Entscheidungsdatum
31.01.2019Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W205 2200417-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2018, Zahl: IFA:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2018, Zahl: IFA:
XXXX, XXXX, zu Recht erkannt:römisch 40 , römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 16.04.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung stellte der Beschwerdeführer am 29.05.2013 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz.
In Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 17.04.2018 brachte der Beschwerdeführer vor, vier Jahre lang in Deutschland gelebt zu haben, Ende 2016 habe er einen negativen Asylbescheid mit der Aufforderung, das Land zu verlassen, erhalten. Im Oktober 2017 habe er Deutschland schließlich freiwillig verlassen. Er sei danach wieder in die Russische Föderation gereist, wo er sich von Oktober 2017 bis 15.03.2018 aufgehalten habe. Er habe im Jahr 2013 ein Schengenvisum der griechischen Botschaft gehabt, mit dem sei er in die EU gereist. Aus seinem Heimatland sei er geflohen, weil er Probleme mit dem Militär in Tschetschenien gehabt habe. Er sei zu Unrecht der Beihilfe und Unterstützung von Freiheitskämpfern beschuldigt worden und habe deshalb auch an Demonstrationen in Deutschland teilgenommen. Am 12.03.2018 habe er von seinen Nachbarn erfahren, dass er noch immer von der russischen Polizei gesucht werde, weshalb er neuerlich geflohen sei. Anschließend sei er über Polen und Deutschland nach Österreich gereist. Seine Schwester lebe seit 2013 in Deutschland. Er verneinte, an Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten.
Am 19.04.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") unter Bezugnahme auf die vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland und führte an, der Beschwerdeführer habe sich laut eigenen Angaben von 2013 bis 03.10.2017 durchgehend in Deutschland aufgehalten, ehe er über Polen nach Russland zurückgereist sei. Am 15.03.2018 sei der Beschwerdeführer neuerlich über Polen nach Deutschland gereist, wo er sich vom 17.03.2018 bis 15.04.2018 aufgehalten habe, am 15.04.2018 sei er schließlich mit der Bahn nach Österreich gefahren. Mit Schreiben vom 25.04.2018 stimmte Deutschland dem Wiederaufnahmeersuchen und der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.Am 19.04.2018 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") unter Bezugnahme auf die vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland und führte an, der Beschwerdeführer habe sich laut eigenen Angaben von 2013 bis 03.10.2017 durchgehend in Deutschland aufgehalten, ehe er über Polen nach Russland zurückgereist sei. Am 15.03.2018 sei der Beschwerdeführer neuerlich über Polen nach Deutschland gereist, wo er sich vom 17.03.2018 bis 15.04.2018 aufgehalten habe, am 15.04.2018 sei er schließlich mit der Bahn nach Österreich gefahren. Mit Schreiben vom 25.04.2018 stimmte Deutschland dem Wiederaufnahmeersuchen und der Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Am 07.06.2018 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. Der Beschwerdeführer gab an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren, er stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. Sein Inlandsreisepass, sein deutscher und russischer Führerschein wären in Deutschland. Er habe eine Kopie seiner Aufenthaltsberechtigung von Deutschland. Außerdem habe er Beweismittel, die belegen würden, dass er in Russland gewesen sei, ein Freund von ihm habe ihm einen Meldezettel geschickt, als er noch in Europa gewesen sei. Er sei bei der Ehefrau seines Freundes gemeldet gewesen, sie sei die Unterkunftgeberin gewesen. Der Beschwerdeführer habe flüchten müssen, weshalb er den Meldezettel nicht mitnehmen habe können. Außerdem habe er eine Bestätigung über eine berufliche Beschäftigung in Russland. Er habe sich dort von Okt. 2017 bis März 2018 aufgehalten, schließlich sei er über Polen nach Deutschland und von Deutschland nach Österreich gereist. In Deutschland lebe seine Schwester. Über Vorhalt, dass Deutschland seiner Rückübernahme zugestimmt habe, führte der Beschwerdeführer an, dass er nicht nach Deutschland wolle, weil