammenfassend stellte die belangte Behörde fest, entsprechend den waldbaulichen Erfordernissen und Erkenntnissen bestehe für die Naturverjüngung aller standortgerechten Altbestände sinngemäß die Notwendigkeit der Durchführung von Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen. Demgemäß entspreche eine Naturverjüngung unter maßgeblicher Verwendung der als Nebenbaumarten bezeichneten Baumarten Hainbuche, Birke, Linde und Salweide nicht einer in § 13 Abs. 3 ForstG vorgesehenen Naturverjüngung (standortgerechter Altbestände). Die vom Berufungswerber gewählte Nutzungsart des Kahlhiebs ohne Vorbereitungen und Begleitmaßnahmen erfülle daher nicht jene Erfordernisse, unter denen die Verlängerung des Wiederbewaldungszeitraumes bis zu acht Jahren in Anspruch genommen werden dürfe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die für die Erledigung der Beschwerde maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i. d.F.d. Novelle 1987, BGBl. Nr. 576/1988, lauten:

"Wiederbewaldung

§ 13. (1) Der Waldeigentümer hat Kahlflächen und Räumden, im Schutzwald nach Maßgabe des § 22 Abs. 3, mit standortstauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wiederzubewalden.

(2) Die Wiederbewaldung gilt als rechtzeitig, wenn die hiezu erforderlichen Maßnahmen (Saat oder Pflanzung) bis längstens Ende des dritten, dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahres ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

(3) Standortgerechte Altbestände sollen möglichst naturverjüngt werden. In diesem Fall sowie bei Nutzungsarten und auf Standorten, bei denen die Naturverjüngung durch Samen, Stock- oder Wurzelausschlag innerhalb eines Zeitraumes von 8 Jahren die Regel ist, darf mit der Wiederbewaldung über den im Abs. 2 festgelegten Zeitraum hinaus zugewartet werden. Unterbleibt jedoch die Naturverjüngung oder reicht sie zur vollen Bestockung nicht aus, dann ist spätestens im achten, dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahr die Wiederbewaldung durchzuführen.

(4) ...

Forstaufsicht

§ 172. ...

(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

a)

die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,

b)

...

dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

(7) ..."

Der Beschwerdeführer erblickt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß die belangte Behörde die Zulässigkeit der Naturverjüngung an das kumulative Vorliegen der im ersten Satz des § 13 Abs. 3 ForstG und der in der zweiten Variante des ersten Halbsatzes von Satz zwei des § 13 Abs. 3 leg. cit. genannten Voraussetzungen geknüpft habe. Aus der Einfügung des ersten Satzes des § 13 Abs. 3 ForstG durch die Novelle 1987, BGBl. Nr. 576, ergebe sich zweifelsfrei, daß der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Naturverjüngung um einen zweiten, von der bereits damals bestehenden Regelung der Naturverjüngung unabhängigen Anwendungsfall erweitert habe. Bei Vorliegen standortgerechter Altbestände seien nunmehr - im Unterschied zum zweiten Anwendungsfall des § 13 Abs. 3 ForstG - weitere Voraussetzungen, und zwar insbesondere, ob die Naturverjüngung "die Regel sei", nicht mehr zu prüfen. Die Feststellung der Standortgerechtigkeit inkludiere prima facie die Eignung zur Naturverjüngung.

Zu diesem Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, daß die belangte Behörde auf Grund der schlüssigen Ausführungen des forsttechnischen Sachverständigen festgestellt hat, daß es sich bei den zur Fällung gelangten Beständen um das Querceto-Carpinetum mit der Eiche als Hauptbaumart und der Hainbuche als Nebenbaumart handle; dies seien standortgerechte Altbestände im Sinne des § 13 Abs. 3 erster Satz ForstG.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach das bloße Vorhandensein standortgerechter Altbestände - unabhängig davon, welcher Bestand sich daraus durch "Naturverjüngung" entwickle - für die Anwendbarkeit des § 13 Abs. 3 ForstG und der damit verbundenen Inanspruchnahme eines verlängerten Wiederbewaldungszeitraumes ausreichend sei, nicht anzuschließen. Die getroffene Regelung läßt klar erkennen, daß durch Naturverjüngung standortgerechter Altbestände wiederum standortgerechte - und nicht bloß standorttaugliche - Folgebestände hervorgebracht werden sollen. Es ist insoweit der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, daß sich daraus das Erfordernis der von ihr genannten Vorbereitungs- bzw. Begleitmaßnahmen ergibt und daß bei deren Unterbleiben im gegebenen Fall nicht mit einem standortgerechten Folgebestand gerechnet werden kann. Dafür, daß auch durch die gewählte Nutzungsart des Kahlhiebs ein entsprechender Folgebestand (Querceto-Carpinetum) entstehen kann, - und soweit eine "Naturverjüngung" im oben dargelegten Sinne vorliegt - bietet der festgestellte Sachverhalt keine ausreichende Grundlage; auch der Beschwerdeführer hat dies nicht behauptet.

Der Beschwerdeführer erblickt weiters eine inhaltliche Rechtswidrigkeit in der Bescheidbegründung getroffenen Unterscheidung in Hauptbaum- und Nebenbaumarten; diese sei für die Lösung der Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung, weil die unter dem Begriff Nebenbaumart angeführten Bestände von der Behörde als Bestockung im Sinne des Forstgesetzes nicht anerkannt worden und daher bei der Ermittlung der für die Erforderlichkeit einer Wiederbewaldung maßgeblichen Bestandszahlen ausgespart geblieben seien.

Diesem Einwand des Beschwerdeführers ist zu entgegnen, daß im angefochtenen Bescheid durch die Darstellung des Unterschiedes zwischen standorttauglichen und standortgerechten Beständen eine dem Forstgesetz entsprechende Gewichtung vorgenommen wurde. Daß bei der Ermittlung der für die Erforderlichkeit der Wiederbewaldung maßgeblichen Bestandszahlen bestimmte Baumarten ausgespart wurden, beruht auf dem Umstand, daß diese nicht als standortgerechter Folgebestand zu beurteilen sind.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß hier der erste Fall des § 13 Abs. 3 ForstG nicht vorliegt und der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet hat, daß hier der zweite Fall des § 13 Abs. 3 gegeben sei. Da somit der Ausnahmetatbestand des § 13 Abs. 3 ForstG insgesamt nicht gegeben ist, ist die Wiederbewaldung im Sinne der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 und Abs. 2 ForstG durchzuführen.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, er habe in keinem Stadium des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte gehabt, so verweist der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auf den Inhalt der Verwaltungsakten, aus dem sich die Wahrung des Parteiengehörs klar entnehmen läßt, weshalb auch diesem Einwand des Beschwerdeführers keine Berechtigung zukommt.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die belangte Behörde auch mit den Berufungsausführungen hinreichend auseinandergesetzt. Es kann somit von einer Verletzung der Begründungspflicht im angefochtenen Bescheid nicht gesprochen werden.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Behörde sei nicht berechtigt gewesen, einen Auftrag zur Wiederbewaldung zu erteilen, geht im Hinblick auf die Bestimmungen des § 172 Abs. 6 lit. a ForstG ins Leere.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, daß die Beschwerde unbegründet ist, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war, wobei gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden konnte.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründeet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990100097.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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