die Behörde ihn abschieben werde. Man habe bereits im Jahr 2017 versucht, ihn abzuschieben, weshalb er dann auch nach Russland gegangen sei und versucht habe, sich dort niederzulassen. Bei seinem neuerlichen Aufenthalt in Deutschland habe er sich ungefähr zwei bis drei Wochen dort aufgehalten. Den negativen Bescheid habe er am 24.01.2017 erhalten, einen neuerlichen Antrag habe er in Deutschland nicht gestellt. Man werde als Flüchtling in Deutschland schlecht behandelt, man habe ihm gesagt, persönlich dafür zu sorgen, dass er abgeschoben werde. Er habe damals ein Ansuchen gestellt, um arbeiten gehen zu dürfen, was der Beamte abgelehnt habe mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei bereits seit vier Jahren in Deutschland aufhältig und werde nicht länger geduldet. Der Beamte habe ihm seinen Ausweis abgenommen und ihm gesagt, dass er mit einer Abschiebung rechnen solle, dies sei nach dem Erhalt des negativen Bescheides gewesen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Lage im Mitgliedstaat wurde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
Allgemeines zum Asylverfahren
In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 16.11.2015; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). Im Jahr 2016 hat das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 695.733 Asylanträge entschieden. Das ist ein Anstieg von ca. 146% gegenüber 2015 (282.726 Entscheidungen). 2016 wurden 745.545 Asylanträge entgegengenommen, 268.869 mehr als im Vorjahr. Insgesamt 256.136 Personen erhielten 2016 internationalen Schutz (36,8% der Antragsteller), 153.700 Personen (22,1%) erhielten subsidiären Schutz und 24.084 Personen (3,5%) Abschiebeschutz (BAMF 11.1.2017).
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten (AIDA 16.11.2015).
Quellen:
Non-Refoulement
Im Oktober 2015 wurden Albanien, Montenegro und Kosovo der Liste sicherer Herkunftsstaaten hinzugefügt, was auch Kritik hervorrief, besonders im Hinblick auf Personen aus der Gruppe der Roma. Deutschland gewährt Personen, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren mitunter auch subsidiären oder humanitären Schutz. Freiwilligen Rückkehrern wird Hilfe gewährt (USDOS 13.4.2016).
Kann weder Asyl noch Flüchtlingsschutz gewährt werden, dann prüft das BAMF im Asylverfahren auch, ob subsidiärer Schutz gewährt wird oder ein Abschiebungsverbot vorliegt. Außerhalb eines Asylverfahrens werden mögliche Abschiebungsverbote durch die zuständige Ausländerbehörde, die eine fachliche Stellungnahme des BAMF einholt, geprüft (BMdI o.D.).
Quellen:
Versorgung
Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen erhalten AW Verpflegung, Unterkunft, Krankenversorgung und Verbrauchsartikel. Der notwendige Bedarf wird durch Sachleistungen gedeckt. Wenn das nicht möglich ist werden Wertgutscheine oder ähnliches bis hin zu Geldleistungen gewährt. Werden alle notwendigen persönlichen Bedarfe durch
Geldleistungen gedeckt, so beträgt der Geldbetrag zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe monatlich:
Bezieher
Betrag
Für alleinstehende Leistungsberechtigte
135 €
Für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen
je 122 €
Für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt
je 108 €
Für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
76 €
Für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
83 €
leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres
79 €
Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen werden vorrangig Geldleistungen gewährt. Der notwendige Bedarf beträgt monatlich:
Bezieher
Betrag
Für alleinstehende Leistungsberechtigte
216 €
Für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen
je 194 €
Für weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt
je 174 €
Für sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
198 €
Für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
157 €
leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres
133 €
Anstelle der Geldleistungen können auch Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, Wertgutscheinen oder Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Es gibt Leistungen für Bildung etc. (AsylbLG 23.12.2016, §3).
In Deutschland gibt es grundsätzlich 3 verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Einrichtungen ist Ländersache. In den Jahren 2014 und 2015 waren aufgrund der zahlreichen Migranten auch Notunterkünfte gebräuchlich (AIDA 16.11.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Zum Teil sind Notunterkünfte immer noch in Verwendung (Pro Asyl 10.1.2017).In Deutschland gibt es grundsätzlich 3 verschiedene Arten der Unterbringung: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Einrichtungen ist Ländersache. In den Jahren 2014 und 2015 waren aufgrund der zahlreichen Migranten auch Notunterkünfte gebräuchlich (AIDA 16.11.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Zum Teil sind Notunterkünfte immer noch in Verwendung (Pro Asyl 10.1.2017).
Asylwerber müssen bis zu 6 Monate in den Erstaufnahmezentren bleiben. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, werden AW normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, das sind generell Unterbringungszentren im selben Bundesland. AW müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen (AIDA 16.11.2015; vgl. auch BAMF 10.2016)Asylwerber müssen bis zu 6 Monate in den Erstaufnahmezentren bleiben. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum endet, werden AW normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, das sind generell Unterbringungszentren im selben Bundesland. AW müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Die Verantwortung für diese Art der Unterbringung wurde von den Bundesländern oftmals den Gemeinden und von diesen wiederum auf NGOs oder Privatunternehmen übertragen. Manche Gemeinden bevorzugen dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen (AIDA 16.11.2015; vergleiche auch BAMF 10.2016)
Deutschland verfügt mittlerweile bundesweit über 24 Ankunftszentren. Dort werden viele, bis dahin auf mehrere Stationen verteilte Schritte im Asylverfahren, gebündelt. Nach Möglichkeit findet das gesamte Asylverfahren unter dem Dach des Ankunftszentrums statt - von der ärztlichen Untersuchung, über die Aufnahme der persönlichen Daten und der Identitätsprüfung, der Antragstellung und Anhörung bis hin zur Entscheidung über den Asylantrag. Bei Menschen mit sehr guter Bleibeperspektive sowie Antragstellenden aus sicheren Herkunftsländern mit eher geringen Bleibeaussichten kann in der Regel vor Ort innerhalb von 48 Stunden angehört und über den Asylantrag entschieden werden (BAMF o.D,a). Neben der Bearbeitung von neuen Anträgen, werden in den Ankunftszentren seit Sommer 2016 auch ältere Verfahren bearbeitet und Anhörungen durchgeführt. Somit werden die BAMF-Außenstellen in der jeweiligen Region entlastet. Asylsuchende werden schon während der Bearbeitung ihres Antrags über die Teilnahme an Integrationskursen des Bundesamtes am jeweiligen Wohnort informiert. Sie erhalten ebenfalls eine Beratung zum möglichen Arbeitsmarktzugang durch die örtliche Bundesagentur für Arbeit (BAMF 1.8.2016b).
Quellen:
Medizinische Versorgung
NGOs kritisieren dass die medizinische Versorgung von Asylwerbern nur bei akuten Erkrankungen oder Schmerzen kostenlos ist. Einige Gemeinden und private Gruppen initiierten zusätzliche Gesundheitsprojekte. Einige Bundesländer stellen Krankenversicherungskarten zur Verfügung (USDOS 13.4.2016).
Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für AW in Fällen akuter Erkrankung oder Schmerzen vor, welche Behandlung (auch Zahnbehandlung), Medikation etc. umfasst. Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens im Gesetz erwähnt. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass von diesen Bestimmungen auch chronische Erkrankungen abgedeckt werden, da auch diese Schmerzen verursachen können. Krankenscheine bekommen AW beim medizinischen Personal der Erstaufnahmeeinrichtung oder später auf dem zuständigen Sozialamt. Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet. Unabdingbare medizinische Behandlung steht auch Personen zu, die - aus welchen Gründen auch immer - kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Nach 15 Leistungsmonaten im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes haben AW Zugang zu Versorgung nach dem Sozialgesetzbuch. Das beinhaltet auch Zugang zu Gesundheitsversorgung nach denselben Bedingungen wie für deutsche Staatsbürger (AIDA 16.11.2015).
Deutschland garantiert allen AW ein Mindestmaß an Gesundheitsversorgung. Das gilt auch für zurückgewiesene AW bis zum Tag ihres Transfers. Die Bundesländer können autonom die elektronische Gesundheitskarte für Asylwerber einführen. Die gesetzlichen Krankenkassen können demnach von den Ländern verpflichtet werden, gegen Kostenerstattung die Krankenbehandlungen bei Asylwerbern zu übernehmen. Der Leistungsumfang und die Finanzierung der medizinischen Versorgung erfolgt unverändert im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (BMdI 29.9.2015; vgl. BMG 3.11.2015).Deutschland garantiert allen AW ein Mindestmaß an Gesundheitsversorgung. Das gilt auch für zurückgewiesene AW bis zum Tag ihres Transfers. Die Bundesländer können autonom die elektronische Gesundheitskarte für Asylwerber einführen. Die gesetzlichen Krankenkassen können demnach von den Ländern verpflichtet werden, gegen Kostenerstattung die Krankenbehandlungen bei Asylwerbern zu übernehmen. Der Leistungsumfang und die Finanzierung der medizinischen Versorgung erfolgt unverändert im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (BMdI 29.9.2015; vergleiche BMG 3.11.2015).
Die medizinische Versorgung von Asylwerbern ist zwischen den verschiedenen Kommunen und Bundesländern unterschiedlich organisiert. Während in manchen Ländern fast alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Antragsteller zur Verfügung stehen, muss in anderen Ländern vor vielen Untersuchungen beim Amt um Kostenübernahme angefragt werden. In dringenden Notfällen dürfen Ärzte immer behandeln, unabhängig von den Papieren. Meistens aber müssen Asylsuchende ins zuständige Sozialamt, bevor sie einen Arzt aufsuchen dürfen. Dort erhalten sie einen Behandlungsschein, mit dessen Hilfe Ärzte ihre Kosten abrechnen können. Hinzu kommt, dass der Behandlungsschein in manchen Kommunen nur für den Hausarzt gültig ist. Wollen die Betroffenen zum Facharzt, müssen sie vor jeder Überweisung die Zustimmung des Amts einholen. In manchen Ländern erhalten Asylwerber eine elektronische Gesundheitskarte einer Krankenkasse, mit der sie direkt zum Arzt gehen können. Die Krankenkasse organisiert nur die medizinische Versorgung der Antragsteller, die Kosten tragen trotzdem die Behörden. Wenn Asylwerber länger als 15 Monate in Deutschland sind, können sie sich eine gesetzliche Krankenversicherung aussuchen, die Behörden bezahlen die Beiträge. Bis auf wenige Ausnahmen (z.B. freiwillige Zusatzleistungen der Krankenkassen) werden sie dann behandelt wie alle gesetzlich Versicherten. Erst wenn die Antragsteller eine Arbeit finden und selbst einzahlen, klinkt sich der Staat aus ihrer medizinischen Versorgung aus (SO 22.3.2016; vgl. BMG 6.2016).Die medizinische Versorgung von Asylwerbern ist zwischen den verschiedenen Kommunen und Bundesländern unterschiedlich organisiert. Während in manchen Ländern fast alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Antragsteller zur Verfügung stehen, muss in anderen Ländern vor vielen Untersuchungen beim Amt um Kostenübernahme angefragt werden. In dringenden Notfällen dürfen Ärzte immer behandeln, unabhängig von den Papieren. Meistens aber müssen Asylsuchende ins zuständige Sozialamt, bevor sie einen Arzt aufsuchen dürfen. Dort erhalten sie einen Behandlungsschein, mit dessen Hilfe Ärzte ihre Kosten abrechnen können. Hinzu kommt, dass der Behandlungsschein in manchen Kommunen nur für den Hausarzt gültig ist. Wollen die Betroffenen zum Facharzt, müssen sie vor jeder Überweisung die Zustimmung des Amts einholen. In manchen Ländern erhalten Asylwerber eine elektronische Gesundheitskarte einer Krankenkasse, mit der sie direkt zum Arzt gehen können. Die Krankenkasse organisiert nur die medizinische Versorgung der Antragsteller, die Kosten tragen trotzdem die Behörden. Wenn Asylwerber länger als 15 Monate in Deutschland sind, können sie sich eine gesetzliche Krankenversicherung aussuchen, die Behörden bezahlen die Beiträge. Bis auf wenige Ausnahmen (z.B. freiwillige Zusatzleistungen der Krankenkassen) werden sie dann behandelt wie alle gesetzlich Versicherten. Erst wenn die Antragsteller eine Arbeit finden und selbst einzahlen, klinkt sich der Staat aus ihrer medizinischen Versorgung aus (SO 22.3.2016; vergleiche BMG 6.2016).
Quellen:
Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Deutschland habe einer Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt. Durch die Zustimmung ergebe sich ein bestehender und ununterbrochener Aufenthalt in der EU, weswegen zwischenzeitlich ein Erlöschen der Zuständigkeit Deutschlands für sein Asylverfahren nicht eingetreten sei. Selbst für den Fall, dass die Zuständigkeit Deutschland nicht gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d gegeben wäre, würde sich an deren Zuständigkeit mangels sonstiger Zuständigkeiten keine Änderung ergeben. Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet auch keine Verwandten. Hinsichtlich der schlechten Behandlung durch einen deutschen Beamten, welcher dem Beschwerdeführer gesagt habe, dass er nicht länger in Deutschland geduldet werde und er persönlich für dessen Abschiebung sorgen werde, werde angeführt, dass es sich hierbei um Aussagen von einzelnen Beamten handle, die nicht dem gesamten Staat Deutschland zugerechnet werden könnten. Sein Asylverfahren in Deutschland sei rechtmäßig negativ abgeschlossen worden, der Beschwerdeführer habe kein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet, dass der rechtliche und faktische Standard der Asylverfahren in Deutschland per se die Verletzung der EMRK wahrscheinlich erscheinen ließe. Betreffend die vorgelegten Beweismittel, die bescheinigen sollten, dass sich der Beschwerdeführer mehr als drei Monate außerhalb der EU aufgehalten habe, sei anzumerken, dass hierzu lediglich die Kopie eines Meldezettels vorgelegt worden sei. Mehr Beweismittel für seinen Aufenthalt außerhalb der EU habe er nicht vorlegen können. Darüber hinaus habe die Reiseroute neuerlich durch Deutschland geführt, weshalb eine Zuständigkeit Deutschlands auch wieder dadurch begründet worden sei. Die deutschen Behörden hätten einer Übernahme seiner Person zugestimmt, wäre Deutschland nicht zuständig, hätte dieser Mitgliedstaat mit Sicherheit einer Rückübernahme nicht zugestimmt.Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Deutschland habe einer Wiederaufnahme gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt. Durch die Zustimmung ergebe sich ein bestehender und ununterbrochener Aufenthalt in der EU, weswegen zwischenzeitlich ein Erlöschen der Zuständigkeit Deutschlands für sein Asylverfahren nicht eingetreten sei. Selbst für den Fall, dass die Zuständigkeit Deutschland nicht gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, gegeben wäre, würde sich an deren Zuständigkeit mangels sonstiger Zuständigkeiten keine Änderung ergeben. Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe im Bundesgebiet auch keine Verwandten. Hinsichtlich der schlechten Behandlung durch einen deutschen Beamten, welcher dem Beschwerdeführer gesagt habe, dass er nicht länger in Deutschland geduldet werde und er persönlich für dessen Abschiebung sorgen werde, werde angeführt, dass es sich hierbei um Aussagen von einzelnen Beamten handle, die nicht dem gesamten Staat Deutschland zugerechnet werden könnten. Sein Asylverfahren in Deutschland sei rechtmäßig negativ abgeschlossen worden, der Beschwerdeführer habe kein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet, dass der rechtliche und faktische Standard der Asylverfahren in Deutschland per se die Verletzung der EMRK wahrscheinlich erscheinen ließe. Betreffend die vorgelegten Beweismittel, die bescheinigen sollten, dass sich der Beschwerdeführer mehr als drei Monate außerhalb der EU aufgehalten habe, sei anzumerken, dass hierzu lediglich die Kopie eines Meldezettels vorgelegt worden sei. Mehr Beweismittel für seinen Aufenthalt außerhalb der EU habe er nicht vorlegen können. Darüber hinaus habe die Reiseroute neuerlich durch Deutschland geführt, weshalb eine Zuständigkeit Deutschlands auch wieder dadurch begründet worden sei. Die deutschen Behörden hätten einer Übernahme seiner Person zugestimmt, wäre Deutschland nicht zuständig, hätte dieser Mitgliedstaat mit Sicherheit einer Rückübernahme nicht zugestimmt.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 20.06.2018 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde, mit welcher auch deren aufschiebende Wirkung beantragt wurde. Es wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe es unterlassen, zu untersuchen, ob im konkreten Einzelfall das Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land bestehe, in dem der Asylwerber dem Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Aufgrund des absoluten Charakters von Art. 2 und 3 EMRK hätte die belangte Behörde das Vorbringen des BF betreffend einer drohenden Kettenabschiebung nach Nigeria [sic] überprüfen müssen. Es bestehe das reale Risiko, dass der BF ohne neuerliche inhaltliche Prüfung in die Russische Föderation abgeschoben werde.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde, mit welcher auch deren aufschiebende Wirkung beantragt wurde. Es wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe es unterlassen, zu untersuchen, ob im konkreten Einzelfall das Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land bestehe, in dem der Asylwerber dem Risiko einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Aufgrund des absoluten Charakters von Artikel 2 und 3 EMRK hätte die belangte Behörde das Vorbringen des BF betreffend einer drohenden Kettenabschiebung nach Nigeria [sic] überprüfen müssen. Es bestehe das reale Risiko, dass der BF ohne neuerliche inhaltliche Prüfung in die Russische Föderation abgeschoben werde.
4. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste die Übersetzung der in Kopie vorgelegten russischen Unterlagen in die deutsche Sprache.
Mit Schreiben vom 13.07.2018 übermittelte die Dolmetscherin die übersetzten Unterlagen mit dem Hinweis, dass die Meldung vom Unterkunftgeber vorzunehmen sei. Der Übersetzung des Meldezettels ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Stadt XXXX bis 02.04.2018 als bei einer namentlich genannten Unterkunftgeberin angemeldet worden sei. Ein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer die behördliche Meldung selbst vorgenommen hätte, ist dem vorgelegten Meldezettel nicht zu entnehmen.Mit Schreiben vom 13.07.2018 übermittelte die Dolmetscherin die übersetzten Unterlagen mit dem Hinweis, dass die Meldung vom Unterkunftgeber vorzunehmen sei. Der Übersetzung des Meldezettels ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Stadt römisch 40 bis 02.04.2018 als bei einer namentlich genannten Unterkunftgeberin angemeldet worden sei. Ein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer die behördliche Meldung selbst vorgenommen hätte, ist dem vorgelegten Meldezettel nicht zu entnehmen.
5. Einem Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 03.08.2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 03.08.2018 am Luftweg nach Deutschland überstellt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im Jahr 2013 illegal über Deutschland in den Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten ein und stellte dort am 29.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hielt sich mehrere Jahre in Deutschland auf, mit Bescheid wurde sein Asylgesuch im Jänner 2017 abgelehnt. In der Folge reiste der Beschwerdeführer weiter nach Österreich, wo er am 16.04.2018 den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das BFA richtete am 19.04.2018 ein auf Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland, welchem Deutschland mit Schreiben vom 25.04.2018 gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.Das BFA richtete am 19.04.2018 ein auf Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland, welchem Deutschland mit Schreiben vom 25.04.2018 gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für länger als drei Monate verlassen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Deutschland an.